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BGH · 5 U 198/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 U 198/71

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm 5 U 198/71 aufgehoben. Gründe Der vom Berufungsgericht abgelehnte Wiedereinsetzungsantrag ist dann gegenstandslos, wenn die Zustellung des am 2. September 1971 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, d.i. Rechtsanwalt zugestellt habe (vgl. Rechtsanwalt hat anwaltlich versichert, daß ihm nur eine unbeglaubigte Fotokopie des Urteils (mit Vollstreckungsklausel) zugestellt worden und eine sonstige Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. September 1971 bestätigt zwar, ebenso wie die Zustellungsbescheinigung des Gegners (§ 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 7• September 1971, im vorgedruckten Text, daß Gegenstand der Zustellung "anliegende Ausfertigung und einfache Abschrift des abgekürzten vollstreckbaren Urteils** gewesen sei; aber bei beiden Erklärungen befinden sich als Anlagen nicht die beiden im Text genannten Urkunden, sondern Jeweils nur eine davon, nämlich beim Empfangsbekenntnis eine vollstreckbare Ausfertigung des vollständigen Urteils, bei der Zustellungsbescheinigung die unbeglaubigte Fotokopie einer vollstreckbaren Ausfertigung des abgekürzten Urteils. Angesichts dieser Unstimmigkeiten bei beiden Bescheinigungen und angesichts der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt Scfl^B war zu prüfen, ob die gesetzliche Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sich auf die erforderliche Übermittlung einer Originalausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils (§ 170 ZPO) erstreckt und ob sie nicht durch den - zulässigen (BGH LM ZPO § 233 Nr. 37) - Da über den näheren Hergang bei der Zustellung bisher nichts ermittelt ist, bedarf die Sache in diesem Punkt noch weiterer tatsächlicher Aufklärung.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
RechtsanwaltAusfertigungZustellungBeschlußZPOSacheUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
6/22
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Architekten Alfons J
Alte
 in
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Heinz	in
 Straße
gegen
 den Facharzt Dr. med. Gerhard Straße f,
#
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dres.
undB^^HHB in
 Prozeßbevollmächtigte
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr* Mattern, Hill und Dr. Grell
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der den Wiedereinsetzungsantrag zurückweisende Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm 5 U 198/71 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Der vom Berufungsgericht abgelehnte Wiedereinsetzungsantrag ist dann gegenstandslos, wenn die Zustellung des am 2. Juli 1971 verkündeten Landgerichtsurteils am 7* oder 8. September 1971 nicht wirksam war; denn in diesem Fall war, da für eine sonstige Urteilszustellung kein Anhaltspunkt vorliegt, die Berufungseinlegung am 3. November 1971 nicht verspätet (§ 516 ZPO). Das Oberlandesgericht, das zunächst die Zustellung vom 7. September 1971 wegen fehlender Beglaubigung der übergebenen Fotokopie (vgl. § 170 ZPO) als nicht ordnungsgemäß angesehen hatte (Verfügung vom 16. Januar 1972 GA 135), geht im angefochtenen
 
Beschluß davon aus, der Kläger habe inzwischen nachgewiesen, daß er am 8. September 1971 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, d.i. Rechtsanwalt zugestellt habe (vgl. § 198 ZPO). Zutreffend vermißt die Beschwerde hierfür eine Begründung:
Rechtsanwalt	hat	anwaltlich versichert,
 daß ihm nur eine unbeglaubigte Fotokopie des Urteils (mit Vollstreckungsklausel) zugestellt worden und eine sonstige Zustellung an ihn nicht erfolgt sei. Sein bei den Akten befindliches Empfangsbekenntnis vom 8. September 1971 bestätigt zwar, ebenso wie die Zustellungsbescheinigung des Gegners (§ 198 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 7• September 1971, im vorgedruckten Text, daß Gegenstand der Zustellung "anliegende Ausfertigung und einfache Abschrift des abgekürzten vollstreckbaren Urteils** gewesen sei; aber bei beiden Erklärungen befinden sich als Anlagen nicht die beiden im Text genannten Urkunden, sondern Jeweils nur eine davon, nämlich beim Empfangsbekenntnis eine vollstreckbare Ausfertigung des vollständigen Urteils, bei der Zustellungsbescheinigung die unbeglaubigte Fotokopie einer vollstreckbaren Ausfertigung des abgekürzten Urteils. Angesichts dieser Unstimmigkeiten bei beiden Bescheinigungen und angesichts der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt Scfl^B war zu prüfen, ob die gesetzliche Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses (§ 198 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sich auf die erforderliche Übermittlung einer Originalausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils (§ 170 ZPO) erstreckt und ob sie nicht durch den - zulässigen (BGH LM ZPO § 233 Nr. 37) -
i
*
 
Gegenbeweis erschüttert ist (vgl. zur Rechtslage BGH LM ZPO § 198 Nr. 10 und 13, BGHZ 36, 62). Da über den näheren Hergang bei der Zustellung bisher nichts ermittelt ist, bedarf die Sache in diesem Punkt noch weiterer tatsächlicher Aufklärung.
Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Augustin	Dr.	Freitag	Mattem
 Hill	Dr.	Grell