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BGH

Gericht: BGH

Hechtssatz: Durch ein Vorkaufsrecht, das dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts zusteht und mit dem Erbbaurecht am belasteten Grundstück zu gleichem Hang eingetragen ist, wird die gesetzlich fUr das Erbbaurecht vorgeschriebene erste Rangstelle nicht in Frage gestellt* 58" in der Spalte Veränderungen berichtigend ein, das Erbbaurecht habe den Vorrang vor dem eingetragenen Vorkaufsrecht, Die Löschung des Erbbaurechts lehnte es durch Verfügung vom 1. Das Landgericht wies darauf unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Grundbuchamt an, das Erbbaurecht zu löschen, weil nach § 10 ErbbaurVO ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt und deshalb nicht in gleichem Range mit einem vertraglich begründeten Vorkaufsrecht eingetragen werden könne. Im übrigen handele es sich bei dem eingeräumten Vorkaufsrecht um einen Sonderfall einer Verkaufsverpflichtung der Grundstückseigentü-merin im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO, die zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehöre und einer Eintragung nicht bedürfe. Die weitere Beschwerde rügt auch eine Verletzung der Vorschrift des § 892 BGB; denn für den Hechtsverkehr zwischen dem Erbbauberechtigten und einem Dritten sei allein das Erbbaugrundbuch entscheidend. In dem vom Kammergericht entschiedenen fall hatte das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts mit Rücksicht auf ein voreingetrageneB Vorkaufsrecht wegen der Vorschrift des § 10 ErbbaurVO beanstandet und die Entlastung des Erbbaurechts von dem Vorkaufsrecht verlangt. Das Kammergericht bestätigte diese auch vom Landgericht gebilligte Auffassung des Grundbuchamts mit der Begründung, daß die lerste Rangstelle des zu buchenden Erbbaurechts durch die auf dem Grundstück bereits bestehende Eintragung eines Vorkaufsrechts beeinträchtigt werde. dinglichen Vorkaufsrecht nicht zu, weil es ein Recht darstelle, mit dem das Grundstück im Sinne des § 879 BGB bela-stet sei. Daraus folge, daß grundsätzlich auch ein solches voreingetragenes Recht der ersten Rangstelle des Erbbaurechts entgegenstehe, das seinem Bestand nicht schaden könne Die Bintragung des Erbbaurechts fcei deshalb nur möglich, wenn ihm der Vorrang vor dem eingetragenen Vorkaufsrecht eingeräumt werde. Das vorlegende Oberlandesgericht geht davon aus, daß dem Erbbaurecht weder bei der Bestellung noch bei einer späteren Rangänderung andere Belastungen des Grundstücks vorgehen oder gleichstehen dürften, wobei es unerheblich sei, welcher Art die Belastungen seien, so daß auch für das Vorkaufsrecht keine Ausnahme gelte« Es meint jedoch, aus der Vorschrift des § 10 Abs 2 ErbbaurVO, wonach das Landesrecht von dem Erfordernis der ersten Rangstelle dann absehen kann, wenn dies für die vorgehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist, ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, daß eine das Erbbaurecht nicht beeinträchtigende Vorbelastung die Bestellung und Eintragung des Erbbaurechts nicht hindern solle. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein nach § 10 ErbbaurVO zu beachtendes Rangverhältnis immer dann und nur dann vorliege, wenn es dazu führe, daß das eine Recht vor dem anderen den Vorzug habe, es in seinem Bestände beeinträchtigen oder vereiteln könne. Die Eintragung des Erbbaurechts mit dem erwähnten Rangvermerk habe keinen gesetzlich unzulässigen Inhalt und brauche daher nicht von Amts wegen gelöscht zu werden. Bine Beschwer des Beteiligten zu 3 kann nicht, wie die Beteiligte zu $ meint, etwa deshalb verneint werden, weil das Grundbuchaftt im Falle der Löschung des Erbbaurechts die noch nicht erledigten früher gestellten Eintragungsanträge ordnungsgemäß fcu erledigen habe. Die vom Landgericht angeordnete Löschung des Erbbaurechts ist nur dann gjerechtfertigt, wenn die Eintragung des Erbbaurechts im gleichen Bang mit dem Vorkaufsrecht des Erbbaube-| rechtigten ein,e nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 2 GBO darstellt. Außerdem können durch landesrechtliche Verordnung Bestimmungen | getroffen werden, wonach bei Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Bangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist (§ 10 Abs 2 ErbbaurVO). Aus der positiven Bestimmung des § 10 Abs 2 ErbbaurVO ergibt sich, worauf das Ehmmerge-richt in der oben angeführten Entscheidung zutreffend hinweist, im Gegenteil, daß grundsätzlich die erste Rangstelle des Erbbaurechts auch durch ein voreingetragenes oder gleichrangiges Recht beeinträchtigt wird, das seinem Bestände nicht schaden kann. !Die erste Rangstelle des Erbbaurechts wird, wenn das andere Recht für den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist, nur dann im Sinne des § 10 ErbbaurVO nicht beeinträchtigt, wenn das Landesrecht entsprechende Bestimmungen getroffen hat. Ein dingliches Vorkaufsrecht an dem belasteten Grundstück kann dem Erbbauberechtigten schon gleichzeitig mit der Bestellung des Erbbaurechts eingeräumt werden. rechts zugunsten des Erbbauberechtigten am Grundstück unberührt bljeibe- Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß dem Erbbauberechtigten schon bei der Bestellung des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt werden könne * Dies ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl BGB RGRK aaO § 2 Anm 10; Planck aaO § 2 Anm 9; Erman aaO § 2 Anm 2; Glaß-Scheidt, Erbbaurecht, 2* Aufl ErbbaurVO § 2 Bern II Hr 7; Staudinger BGB 10. Damit ist jedoch die Präge, ob das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten im gleichen Range mit dem Erbbaurecht oder nur im Range nach diesem Recht eingetragen werden darf, noch nicht beantwortet. Diese Vorschrift bedeutet, daß die dort angeführten