BGH · V ZB 7/12 vom 01.08.2013
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
August 2013 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Im Hinblick auf einen etwaigen Verlust der materiellen Berechtigung der Beteiligten zu 4 hat bereits das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese im Wege der Vollstreckungsgegenklage bei dem Prozessgericht geltend zu machen wäre; für das Vollstreckungsgericht ist lediglich maßgeblich, dass Titelgläubiger und Antragsteller (§15 ZVG) identisch sind. Auf die Notwendigkeit einer weiteren Glaubhaftmachung hinsichtlich der Beteiligtenstellung durch Vorlage von Originalbelegen hat das Vollstreckungsgericht den Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 9 ausweislich eines Aktenvermerks rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin hingewiesen.