* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Schriftsatz enthält am Ende folgende Erklärung; "Die Berufung soll nur dann als eingelegt gelten, wenn auch Prozeßkostenhilfe gewährt wird." In einem der Entscheidung beigefügten Schreiben hat das Gericht die Ansicht geäußert, die Berufung sei nur bedingt eingelegt worden und müßte deshalb verworfen werden. Daraufhin hat der Anwalt des Klägers mit Schriftsatz vom 11. November 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig verworfen. In Anbetracht der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsschrift, das Rechtsmittel solle nur unter dieser Voraussetzung "als eingelegt gelten", läßt sich nicht auf den Willen schließen, daß lediglich die Absicht zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, die Berufung im Falle der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages zurückzunehmen (vgl. August 1991 nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung nicht durch die mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 11. Diese Absicht war für das Gericht und die Beklagten zu erkennen, weil der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß vom 23. Oktober 1991 dem Anwalt des Klägers bereits zugestellt war, als der Schriftsatz eingereicht worden ist, und weil darin die Gründe angegeben worden sind, die entgegen jenem Beschluß nach Meinung des Klägers eine Anfechtung rechtfertigten. Die zweite Berufung ist allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden (§ 516 ZPO). Dem Antrag hätte auch stattgegeben werden müssen; denn die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger deswegen nicht vorwerfbar, weil er sich angesichts der von ihm dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse für bedürftig im Sinne des § 114 ZPO halten konnte und daher die Einlegung der Berufung von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig machen durfte. November 1991 bedingungslos eingelegten Berufung keine den Erfordernissen des § 519 Abs.3 ZPO genügende Begründung hinzugefügt worden ist. Denn da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe die damals unter diese Bedingung gestellte Berufung an sich ordnungsgemäß begründet hatte, war aus der zweiten, nun bedingungslos eingelegten Berufung aufgrund des Verfahrenszusammenhanges zu ersehen, daß auch dafür die schon eingereichte Dann aber bedurfte es keines Wiedereinsetzungsantrages, weil die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden war und deshalb dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Diese vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung kann auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl, v. Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, daß der angefoch-tene Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos ist (BGHZ 98, 325, 328 m.w.N.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die vom endgültigen Ausgang abhängige Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird (§ 575 ZPO).

Zitierte Normen: § 518 ZPO
BerufungWiedereinsetzungBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8, Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8, Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Tropf
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 22. November 1991 aufgehoben .
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.
Beschwerdewert: 13.000 DM
Gründe
X.
Das Kreisgericht A.	hat	die	Klage	durch	Urteil
 vom 24. Juni 1991 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbe-
3
vollmächtigten des Klägers am 30. Juli 1991 zugestellt worden. Dieser hat am 21. August 1991 bei dem Bezirksgericht C.	Gewährung	von	Prozeßkostenhilfe - "für den Fall
 der Begründetheit der Berufung" - beantragt; zugleich hat er Berufung eingelegt und sie begründet. Der Schriftsatz enthält am Ende folgende Erklärung; "Die Berufung soll nur dann als eingelegt gelten, wenn auch Prozeßkostenhilfe gewährt wird." Durch Beschluß vom 23. Oktober 1991, zugestellt am 7. November 1991, hat das Bezirksgericht Prozeß-kostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In einem der Entscheidung beigefügten Schreiben hat das Gericht die Ansicht geäußert, die Berufung sei nur bedingt eingelegt worden und müßte deshalb verworfen werden. Daraufhin hat der Anwalt des Klägers mit Schriftsatz vom 11. November 1991, eingegangen am 18. November 1991, erklärt: Die Formulierung in der Berufungsschrift vom 21.08.1991 "für den Fall der Begründetheit der Berufung" nehme ich zurück.
Durch Beschluß vom 22. November 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
XI.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs, 2 ZPO). Sie hat auch Erfolg.
Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die am 21. August eingelegte Berufung unzulässig war, weil sie an die Bedingung der Gewährung von Prozeßkosten-
4
hilfe geknüpft worden ist. In Anbetracht der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsschrift, das Rechtsmittel solle nur unter dieser Voraussetzung "als eingelegt gelten", läßt sich nicht auf den Willen schließen, daß lediglich die Absicht zu dem Ausdruck gebracht werden sollte, die Berufung im Falle der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages zurückzunehmen (vgl. dazu Senatsurt. v. 6. Dezember 1991,
V ZR 229/90, NJW 1992, 556).
Zu eng aber ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die am 21. August 1991 nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung nicht durch die mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 11. November 1991 erklärte Rücknahme der Bedingung zulässig machen können. Denn dieser Schriftsatz ist als erneute Berufungsschrift anzusehen. Er zielte darauf ab, nunmehr das Urteil des Kreisgerichts trotz Zurückweisung des Antrages auf Prozeßkostenhilfe zur Nachprüfung zu stellen. Diese Absicht war für das Gericht und die Beklagten zu erkennen, weil der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß vom 23. Oktober 1991 dem Anwalt des Klägers bereits zugestellt war, als der Schriftsatz eingereicht worden ist, und weil darin die Gründe angegeben worden sind, die entgegen jenem Beschluß nach Meinung des Klägers eine Anfechtung rechtfertigten. Daher sollte gerade erst dieser Schriftsatz zur Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils führen. Damit aber entspricht er den Anforderungen des § 518 Abs. 2 ZPO an eine Berufungsschrift. Einer ausdrücklichen Verwendung des Wortes "Berufung" bedurfte es nicht. Ausreichend ist, daß der Wille, Berufung einzulegen, klar zutage getreten ist (vgl.
BGH, Beschl. v. 25. November 1986, VI ZB 12/86, NJW 1987,
5
1204). Aus dem Schriftsatz ergab sich auch, welches Urteil angefechten wird. Insoweit können zur Auslegung auch Begleitumstände herangezogen werden (BGH, Besohl, v, 16. März 1989, VII ZB 24/88, NJW 1989, 2395), hier mithin der Umstand, daß in dem Schriftsatz das Aktenzeichen und das vollständige Rubrum angegeben worden sind. Daraus erschloß sich zweifelsfrei das angefochtene Urteil.
Die zweite Berufung ist allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden (§ 516 ZPO). Der Kläger hatte jedoch innerhalb der Berufungsfrist Prozeßkostenhilfe beantragt. Dieses Gesuch hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 23. Oktober 1991 abgelehnt; er ist am 7. November 1991 zugestellt worden. Alsdann hätte der Kläger binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung beantragen können (§ 234 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag hätte auch stattgegeben werden müssen; denn die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger deswegen nicht vorwerfbar, weil er sich angesichts der von ihm dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse für bedürftig im Sinne des § 114 ZPO halten konnte und daher die Einlegung der Berufung von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig machen durfte. Einer Wiedereinsetzung hätte auch nicht entgegengestanden, daß der am 18. November 1991 bedingungslos eingelegten Berufung keine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO genügende Begründung hinzugefügt worden ist. Denn da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in dem Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe die damals unter diese Bedingung gestellte Berufung an sich ordnungsgemäß begründet hatte, war aus der zweiten, nun bedingungslos eingelegten Berufung aufgrund des Verfahrenszusammenhanges zu ersehen, daß auch dafür die schon eingereichte
6
Begründung gelten sollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 15. Februar 1989, IVb ZR 55/88, BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 - Begründungswille 1). Dann aber bedurfte es keines Wiedereinsetzungsantrages, weil die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden war und deshalb dem Kläger gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Diese vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung kann auch das Revisionsgericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl, v. 9, Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).
Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, daß der angefoch-tene Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos ist (BGHZ 98, 325, 328 m.w.N.). Zur Klarstellung ist jedoch dieser Beschluß aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die vom endgültigen Ausgang abhängige Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird (§ 575 ZPO).
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt
Tropf
 Räfle