Vereinbarungen nicht getroffen zu werden brauchen, daß sie aber, wenn sie getroffen werden, zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehören und infolgedessen nicht nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Beteiligten, sondern auch dingliche Wirkung für und gegen Dritte haben (vgl BGB RGRE aaO § 2 Anm 2; Planck aaO § 2 Anm 1; Staudinger aaO § 2 Anm 1; Güthe-Triebel GBO 6. Nach § 2 Nr 7 ErbbaurVO gehören zu dem Inhalt des Erbbaurechts Vereinbarungen der Vertra^steile Über eine Verpflichtung*des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Vorkaufsrecht und Kaufberechtigung unterscheiden sich rein äußerlich dadurch voneinander, daß das Vorkaufsrecht als Belastungj in Abteilung II des GrundstUcksgrundbuchs eingetragen w|ird, während die Kaufberechtigung als Inhalt des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch (selbst oder durch Bezugnahme auf die Eintragungsberichtigung gemäß § 14 Abs 3 ErbbaurVO in |der Fassung vom 18* Juli 1930 - RGBl 1*305 /JOgT") vermerkt wirdL Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfordert, daß der Eigentümer das Grundstück an einen -Britten verkauft, während die Kauljberechtigung des Erbbauberechtigten nicht notwendig den Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer zur Voraussetzung hat, sondern - abgesehen von einer Befristung .oder Bedingung - jederzeit ausgeübt werden kann. Aufl II, 18.12; Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 7), während mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kraft Gesetzes der Kauf zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande kommt, die der Verpflichtete mit dem Britten vereinbart hat (§§ 1098, 505 Abs 2 BGB). Es muß deshalb für zulässig erachtet werden, daß die Vertragsteile die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers von einer Befristung oder Bedingung abhängig machen, insbesondere auch auf den Fall beschränken, daß der Eigentümer das Grundstück an einen Britten verkauft und daß die mit diesem getroffenen Vereinbarungen für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten maßgebend sein sollen (vgl Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 7; Staudinger aaO § 2 Anm 24 e; Planck aaO des Grundstückseigentümers kommt, wie auch das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Ansicht von Glaß-Scheidt (aaO § 2 Beim II Nr 7) annimmt, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung nach einem Vorkaufsrecht sehr nahe. Neben der Auffassung, daß das Vorkaufsrecht des Erbbaubrechtigten am Grundstück nicht zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehöre oder von der Eaufberechtigugg im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO zu unterscheiden sei (vgl z.B' Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 8 bj Kretzschmar aaO § 2 Anm 7), wird auch die Ansicht vertreten, daß das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten nur einen Sonderfall einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO bilde (vgl Staudinger aaO § 2 Anm 24 e; Alberty, Kostenberechnung in Erbbaurechts-, Wohnungseigenturns-, Teileigentums-, Dauerwohnrecht^- und Dauernutzungsrechtssachen S 18, 37; offenbar auch Wettermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Im § 39 ErbbaurVO sind steuerliche und kostenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen für den Fall, daß ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer j^ufbe re chtigung im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt* Im übrigen ist die kostenmäßige Behandlung der Eintragung eines Erbbaurechts und eines gleichzeitig mit dem Erbbaurecht vereinbarten Vorkaufsrechts streitig. Die allgemeine Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers ist allerdings erheblich weitergehend als das Vorkaufsrecht, weil der Erbbauberechtigte von einer Kaufberechtigung, die nicht von einer Befristung oder Bedingung abhängig gemacht ist, jederzeit Gebrauch machen kann, während die Ausübung des Vorkaufsrechts den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten voraussetzt. wenn sie durch Vereinbarung der Vertragsteile auf den Pall beschränkt ist, daß der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten Verkaufbund vereinbarungsgemäß die mit dem Dritten getroffenen Abmachungen für das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten maßgebend sein sollen, gegenüber einer unbedingten Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers abgeschwächt und gibt dem Erbbauberechtigten keine*stärkere Stellung als ein Vorkaufsrecht. Plirdie Annahme, daß das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten, soweit es sich um die Einräumung dieses Rechts b^i der Bestellung des Erbbaurechts und seine Eintragung im Grundbuch handelt, ebenso zu beurteilen sei wie eine kaufberechtigung des Erbbauberechtigten, lassen sich hiernach beachtliche Gründe anführen. werden könn, bedarf es jedoch nicht, da die Eintragung des Vorkaufsrechts im gleichen Rang mit dem Erbbaurecht aus einem anderen Grunde nicht zu beanstanden ist. Das der Beteiligten zu 2 eingeräumte Vorkaufsrecht soll dem jeweiligen Erbbauberechtigten zustehen* Ebenso wie ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden kann (§ 1103 Abs 1 BGB), ist aucli das Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß durch die Eintragung eines Vorkaufsrechts des jeweiligem Erbbauberechtigten im gleichen Rang mit dem Erbbaurecht (lie gesetzlich vorgeschriebene erste Rangstelle des Erbbaurechts nach § |0 ErbbaurVO nicht in Präge gestellt wird. Pie Eintragung des Erbbaurechts :Hang mit dem Vorkaufsrecht des jeweiligen Erben ist danach vertretbar, zu dem mindesten für 3ht unschädlich und stellt keine ihrem Inhalt nach Eintragung dar, die nach § 53 Abs 1 Satz 2 GBO von elöscht werden müßte.

