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BGH · v ZB 6/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v ZB 6/82

Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Dr. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Gründe Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber sachlich nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden ist. Der rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Januar 1982 (also fast 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 9. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO selbst dann schon abgelaufen, wenn eine Uberlegungsfrist von 1 Woche in Anspruch genommen worden wäre.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungProzeßbevollmächtigteZBBeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v ZB 6/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Siegfried
■Allee 1, K|
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.
Dr.
gegen
R*^ttfter Und Inße	beide	wohnhaft	THHMweg^p,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I.
Instanz: Rechtsanwälte und Dr.
■Straße
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Dr. Lambert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	20	000	DM
Gründe
 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO), aber sachlich nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO gestellt worden ist.
Der rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Dezember 1981, dem Beklagten am 29. Dezember 1981 zugestellt, zurückgewiesen worden. Vom Tag der Zustellung an gilt das Hindernis für die Einlegung der Berufung grundsätzlich als behoben (BGH, Beschluß vom 31. Januar 1978, VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920).
Im Falle der Versagung der Prozeßkostenhilfe ist der betroffenen Partei allerdings eine kurz zu bemessende Überlegungsfrist zur Durchführung des Rechtsmittels auf eigene Kosten zuzubilligen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Juli 1952,
IV ZB 57/52, LM ZPO § 253 Nr. 24: 1 bis 2 Tage). Nach Ablauf dieses Zeitraums beginnt die Frist des § 234 ZPO zu laufen.
Im vorliegenden Fall sind Wiedereinsetzungsantrag und Berufung erst am 25. Januar 1982 (also fast 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses vom 9. Dezember 1981) beim Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO selbst dann schon abgelaufen, wenn eine Uberlegungsfrist von 1 Woche in Anspruch genommen worden wäre.
Das Rechtsmittel ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	Linden
 Räfle	Frau	RiBGH Dr. Lambert isl
 erkrankt und kann desweger nicht unterschreiben.
Dr. Thumm