* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 7/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 7/83

in der GrundbuchvorlageSache betreffend das im Grundbuch von Blatt und Blatt MIO eingetragene Erbbaurecht auf dem Grundstück Dinslaken Flur 07, Flurstück > Hofund Gebäudefläche JVBjB-vM-EJHHHHHA-Straße 3,14 a groß, eingetragener Erbbauberechtigter; Georg St^B in Beteiligte: Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder des Georg St^| aus der Ehe mit seiner Frau VMi. Mit ihr zusammen bestimmte er durch notarielles Testament vom W. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine eigene, notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung darüber vorlegt, daß der Erblasser Georg Stdfc außer den Beteiligten zu 1 und 2 und der Tochter Vera aus erster Ehe keine weiteren Kinder hinterlassen habe. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückweisen will. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat lediglich entschieden, daß im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die bestehende Lücke im urkundlichen Nachweis (dort: Nichtvorhandensein von Kindern aus der zweiten Ehe) durch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Witwe geschlossen werden könne. auch § 415 ZPO und BGHZ 25, 186, 188), sondern eine Versicherung vorgelegt Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Abtretung der beiden fortbestehenden Grundschulden an ihn und zur Einwilligung in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher verwahrten GrundSchuldbriefe zu verurteilen. Das Landgericht hat den Klageantrag einschränkend ausgelegt und festgestellt, daß der Kläger vorbehaltlich der Rechte der Beklagten aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 12. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Nach der Sicherungsabrede sei Zweck des Fortbestehens der Grundschulden gewesen, die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungen hat, in der ihre Unterschrift lediglich beglaubigt ist (§ 40 BeurkG; vgl.

Zitierte Normen: § 79 GBO § 38 BeurkG § 415 ZPO § 40 BeurkG § 29 GBO
BeteiligteGrundschuldenBeurkGOberlandesgerichtKindGeorgEheKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 7/83
BESCHLUSS
in der GrundbuchvorlageSache
 betreffend das im Grundbuch von	Blatt	und
 Blatt MIO eingetragene Erbbaurecht auf dem Grundstück Dinslaken Flur 07, Flurstück > Hofund Gebäudefläche JVBjB-vM-EJHHHHHA-Straße 3,14 a groß,
 eingetragener Erbbauberechtigter; Georg St^B in
 Beteiligte:
1. Sabine Stl
i, JflB-vA-EfllBBHHIstraße 0, Di
 Bie schwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. Kirstin StflM» J
straße lm, Dl
i
As
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt
 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder des Georg St^| aus der Ehe mit seiner Frau VMi. Mit ihr zusammen bestimmte er durch notarielles Testament vom W.	1968	unter	Widerruf aller früheren letztwilligen
 Verfügungen, daß sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein-setzen. Erben des Überlebenden sollten die Beteiligten zu 1 und 2 sein, sowie ’’weitere eheliche leibliche Kinder, die uns noch geboren werden” und zwar "untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge”. Die Tochter V0Bi des Georg StS| aus erster Ehe sollte nur den Pflichtteil nach ihrem Vater erhalten.
Die Eheleute St^fe sind verstorben, Georg St^g ist noch als alleiniger Erbbauberechtigter an der eingangs be-zeichneten Grundbuchstelle eingetragen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2, sie und ihre Schwester im Wege der Berich-
 
tigung als Erbinnen ihres Vaters ins Grundbuch einzutragen, hat der Rechtspfleger mit Verfügung vom 10. März 1982 die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Der Erinnerung der Antragstellerin hat der Amtsrichter nicht abgeholfen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, mit der sie eine eigene, notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung darüber vorlegt, daß der Erblasser Georg Stdfc außer den Beteiligten zu 1 und 2 und der Tochter Vera aus erster Ehe keine weiteren Kinder hinterlassen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, die das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückweisen will.
Es sieht sich hieran aber gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 1980, Az.: 20 W 615/79 (Rpfleger 1980, 434) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlagevoraussetzungen (§79 Abs. 2 Satz 1 GBO) liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat lediglich entschieden, daß im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO die bestehende Lücke im urkundlichen Nachweis (dort: Nichtvorhandensein von Kindern aus der zweiten Ehe) durch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Witwe geschlossen werden könne. Dieser Fall ist mit dem vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beschwerdeführerin nicht eine beurkundete eidesstattliche Versicherung (§38 BeurkG; vgl. auch § 415 ZPO und BGHZ 25, 186, 188), sondern eine Versicherung vorgelegt
 Mit der Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Abtretung der beiden fortbestehenden Grundschulden an ihn und zur Einwilligung in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher verwahrten GrundSchuldbriefe zu verurteilen. Diesen Antrag haben die Parteien mit Rücksicht auf einen von der Beklagten erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sodann hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß er Inhaber der streitigen Grundschulden sei.
Das Landgericht hat den Klageantrag einschränkend ausgelegt und festgestellt, daß der Kläger vorbehaltlich der Rechte der Beklagten aus dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 12. März 1973 die Übertragung der beiden Grundschulden verlangen kann. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision will die Beklagte Klageabweisung erreichen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
En bscbeidungsgründe I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die beiden bestehengebliebenen Grundschulden dem Kläger zu übertragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus einer zwischen ihnen am 4. Mai 1971 getroffenen Sicherungsabrede sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nach der Sicherungsabrede sei Zweck des Fortbestehens der Grundschulden gewesen, die von der Beklagten im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungen
 hat, in der ihre Unterschrift lediglich beglaubigt ist (§ 40 BeurkG; vgl. Keidel/Kuntze/Vinkler, FGG Teil B § 38 BeurkG Rdn. 13). Es handelt sich damit nicht um eine öffentliche, sondern um eine öffentlich beglaubigte Urkunde, die die Formvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht erfüllt.
Dr. Thumm
 Linden
Dr. Eckstein
 Vogt
Hagen