Zitierte Normen: § 892 BGB § 79 GBO § 28 FGG § 33 GBO § 1098 BGB § 36 KostO § 1094 BGB § 9 GBO
GrundstückBGBRechtEintragungAnmVorkaufsrechtErbbauberechtigtenErbbaurechtsErbbaurechtErbbaurVO

Volltext der Entscheidung

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_________________;_____________ 2355	014
Gesetz:	ErbbaurVO	§§	10	Abs	1	Satz	1,	11	Abs	1$
BGB § 1094.
Hechtssatz: Durch ein Vorkaufsrecht, das dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts zusteht und mit dem Erbbaurecht am belasteten Grundstück zu gleichem Hang eingetragen ist, wird die gesetzlich fUr das Erbbaurecht vorgeschriebene erste Rangstelle nicht in Frage gestellt*
Aktenzeichen: V 2B 6/54 Beschluß des BGH vom 9« Juli 1954
AG Burgsteinfurt DG Münster OEG Hamm
7 2B 6/54
B e s c h^ 1 uss
 In aer Grundbuchsache
 betreffend aas im Grundbuch von WflMHH^Bd. 1 Bl. 22 lfd Hr 205 eingetragene Grundstücke Bl. 11 Hr. 57/4,
Beteiligte:
1.	das Pastorat (katholische Kirchengemeinde) in W(
2.	die Gemeinnützige Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft des Kreises StflU^ GmbH in
 vertreten durch die Deutsche Pfandbriefanstalt, Hauptverwaltung, in WiflHlfe, Be®HB®strasse
3.	das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesbank für Westfalen (Girozentrale) in M
itrasse Q,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9> Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche und der Bundesrichter Dr. Hücking haus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Münster vom 13* Oktober 1953 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Verfügung des Amtsgerichts (Grundbuchamts) in Burg-ateinfurt vom 1. April 1953 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gefUhrenfrei.
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Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin der im Grundbuch
 von W
Bd 1 Bl 22 eingetragenen Grundstücke«. Sie
 schloß am 31. Mai 1950 mit der Beteiligten zu. 2 über das unter lfd Nr 203 des Grundbuchs verzeichnete Grundstück Fl 11 Nr 57/4 einen gerichtlich beurkundeten Brbbaurechtsver-trag für die Dauer von 99 Jahren. Im § 9 des Vertrages räumte die Grundstückseigentümerin "dem Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht an dem Erbbaugelände für alle VerkaufsfälleM ein. Im § 11 des Vertrages bewilligen und beantragen die Vertragsteile, auf dem Grundbuchblatt des oben genannten Grundstücks einzutragen:
a)	ein Erbbaurecht für die Zeit von 99 Jahren ab 1. April 1950 zugunsten der Beteiligten zu 2,
b)	ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während
 Das Grundbuchamt trug darauf am 8. August 1950 in Abteilung II Nr 58 des Grundbuchs das Erbbaurecht zugunsten der Beteiligten zu 2 ein mit dem Vermerk nim gleichen Bange mit Nr 5911. In Abteilung II Nr 59 wurde am selben Tage ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle während des Bestehens des Erbbaurechts zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten Nr 58 mit dem Vermerk ,fim gleichen Range mit hr 58" eingetragen. Für das Erbbaurecht wurde das Erbbaugrundbuch W Bd5B12l8	an-
der Dauer des Erbbaurechts für den Erbbauberechtig-ten.
gelegt.
~ 3 ~
Die Beteiligte zu 2 wandte sich wegen der Beleihung des Erbbaurechts an die Deutsche Pfandbriefanstalt in Wi®-
für die bereits in Abteilung III Nr 2 des Erbbaugrundbuchs eine Tilgungshypothek eingetragen ist. In Abteilung III.Nr 1 und 3 sind Darlehnshypotheken für das Land Nordrhein-Westfalen eingetrögen. Die' Pfandbriefanstalt verweigerte die Beleihung mit der Begründung, das Erbbaurecht sei wegen Verstoßes gegen § 10 der Verordnung Uber das Erbbaurecht vom 15* Januar 1919 (RGBl 72) - ErbbaurVO - nichtig, weil es nicht an ausschließlich erster Hangstelle eingetragen sei. Auf eine Vorstellung der Beteiligten zu 2 trug das Grundbuchamt am 2. Februar 1933 bei den Eintragungen in Abteilung II Nr 38 und 59 des Grundbuchs von WWEHHH} 1 Bl 22 unter Rötung der Worte "im gleichen Range mit Nr 59 hzw. 58" in der Spalte Veränderungen berichtigend ein, das Erbbaurecht habe den Vorrang vor dem eingetragenen Vorkaufsrecht, Die Löschung des Erbbaurechts lehnte es durch Verfügung vom 1. April 1953 ab. Hiergegen erhob die Beteiligte zu 2 Beschwerde. Das Landgericht wies darauf unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung das Grundbuchamt an, das Erbbaurecht zu löschen, weil nach § 10 ErbbaurVO ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt und deshalb nicht in gleichem Range mit einem vertraglich begründeten Vorkaufsrecht eingetragen werden könne. Die Eintragung des Erbbaurechts sei ihrem Inhalte nach unzulässig, daher einer Berichtigung nicht zugänglich, sondern von Amts wegen zu löschen.
