ZPO § 233 Pc Ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, muß seine Handakten nicht immer dann, wenn sie ihm vorgelegt werden, auf das Vorhandensein eines Erledigungsvermerks über die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Pristenkalender überprüfen (Bestätigung der Beschlüsse vom 30. Gründe Nach dem beim Oberlandesgericht glaubhaft gemachten Sachverhalt beruht die Fristversäumung darauf, daß eine Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weder im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Vorfristen notiert noch in den Handakten des Anwalts die Erledigung dieser Fristennotierung vermerkt hat. 1. Das Oberlandesgericht sieht eine Pflichtverletzung des Anwalts in erster Linie darin, daß er das Pehlen dieses Fristerledigungsvermerks nicht gemerkt hat, als er während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (14. Januar 1964, VII ZB 16/63, LM ZPO § 233 Buchst.Fc Nr. 27) und daß er nach diesem Erledigungsvermerk dann forscht, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden oder wenn ihm selbst die Akten bis zu dem Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt Vor-liegen, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung aufdrängt (Beschlüsse vom 30. Eine allgemeine Pflicht zur Nachprüfung der Erledigung von Fristnotierungen über diese Fälle hinaus, insbesondere bei jeder Aktenvorlage aus irgendeinem Grunde (vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle), hat der Bundesgerichtshof bisher verneint (Beschluß vom 30. Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Prüfung, ob jener Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht ist, geringeren Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert als die im Beschluß vom 30. Infolgedessen genügte die Handaktenvorlage zur Bearbeitung einer mit Berufung und Berufungsbegründung außer Zusammenhang stehenden Kostenerinnerung bei der Vorinstanz noch nicht, um den Anwalt zur Forschung nach jenem Erledigungsvermerk zu verpflichten. 2. Das Oberlandesgericht sieht eine weitere Pflichtverletzung darin, daß der Anwalt auch in demjenigen Zeitpunkt, als die Berufungseingangsbestätigung des Oberlandesgerichts vom 15. September 1970 (Gerichtsmitteilung) bei ihm angekommen sei, die ihm damals vorliegenden Handakten nicht auf das Vorhandensein jenes Fristerledigungsvermerks durchgesehen habe. September 1970 die Handakten - die ibm noch bei Fertigung der Berufungsschrift vom 14. Lagen sie ihm vor, dann war in ihnen entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ein Fristerledigungsvermerk noch nicht zu erwarten; denn die Berechnung der Begründungsfrist im Schreiben vom 8. September 1970 konnte nur eine hypothetische sein, eine reale Berechnung dieser Frist war erst möglich, nachdem durch den Zugang der Gerichtsmitteilung der genaue Zeitpunkt des Berufungseingangs und damit des Beginns der Begründungsfrist im Anwaltsbüro bekannt geworden war; erst von da an konnten Fristnotierung und Fristerledigungsvermerk gefordert werden. Der vorliegende Pall hat allerdings die Besonderheit, daß es sieb um einen Anwalt bandelt, bei dem Fristversäumungen schon zweimal Gegenstand von Wiedereinsetzungsanträgen waren, die bis zu dem Bundesgerichtshof gelangten und abgelehnt wurden (s. Die beiden Vorgänge gaben dem Anwalt allerdings Anlaß, diejenigen Pflichten, die ihm oblagen, besonders genau zu befolgen; sie können jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dazu führen, seinen Pflichtenkreis zu erweitern. Die mehrfachen Erklärungen des Anwalts an das Oberlandesgericht darüber, ob er die Handakten beim Zugang der Gerichtsmitteilung vom 15. bekam oder noch vorliegen batte, decken sieb allerdings untereinander nicht völlig; sie enthalten aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch keinen ausdrücklichen Widerspruch.
