In der GrundbuchSache betr0 den Antrag des Vollstreckungsbeamten der Allgemeinen' Ortskrankenkasse für den Landkreis auf Ein- Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1= Zivilkammer des Landgerichts in Giessen vom 26, Juni 1952 wird auf Kosten der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landzurückgewiesen, Der Wert des nr,-P £ AA.A T\T\/T Abs 2 ZPO die Eintragung von Sicherungshypotheken im Grundbuch für EMMI beantragt und zwar an den Grundstücken Das Grundbuch- j amt hat durch Zwischenverfügung vom .11uMärz 1952 die Eintragung der Hypotheken von der Beibringung der Genehmigung": nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 abhängig gemacht» Noch bevor der Antragsteller durch- Schriftsatz vom 2t Mai 19521 a anzeigte, der Vorsitzende des Bauerngerichts habe durch Verfügung vom 4t April 1952 mitgeteilt, daß_die aufgegebene Genehmigung nicht erforderlich sei., weil es sich im vorliegenden Fall nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb hand le, hat das Vollstreckungsgericht nach Stellung eines Antrags der Firma des Schuldners auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch Beschluß vom 21* März 1952, beim Grundbuch-amt am selben Tag eingegangen, ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß §§ 59.) 60 Vergleichsordnung erlassen* Mit Beschluß vorn 29o April 1952, der beim Grundbuchamt am. ;:güng ."der- Zwangshypctheken zurü ckg ewieseh2 Die Beschwerde des Antragstellers, zu dem"Landgericht hatte keinen Erfolg Mit Schriftsatz vom 14h -August 1952 hat er erklärt,, da.ß"’^B Es hat ausgeführt^^»cl Nach § 878 BGB werde eine Eintragungsbewiiligung, welche« beim Grundbuchamt eingereicht und dadurch bindend gewordfeS sei, nicht dadurch unwirksam, daß nach der Einreichung am Antrags der Berechtigte in der Verfügung beschränkt werijShB beispielsweise durch Beschlagnahme auf Grund eines Verstaff gerungsantrags öder durch Konkurseröffnung, Es führe zubefriedigenden Ergebnissen, wenn diese Vorschrift nur füll rechtsgeschäftliche Erklärungen, nicht aber bei einem ReH| erwarb im Wege der Zwangsvollstreckung gelten solle, DiJaHKi Fassung des Gesetzes, nach der die Zwangsvollstreckung 2 ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgen kann und die Hypothek mit der Eintragung entsteht (§§ 866, 867 ZPO), sei nicht entscheidend, da der rechtsgeschäftliche Erwerb sich auch erst mit der Eintragung vollende (§ 873 BGB)» Die Regelung des § 878 BGB sei ■getroffen worden«- weil "der Erwerber eines dinglichen'Rech- : tes zwar die Antragstellung in der Hand habe, auf den Zeitpunkt der Eintragung aber keinen Einfluß habe. Die Interessenlage sei in dieser Hinsicht für den Antrag auf Eintragung einer. Vertrags- und einer Zwangshypothek die gleiche,, Auch in einem'anderen Fall, nämlich für die Frage,- ob ein Eigentümer zustimmen müsse, wenn auf seinem Grundstück 6ine;,-^wahgsfty^othek eingetrager Werden solle oder eingetragen sei und sie Rang vor einer anderen zurücktretenden Hypothek erhalten solle, habe das Kammergericht anstelle der rechtsgeschäftlichen Zustimmung den Vollstreckungs-titel' genügen lassen (JFG 12, 307 = 'JW 1934, 2996 Hr 1 -ERB. Er verneint darin die Notwendigkeit der Zwischenverfügung und beantragt zu entscheiden, daß die Sicherungshypotheken