Gegen diesen Beschluß hat das Land Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 3) weitere BesöMwerde erhoben mit dem Anträge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben«, Es begründet sein Beschwerderecht mit dem Hinweis auf die auf dem Erbbaurecht ruhenden Hypotheken, die bei Löschung des Erbbaurechts wegfallen würden, und trägt weiter vor, die Einigung der Beteiligten
 
zu 1 und 2 sei dahin gegangen, daß das Erbbaurecht an ausschließlich erster Stelle entstehen sollte. Wenn auch Erbbaurecht und Vorkaufsrecht in einem Vertrag vereinbart und die Eintragungsanträge in einer Urkunde zusammengefaßt worden seien, habe das Vorkaufsrecht, da es dem jeweiligen Erbbauberechtigten zustehen sollte, inhaltlich das Bestehen des Erbbaurechts vorausgesetzt. Nach dem Willen der Vertragsteile habe das Vorkaufsrecht also nur die zweite Stelle im Grundbuch erhalten sollen. Der Eintragungsantrag habe einen Vermerk über gleichen Hang nicht enthalten. Im übrigen handele es sich bei dem eingeräumten Vorkaufsrecht um einen Sonderfall einer Verkaufsverpflichtung der Grundstückseigentü-merin im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO, die zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehöre und einer Eintragung nicht bedürfe. Der besonderen Eintragung des Vorkaufsrechts, komme deshalb keine Bedeutung für den Hang des Erbbaurechts zu. Das Vorkaufsrecht könne auch das Erbbaurecht niemals beeinträchtigen, weil es dauernd mit letzterem verbunden sei. Die weitere Beschwerde rügt auch eine Verletzung der Vorschrift des § 892 BGB; denn für den Hechtsverkehr zwischen dem Erbbauberechtigten und einem Dritten sei allein das Erbbaugrundbuch entscheidend.
Der Beschwerdeführer habe die eingetragenen Hypotheken jedenfalls gutgläubig erworben, so daß das Erbbaurecht und damit die Hypotheken nicht wegfallen könnten. Das Grundbuch sei nach Löschung des Hangvermerks richtig; allenfalls könne das Vorkaufsrecht als selbständige Eintragung gelöscht werden.
Die Beteiligte zu 2 tritt diesen Ausführungen entgegen. Sie verneint eine Beschwer des Beschwerdeführers, weil dap Grundbuchamt die früher gestellten Eintragungsanträge, die nach der vom Landgericht angeordneten Löschung unerledigt seien, ordnungsgemäß zu erledigen habe. Sie hält es für unerheblich, ob das Vorkaufsrecht die Sicherheit des Erbbau-
 
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rechts gefährden könne oder gar die wirtschaftliche Lage des Erbbauberechtigten stärke. Der Erbbauvertrag lasse nicht erkennen, daß das Vorkaufsrecht vertragsmäßig Inhalt des Erbbaurecht^ habe werden sollen. Das Vorkaufsrecht sei auch antragsgemäß als besonderes Hecht eingetragen worden. Daraus ergebe sich-, daß es ein gesondertes dingliches Recht darstelle. jfttr den Schutz des guten Glaubens sei nur das Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks maßgebend. Wer an einem Erbbaurebht ein dingliches Recht erwerben wolle, müsse das Grundstücksgrundbuch einsehen, wenn er sich vor Rechtsnachteilen schützen wolle.
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Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde,
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die es für zulässig hält, stattgeben, sieht sich aber hieran durch eine Entscheidung des Kammergerichts (JW 1926, 1016) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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In dem vom Kammergericht entschiedenen fall hatte das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Erbbaurechts mit Rücksicht auf ein voreingetrageneB Vorkaufsrecht wegen der Vorschrift des § 10 ErbbaurVO beanstandet und die Entlastung des Erbbaurechts von dem Vorkaufsrecht verlangt.
Das Kammergericht bestätigte diese auch vom Landgericht gebilligte Auffassung des Grundbuchamts mit der Begründung, daß die lerste Rangstelle des zu buchenden Erbbaurechts durch die auf dem Grundstück bereits bestehende Eintragung eines Vorkaufsrechts beeinträchtigt werde. Die frage, ob das Erbbaurecht durch das voreingetragene Vorkaufsrecht in seinem Bestand berührt werde, habe mit dem Rangverhältnis nichts zu tun. Die Rangstelle des Erbbaurechts werde durch eine vorgehende Eintragung nur dann nicht geschmälert, wenn diese an einem Rangverhältnis nicht teilnehme. Dies treffe beim
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dinglichen Vorkaufsrecht nicht zu, weil es ein Recht darstelle, mit dem das Grundstück im Sinne des § 879 BGB bela-stet sei. Die Annahme eines Rangverhältnisses erfordere nicht, daß das nachfolgende oder vorhergehende Recht durch das andere Recht in seinem Bestände beinträchtigt werde. Daraus folge, daß grundsätzlich auch ein solches voreingetragenes Recht der ersten Rangstelle des Erbbaurechts entgegenstehe, das seinem Bestand nicht schaden könne Die Bintragung des Erbbaurechts fcei deshalb nur möglich, wenn ihm der Vorrang vor dem eingetragenen Vorkaufsrecht eingeräumt werde.
