Nach Eingang erforderter Berichte des Zwangsverwaltungsinspektors hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28, Juni 1955 die Entlassung des Br. B^|^ verfügt und Zflfe auch zu dem-Verwalter des Grundbesitzes der Schuldner be- Es hat als zweckmäßig angesehen, die Zwangsverwal-tung des ganzen Grundbesitzes der Schuldner in einer Hand zu vereinigen, zu demal da Br. B^Hfenach den Feststellungen des Gerichts und des ZwangsverwaltungsInspektors das ihm Uber- ! Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben* Br,, B^Hfc erneut zu dem Zwangsverwalter bestellt und den Zwangsverwalter Zflfcentlassen. Es hat den Standpunkt vertreten, die Entlassung des Zwangsverwalters komme grundsätzlich nur < als äußerste Maßregel in Betracht, nämlich dann, wenn die ; Auferlegung einer Sicherheit oder die Verhängung von Ordnungsstrafen keinen Erfolg gehabt hätten. Die Beanstandungen der Verwaltungsführung hat das Landgericht als nicht unerheb-* lieh erachtet, aber doch nicht alB so schwerwiegend befunden, j daß ein Verbleiben des Br. B^H^im Amt unzu demutbar sei. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgeho- ) ben und die sofortige Beschwerte des Rechtsanwalts Br. Brosa r gegen den Beschluß des Amtsgerichte vom 28. Es hat einen neuen selbständigen Besohwerdegrund ; im Sinne des § 568 Abs 2 ZPO als gegeben angesehen, weil die f Entscheidung des Landgerichts von der des Amtsgerichts abweiche. Es hat ferner eine Beschwer der Schuldner angenommen, weil ihre Anregung den Anlaß zur Entlassung des Br. gegeben habe und diese Anregung vom Landgericht als unbegründet abgelehnt worden sei. In der Sache selbst iBt das Kammergericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, daß die Entlassung des Zwangsverwalters nur als äußerste Maßnahme in Frage komme, da es in das pflichtgemäße Ermessen des Sichters gesteint sei, welche Maßnahme' er im Einzelfall ergreifen wolle, wobei er die Belange des Zwangsverwalters nicht ganz außer acht lassen dürfe, aber doch in erster Linie die Erfordernisse einer geordneten Verwaltung zu berücksichtigen habe. Ber Belastung des Grundbesitzes der Schuldner mit Gesamthypotheken hat es allerdings keine Bedeutung für die Frage der Entlassung des Zwangsverwalters beigemessen, dagegen die übrigen von dem Amtsgericht angeführten Entlassungegrün-de als durchgreifend anerkannt. Gegen diese Entscheidung hat Br. B(|^ Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und die Ansicht vertreten, daß dieses Rechtsmittel trotz der Vorschrift des § 567 Abs 5 ZPO zulässig sei. Er hat ausgeführt: Bie Schuldner seien zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht berechtigt gewesen und infolgedessen habe ein Verfahren statt-gefunden, das im Gesetz nicht vorgesehen sei. Bie Schuldner hätten daher hiergegen zunächst Erinnerung einlegen müssen und hätten sich dabei auf die Bemängelung seiner Verwaltungsführung, über die das Landgericht rechtskräftig entschieden habe, nicht berufen können. Das beanstandete Verfahren beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverweltung und der Zivilprozeßordnung; es entbehrt also weder jeder gesetzlichen Grundlage noch ist die angegriffene Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd. Der Beschwerdeführer kann sicn auoh nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1.
Z.BL5/SS 2367 072 z Jj^es c_h luuLg In der ZwangsverwaltungBS ache betreffend das In und Gelegene, im Grundbuch des AmtsferiehtB Tg|B|^E^BBB|von Band • Blatt QtB eingetragene Grundstück hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Zwangsverwalters, Bechtsanwalt Br. Brosa ln Berlin-Steglitß, Schützenstraße 8, gegen den Beschluß des ?• Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Januar 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br, Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus, Schuster, Br« Piepenbrock und Br. Borschel ln der Sitzung vom 13« Juli 1956 beschlossen* I. Bie Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Januar 1956 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. IIo Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 000 BM festgesetzt. G^r^Ü n de: Ber Kaufmann Dietrich Kj^p^in und der cand.phil. Peter K^Bfe ln G^m^sind Eigentümer des oben bezeichneten Grundstücks. Bas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ordnete durch Beschluß vom 28. Oktober 1954 die Zwangs Verwaltung dieses Grundstücks an und bestellte den Bechtsanwalt Br« B^Hfc zu dem Zwangs verwalt er. Im Januar 1955 regten die Schuldner bei dem Volletrek-kungsgericht an, den Zwangsverwalter Br. Bg|B zu entlassen und ihn durch den Zwangsverwalter Zflg zu ersetzen, der Zwangsverwalter ihres in belegenen Grundbe- sitzes sei» Sie begründeten dies damit, daß es zweckmäßig sei, die Zwangsverwaltung beider Grundstücke in einer Hand zu vereinigen, zu demal da Br. weder zeitlich noch sonst in der Lage sei, den groSen Häuserblock zweckmäSig zu bewirtschaften, und er auch weder mit den ihm obliegenden Aufgaben vertraut noch auch für eine derart umfangreiche Verwaltung eingerichtet sei» Sie haben weiter geltend gemacht, Br. Brosa stehe in einem festen Arbeitsverhältnis bei einem Verlage und sei daher außerstande, sich am Tage um die Verwaltung des Grundbesitzes zu kümmern, die er stillschweigend seiner Ehefrau Übertragen habe, die sich bisher mit dem Objekt nicht vertraut gemacht und Instandsetzungsarbeiten vergeben habe, ohne ihre Notwendigkeit und Burchführung zu prüfen. la I I Nach Eingang erforderter Berichte des Zwangsverwaltungsinspektors hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28, Juni 1955 die Entlassung des Br. B^|^ verfügt und Zflfe auch zu dem-Verwalter des Grundbesitzes der Schuldner be- stellt. Es hat als zweckmäßig angesehen, die Zwangsverwal-tung des ganzen Grundbesitzes der Schuldner in einer Hand zu vereinigen, zu demal da Br. B^Hfenach den Feststellungen des Gerichts und des ZwangsverwaltungsInspektors das ihm Uber- ! tragene Amt nicht persönlich wahrnehme, sondern durch seine . j Ehefrau ausüben lasse» er auch sein«Verhalten trotz einer Abmahnung im Januar 1955 nicht geändert habe. Bas Amtsgericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, daß Br. B^lfcder schwierigen und umfangreichen Zwangsverwaltung nicht gewachsen sei, wie die Tatsache zeige, daß seine Vierteljahresberichte und Kontoauszüge zu erheblichen Beanstandungen geführt 'hätten0 I Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben* Br,, B^Hfc erneut zu dem Zwangsverwalter bestellt und den Zwangsverwalter Zflfcentlassen. Es hat den Standpunkt vertreten, die Entlassung des Zwangsverwalters komme grundsätzlich nur < als äußerste Maßregel in Betracht, nämlich dann, wenn die ; Auferlegung einer Sicherheit oder die Verhängung von Ordnungsstrafen keinen Erfolg gehabt hätten. Unter Zugrundele- y gung dieses Grundsatzes hat das Landgericht die von dem Amts-! gericht angeführten Entlassungsgründe weder einzeln nooh in : ihrer Gesamtheit ais ausreichend angesehene Es hat in der Vl Bestellung eines Zwangs Verwalters nur eine geringfügige Ver- *j. einfachung der Verwaltung erblickt und die Ansicht vertre- ^ ten, daß Zweckmäßigkeitserwägungen die Entlassung des Zwangs-! Verwalters nicht zu begründen vermöchten. Die Beanstandungen der Verwaltungsführung hat das Landgericht als nicht unerheb-* lieh erachtet, aber doch nicht alB so schwerwiegend befunden, j daß ein Verbleiben des Br. B^H^im Amt unzu demutbar sei. Each L seiner Auffassung kann die Entlassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß Br. B^|^die Geschäftsführung über [ das zulässige Maß hinaus seiner Ehefrau überlassen habe, da j das Amtsgericht hiergegen zunächst mit Ordnungsstrafen hätte einachreiten müssen. i Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgeho- ) ben und die sofortige Beschwerte des Rechtsanwalts Br. Brosa r gegen den Beschluß des Amtsgerichte vom 28. Juni 1955 zurück-' gewiesen. Es hat einen neuen selbständigen Besohwerdegrund ; im Sinne des § 568 Abs 2 ZPO als gegeben angesehen, weil die f Entscheidung des Landgerichts von der des Amtsgerichts abweiche. Bas Kammergericht hat auch die Beschwerdeberechtigung der Schuldner bejaht, da der Zwangsverwalter nach $ 154 f ZVG allen Beteiligten gegenüber für die Erfüllung der ihm \ w 1 I j obliegenden Verpflichtungen verantwortlich aei und nach § 9 ZVG der Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrena zu den Beteiligten gehöre. Es hat ferner eine Beschwer der Schuldner angenommen, weil ihre Anregung den Anlaß zur Entlassung des Br. gegeben habe und diese Anregung vom Landgericht als unbegründet abgelehnt worden sei. In der Sache selbst iBt das Kammergericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, daß die Entlassung des Zwangsverwalters nur als äußerste Maßnahme in Frage komme, da es in das pflichtgemäße Ermessen des Sichters gesteint sei, welche Maßnahme' er im Einzelfall ergreifen wolle, wobei er die Belange des Zwangsverwalters nicht ganz außer acht lassen dürfe, aber doch in erster Linie die Erfordernisse einer geordneten Verwaltung zu berücksichtigen habe. Bas Ksm-mergericht ist der Ansicht, daß der Vollstreckungsrichter das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis sachgemäß ausgeübt habe. Ber Belastung des Grundbesitzes der Schuldner mit Gesamthypotheken hat es allerdings keine Bedeutung für die Frage der Entlassung des Zwangsverwalters beigemessen, dagegen die übrigen von dem Amtsgericht angeführten Entlassungegrün-de als durchgreifend anerkannt. Gegen diese Entscheidung hat Br. B(|^ Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und die Ansicht vertreten, daß dieses Rechtsmittel trotz der Vorschrift des § 567 Abs 5 ZPO zulässig sei. Er hat ausgeführt: Bie Schuldner seien zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht berechtigt gewesen und infolgedessen habe ein Verfahren statt-gefunden, das im Gesetz nicht vorgesehen sei. Bie Entscheidung des Kammergerichts sei unter diesen Umständen zwar nicht ohne weiteres nichtig, vermöge jedoch keine Rechtswirkungen zu äußern. Bie*Schuldner hätten kein Beschwerderecht gehabt, weil eie an dem Reohtsmittelverfahren nicht beteiligt gewe- f aen seien* Gegen die Bestellung des ZwangsVerwalters gebe es die Erinnerung nach § 766 ZPO» Die Beschwerde sei erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegeben» Burch den Beschluß des Landgerichts sei er erneut zu dem Zwangsveiv walter bestellt worden. Bie Schuldner hätten daher hiergegen zunächst Erinnerung einlegen müssen und hätten sich dabei auf die Bemängelung seiner Verwaltungsführung, über die das Landgericht rechtskräftig entschieden habe, nicht berufen können. Erst durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung würde der Instanzenzug eröffnet worden sein. Bie Schuldner hätten nämlich kein Gesuch im Sinne des § 567 Abs 1 ZPO gestellt gehabt, sondern höchstens seine Entlassung bei dem VollBtreckungBgericht angeregt. Eine Anregung begründe, wenn ihr nicht stattgegeben werde, noch kein Beschwerderecht. Im übrigen sei die Entlassung seine rein persönliche Angelegenheit gewesen, so daß es an einem Beschwerdegegner gefehlt habe. Bie Beschwerde ist unzulässig. Ber Beschwerdeführer glaubt ihre Zulässigkeit aus einem schweren Verstoß gegen verfahrenerechtliche Vorschriften herleiten zu können. Ob ein. solcher vorliegt, kann dahinge- , stellt bleiben. Ber erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen» daß selbst schwere verfahrensrechtliche Verstöße die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermögen, da ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe (vgl Beschlüsse vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, vom 20. Oktober 1954, V BLw 58/54, vom 11. Oktober 1955, V BLw 55/55, und vom 20. Bezember 1955, V BLw 66/55). In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, eine Beschwerde werde allerdings gegen solche r Entscheidungen als zulässig angesehen werden müssen , die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (vgl hierzu Stein-Jonas-Schönke, 17» Aufl § 567 Anm I, 4; Bosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6t Aufl § 144 unter II, 2, c; Baumbach-Lauterbach ZPO 22 Aufl § 567 Anm 1, C)• Um einen derartigen Fell handelt es sich hier indessen nicht. Denn die Verfahrensrechtlichen Bügen des Beschwerdeführers laufen letzten Endes darauf hinaus, daß das Kammergericht die Beschwerdeberechtigung der Schuldner rechtsirrig bejaht habe. Das beanstandete Verfahren beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverweltung und der Zivilprozeßordnung; es entbehrt also weder jeder gesetzlichen Grundlage noch ist die angegriffene Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd. Der Beschwerdeführer kann sicn auoh nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 1. März 1934 (V B 3/3A. BGZ 144, 86) berufen, Back dieser Entscheidung entzieht dje Vorschrift des § 567 Abs 3 ZPO - von einer Ausnahme abgesehen - die Entscheidungen der Oberlandesgerichte jedem Angriff mit der Beschwerde. Das Reichsgera*cht hat dort darauf hingewiesen, daß in den in den §V 157 Abs 2 Satz 2 und 707 Abs 2 Satz 2 geregelten Fällen das Vorhandensein einer übergeordneten Beschwerdeinstanz vorausgesetzt werde und die auf Grund jener Vorschriften ergangenen Entscheidungen aus besonderen Gründen der Anfechtung entzogen worden seien, » daß es aber im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit außer dem im § 567 Abs 3 ZPO behandelten Falle des § 519 b ZPO 4 an einer den Oberlandesgeriohten übergeordneten Beschwerde- ^ Instanz fehle, da das Reichsgericht grundsätzlich von der Aufgabe freigestellt worden sei, über Beschwerden gegen i Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu befinden, und es dem Zweck dieser Maßnahme zuwiderlaufen würde, wenn derartige Entscheidungen unter Berufung auf angebliche Verletzun- gen wesentlicher Prozeßgrundsätze gleichwohl wieder im Wege der Beschwerde an das Reichsgericht herangetragen werden könnten. Biesen Standpunkt hat der erkennende Senat in seinem angezogenen Beschluß vom 22. Juni 1954 (V BLw 18/54) gebilligts es besteht kein Anlaßfvon dieser Rechtsauffassung abzugehen« Hach alledem war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen. Bie Kostenentscheidung beruht auf ( 97 ZPO« 4 Br. Tasche Br. Hückinghaus Schuster Br. Piepenbrock Bundesrichter Br.Borschel ist durch Urlaubsabwesen-heit verhindert zu untere schreiben. Br. Tasche j * A *