Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 13. Oktober 1988 verurteilt worden, "die Anbringung einer Seitenverglasung im Hauseingangsbereich auf dem Grundstück der Klägerin M Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 9. Die (§ 519 b zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht schätzt das Interesse der Beklagten, die Anbringung einer Seitenverglasung in der Eingangsüberdachung des Anwesens der Klägerin nicht dulden zu müssen, auf 200 DM. Es sei nicht ersichtlich, wieso durch die Seitenverglasung im ohnehin zu duldenden Hauseingang dem Grundstück der Beklagten Licht und Luft entzogen würden. Eine solche Wertfestsetzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, oder ob es von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Auch wenn diese ihr Interesse in der Klageschrift mit 5.000 DM bewertet und das Landgericht den Streitwert in entsprechender Höhe festgesetzt hat, war das Berufungsgericht bei seiner Wertfestsetzung hieran nicht gebunden. Genausowenig ist entscheidend, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Wertfestsetzung in Widerspruch zu seinem Urteil in der Sache 5 U 2/83 setzt.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 6/89 BESCHLUSS in Sachen Anna Paula Weg 44, Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechts a nwältej^^^^^p, Dr . urid^H^HiH^ta in - gegen Ingeborg S| Weg 42, L| Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt in WII 2 y Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1989 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 13. Oktober 1988 verurteilt worden, "die Anbringung einer Seitenverglasung im Hauseingangsbereich auf dem Grundstück der Klägerin M Überdachung ... zu dulden". Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 9. Februar 1989 - unter gleichzeitiger Streitwertfestsetzung auf 200 DM - als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Gegen diesen am 17. Februar 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Februar 1989 beim Oberlandesgericht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Gründe I. Weg 42 in L in Verbindung mit der Hauseingangs- 3 II. Die (§ 519 b zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht schätzt das Interesse der Beklagten, die Anbringung einer Seitenverglasung in der Eingangsüberdachung des Anwesens der Klägerin nicht dulden zu müssen, auf 200 DM. Es sei nicht ersichtlich, wieso durch die Seitenverglasung im ohnehin zu duldenden Hauseingang dem Grundstück der Beklagten Licht und Luft entzogen würden. Der Wert, der durch die Ausführung der Arbeiten eintretenden minimalen Beeinträchtigung betrage allenfalls 200 DM. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Beschwerdewert betrage 7.500 DM. Das Berufungsgericht hatte den Rechtsmittelstreitwert gemäß §§ 3, 511 a ZPO nach seinem freien Ermessen festzusetzen. Eine solche Wertfestsetzung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, oder ob es von dem Ermessen in einer den Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Berufungsgericht ist bei der Ausübung seines Ermessens weder an die Streitwertschätzung in der Klage noch an die Festsetzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden (vgl. BGH Urteile v. 24. Februar 1982, IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765; v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161; Senatsurt. v. 8. Februar 1985, V ZR 104/84 und Senatsbeschl. v. 2. Juli 1987 , V ZB 5/87 ) . y Die Beklagte hat weder in der Berufungsbegründung noch im Beschwerdeschriftsatz nachvollziehbare Tatsachen dafür vorgetragen, ob und inwieweit die streitgegenständliche Seitenverglasung ihrem Grundstück eine Wertminderung zufügt Daß die Seitenverglasung schon Gegenstand ordnungsbehördlicher Maßnahmen war und insoweit ein Rechtsstreit bis vor das Bundesverwaltungsgericht gelangt ist, besagt hierzu nichts. Es geht hier auch nicht um die Errichtung eines "seitenverkleideten Carports im Bauwich", sondern allein um die Seitenverglasung über dem Hauseingangsbereich vor dem Anwesen der Klägerin. Auch wenn diese ihr Interesse in der Klageschrift mit 5.000 DM bewertet und das Landgericht den Streitwert in entsprechender Höhe festgesetzt hat, war das Berufungsgericht bei seiner Wertfestsetzung hieran nicht gebunden. Genausowenig ist entscheidend, ob sich das Berufungsgericht mit seiner Wertfestsetzung in Widerspruch zu seinem Urteil in der Sache 5 U 2/83 setzt. Es kommt allein darauf an, ob seine Entscheidung in der vorliegenden Sache ermessensfehlerhaft ist. Dies ist nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Linden Vogt RiBGH Dr. Wenzel kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Lambert-Lang Hagen