Das vorlegende Oberlandesgericht geht davon aus, daß dem Erbbaurecht weder bei der Bestellung noch bei einer späteren Rangänderung andere Belastungen des Grundstücks vorgehen oder gleichstehen dürften, wobei es unerheblich sei, welcher Art die Belastungen seien, so daß auch für das Vorkaufsrecht keine Ausnahme gelte« Es meint jedoch, aus der Vorschrift des § 10 Abs 2 ErbbaurVO, wonach das Landesrecht von dem Erfordernis der ersten Rangstelle dann absehen kann, wenn dies für die vorgehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist, ergebe sich der allgemeine Rechtsgedanke, daß eine das Erbbaurecht nicht beeinträchtigende Vorbelastung die Bestellung und Eintragung des Erbbaurechts nicht hindern solle. Es sei deshalb anzunehmen, dass ein nach § 10 ErbbaurVO zu beachtendes Rangverhältnis immer dann und nur dann vorliege, wenn es dazu führe, daß das eine Recht vor dem anderen den Vorzug habe, es in seinem Bestände beeinträchtigen oder vereiteln könne. Diese Voraussetzung fehle im vorliegenden fall bei dem Verhältnis des zu gleichem Rang eingetragenen Erbbaurechts und Vorkaufsrechts. Hach dem Erbbauvertrag könne das Vorkaufsrecht von dem Erbbaurecht nicht getrennt werden. Es bestehe gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer, steigere den wirtschaftlichen
 
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Wert des Ifrbbaurechts und erhöhe dessen Beleihbarkeit. Es könne nicht zu dem Schaden des Erbbaurechts geltend gemacht werden. Däs Vorkaufsrecht stelle zwar keine Kaufberechti-0ung im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO dar und sei deshalb nicht zu dem Inhalt des Erbbaurechts geworden, es komme aber doch seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung nach einer nau^berechtigung sehr nahe. Die Eintragung beider Rechte zu gleichem Rang habe also den Bestand und die Ausübung des Erbbaurechts nicht gefährden können, das in Wirklichkeit die ausschließlich erste Rangstelle erhalten habe und rechtswirksam entstanden sei. Die Eintragung des Erbbaurechts mit dem erwähnten Rangvermerk habe keinen gesetzlich unzulässigen Inhalt und brauche daher nicht von Amts wegen gelöscht zu werden. >
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1- Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung von das Grundbuch betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts von der auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts (Eiammergerichts) abweichen will (§ 79 Abs 2 GBO). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob auch der Bundesgerichtshof die Beantwortung der unter den Oberlandesgerichten streitigen Rechtsfrage für die Entscheidung*über die weitere Beschwerde für wesentlich erachtet. Es genügt vielmehr, wenn, wie das hier der Fall ist, von dem Standpunkt aus, von deaf das Oberlöndesgericht in seinem Vorlagebeschluß ausgeht, eine Stellungnahme zu der Rechtsfrage notwendig ist (vgl RGZ 136, 405; 155, 213 KG JFG 16, 77; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl § 79 Anm 19; für die entsprechende Vorschrift des § 28 Abs 2 FGG BGHZ 7, 341; Schlegelberger 6. Aufl § 28 Anm 5; Keidel FGG 6. Aujfl § 28 Bern 3 a).	#
2. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zuläs-, sig. Bine Beschwer des Beteiligten zu 3 kann nicht, wie die Beteiligte zu $ meint, etwa deshalb verneint werden, weil das Grundbuchaftt im Falle der Löschung des Erbbaurechts die noch nicht erledigten früher gestellten Eintragungsanträge ordnungsgemäß fcu erledigen habe. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung schon allein deshalb beschwert, weil durch eine Löschung des Erbbaurechts und die , damit verbundene Schließung des Erbbaugrundbuchs die bereits für ihn eingetragenen Hypotheken entfallen würden, wobei es unerheblich ist, ob im Falle einer Keueintragung des Erbbau-
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rechts die Hypotheken wieder denselben Rang erhalten würden.
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|	3- Die weitere Beschwerde ist auch sachlich begründet.
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Die vom Landgericht angeordnete Löschung des Erbbaurechts ist nur dann gjerechtfertigt, wenn die Eintragung des Erbbaurechts im gleichen Bang mit dem Vorkaufsrecht des Erbbaube-| rechtigten ein,e nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung im Sinne des	§	33	Abs	1	Satz	2	GBO	darstellt.
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Nach	§	1Ö	Abs	1	Satz	1	ErbbaurVO	kann das Erbbaurecht
| nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden.. Der I Bang kann nicht geändert werden. Eine Ausnahme gilt für Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.
Solche Rechte bleiben außer Betracht (§10 Abs 1 Satz 2 ErbbaurVO). Außerdem können durch landesrechtliche Verordnung Bestimmungen | getroffen werden, wonach bei Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Bangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist (§ 10 Abs 2 ErbbaurVO). Die-
 
se Vorschriften bezwecken die Schaffung einer sicheren Grundlage für die Beleihung von Erbbaurechten. Es soll vermieden werden» daß durch eine Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks wegen einer dem Erbbaurecht im Range vorgehenden Belastung dös Erbbaurecht und die dieses belastenden Hypotheken und sonstigen Rechte erlöschen (vgl BGB RGRK 10. Aufl ErbbaurVO § 10 Anm 1$ Planck BGB 5* Aufl ErbbaurVO § 10 Anm 1; Erman BGB ErbbaurVO § 10 Anm 1; Soergel BGB 8. Aufl ErbbaurVO § 10 Anm 1$ Kretschmar, Bas neurechtliche Erbbaurecht - 1919 -ErbbaurVO § 10 Anm I Hr 1 a). Die erste Rangstelle des Erbbaurechts wird auch durch eine im Rang gleichstehende Belastung beeinträchtigt. Dies gilt grundsätzlich auch für ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB» das ein das Grundstück be-’ lastendes Recht im Sinne, des § 879 BGB darstellt und damit zu anderen das Grundstück belastenden Rechten in einem Rangver-
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hältnis steht.