023 Nachschlagewerk: ja BGHZ : ne in ZPO § 233 Pc Ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, muß seine Handakten nicht immer dann, wenn sie ihm vorgelegt werden, auf das Vorhandensein eines Erledigungsvermerks über die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Pristenkalender überprüfen (Bestätigung der Beschlüsse vom 30. September 1963 VIII ZB 16/63 und vom 9. Januar 1964 VII ZB 16/63, LM ZPO § 233 (Pc) Nr. 25 und Nr. 27). BGH, Besohl, v. 22. September 1971 - V ZB 7/71 - OLG Stuttgart I£ Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF V ZB 7/71 BESCHLUSS in der Beschwerdesache der Firma C & Co. KG, S Gesellschaft für Auslandsbesitz Straße fl, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführungsfirma CSHHi GmbH, ebenda, diese wiederum gesetzl^^vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf RflHB> ebenda, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Chirurgen Österreich, Sp Wl XII 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 22. September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattem, Offterdinger und Dr. Grell beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1971 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe Nach dem beim Oberlandesgericht glaubhaft gemachten Sachverhalt beruht die Fristversäumung darauf, daß eine Bürokraft des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weder im Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist mit zwei Vorfristen notiert noch in den Handakten des Anwalts die Erledigung dieser Fristennotierung vermerkt hat. 3 1. Das Oberlandesgericht sieht eine Pflichtverletzung des Anwalts in erster Linie darin, daß er das Pehlen dieses Fristerledigungsvermerks nicht gemerkt hat, als er während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist (14. September bis 14. Oktober 1970), nämlich vom 21. bis 28. September 1970 die Handakten zur Bearbeitung einer von ihm beim Landgericht eingelegten Kostenerinnerung vorliegen batte. Damit stellt das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt zwar vom Anwalt, daß er die Anbringung eines solchen ErledigungsVermerks allgemein anordnet (Beschlüsse vom 15. Februar I960, VII ZB 5/60, YersR I960, 406, und vom 9. Januar 1964, VII ZB 16/63, LM ZPO § 233 Buchst. Fc Nr. 27) und daß er nach diesem Erledigungsvermerk dann forscht, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden oder wenn ihm selbst die Akten bis zu dem Fristablauf oder einem ihm nahen Zeitpunkt Vor-liegen, so daß sich ihm die Notwendigkeit der Fristenprüfung aufdrängt (Beschlüsse vom 30. September 1963, VIII ZB 16/63, LM ZPO § 233 Fc Nr. 25, und vom 9. Januar 1964 aaO). Eine allgemeine Pflicht zur Nachprüfung der Erledigung von Fristnotierungen über diese Fälle hinaus, insbesondere bei jeder Aktenvorlage aus irgendeinem Grunde (vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle), hat der Bundesgerichtshof bisher verneint (Beschluß vom 30. September 1963 aaO). Hieran ist entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses festzubalten. Mit Recht betont die genannte Entscheidung vom 30. September 1963, daß der J 1 Anwalt im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten Tätigkeit von den routinemäßigen Büroarbeiten freigestellt werden muß. Das gilt angesichts des heutigen Arbeitsumfangs und Arbeitstempos in nicht geringerem Maße. Andererseits bedarf es allerdings nach wie vor der Kontrolle solcher Routinearbeit des Büros, jedoch in einem Umfang, der den Anwalt seiner eigentlichen Aufgabe nicht über Gebühr entzieht. Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt auch den heute beschließenden Senat zur Aufrecbt-erhaltung der bisher gezogenen Grenze für die anwaltliche Kontrollpflicht. Dem Oberlandesgericht ist zwar zuzugeben, daß die Prüfung, ob jener Erledigungsvermerk in den Handakten angebracht ist, geringeren Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert als die im Beschluß vom 30. September 1963 erörterte Prüfung, ob die Fristen im Pristenkalender eingetragen sind; dadurch wird jedoch jene Grenzziehung nicht erschüttert. Infolgedessen genügte die Handaktenvorlage zur Bearbeitung einer mit Berufung und Berufungsbegründung außer Zusammenhang stehenden Kostenerinnerung bei der Vorinstanz noch nicht, um den Anwalt zur Forschung nach jenem Erledigungsvermerk zu verpflichten. 2. Das Oberlandesgericht sieht eine weitere Pflichtverletzung darin, daß der Anwalt auch in demjenigen Zeitpunkt, als die Berufungseingangsbestätigung des Oberlandesgerichts vom 15. September 1970 (Gerichtsmitteilung) bei ihm angekommen sei, die ihm damals vorliegenden Handakten nicht auf das Vorhandensein jenes Fristerledigungsvermerks durchgesehen habe. Der Anwalt bat in seiner Bescbwerdebegründung ausgefübrt, ibm hätten beim Empfang der Gericbtsmit-teilung vom 15. September 1970 die Handakten - die ibm noch bei Fertigung der Berufungsschrift vom 14. September Vorgelegen haben müssen - nicht (mehr) Vorgelegen, insbesondere seien sie ihm nicht zugleich mit der Gerichtsbestätigung (wieder) vorgelegt worden. Es kann