Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Dezember 1989 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. November 1989 habe sie ihren Prozeßbevollmächtigten in einer anderen Sache die Kopie einer Messungsanerkennung der Flächenmaße des Grundstücks mit der Bitte übersandt, diese "umgehend" darauf zu prüfen, ob sie für den vorliegenden Rechtsstreit "nicht schädlich" sei. November 1989 hätten die Prozeßbevollmächtigten ihr eine Urteilsausfertigung mit Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist und dem Hinweis übersandt, daß sie ohne ausdrückliche Weisung bis spätestens 11. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. Die Klägerin wußte aufgrund des Schreibens ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 7. Sie war, wie der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, gewillt, das Urteil auch gegen den Rat ihrer Prozeßbevollmächtigten anzufechten. Sie wollte daher auch in einer anderen Sache zu der mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehenden Frage der Flächenmaße des Grundstücks nicht eine Erklärung abgeben, die für den anhängigen Rechtsstreit hätte nachteilig sein können. Daß sie hierauf selbst nach drei Wochen noch keine Antwort erhielt und auch nichts weiter über die Zustellung des Urteils hörte, hätte ihr Anlaß geben müssen, sich durch eine - telefonische - Rückfrage bei ihren Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand der dringend erbetenen Auskunft und des vorliegenden Verfahrens zu erkundigen. November 1989 mußte bei ihr die Befürchtung aufkommen lassen, daß auch die angekündigte Information über die Zustellung des Urteils auf dem Postweg oder innerbetrieblich fehlgeleitet worden sein könnte.
BUNDESGERICHTSHOF V..8.8.5,/90, BESCHLUSS in dem Rechtsstreit WII 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Wenzel beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. März 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Beschwerdewert: 66.176 DM. G r ü n d e_: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Grundstückskauf wegen Flächenmaßdifferenzen auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Oktober 1989 abgewiesen. Gegen dieses ihr am 15. November 1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29. Dezember 1989 Berufung eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat vorgetragen, ihre Prozeßbevollmächtigten hätten ihr mit Schreiben vom 7. November 1989 das den klageabweisenden Tenor enthaltende Protokoll der Sitzung vom 30. Oktober 1989 mit dem 3 Hinweis übersandt, daß sie nach Vorlage des vollständig begründeten Urteils wegen der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittls unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen würden. Mit Schreiben vom 14. November 1989 habe sie ihren Prozeßbevollmächtigten in einer anderen Sache die Kopie einer Messungsanerkennung der Flächenmaße des Grundstücks mit der Bitte übersandt, diese "umgehend" darauf zu prüfen, ob sie für den vorliegenden Rechtsstreit "nicht schädlich" sei. Unter dem 16. November 1989 hätten die Prozeßbevollmächtigten ihr eine Urteilsausfertigung mit Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist und dem Hinweis übersandt, daß sie ohne ausdrückliche Weisung bis spätestens 11. Dezember 1989 Berufung nicht einlegen werden. Dieses Schreiben habe sie nicht erhalten, von seinem Inhalt vielmehr erstmals durch das am 20. Dezember 1989 bei ihr eingegangene weitere Schreiben vom 18. Dezember 1989 Kenntnis erlangt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. II. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Ob, wie das Berufungsgericht meint, die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden trifft, weil sie keine Rückfrage gehalten haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse v. 4 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36 ,* und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162), mag zwar im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens vom 16. November 1989 zweifelhaft sein, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Zutreffend geht das Berufungsgericht nämlich davon aus, daß jedenfalls die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist trifft. Die Klägerin wußte aufgrund des Schreibens ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 7. November 1989, daß die Klage im Termin vom 30. Oktober 1989 abgewiesen worden war. Sie war, wie der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, gewillt, das Urteil auch gegen den Rat ihrer Prozeßbevollmächtigten anzufechten. Sie wollte daher auch in einer anderen Sache zu der mit dem Rechtsstreit in Zusammenhang stehenden Frage der Flächenmaße des Grundstücks nicht eine Erklärung abgeben, die für den anhängigen Rechtsstreit hätte nachteilig sein können. Sie bat vielmehr ihre Prozeßbevollmächtigten, den Wortlaut "umgehend" zu prüfen. Daß sie hierauf selbst nach drei Wochen noch keine Antwort erhielt und auch nichts weiter über die Zustellung des Urteils hörte, hätte ihr Anlaß geben müssen, sich durch eine - telefonische - Rückfrage bei ihren Prozeßbevollmächtigten nach dem Stand der dringend erbetenen Auskunft und des vorliegenden Verfahrens zu erkundigen. Denn das Ausbleiben einer "umgehenden" Antwort auf ihr Schreiben vom 14. November 1989 mußte bei ihr die Befürchtung aufkommen lassen, daß auch die angekündigte Information über die Zustellung des Urteils auf dem Postweg oder innerbetrieblich fehlgeleitet worden sein könnte. Insoweit sind an die Erkundigungspflicht einer GmbH, die als kaufmännisch geführtes Unternehmen über eine größere Verwaltung verfügt, strengere Anforderungen zu stellen als an die einer natürlichen Person oder eines Handwerksbetriebs (BGH, Beschlüsse v. 26. September 1985, VII ZB 14/85, VersR 1986, 36,* v. 2. März 1988, IVa ZR 218/87, VersR 1988, 835 und v. 7. Juli 1988, VII ZB 14/88, VersR 1988, 1162). Wäre die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen, hätte sie die Berufung noch rechtzeitig einlegen lassen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Linden Vogt Räfle Wenzel