In dem vom Kammergericht entschiedenen Pall handelt es sich um ein voreingetragenes Vorkaufsrecht» das anscheinend für einen Dritten bestellt war, während im vorliegenden Palle das Vorkaufsrecht dem jeweiligen Erbbauberechtigten für die Dauer des Erbbaurechts zustehen soll. Daß ein dem Erbba^r^^| im Range vorgehendes einem Dritten zustehendes .Vorkaufsrecht^ die gesetzlich vorgeschriebene erste Rängstelle 3e¥'ffbbaürecht beeinträchtigt, kann nicht zweifelhaft sein (vgl auch Still-schwelg in der Anmerkung zu der vorerwähnten Entscheidung des Kammergerichts). Die Rechtslage ist jedoch anders^zu beurteilen, wenn das Vorkaufsrecht, wie im vorliegenden Pall, mit. dem Erbbaurecht verbunden ist.
Bei der dem Landesrecht nach § 10 Abs 2 ErbbaurVO vorbehaltenen Regelung über Abweichungen von dem Erfordernis der

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ersten Rangstelle ist nach der amtlichen Begründung (abge-druckt bei Günther, Erbbaurecht, - 1919 - S 28) vornehmlich an die Fälle gedacht, in denen ein Erbbaurecht an gebundenem Grundbesitz (Lehen, Fideikommiß, Stammgut) bestellt werden soll, und an voreingetragene Rechte, die den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden können* Dieser Regelung liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß eine das Erbbaurecht nicht beeinträchtigende Vorbelastung der Bestellung des Erbbaurechts nicht hinderlich sei. Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß eine für das Erbbaurecht unschädliche Grundstücksbelastung der Eintragung des Erbbaurechts nicht entgegenstehe, kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Aus der positiven Bestimmung des § 10 Abs 2 ErbbaurVO ergibt sich, worauf das Ehmmerge-richt in der oben angeführten Entscheidung zutreffend hinweist, im Gegenteil, daß grundsätzlich die erste Rangstelle des Erbbaurechts auch durch ein voreingetragenes oder gleichrangiges Recht beeinträchtigt wird, das seinem Bestände nicht schaden kann. !Die erste Rangstelle des Erbbaurechts wird, wenn das andere Recht für den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist, nur dann im Sinne des § 10 ErbbaurVO nicht beeinträchtigt, wenn das Landesrecht entsprechende Bestimmungen getroffen hat. Für ein Vorkaufsrecht ist jedoch eine Abweichung von dem Erfordernis der ersten Rangstelle nicht vorgesehen«
Ein dingliches Vorkaufsrecht an dem belasteten Grundstück kann dem Erbbauberechtigten schon gleichzeitig mit der Bestellung des Erbbaurechts eingeräumt werden. In der amtlichen Be- ( gründung zu § 2 ErbbaurVO (vgl Günther aaO S 23) heißt es, daß von der Festsetzung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts des Erbbauberechtigten mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse Abstand genommen werde, daß aber die Zulässigkeit der Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufs-
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rechts zugunsten des Erbbauberechtigten am Grundstück unberührt bljeibe- Es wird ausdrücklich hervorgehoben, daß dem Erbbauberechtigten schon bei der Bestellung des Erbbaurechts ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt werden könne * Dies ist auch im Schrifttum allgemein anerkannt (vgl BGB RGRK aaO § 2 Anm 10; Planck aaO § 2 Anm 9; Erman aaO § 2 Anm 2; Glaß-Scheidt, Erbbaurecht, 2* Aufl ErbbaurVO § 2 Bern II Hr 7; Staudinger BGB 10. Aufl ErbbaurVO § 31 Anm 3, § 4 Anm 24 a). Damit ist jedoch die Präge, ob das Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten im gleichen Range mit dem Erbbaurecht oder nur im Range nach diesem Recht eingetragen werden darf, noch nicht beantwortet.
Der gesetzliche Inhalt des Erbbaurechts ist im § 1 ErbbaurVO festgelegt. Darüber hinaus kann durch Vereinbarung der Beteiligten der Inhalt des Erbbaurechts erweitert werden. Nach §
2 ErbbaurVO gehören gewisse Vereinbarungen zu dem Inhalt des Erbbaurechts. Diese Vorschrift bedeutet, daß die dort angeführten Vereinbarungen nicht getroffen zu werden brauchen, daß sie aber, wenn sie getroffen werden, zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehören und infolgedessen nicht nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Beteiligten, sondern auch dingliche Wirkung für und gegen Dritte haben (vgl BGB RGRE aaO § 2 Anm 2; Planck aaO § 2 Anm 1; Staudinger aaO § 2 Anm 1; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl 2,
1812). Als Inhalt des Erbbaurechts können gemäß §§ 5, 27, 32 ErbbaurVO auch noch weitere Vereinbarungen getroffen werden.
