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BGH · V ZB 5/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/94

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Juli 1993 hat der Kläger das Rechtsmittel begründet und nach dem ihm am 21. Juli 1993 mit dem Senatsvorsitzenden telefoniert und dabei um eine Fristverlängerung bis zu dem 19. Weil sich für den Berufungsbeklagten bis dahin noch kein Prozeßbevollmächtigter angezeigt hatte, sei diese Fristverlängerung vom Senatsvorsitzenden genehmigt worden. Oktober 1993 dienstlich dahingehend geäußert, daß er sich an ein Telefongespräch dieses Inhalts nicht erinnere; Fristverlängerungen würde er grundsätzlich und ausnahmslos nur schriftlich und nur auf rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Antrag gewähren. November 1993 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt. Die ihm zugestellte Ausfertigung ist, wie für eine wirksame Zustellung nach § 317 Abs. 1 ZPO erforderlich, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ordnungsgemäß im Sinne des § 317 Abs.3 ZPO unterschrieben worden. Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urt. v. Der Schriftzug liegt zwar im Grenzbereich der für den erforderlichen individuellen Charakter gebotenen Einmaligkeit, ist aber insgesamt doch so ausgeführt, daß eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die Nachahmung durch einen Dritten, auch unter Mitberücksichtigung des beigefügten amtlichen Stempels (vgl. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten eine telefonische Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19. a) Der Kläger hat seine Behauptung, der Senatsvorsitzende habe die Fristverlängerung telefonisch gewährt (vgl. Dieser hat es ausgeschlossen, bei einem Telefongespräch mit dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Fristverlängerung verfügt zu haben, da er Fristverlängerungen ausnahmslos schriftlich auf rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Antrag gewähre. b) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Berufungsgericht nicht gehalten, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, seine Prozeßbevollmächtigten und den Senatsvorsitzenden als Zeugen zu vernehmen. durch den Vortrag des damaligen Beklagtenvertreters unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des Bundesge richtshofes darauf hingewiesen worden, daß seinem Vorbringen die eindeutige dienstliche Stellungnahme entgegenstehe und ein Beweis von ihm nicht angetreten worden sei. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers (§ 85 Abs. 2 ZPO) durfte sich selbst nach dem von ihm vorgetragenen Telefongespräch mit dem Senatsvorsitzen-den nicht darauf verlassen, daß eine wirksame Fristverlängerung vorliege. Wenn der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers - ohne rechtfertigenden Anlaß, für den hier nichts ersichtlich ist - einen derart riskanten Weg wählt, hat er nicht die äußerste von ihm zu fordernde Sorgfalt beachtet (BGHZ 93, 300, 306 f).

Zitierte Normen: § 317 ZPO
FristverlängerungBerufungSenatsvorsitzendenZPOschriftlichKlägerUnterschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 5/94	BESCHLUSS
vom 7. Juli 1994
in dem Rechtsstreit
 Siegfried B\
Istraße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Paul HflBHIB oHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Hans und Kurt HflHI, U0H Weg WtB,
SflHB'
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
2
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 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Tropf und Schneider
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 6.028.950 DM
Gründe
I.
Gegen das seine Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger rechtzeitig am 7. Mai 1993 Berufung eingelegt und am 27. Mai 1993 beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19. Juli 1993 zu verlängern. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags hat das Oberlandesgericht durch Verfügung vom 28. Mai 1993 die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 7. Juli 1993 verlängert. Am 14. Juli 1993 hat der Kläger das Rechtsmittel begründet und nach dem ihm am 21. Juli 1993 zugegangenen Hinweis vom 14. Juli 1993 auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung am 29. September 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
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dungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgebracht, sein Prozeßbevollmächtigter habe kurz vor dem 7. Juli 1993 mit dem Senatsvorsitzenden telefoniert und dabei um eine Fristverlängerung bis zu dem 19. Juli 1993 gebeten. Weil sich für den Berufungsbeklagten bis dahin noch kein Prozeßbevollmächtigter angezeigt hatte, sei diese Fristverlängerung vom Senatsvorsitzenden genehmigt worden. Im Hinblick auf dessen eindeutige Erklärung habe er die Nachreichung eines schriftlichen Verlängerungsgesuches für entbehrlich gehalten. Der Senatsvorsitzende hat sich am 8. Oktober 1993 dienstlich dahingehend geäußert, daß er sich an ein Telefongespräch dieses Inhalts nicht erinnere; Fristverlängerungen würde er grundsätzlich und ausnahmslos nur schriftlich und nur auf rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Antrag gewähren. Ob sein Hinweis auf diese Möglichkeit einer Fristverlängerung mißverstanden wurde, könne er nicht beurteilen.
Mit Beschluß vom 29. November 1993 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Gegen diesen, ihm angeblich am 22. Dezember 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Januar 1994 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht in Betracht kommt.
