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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Mai 1981, in dem die Beklagte nicht vertreten war, nach Antrag der Klägerin Versäumnisurteil. November 1981 hat die Beklagte Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (§§ 567 Abs. 3, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 S. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen; es ist nicht dargetan, daß er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt worden ist. Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte es u.a. durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 2. Von da an war sie nicht mehr ohne ihr Verschulden gehindert, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen und dafür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
20EinspruchBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
, zb ,/a; BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Martha KAM geh.
ttraßeflB, N|
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erika Kll N
geh. MM» VI
■Straße^^,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr« Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 150 000 DM
G r ü n d e
I.
Durch Urteil vom 3. April 1980 wies das Landgericht Darmstadt die Klage ab, mit der die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Umschreibung des Eigentums an dem Haus-grundstück der Beklagten auf die Klägerin verlangte. Auf die Berufung der Klägerin erging im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1981, in dem die Beklagte nicht vertreten war, nach Antrag der Klägerin Versäumnisurteil. Dieses wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die am 12. September 1980 Mitteilung über ihre Mandatsniederlegung gemacht hatten, am 25. Mai 1981
 
zugestellt. Am 20. November 1981 hat die Beklagte Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 8. Januar 1982 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß ist zulässig (§§ 567 Abs. 3, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 S. 2, 546 Abs. 1, 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH Beschluß vom 20. Dezember 1977, I ZB 27/77, NJW 78, 1437), aber sachlich nicht begründet.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht zurückgewiesen; es ist nicht dargetan, daß er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO gestellt worden ist.
Nach ihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Beklagte es u.a. durch das Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 2. Oktober 1981 Mmit der Angst zu tun bekommen” und sich empfehlen lassen, einen Anwalt aufzusuchen. Sie ist diesem Rat auch gefolgt und hat ”in der zweiten Novemberwoche” ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht. Es ist schon zweifelhaft, ob von diesem Zeitpunkt bis zu dem 20. November 1981, dem Eingang des AnwaltsSchriftsatzes bei Gericht, nicht mehr als zwei Wochen verstrichen sind.
Jedenfalls aber hatte die Beklagte auch bei vermin-deter Einsichtsfähigkeit schon zuvor im Oktober auch für sie selbst hinreichend deutlich erfahren, daß sie zur Abwendung des Verlustes ihres Hauses etwas unternehmen, sich zu demindest anwaltlicher Hilfe versichern müsse (vgl. hierzu BGH Urteil vom 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, FamRZ 70, 543, 546). Von da an war sie nicht mehr ohne ihr Verschulden gehindert, Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen und dafür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Die damit beginnende Zweiwochenfrist des § 234 ZPO war bei Eingang des Einspruchs und des Wiedereinsetzungsantrages bei Gericht abgelaufen.
Dr. Thumm	Dr. Eckstein	RiBGH Linden ist
 beurlaubt und kann infolgedessen nicht unterschreiben
 Dr. Thumm
 Vogt
Dr. Lambert