Nach § 2 Nr 7 ErbbaurVO gehören zu dem Inhalt des Erbbaurechts Vereinbarungen der Vertra^steile Über eine Verpflichtung*des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Es kann zweifelhaft sein, ob das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten eine Kaufberechtigung im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
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Vorkaufsrecht und Kaufberechtigung unterscheiden sich rein äußerlich dadurch voneinander, daß das Vorkaufsrecht als Belastungj in Abteilung II des GrundstUcksgrundbuchs eingetragen w|ird, während die Kaufberechtigung als Inhalt des Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch (selbst oder durch Bezugnahme auf die Eintragungsberichtigung gemäß § 14 Abs 3 ErbbaurVO in |der Fassung vom 18* Juli 1930 - RGBl 1*305 /JOgT") vermerkt wirdL Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfordert, daß der Eigentümer das Grundstück an einen -Britten verkauft, während die Kauljberechtigung des Erbbauberechtigten nicht notwendig den Verkauf des Grundstücks durch den Eigentümer zur Voraussetzung hat, sondern - abgesehen von einer Befristung .oder Bedingung - jederzeit ausgeübt werden kann. Unter welchen Voraussetzungen der Erbbauberechtigte von einer Kaufberechtigung | Gebrauch machen darf, bestimmt sich nach dem Inhalt der iip Einzelfall getroffenen Vereinbarungenjvgl Planck aaO §|2 Anm 9 b).Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl Planck aaO § 2 Anm-9 e; Glaß-Scheidt aaO C 2 Bern II Er 7; Günther ErbbaurVO § 2 Anm 15 % Drescher, Ba^rNotZ 1921, 181 /T8j57; Strecker in Recht 1920,
227 Z?347j öf»A« Staudinger aaO § 2 Anm 24 b) kommt im Gegensatz zu dem Vorkaufsrecht (§ 1098 Abs 2 BGB) der Kaufberechtigung des Erbbauberechtigten gegenüber dem Grundstückserwerber mangels feiner ausdrücklichen Bestimmung die Wirkung einer Vormerkung ziur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung nicht zu. Einigkeit besteht jedoch darüber, daß der Erbbauberechtigte, wenn ßer Eigentümer das Grundstück veräußert hat,infolge der dibglichen Wirkung der Kaufberechtigung sein Kauf-
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recht auch gegenüber dem Erwerber des Grundstücks ausüben kann. Bei Vereinbarung einer Verkaufsverpflichtung im Sinne
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des § 2 Nr 7| ErbbaurVO muß der wesentliche Inhalt des später Sbzuschließejnden Vertrages festgelegt, zu dem mindesten müs-
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sen die wesentlichen Kaufbedingungen bestimmbar sein (vgl BGB RGRK aaO § 2 Anm 10; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl II, 18.12; Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 7), während mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kraft Gesetzes der Kauf zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande kommt, die der Verpflichtete mit dem Britten vereinbart hat (§§ 1098, 505 Abs 2 BGB). Bern dinglichen Vorkaufsrecht kann deshalb die Eigenschaft einezj Kaufberechtigung im Sinne des $ 2 Nr 7 ErbbaurVO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, daß die wesentlichsten Kalifbestimmungen im Erbbauvertrag nicht festgelegt worden se'iexi»
Bie kaijifberechtigung des Erbbauberechtigten im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO kann durch Vertrag näher geregelt werden*.
Es muß deshalb für zulässig erachtet werden, daß die Vertragsteile die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers von einer Befristung oder Bedingung abhängig machen, insbesondere auch auf den Fall beschränken, daß der Eigentümer das Grundstück an einen Britten verkauft und daß die mit diesem getroffenen Vereinbarungen für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Erbbauberechtigten maßgebend sein sollen (vgl Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 7; Staudinger aaO § 2 Anm 24 e; Planck aaO
§ 2 Anm 9b). Eine derart ausgestaltete Verkaufsverpflichtung
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des Grundstückseigentümers kommt, wie auch das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Ansicht von Glaß-Scheidt (aaO § 2 Beim II Nr 7) annimmt, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung nach einem Vorkaufsrecht sehr nahe.