offen bleiben, ob sie ihm damals Vorlagen oder nicht. Lagen sie ihm vor, dann war in ihnen entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ein Fristerledigungsvermerk noch nicht zu erwarten; denn die Berechnung der Begründungsfrist im Schreiben vom 8. September 1970 konnte nur eine hypothetische sein, eine reale Berechnung dieser Frist war erst möglich, nachdem durch den Zugang der Gerichtsmitteilung der genaue Zeitpunkt des Berufungseingangs und damit des Beginns der Begründungsfrist im Anwaltsbüro bekannt geworden war; erst von da an konnten Fristnotierung und Fristerledigungsvermerk gefordert werden. Lagen dem Anwalt die Akten bei Eingang der Gerichtsmitteilung nicht vor, so entfällt der Vorwurf mangelnder Suche nach einem Fristerledigungsvermerk ohnehin. Auch mit der Behandlung jener Gerichtsmitteilung hat der Anwalt seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt. Nach seiner nunmehrigen Klarstellung, die zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 2, 342), hat er diese Urkunde mit dem handschriftlichen Zeichen "Abi" (= Ablegen) versehen und ohne die Akten an seine Kanzlei / / / zurückgegeben; zu einem weiteren Pristnotierungsbinweis an die Kanzlei, wie ihn die Beschwerdeantwort fordert, oder zu einer Überprüfung der Fristeintragung im damaligen Zeitpunkt batte er keinen Anlaß. 3. Der vorliegende Pall hat allerdings die Besonderheit, daß es sieb um einen Anwalt bandelt, bei dem Fristversäumungen schon zweimal Gegenstand von Wiedereinsetzungsanträgen waren, die bis zu dem Bundesgerichtshof gelangten und abgelehnt wurden (s. die genannten Beschlüsse vom 15. Februar I960 und 9. Januar 1964). Aber im ersten Entscbeidungsfall fehlte die allgemeine Anordnung eines Fristerledigungsvermerks zu den Handakten; dieser Mangel wurde im betroffenen Anwaltsbüro inzwischen durch die Herausgabe einer entsprechenden Arbeitsordnung beseitigt (vgl. GA 325, 343). Im zweiten Entscheidungsfall waren die Handakten, anders als im jetzigen Fall, zur Vornahme einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt worden. Die beiden Vorgänge gaben dem Anwalt allerdings Anlaß, diejenigen Pflichten, die ihm oblagen, besonders genau zu befolgen; sie können jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dazu führen, seinen Pflichtenkreis zu erweitern. Dies wäre aber der Fall, wenn man die Pflicht zur Forschung nach dem Erledigungsvermerk auf alle Fälle von Aktenvorlegungen außer Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeß-bandlung erstrecken wollte. Die mehrfachen Erklärungen des Anwalts an das Oberlandesgericht darüber, ob er die Handakten beim Zugang der Gerichtsmitteilung vom 15. September 1970 vorgelegt bekam oder noch vorliegen batte, decken sieb allerdings untereinander nicht völlig; sie enthalten aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch keinen ausdrücklichen Widerspruch. Im Hinblick darauf, daß die Präge sachlich ohne Bedeutung war (s. oben 2) und deshalb auch der Anwalt ihr keine Bedeutung zu demessen mochte, kann hieraus auch kein für die Entscheidung maßgebliches allgemeines Glaubwürdigkeitsbedenken gegen ihn entnommen werden. Das letztere gilt auch für die objektiv unrichtige ursprüngliche Angabe des Anwalts (ebenso wie der verantwortlichen Bürokraft), es sei der erste Pall von Fristversäumung. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch ein Organisationsverschulden im Sinn mangelhafter Allgemeinkontrolle des Büros im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht anzunehmen. Das Oberlandesgericht vermißt hinsichtlich der Kontrolle der Fristeneintragung durch den Anwalt konkrete Angaben darüber, in welchen ungefähren Zeitabständen und damit wie oft durchschnittlich im Jahr Stichproben stattfanden und wann die letzte erfolgte. In der Beschwerdebegründung ist der einschlägige Vortrag dahin ergänzt worden, daß die stichprobenweise Überwachung in näher beschriebener, nicht zu beanstandender Weise immer und auch jetzt noch häufiger als zweimonatlich (vgl. Besohl, vom 8. November 1967, VIII ZB 38/67)» nämlich mindestens alle 6 Wochen stattfinde (SA 30/31)* Diese Vortragsergänzung ist zulässig (BGHZ 2, 342), da sie schon l in der Vorinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können; gegen ihre Glaubwürdigkeit sind Bedenken nicht ersichtlich. Hiernach war der Beschwerde und dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. Dr. Augustin Dr. Freitag Mattem Offterdinger Br. Grell