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BGH · V ZB 5/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/92

diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Mi Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Firma und GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen HflBlstraßefP, R4HÜHP, Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat das Kreisgericht Altenburg die Klage auf Unterlassung der Ausbeutung einer Kies- und Sandgrube abgewiesen. Dezember 1991 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Bezirksgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 8. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 9. Dezember 1991 abgelaufenen Frist begründet wurde und das Bezirksgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat. Ein Prozeßbevollmächtigter, der - wie hier - den Lauf einer Frist selbst berechnet und notiert, hat dafür Sorge zu tragen, daß er von den hierfür erforderlichen Tatsachen auch Kenntnis erlangt. Dies hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft unterlassen. Dezember 1991, sondern rechtzeitig vorgenommen und für einen fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung beim Bezirksgericht Sorge tragen können.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungFristZBBeschlußZPOBezirksgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 5/92
BESCHLUSS
vom 19. März 1992
in dem Rechtsstreit
& Co. , Kommanditgesellschaft für J^a-K—|-straße Wi, V( SMBHHHBF vertreten durch die	GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Mi
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Firma	und	GmbH,	vertreten	durch	den
 Geschäftsführer Steffen	HflBlstraßefP,	R4HÜHP,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
WII
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang und Dr. Wenzel
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 8. Januar 1992 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 320.000 DM.
Gründe
I.
Durch das der Klägerin am 14. Oktober 1991 zugestellte Urteil hat das Kreisgericht Altenburg die Klage auf Unterlassung der Ausbeutung einer Kies- und Sandgrube abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 7. November 1991 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 11. Dezember 1991 per Telefax unvollständig und am 18. Dezember 1991 in vollständiger Form mit Anschreiben vom 6. Dezember 1991 bei
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dem Bezirksgericht eingegangen. Am 27. Dezember 1991 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Bezirksgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 8. Januar 1992 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 14. Januar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Januar 1992 beim Bezirksgericht eingelegte sofortige Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 9. Dezember 1991 abgelaufenen Frist begründet wurde und das Bezirksgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt hat. Denn die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, welches sich diese zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Prozeßbevollmächtigter, der - wie hier - den Lauf einer Frist selbst berechnet und notiert, hat dafür Sorge zu tragen, daß er von den hierfür erforderlichen Tatsachen auch Kenntnis erlangt. Erhält er von dem Berufungsgericht keine Nachricht über den Zeitpunkt des Eingangs der Berufung, muß er sich die Kenntnis von diesem für die Wahrung der Begründungsfrist maßgeblichen Zeitpunkt durch Rückfrage beschaffen. Keinesfalls darf er bei einer am 6. November
1991 zur Post gegebenen Berufungsschrift einfach die Tage zwischen dem 12. und 14. November 1991 als Eingangstermin notieren, weil die Post erfahrungsgemäß mehrere Tage laufe. Die Wahrung einer Frist hängt nicht von Erfahrungswerten, sondern davon ab, daß Beginn und Ende genau ermittelt werden. Dies hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schuldhaft unterlassen. Hätte sie den Fristablauf richtig für den 9. Dezember 1991 notiert, dann hätte sie die zur Fristwahrung gebotene Ausgangskontrolle (vgl. BGH, Beschlüsse v. 10. März 1987, VI ZB 14/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; v. 17. Oktober 1990, XI ZB 84/90,
BGHR ZPO § 233 - Ausgangskontrolle 1) nicht erst am 10. Dezember 1991, sondern rechtzeitig vorgenommen und für einen fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung beim Bezirksgericht Sorge tragen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hagen
 Lambert-Lang
 Vogt
Wenzel
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