Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden beschlossen: Mai 1976 hat die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zugleich die Berufung begründet. Durch Zwischenurteil des Oberlandesgerichts ist der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat durch Urteil vom 23. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 11. September 1977 (V ZR 39/77) hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF V J V ZB 5/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Wilma Hi itraße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Dr.K 0.flBi und Dr.HMM, Postfach gegen Reinhold L Road, 'Kanada, Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Dr.W. Dr.H.flHB und £. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beträgt 3 596,59 DM. Grün de Die Klägerin legte gegen das am 27. Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Dezember 1975 am 25. Februar 1976 Berufung ein. Mit dem am 17. Mai 1976 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Mai 1976 hat die Klägerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zugleich die Berufung begründet. Durch Zwischenurteil des Oberlandesgerichts ist der Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat durch Urteil vom 23. September 1977 - V ZR 39/77 - zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 11. Februar 1977 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden (§ 519 Abs. 2 ZPO). Da eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt - siehe hierzu das Urteil des Senats vom 23. September 1977 (V ZR 39/77) hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO. Hill Linden