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BGH · V ZB 6/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 6/85

Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Voqt und Dr. Räfle beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. März 1985 hat er beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels um einen Monat zu verlängern. März 1985 hat der Kläger den Verlängerungsantrag wiederholt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. April 1985 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat in dem Rechtsstreit die am 8. Die beantragte Wiedereinsetzung ist - ohne daß es auf die Bedenken gegen die Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes durch das Berufungsgericht ankommt -schon deshalb zu versagen, weil der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungProzeßbevollmächtigterMärzZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 6/85	BESCHLUSS
in Sachen
 Georg
itraße
r
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 Stadt Nl
 vertreten durch den Magistrat,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Voqt und Dr. Räfle
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 848,20 DM festgesetzt.
Gründe
1. Durch Urteil des Landgerichts vom 17.. Dezember 1984 ist die auf Zahlung von 23 848,20 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage abgewiesen worden. Gegen das ihm am 9. Januar 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Februar 1985 Berufung eingelegt. Mit am 13. März 1985 eingegangenem Schriftsatz vom 7. März 1985 hat er beantragt, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels um einen Monat zu verlängern. Mit dem ebenfalls am 13. März 1985 eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 1985 hat der Kläger den Verlängerungsantrag wiederholt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
3
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 4. April 1985 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat in dem Rechtsstreit die am 8. März 1985 abgelaufene Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die beantragte Wiedereinsetzung ist - ohne daß es auf die Bedenken gegen die Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes durch das Berufungsgericht ankommt -schon deshalb zu versagen, weil der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31. Oktober 1985, V ZB 5/85).
Die Wiedereinsetzung ist damit vom Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht versagt worden. Die Berufung
 war folglich wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Linden
 Vogt
Räf le