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BGH · V ZB 5/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/87

Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Sie verbindet zwei Straßen miteinander und ist der einzige Zugang zu Geschäften, die der Kläger vermietet hat. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Klageanspruch ist ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO, auch wenn er nicht auf Geld oder geld-werte Leistungen gerichtet ist (vgl. Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt. Beschwerde, den Vortrag des Klägers berücksichtigt, daß er aus der Vermietung der an die Passage angrenzenden Geschäftslokale erhebliche Einnahmen erzielt. Die Wertung des Berufungsgerichts, das Betreten des Passagegrundstücks durch den Beklagten berge, wenn überhaupt, nur ein vergleichsweise geringes Risiko für den Kläger, Mietverluste zu erleiden, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Wertung und läßt weder Denk- noch Ermessensfehler erkennen.

Zitierte Normen: § 3 ZPO § 1004 BGB § 2 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 5/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rudolf W(
jun
18 /
Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Thorsten FJ
latz 10, LJ
Beklagter und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 und
Will
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y
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 600 DM.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftsgrundstücks in L^|H|P, auf dem sich eine überdachte Fußgängerpassage befindet. Sie verbindet zwei Straßen miteinander und ist der einzige Zugang zu Geschäften, die der Kläger vermietet hat.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, diese Besitzung zu betreten. Der Beklagte hatte am 22. Dezember 1985 in der Passage einen Nagel hinter den Pkw eines Mieters des Klägers gelegt, wodurch beim Anfahren ein Autoreifen zerstochen worden war.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 600 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Klageanspruch ist ein vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne des § 511 a Abs. 1 ZPO, auch wenn er nicht auf Geld oder geld-werte Leistungen gerichtet ist (vgl. BGHZ 14, 72, 74; 83, 106, 109). Die Berufung ist daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM übersteigt. Diesen Wert hatte das Berufungsgericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Seine Festsetzung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BGH Urt. v. 24. Februar 1982, IVa ZR 58/81, NJZ 1982, 1765 und v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 1983, 1160, 1161). Das Berufungsgericht ist dabei zwar nicht an die Streitwertschätzung in der Klageschrift gebunden, es ist aber auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Ausgangspunkt seiner Erwägungen das Interesse des Klägers an der Abwehr der behaupteten - einmaligen - Störung mit dem vom Kläger selbst zunächst angegebenen Wert ansetzt. Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Ansicht der sofortigen
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Beschwerde, den Vortrag des Klägers berücksichtigt, daß er aus der Vermietung der an die Passage angrenzenden Geschäftslokale erhebliche Einnahmen erzielt. Die Wertung des Berufungsgerichts, das Betreten des Passagegrundstücks durch den Beklagten berge, wenn überhaupt, nur ein vergleichsweise geringes Risiko für den Kläger, Mietverluste zu erleiden, hält sich im Rahmen tatrichterlicher Wertung und läßt weder Denk- noch Ermessensfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat bei dieser Wertung wesentlichen Tatsachenvortrag nicht außer acht gelassen. Daß es keine Lebenserfahrung dahin unterstellt hat, eine einmalige Störung, wie sie hier vorlag, ziehe weitere Störungen nach sich, ist nicht zu beanstanden .
Da die Berufungssumme 700 DM nicht erreicht, hat das Berufungsgericht zu Recht die Berufung als unzulässig verworfen .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Thumm	Hagen	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang