Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Den gleichzeitig eingereichten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Vorbringen der beantragenden Partei ersichtlich ist, ob und in welcher Weise im Büro ihres Prozeß-bevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sichergestellt wird und weshalb die angeordneten Kontrollmaßnahmen bei der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Partei zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO), unterlassen worden ist (BGH Beschl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels genau zu dem Fristablauf, nicht lediglich als Vorfrist im Fristenkalender des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vermerkt werden (Beschl. Rechtsanwalt Schaaf, der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, hat demgegenüber ausdrücklich vorgetragen, daß für die - erst am 17. Februar 1989 ablaufende - Berufungsbegründungsfrist (nur) Frist zur Wiedervorlage auf den 9.
BUNDESGERICHTSHOF 2 V ZB 7/89 BESCHLUSS in der Sache Marga FflB, Seniorenheim BMfl|B, Ei Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Renate Ei ,, Neben den Rl 11, R| Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt WII 2 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1989 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 75.000 DM. Gründe 1. Die Klägerin fordert von der Beklagten, ihrer Tochter, die Zahlung von Mieteinnahmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die am 17. Januar 1989 eingelegte Berufung ist erst am 3. März 1989 begründet worden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 2. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung kommt nur in Betracht, wenn nach dem Vorbringen der beantragenden Partei ersichtlich ist, ob und in welcher Weise im Büro ihres Prozeß-bevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sichergestellt wird und weshalb die angeordneten Kontrollmaßnahmen bei der Berufungsbegründung im vorliegenden Verfahren ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Partei zurechnen lassen müßte (§ 85 Abs. 2 ZPO), unterlassen worden ist (BGH Beschl. v. 22. Oktober 1986, IVb ZB 89/86, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelbegründung 1). Dazu fehlt es an ausreichendem Vortrag: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß die Frist zur Begründung des Rechtsmittels genau zu dem Fristablauf, nicht lediglich als Vorfrist im Fristenkalender des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vermerkt werden (Beschl. v. 21. Oktober 1987, IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 6 m.w.N.). Rechtsanwalt Schaaf, der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, hat demgegenüber ausdrücklich vorgetragen, daß für die - erst am 17. Februar 1989 ablaufende - Berufungsbegründungsfrist (nur) Frist zur Wiedervorlage auf den 9. Februar 4 2 und in seinem Schreibtischkalender für den 8. Februar 1989 notiert worden sei. Dies gereicht ihm - und damit seiner Partei - zu dem Verschulden. Hagen Linden Räfle Lambert-Lang Wenzel