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Soweit im Schrifttum die Vereinbarung einer Verkaufsverpflichtung nach § 2 Nr 7 ErbbaurVO im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufsrechts zugunsten des Erbbauberechtigten erörtert wird, läßt sich eine einheitliche Meinung nicht feststellen. Neben der Auffassung, daß das Vorkaufsrecht des Erbbaubrechtigten am Grundstück nicht zu dem Inhalt des Erbbaurechts gehöre oder von der Eaufberechtigugg
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im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO zu unterscheiden sei (vgl z.B' Glaß-Scheidt aaO § 2 Bern II Nr 8 bj Kretzschmar aaO § 2 Anm 7), wird auch die Ansicht vertreten, daß das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten nur einen Sonderfall einer Kaufberechtigung im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO bilde (vgl Staudinger aaO § 2 Anm 24 e; Alberty, Kostenberechnung in Erbbaurechts-, Wohnungseigenturns-, Teileigentums-, Dauerwohnrecht^- und Dauernutzungsrechtssachen S 18, 37; offenbar auch Wettermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl V 68 Nr 2). Im § 39 ErbbaurVO sind steuerliche und kostenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen für den Fall, daß ein Erbbauberechtigter auf Grund eines Vorkaufsrechts oder einer j^ufbe re chtigung im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt* Im übrigen ist die kostenmäßige Behandlung der Eintragung eines Erbbaurechts und eines gleichzeitig mit dem Erbbaurecht vereinbarten Vorkaufsrechts streitig. Durch die Gebühr für die Eintragung des Erbbaurechts nach § 36 KostO werden Nebengeschäfte mitabgegolten, insbesondere die Eintragung von Vereinbarungen, die aum Inhalt des Erbbaurechts gehören. Roß (DdRpfler 1950, 1 /S7) und Korintenberg-Wenz (KostO 3« Aufl § 56 Anm 1 f) rechnen die Eintragung des einem Erbbauberechtigten eingeräumten Vorkaufsrechts nicht zu den gebührenfreien Nebengeschäften des § 56 KostO, während Groenwold (JVB1 1936, 267) die gegenteilige Auffassung vertritt. Vorkaufsrecht und Kaufhere chtigung erhöhen den Wert des Erbbaurechts, fördern seine Beleihbarkeit und stärken die Stellung des Erbbauberechtigten. Die allgemeine Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers ist allerdings erheblich weitergehend als das Vorkaufsrecht, weil der Erbbauberechtigte von einer Kaufberechtigung, die nicht von einer Befristung oder Bedingung abhängig gemacht ist, jederzeit Gebrauch machen kann, während die Ausübung des Vorkaufsrechts den Abschluß eines Kaufvertrages mit einem Dritten voraussetzt. Die Kaufberechtigung wird jedoch,
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wenn sie durch Vereinbarung der Vertragsteile auf den Pall beschränkt ist, daß der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten Verkaufbund vereinbarungsgemäß die mit dem Dritten getroffenen Abmachungen für das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten maßgebend sein sollen, gegenüber einer unbedingten Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers abgeschwächt und gibt dem Erbbauberechtigten keine*stärkere Stellung als ein Vorkaufsrecht.
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Plirdie Annahme, daß das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten, soweit es sich um die Einräumung dieses Rechts b^i der Bestellung des Erbbaurechts und seine Eintragung im Grundbuch handelt, ebenso zu beurteilen sei wie eine kaufberechtigung des Erbbauberechtigten, lassen sich hiernach beachtliche Gründe anführen. Einer abschließenden Stel-
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lungnahme zu der Präge, ob das dingliche Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten als eine Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers im Sinne des § 2 Nr 7 ErbbaurVO aufgefaßt
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werden könn, bedarf es jedoch nicht, da die Eintragung des Vorkaufsrechts im gleichen Rang mit dem Erbbaurecht aus einem anderen Grunde nicht zu beanstanden ist.
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Nach § 11 Abs 1 ErbbaurVO finden, soweit sich nicht aus der Verordnung etwas anderes ergibt, auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Mit dem Erbbaurecht können deshalb in gleicher Weise wie mit einem Grundstück subjektiv-dingliche Rechte verbunden werden. Zu diesen Rechten gehört auch das dingliche Vorkaufsrecht (§ 1094 BGB).
Das der Beteiligten zu 2 eingeräumte Vorkaufsrecht soll dem jeweiligen Erbbauberechtigten zustehen* Ebenso wie ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden kann (§ 1103 Abs 1 BGB), ist aucli das
 
dem jeweilige recht am heia
n Erbbauberechtigten eingeräumte Vorkaufssteten Grundstück untrennbar mit dem Erbbaurecht verbunden« Es gilt gemäß § 96 BGB als Bestandteil des Erbbaurechts (vgl BGB RGRK aaO § 11 Anm 1; Glaß-Scheidt aaO § 11 Anm Ej Staudinger aaO § 11 Anm 6; Planck aaO § 11 Anm 8; Eretzschmar eaO § 11 Anm I Nr 5, § 2 Anm 7$ Wolff, Lehrbuch des Sachenrechts, 9* Bearbeitung § 104 IV), und zwar gemäß § 93 BGB als wesentlicher Bestandteil (vgl RGZ 93, 71 Z737). Auf Antrag isit das Vorkaufsrecht auch im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchblattes zu vermerken (§9 GBO, §§ 7, 57 der Grundbuchverfügung). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß durch die Eintragung eines Vorkaufsrechts des jeweiligem Erbbauberechtigten im gleichen Rang mit dem Erbbaurecht (lie gesetzlich vorgeschriebene erste Rangstelle des Erbbaurechts nach § |0 ErbbaurVO nicht in Präge gestellt wird.
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 Pas standteil d damit an des& im gleichen bauberechtigfb das Erbbaure unzulässige Amts wegen g
Vorkaufsrecht gehört, da es als wesentlicher Be-Erbbaurechts gilt, zu dem Erbbaurecht und nimmt en Rang teil. Pie Eintragung des Erbbaurechts :Hang mit dem Vorkaufsrecht des jeweiligen Erben ist danach vertretbar, zu dem mindesten für 3ht unschädlich und stellt keine ihrem Inhalt nach Eintragung dar, die nach § 53 Abs 1 Satz 2 GBO von elöscht werden müßte.
Auf die deshalb untetr Beschwerde de
 weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 mußte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die fr Beteiligten zu 2 zurückgewiesen werden.
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Die-Kost Verbindung mi beim XIeinwertig
 enents che idling beruht auf § 10 Abs 2 XostO in § 1 Abs 1 der Verordnung über Gebührenbefreiung ungsbau vom 27* August 1936 (RGBl I, 702).
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