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BGH · V ZB 7/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 7/05

Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. Die Frage, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zu dem Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint.

21Ablehnungsantragzollen7/05Schuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 7/05
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stre-semann
 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Frage, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zu dem Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf
 einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.
Krüger	Klein	Lemke
 Zoll
Stresemann