1.	Entgegen der nunmehrigen Auffassung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil am 7. April 1993 dem Klägervertreter wirksam zugestellt. Die ihm zugestellte Ausfertigung ist, wie für eine wirksame Zustellung nach § 317 Abs. 1 ZPO erforderlich, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ordnungsgemäß im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO unterschrieben worden.
a) An die Unterschrift des Urkundsbeamten sind prinzipiell dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze durch Rechtsanwälte. Insoweit genügt nach ständiger Rechtsprechung ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zu demindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1987, VI ZR 268/86, LM § 181 ZPO Nr. 5, Beschl. v. 23. September 1992, I ZB 2/92, LM § 317 ZPO Nr. 16; Urt. v.
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22. Oktober 1993, V ZR 112/92, NJW 1994, 55, jeweils m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Unterschrift der zuständigen Justizangestellten BSHHIB über ihrem Namensstempel hier noch gerecht. Die zwei parallel verlaufenden Schrägstriche sind mit einem schrägen Aufstrich verbunden. Darin lassen sich die Andeutungen der Buchstaben "B" und "11" erkennen, denen durch rechts angefügte Punkte oder Striche der Hinweis auf weitere Buchstaben entnommen werder kann. Damit läßt sich dieses Schriftgebilde nicht als bewußte und gewollte Namensabkürzung (Paraphe), sondern als Unterschrift begreifen. Der Schriftzug liegt zwar im Grenzbereich der für den erforderlichen individuellen Charakter gebotenen Einmaligkeit, ist aber insgesamt doch so ausgeführt, daß eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die Nachahmung durch einen Dritten, auch unter Mitberücksichtigung des beigefügten amtlichen Stempels (vgl. BGH aaO), erschwert ist. Das Schriftgebilde ist deshalb als Unterschrift im Sinne des § 317 Abs. 3 ZPO anzusehen.
2.	Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten eine telefonische Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 19. Juli 1993 durch den Senatsvorsitzenden gewährt worden sei.
a) Der Kläger hat seine Behauptung, der Senatsvorsitzende habe die Fristverlängerung telefonisch gewährt (vgl. BGHZ 93, 300, 304 f), nicht glaubhaft machen können.
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aa) Die entscheidende Bedeutung kommt hier der eindeutigen dienstlichen Stellungnahme des Senatsvorsitzenden zu. Dieser hat es ausgeschlossen, bei einem Telefongespräch mit dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Fristverlängerung verfügt zu haben, da er Fristverlängerungen ausnahmslos schriftlich auf rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Antrag gewähre.
bb) Demgegenüber sind die Angaben des Klägers zu dieser angeblichen Fristverlängerung wechselnd und ungenau. Zunächst vermochte er keine Angaben über genauen Zeitpunkt und näheren Inhalt dieses Telefongespräches zu machen. Als einziger schriftlicher Beleg wird die Streichung des ursprünglichen Datums und die Eintragung der neuen Frist im Fristenkalender vorgetragen. Einen Beleg hierzu hat er jedoch nicht vorgelegt. Nach dem ursprünglichen Vortrag sollte diese Eintragung der Rechtsanwalt eigenhändig vorgenommen haben; nach einem späteren Schriftsatz sei die Sekretärin entsprechend angewiesen worden. Ferner wurde zunächst vorgetragen, daß die Fristverlängerung gewährt worden sei, später dies dahin eingeschränkt, daß die Äußerung des Senatsvorsitzenden entsprechend mißverstanden worden sein könnte. Hinzu kommen weitere Ungenauigkeiten und Verwechslungen des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers wie etwa die DaturnsVerwechslung im Schriftsatz vom 16. September 1993.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Berufungsgericht nicht gehalten, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, seine Prozeßbevollmächtigten und den Senatsvorsitzenden als Zeugen zu vernehmen. Der Kläger war hier bereits
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durch den Vortrag des damaligen Beklagtenvertreters unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des Bundesge richtshofes darauf hingewiesen worden, daß seinem Vorbringen die eindeutige dienstliche Stellungnahme entgegenstehe und ein Beweis von ihm nicht angetreten worden sei. Damit beruhte dies nicht auf einem Versehen oder einer Fehleinschätzung der Rechtslage, sondern der entsprechende Beweis antritt ist, aus welchen Gründen auch immer, jedenfalls in Kenntnis seiner Notwendigkeit unterblieben.
3.	Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht unverschuldet. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers (§ 85 Abs. 2 ZPO) durfte sich selbst nach dem von ihm vorgetragenen Telefongespräch mit dem Senatsvorsitzen-den nicht darauf verlassen, daß eine wirksame Fristverlängerung vorliege. Denn bei einem Gespräch läßt sich häufig nicht sicher beurteilen, ob eine Fristverlängerung nur in Aussicht gestellt wird oder schon verfügt ist. Wenn der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers - ohne rechtfertigenden Anlaß, für den hier nichts ersichtlich ist - einen
 derart riskanten Weg wählt,
 hat er nicht die
 äußerste von
 ihm zu fordernde Sorgfalt beachtet (BGHZ 93,
 300, 306 f).
Hagen	Vogt	Richter	am	Bundesgerichtshof
 Dr. Wenzel ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Tropf
 Schneider
Hagen