- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt§BHBBIih Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberland esgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt -vom 28. Das Berufungsgericht beruft sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu Recht auf IM Nr. 53 zu § 233 ZPO, Nach dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Verfahren des Prozeßbevollmächtigton wurden die im Kalender eingetragenen Fristsachen schon dann gestrichen, wenn die Akten entweder dem Prozeßbcvollmiich-tigten selbst ausgehändigt oder in ein in seinem .Arbeitszimmer befindliches besonderes Fristenfach gelegt worden waren. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, es habe bei diesem Verfahren dio Möglichkeit bestanden, daß Akten, die von einem Büroangosteilten aus irgend einem Grunde benötigt und zu diesem Zweck aus dem Fristenfach entnommen worden waren, nicht mehr in das Fristenfach zurückgelegt wurden, und es habe mit solchen auf die Unzulänglichkeit des menschlichen Gedächtnisses zurückzuführenden Unterlassungen auch bei sonst zuverlässigen und sorgfältig überwachten Angestellten immer gerechnet werden müssen. Zettels an den Aktendeckel, auf dem mit Rotstift die Frist und <leren Anlaß vermerkt ist, ist zwar sichergestellt, daß die Fristsaohen beschleunigt bearbeitet werden« Aus den erwähnten menschlichen Unzulänglichkeiten, zu denen hier insbesondere noch dazu kommt, daß die Akten verlegt werden können, ist durch diese Maßnahme jedoch noch nicht ausreichend gewährleistet, daß die Bearbeitung der Fristsachen auch rechtzeitig abgeschlossen und die die Frist wahrenden Schriftstücke rechtzeitig abgesandt werden« Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß es auch nur durch das in dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers übliche Verfahren zu erklären ist, daß die Fristversäumung erst nach TTochen und auch nur dadurch bemerkt wurde, daß die Gegenseite die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht hatte« Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht das im Büro des Frozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers übliche Verfahren als nicht ausreichend erachtet, die rechtzeitige Absendung der Berufungsbegründungsschrift sicherzustellen. die Überwachung der Fristen an Hand des Kalenders und deren Streichung erst hei Fristwahrung anordnete, kann dahingestellt bleiben, da weder diese noch eine andere gleichwertige Maßnahme, die das Berufungsgericht ebenfalls als ausreichend angesehen hätte, ergriffen wurde«. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es deshalb auch keines Eingehens darauf, ob nach der erwähnten früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur die erstere Maßnahme als ausreichend anzusehen ist.
Beschluß V ZB 6/58 In Sachen 19 der Stadtgemeindo Offenbach am Main, vertreten durch* ihren"Magistrat^ 2. des Georg Eil Istr. Beklagten und Berufungskläger, Prozeßbevollmächtigter zu 1s Rechtsanwalt Br« in zu 2s Rechtsanwalt gegen die Erbengemeinschaft, nach Mathias bestehend aus: 1. Friedrich Ferdinand Gustav Wj Oi 2o Br. medo Otto August Friedrich Fabrikant, JflHB geb. RflH), __ ;raßc®^ gleichzeitig als gesetz- 3 s Frau Martlia Katharina mammy mshb stra ncno Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder: Hans Rainer Friedrich T— »geb. amMHI1936 und Frank Christian !DflHtogeb. 4o Frau Lieselotte Maria Margarethe vcrvn__ geb. 2BBB(BPStraßc4MB gleich- zeitigalsgesetzlichc Vertreterin ihres minderjährigen Kindes Ferdinand Michael RBBBHP* geb. amJBHpi944y Kläger und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt§BHBBIih Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Oberland esgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt -vom 28. Januar 1958 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen. Gr r ü n d e s Die zulässige, auch formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet* Das Berufungsgericht beruft sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zu Recht auf IM Nr. 53 zu § 233 ZPO, Nach dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Verfahren des Prozeßbevollmächtigton wurden die im Kalender eingetragenen Fristsachen schon dann gestrichen, wenn die Akten entweder dem Prozeßbcvollmiich-tigten selbst ausgehändigt oder in ein in seinem .Arbeitszimmer befindliches besonderes Fristenfach gelegt worden waren. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, es habe bei diesem Verfahren dio Möglichkeit bestanden, daß Akten, die von einem Büroangosteilten aus irgend einem Grunde benötigt und zu diesem Zweck aus dem Fristenfach entnommen worden waren, nicht mehr in das Fristenfach zurückgelegt wurden, und es habe mit solchen auf die Unzulänglichkeit des menschlichen Gedächtnisses zurückzuführenden Unterlassungen auch bei sonst zuverlässigen und sorgfältig überwachten Angestellten immer gerechnet werden müssen. Nicht anders verhält es sich aber bei dem von dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Büro angewendeten Verfahren. Durch die Anheftung eines Zettels an den Aktendeckel, auf dem mit Rotstift die Frist und <leren Anlaß vermerkt ist, ist zwar sichergestellt, daß die Fristsaohen beschleunigt bearbeitet werden« Aus den erwähnten menschlichen Unzulänglichkeiten, zu denen hier insbesondere noch dazu kommt, daß die Akten verlegt werden können, ist durch diese Maßnahme jedoch noch nicht ausreichend gewährleistet, daß die Bearbeitung der Fristsachen auch rechtzeitig abgeschlossen und die die Frist wahrenden Schriftstücke rechtzeitig abgesandt werden« Bas Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß es auch nur durch das in dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers übliche Verfahren zu erklären ist, daß die Fristversäumung erst nach TTochen und auch nur dadurch bemerkt wurde, daß die Gegenseite die Unzulässigkeit der Berufung geltend gemacht hatte« Im übrigen läßt sich weder aus dem Uiedereinsetzungs-antrag und den ihm beigefügten und später nachgereichten Unterlagen noch aus der Beschwerdeschrift entnehmen, wie sich im einzelnen die Versäumung der Frist abgespielt hat« Ber Beschwerdeführer hat nicht einmal dargetan, wann die Akten mit dem Fristzattel versehen wurden und wo sie sich von da ab bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Fristversäumung bemerkt wurde, befunden haben. Bas Berufungsgericht hat somit zu Recht das im Büro des Frozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers übliche Verfahren als nicht ausreichend erachtet, die rechtzeitige Absendung der Berufungsbegründungsschrift sicherzustellen. Ob diese Sicherstellung nur dadurch hätte erreicht werden können, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers 4 4- die Überwachung der Fristen an Hand des Kalenders und deren Streichung erst hei Fristwahrung anordnete, kann dahingestellt bleiben, da weder diese noch eine andere gleichwertige Maßnahme, die das Berufungsgericht ebenfalls als ausreichend angesehen hätte, ergriffen wurde«. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedarf es deshalb auch keines Eingehens darauf, ob nach der erwähnten früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur die erstere Maßnahme als ausreichend anzusehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Karlsruhe, den 7« März 1958 Bundesgerichtshof, V. Zivilsenat Br. Tasche Br. Augustin Br. Piepenbrock Br. Rothe Br. Freitag %