auf den am 7° März 1952 gestellten Antrag einzutragen gewesen seien. Maßgebend ist § 79 GBO, da es sich um die weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache handelt, nicht § 28 FGG, auf den sich das Oberlandesgericht berufen hat = Die Rechtsauf fasff des Oberlandesgerichts steht im Widerspruch mit einer au! . Wm Die weitere Beschwerde ist, wie das Oberland es ger i cn^g bereits' zutreffend ausgeführt, hat," nicht nur an sich haft (§§ 71? Oberlandesgericht nicht zu folgen,; Die Eintragung der Zflg hypcthek ist ein Teil der Zwangsvollstreckung (Stein-Jdjffll Schönke ZPO 17»Aufl § 867 I; Baumbach-Lauterbach ZPO Auf 1 § 867 Anm 1 A; ' RGZ ; 28, 283 /285/und 79? 398 ßO§7)M Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (.§§jfj§ 866, 867 ZPO) mit aller Deutlichkeit„ Es kann nicht entl gegengehalten werden, daß ja auch bei rechtsgeschäftlicl Begründung einer Hypothek diese eingetragen werden müssj aus der Notwendigkeit der Eintragung für die Entstehung Zwanghypothek also keine Schlüsse auf die Natur des Eil tragungsaktes als einer Vollstreckungsmaßnahme gezogen^ könnten. Die Eigenschaft der Eintragung als Vollstreckt| maßnahme zeigt sich darin, daß sie ohne den Willen des, ners vorgenommen vird und ihre Rechtfertigung im Veils trecji findet. Allerdings wird auch hei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Hypothek diese ohne den Willen des Schuldners eingetragen, trotzdem § 878 BGB aber für diesen Fall als anwendbar erachtet (RGRK 9 Au fl § 878 'Ahm 1 a. E.) * Das ist jedoch nur eine scheinbare Ausnahme, da das Gesetz befiehlt, mit der Rechtskraft die Erklärung des Schuldners als abgegeben zu betrachten (§ 894 ZPO)» wie dargelegt, ein Voilstreckungsakt ist, war sie nach Konkurseröffnung verboten, wenn nicht zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin § 8?8 BGB eingriff» Unmittelbar läßt sich diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut auf den Erwerb einer Zwangshypothek nicht anwenden; eine Verfügung des Gemeinschuldners steht dabei ja gar nicht in Frage. Aber auch rechtsähnlich .-ist § .878 BGB nichtfanzuv/en-den, Richtig ist zwar, daß § 878 BGB geschaffen wurde, weil sich d:ie zur Rechtsbegründung erforderliche Eintragung, deren Zeitpunkt nach der Stellung des Eintragungsantrags nicht mehr vom Handeln der Beteiligten abhängt, mitunter verzögert und die Beteiligten gegen einen hiedurch drohenden Naöhteil für den Fall der Verfügungsbeschränkung des Berechtigten geschützt werden sollten (Motive zu dem BGB 5, 190 f; Protokolle 3, 65 f; Denkschrift S 119)» Aber gedacht war dabei nur an den rechtsgeschäftlichen Rechtser-werb oO/Der Unterschied zwischen ihm und dein' Rechtserwerb kraft Vollstreckungsaktes ist nicht nur ein formaler„ Das gilt selbst für das v£g|| Oberlandesgericht angeführte folgende Beispiels ZunächsJ|||i beantragt ein Vollstreckungsgläubiger die Eintragung e|^^ Zwangshypothek, anschließend ein zweiter Gläubiger dielSM tragung einer Hypothek auf Grund einer Eintragungsbev/ill gung des Eigentümers, worauf vor der Eintragung der Gr|9B| Stückseigentümer in Konkurs fällt . eingetragen werden darf und entsteht, erscheint freilich ' ' zunächst ‘befremdlich» Andererseits hat aher in der Zwangsvollstreckung der Gläubiger die Rechtzeitigkeit der Vcll-streckungsmaßnahmen, von der ihre Gültigkeit oder doch ihr Bestand abhängen kann, durchweg nicht in der Hand, ist vielmehr darauf beschränkt, einen Antrag zu stellen« Verzögert sich beispielsweise die Pfändung einer beweglichen Sache oder eine Ecrderungspfändung und fällt der Schuldner in Konkurs, so kann die Pfändung nicht mehr durchgeführt... werden» Eine Besserstellung,des Gläubigers, der eine Zwangshypothek eintragen lassen will, wäre also, von dieser Seite aus betrachtet, eine ungerechtfertigte Bevorzugung» Daraus, daß nach der Rechtsprechung (KGJ 12, 304) die Zustimmung des Eigentümers zur Eintragung des Vorrangs einer Zwangshypothek vor einer anderen Hypothek, wenn deren Gläubiger zu'stimmt, nicht erforderlich ist, für jenen besonderen Pall der Schuldtitel also gleiche Wirkung wie die Bewilligung des Eigentümers hat, kann für die vorliegende Rechtsfrage nichts entnommen werden; denn jene Entscheidung beruht: auf dem Gedanken, daß der Eigentümer die Vollstreckung; in sein gesamtes Vermögen .wegen, des fTitels 'grundsätzlich “ohne").-'. Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß die Vorschrift des §: 878 nur auf den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb, nicht aber auf den Erwerb durch Zwangsvoll strec Anm 3 h u.a. mehr)» Das'Grundbuchamt durfte dem Eintragung antrag nach der Konkurseröffnung vom 29.»April 1952 nich;
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz2 BGB § 878 Rechtssatz; § 878 BGB gilt nur für einen Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, nicht auch für einen Rechtserwerb im Wege der Zwangsvollstreckung» Aktenzeichens V ZB 5/53 Beschluß des BGH vom 1?.April 1953 .ifl/ 1. . . „r /. h AG Nidda. II. LG Gießen ul. OLG Frankfurt a.M< .lut 11/1:1: In der GrundbuchSache betr0 den Antrag des Vollstreckungsbeamten der Allgemeinen' Ortskrankenkasse für den Landkreis auf Ein- tragung von Zwangshypotheken auf den im Grundbuch von Band 26 Blatt ' VB2 für den Wagnermeister Wilhelm E£| in NHMI als Allein-ei gent timer bezw„ als Miteigentümer zur Hälfte eingetragenen Grund stücken vv ;i:V hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17., April 1953 beschlossen? Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 1= Zivilkammer des Landgerichts in Giessen vom 26, Juni 1952 wird auf Kosten der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landzurückgewiesen, Der Wert des nr,-P £ AA.A T\T\/T 2 .Der Veilstreclrungsbeamte der Allgemeinen Ortskrankenkasse' für den Landkreis ]hat am 7. März 1952 beim rundbuchamt NUMIi für eine Forderung von 5 OCO DM an Beitragsrückständen des Wagnermeisters Wilhelm Eü unter entsprechender Verteilung nach § 86? Abs 2 ZPO die Eintragung von Sicherungshypotheken im Grundbuch für EMMI beantragt und zwar an den Grundstücken 1 WB ltd Nr 1 Ackerland hinter Burg von d Er 3 Bauplatzf Schippeiwiese von - im Eigentum des Schuldners - 1 Mm2 lfd Nr 2 Grünland (Obstbaumstück) der Grofberg - im Miteigentum zur Hälfte des Schuldners -hier bezüglich des Miteigeutumsanteils* Ein als vollstreckbar erklärter Auszug aus dem Sollbuch für einen Betrag von 8 057,83 DM war beigefügt,. Das Grundbuch- j amt hat durch Zwischenverfügung vom .11uMärz 1952 die Eintragung der Hypotheken von der Beibringung der Genehmigung": nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 abhängig gemacht» Noch bevor der Antragsteller durch- Schriftsatz vom 2t Mai 19521 a anzeigte, der Vorsitzende des Bauerngerichts habe durch Verfügung vom 4t April 1952 mitgeteilt, daß_die aufgegebene Genehmigung nicht erforderlich sei., weil es sich im vorliegenden Fall nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb hand le, hat das Vollstreckungsgericht nach Stellung eines Antrags der Firma des Schuldners auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens durch Beschluß vom 21* März 1952, beim Grundbuch-amt am selben Tag eingegangen, ein allgemeines Veräußerungsverbot gemäß §§ 59.) 60 Vergleichsordnung erlassen* Mit Beschluß vorn 29o April 1952, der beim Grundbuchamt am. selben Tag eingegangen ist, hat das Vollstreckungsgericht untei$ Ablehnung des vom Schuldner gestellten Antrags das Anschlußkonkursverfahren über sein. Vermögen eröffnet , las' Grundbuchamt. hat tarn 25, Marz 1952 das V.eräußerungsverbq auf , Grund d erVergleichs or dnung und lam 14.»; Mai. .'1952 die. Konkurseröffnung am Grundbuch, eingetragen.. Durch Verfug , . vom lg, Mai 1952.hat es unter Hinweis auf die Konkursen ■."V g,:' hh-gh ■'it Dg'k'p v .;:D:lh i h’-a;hDliuD;:n:' ' ' ' ■: " ' ' Öffnung den am 7, März : 1952 gestellten Antrag auf Ei: ;:güng ."der- Zwangshypctheken zurü ckg ewieseh2 Die Beschwerde des Antragstellers, zu dem"Landgericht hatte keinen Erfolg Mit Schriftsatz vom 14h -August 1952 hat er erklärt,, da.ß"’^B Beschluß des Landgerichts vom 26, Juni 1952 nicht zutre ffe 'I In dem weiteren, mit Unterschrift des Antragstellers und|lli Dienstsiegel versehenen Schriftsatz vom 10, Oktober 1952g hat er gebeten, die Eingabe vom 14, August 1952 als weife! Beschwerde zu behandeln. Am 23, August 1952 ist bezügli| 1 Bl HO lfd Nr 3 eingetragene des im Grundbuch von NH Grundstücks auf • Antrag des Vollstreckungsgerichts der Zwangsversteigerung^ vermerk im Grundbuch eingetragen worden. Das Oberlandesgericht in Erankfurt/Main hält die'we’ümj Beschwerde für zulässig und 'begründet. Es hat ausgeführt^^»cl Nach § 878 BGB werde eine Eintragungsbewiiligung, welche« beim Grundbuchamt eingereicht und dadurch bindend gewordfeS sei, nicht dadurch unwirksam, daß nach der Einreichung am Antrags der Berechtigte in der Verfügung beschränkt werijShB beispielsweise durch Beschlagnahme auf Grund eines Verstaff gerungsantrags öder durch Konkurseröffnung, Es führe zubefriedigenden Ergebnissen, wenn diese Vorschrift nur füll rechtsgeschäftliche Erklärungen, nicht aber bei einem ReH| erwarb im Wege der Zwangsvollstreckung gelten solle, DiJaHKi Fassung des Gesetzes, nach der die Zwangsvollstreckung 2 ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek erfolgen kann und die Hypothek mit der Eintragung entsteht (§§ 866, 867 ZPO), sei nicht entscheidend, da der rechtsgeschäftliche Erwerb sich auch erst mit der Eintragung vollende (§ 873 BGB)» Die Regelung des § 878 BGB sei ■getroffen worden«- weil "der Erwerber eines dinglichen'Rech- : tes zwar die Antragstellung in der Hand habe, auf den Zeitpunkt der Eintragung aber keinen Einfluß habe. Die Interessenlage sei in dieser Hinsicht für den Antrag auf Eintragung einer. Vertrags- und einer Zwangshypothek die gleiche,, Auch in einem'anderen Fall, nämlich für die Frage,- ob ein Eigentümer zustimmen müsse, wenn auf seinem Grundstück 6ine;,-^wahgsfty^othek eingetrager Werden solle oder eingetragen sei und sie Rang vor einer anderen zurücktretenden Hypothek erhalten solle, habe das Kammergericht anstelle der rechtsgeschäftlichen Zustimmung den Vollstreckungs-titel' genügen lassen (JFG 12, 307 = 'JW 1934, 2996 Hr 1 -ERB. 1935 Nr 13). Das Grundbuchamt habe trotz der Konkurseröffnung dem Eintragungsantrag statt gehen müssen,, Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich in einem nach Erlassung des Vorlegungsbeschlusses beim Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsatz den Ausführungen des Oberlandesgerichts angeschlossen. Er verneint darin die Notwendigkeit der Zwischenverfügung und beantragt zu entscheiden, daß die Sicherungshypotheken auf den am 7° März 1952 gestellten Antrag einzutragen gewesen seien. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind gegeben. Maßgebend ist § 79 GBO, da es sich um die weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache handelt, nicht § 28 FGG, auf den sich das Oberlandesgericht berufen hat = Die Rechtsauf fasff des Oberlandesgerichts steht im Widerspruch mit einer au! < mgk weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammer gor; .g, (RJA .10 j '232 = KGJ 39? 167) sowie'einer Entscheidung de~. Reichsgerichts (RGZ 84? 265 /28Q/, s. auch RGZ 62? 375) Entscheidung ist daher der Bundesgerichtshof zustänöig^ifl . Wm Die weitere Beschwerde ist, wie das Oberland es ger i cn^g bereits' zutreffend ausgeführt, hat," nicht nur an sich haft (§§ 71? 78 GBO), sie ist auch, obwohl nicht von eihfil Rechtsanwalt eingelegt, formgerecht, weil von einer Behöfji de angebracht (§ 80 GB0)s Der nach § 404 RVO eingesetztejH ■ WgK Vollstreckungsbeamte einer Allgemeinen Ortskrankenkasse J||| repräsentiert die Vollstreckungsbehörde (vgl Kautz-Ri ewa| Verwaltungszwangsverfahren 1931? Anm 6 zu § 4 Preuss VO RGSt 62, 26 f)* In der Sache selbst vermag der erkennende Senat dem?! Oberlandesgericht nicht zu folgen,; Die Eintragung der Zflg hypcthek ist ein Teil der Zwangsvollstreckung (Stein-Jdjffll Schönke ZPO 17»Aufl § 867 I; Baumbach-Lauterbach ZPO Auf 1 § 867 Anm 1 A; ' RGZ ; 28, 283 /285/und 79? 398 ßO§7)M Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes (.§§jfj§ 866, 867 ZPO) mit aller Deutlichkeit„ Es kann nicht entl gegengehalten werden, daß ja auch bei rechtsgeschäftlicl \ 'M Begründung einer Hypothek diese eingetragen werden müssj aus der Notwendigkeit der Eintragung für die Entstehung Zwanghypothek also keine Schlüsse auf die Natur des Eil tragungsaktes als einer Vollstreckungsmaßnahme gezogen^ könnten. Die Eigenschaft der Eintragung als Vollstreckt| maßnahme zeigt sich darin, daß sie ohne den Willen des, ners vorgenommen vird und ihre Rechtfertigung im Veils trecji findet. Allerdings wird auch hei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners zur Bestellung einer Hypothek diese ohne den Willen des Schuldners eingetragen, trotzdem § 878 BGB aber für diesen Fall als anwendbar erachtet (RGRK 9 Au fl § 878 'Ahm 1 a. E.) * Das ist jedoch nur eine scheinbare Ausnahme, da das Gesetz befiehlt, mit der Rechtskraft die Erklärung des Schuldners als abgegeben zu betrachten (§ 894 ZPO)» •yAl • Die Allgemeine Ortskrankenkasse ist mit ihrer. Forderung * Konkursgiäubigerin (§ 3 KO)» Während der. Dauer des Konkursverfahrens finden nach § 14 KO Zwangsvollstreckungen weder in das zur Konkursmasse gehörige noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt0 Da die Eintragung der Zwangshypothek. wie dargelegt, ein Voilstreckungsakt ist, war sie nach Konkurseröffnung verboten, wenn nicht zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin § 8?8 BGB eingriff» Unmittelbar läßt sich diese Vorschrift nach ihrem klaren Wortlaut auf den Erwerb einer Zwangshypothek nicht anwenden; eine Verfügung des Gemeinschuldners steht dabei ja gar nicht in Frage. Aber auch rechtsähnlich .-ist § .878 BGB nichtfanzuv/en-den, Richtig ist zwar, daß § 878 BGB geschaffen wurde, weil sich d:ie zur Rechtsbegründung erforderliche Eintragung, deren Zeitpunkt nach der Stellung des Eintragungsantrags nicht mehr vom Handeln der Beteiligten abhängt, mitunter verzögert und die Beteiligten gegen einen hiedurch drohenden Naöhteil für den Fall der Verfügungsbeschränkung des Berechtigten geschützt werden sollten (Motive zu dem BGB 5, 190 f; Protokolle 3, 65 f; Denkschrift S 119)» Aber gedacht war dabei nur an den rechtsgeschäftlichen Rechtser-werb oO/Der Unterschied zwischen ihm und dein' Rechtserwerb kraft Vollstreckungsaktes ist nicht nur ein formaler„ Das Gesetz behandelt die beiden Erwerbsarten zwar manc^-Ä^ mal (etwa in den §§ 135. 185 BGB), aber nicht durchweg||S gleich. Insbesondere ist der gutgläubige Erwerb kraft. Äo'iff« -b; •• • 1; Vertrauens auf den Rechtsschein des' Grundbuchs nach § \ 852 BGB ähnlich’wie der Erwerb von-Rechten -kraft Vertrau?^ ens auf Besitz .(§ 932 BGB) be’i einem Rechtserwerb dur:h-s*M Vollstreckungsakt- ausgeschlossen. In § 15 KO, der für |a||i Entscheidung nicht unmittelbar in Betracht kommt, weilagpl schon § 14 KO eingreift (Jaeger KO 6„/7.Aufl § 15 Anm 4). sich aber mit dem- Erwerb von Rechten an zur KonkurSjJgj masse gehörigen Gegenständen befaßt, sind bezeichnendere. ,1 weise die §§ 878 und 892 nebeneinander aufgeführt. Beide y/J Vorschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr (RGZ 81, 424 /427/; Begründung zu dem Gesetz zur Änderung"' | der Konkursordnung vom 7^ Mai 1898, 2„Anlagenband zu dehÄli Berichten über die Reichstagsverhandlungen 9-Legislatur4a(l Periode' V« Session Aktenstück Nr- 100 S 1016 zu § 12), ::$§H Es ist nur folgerichtig, wenn auch beim Erwerb einer ifjH Zwangshypothek der in § 878 gewährte Vertrauensschutz sagt wird. Es läßt sich daher nicht,' wie das ÖberlandesSB ■‘h'irt.a gericht meint, sagen, . der Gesetzgeber habe eine unter~-f|i|i schiedliche Behandlung der beiden Erwerbsar.ten (recbts|SH schaftliche und kraft Vollstreckungsakts) für die Anwel-;^ dung des '§ 878 nicht gewollt. Das gilt selbst für das v£g|| Oberlandesgericht angeführte folgende Beispiels ZunächsJ|||i beantragt ein Vollstreckungsgläubiger die Eintragung e|^^ Zwangshypothek, anschließend ein zweiter Gläubiger dielSM tragung einer Hypothek auf Grund einer Eintragungsbev/ill gung des Eigentümers, worauf vor der Eintragung der Gr|9B| Stückseigentümer in Konkurs fällt . Das Ergebnis der 3m ?rU;,| vertretenen Auffassung, daß für den sv/s ' r nicht aber für den Vollstreckungsgläubiger die Hypothe|MM eingetragen werden darf und entsteht, erscheint freilich ' ' zunächst ‘befremdlich» Andererseits hat aher in der Zwangsvollstreckung der Gläubiger die Rechtzeitigkeit der Vcll-streckungsmaßnahmen, von der ihre Gültigkeit oder doch ihr Bestand abhängen kann, durchweg nicht in der Hand, ist vielmehr darauf beschränkt, einen Antrag zu stellen« Verzögert sich beispielsweise die Pfändung einer beweglichen Sache oder eine Ecrderungspfändung und fällt der Schuldner in Konkurs, so kann die Pfändung nicht mehr durchgeführt... werden» Eine Besserstellung,des Gläubigers, der eine Zwangshypothek eintragen lassen will, wäre also, von dieser Seite aus betrachtet, eine ungerechtfertigte Bevorzugung» Daraus, daß nach der Rechtsprechung (KGJ 12, 304) die Zustimmung des Eigentümers zur Eintragung des Vorrangs einer Zwangshypothek vor einer anderen Hypothek, wenn deren Gläubiger zu'stimmt, nicht erforderlich ist, für jenen besonderen Pall der Schuldtitel also gleiche Wirkung wie die Bewilligung des Eigentümers hat, kann für die vorliegende Rechtsfrage nichts entnommen werden; denn jene Entscheidung beruht: auf dem Gedanken, daß der Eigentümer die Vollstreckung; in sein gesamtes Vermögen .wegen, des fTitels 'grundsätzlich “ohne").-'. Einschränkung dulden müsse, daher aus eigenem (Recht der Eg? Eintragung an bester Rangstelle im Grundbuch' nicht widersprechen könne, wahrend hier gerade eine gesetzliche Beschränkung der Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners besteht und nicht sein Interesse, sondern das anderer Personen (der Konkursgläubiger) durch .die Eintragung beiseite geschoben würde« Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß die Vorschrift des §: 878 nur auf den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb, nicht aber auf den Erwerb durch Zwangsvoll strec i Schrifttum einhellig vertreten (Jaeger, KO § 14, Anm IB^W Sydow-Büsch KO § 14 Anm 2; RGRK § .878, Anm 1; Planck, (hff|| BGB 5»Aufl § 878 Anm 3; Palandt 10. Auf 1 § 878 Anm 2 a: Güthe-Triebel, GBO 6.Aufl Bd I S 230; Staudinger-Kober BGB 10.Auf1 § 878, Anm 4 und 8; Erman, BGB § 878 Anm l*ff*j| Stei.n-Jonas-Schönke ZPO § 867 II 2; Baumbach-LauterbaehV;ji| ZPO § 867, Anm 1 D; Seuffert-Waismann ZPO 12. Aufl § 867f|| Anm 3 h u.a. mehr)» Das'Grundbuchamt durfte dem Eintragung antrag nach der Konkurseröffnung vom 29.»April 1952 nich; mehr entsprechen. Ob es Veranlassung hatte,, zunächst ei'jje.|I - - 3 «M Zwischenverfügung zu erlassen, ist. für die Richtigkeit der; Zurückweisung des Eintragungsantrags ohne Bedeutung und .d’ai her auch hier nicht zu entscheiden. Aus demselben Grund ka: ■ die Bedeutung des allgemeinen Veräußerungsverbotes nach de' - Jfj Vergleichsordnung unerörtert bleiben. Das Landgericht hata die Beschwerde gegen die Abweisung des Eintragung santragsfj ■ 's -wgu ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen. Auch die weitere Besc|® kennte daher keinen Erfolg haben. Die Kosten des Rechtsmittels waren der AllgßJ®einen 3 Ortskrankenkasse aufzuerlegen (.§ 2 Nr 1 KostO; vgl Kautz-Riewald Verwaltungszwangsverfahren 7.Aufl § 4 Anm 10). 4 Der Wertansatz stützt 4 ABs 2 Ff st© sieh auf § 123 Ans : i ,2 ■ Dr o Tasche Ü'r|B ( i’ Dr „ Doch Dior Dr, C-r c ßnann ■ i \f. -iS , ;