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BGH

Gericht: BGH

Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29* März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Grell und von der Mühlen beschlossen: In den Jahren 1968/1969 errichteten die Beklagten über der in einer Tiefe von etwa 85 cm im Grundstück verlegten Ferngasleitung ein Gewächshaus. Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin die Beklagten verurteilt, das Gewächshaus in der Weise zu beseitigen, daß beiderseits der im Boden verlegten Ferngasleitung ein unbebauter Schutzstreifen von je 4 m entsteht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil bei dem von ihm auf 80 DM festgesetzten Streitwert die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht sei. Die hiergegen von den Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig. Die Festsetzung dieses Interesses durch das Berufungsgericht' auf 80 DM wird aber dem Umfang der für die Klägerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht gerecht. Da diese das Recht auf Durchführung von Reparaturen umfaßt und zu diesen, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen ausführt, auch das Auswechseln von Rohren oder Rohrteilen gehört, ist das Interesse der Klägerin nach § 3 ZPO auf einen die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO erheblich übersteigenden Betrag festzusetzen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB
3/74
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Landwirts Dieter Ki
2.	der Hausfrau Renate Christa K!
geb.
beide
 Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdef(ihrer,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof, Dr.
gegen
 die Firma
KBBHBfetraße, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert	Dr*	Ing.	Walter	HflHPund Dr. Johannes
 ebenda,
Klägerin, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz:
Rechtsanwalt Dr. in
2
Der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29* März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Grell und von der Mühlen
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschv/erde der Beklagten wird der Beschluß des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29# Januar 1974, durch den die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10, Mai 1973 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben*
Gründe
 Das Grundstück der Beklagten ist seit 1935 zu Gunsten der Klägerin mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Die Klägerin darf danach auf dem Grundstück eine Ferngasleitung verlegen, betreiben und unterhalten. In den Jahren 1968/1969 errichteten die Beklagten über der in einer Tiefe von etwa 85 cm im Grundstück verlegten Ferngasleitung ein Gewächshaus.
Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin die Beklagten verurteilt, das Gewächshaus in der Weise zu beseitigen, daß beiderseits der im Boden verlegten
 Ferngasleitung ein unbebauter Schutzstreifen von je 4 m entsteht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil bei dem von ihm auf 80 DM festgesetzten Streitwert die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht sei.
Die hiergegen von den Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig.
Sie ist auch begründet.
Es kommt zwar nicht darauf an, daß, wie die Beklagten meinen, ihr Interesse an dem Erfolg ihres Rechtsmittels entsprechend dem Aufwand für die Beseitigung des bisherigen Gewächshauses und der Errichtung eines • neuen Gewächshauses in. Höhe von 140 000 DM zu bemessen ist; denn der Beschwerdewert ist nach oben durch den Wert des Streitgegenstands begrenzt, für den der mit der Klage erhobene Anspruch, also das Interesse des Klä-gers, maßgebend ist (Urteil des Senats vom 22. März 1961 - V ZR 39/60 S. 9; RGZ 63, 98, 99; Baumbach/Lauterbach ZPO 31. Aufl. § 511 a Anm. 3 b; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl.
§ 546 III 1; vgl. auch Urteil des Senats vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, LM ZPO § 3 Nr. 47). Die Festsetzung dieses Interesses durch das Berufungsgericht' auf 80 DM wird aber dem Umfang der für die Klägerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nicht gerecht. Da diese das Recht auf Durchführung von Reparaturen umfaßt und zu diesen, wie das Landgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen ausführt, auch das Auswechseln von Rohren oder Rohrteilen gehört, ist
 das Interesse der Klägerin nach § 3 ZPO auf einen die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO erheblich übersteigenden Betrag festzusetzen.
Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts war deshalb aufzuheben. Damit ist der weitere Antrag der Beklagten, gemäß § 572 Abs. 3 ZPO eine einstweilige Anordnung zu erlassen, gegenstandslos.
Hill	Dr. Freitag
T