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BGH · V ZB 5/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/11

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. Juni 2010 hat die Beteiligte zu 2 die Anordnung der Sicherungshaft bis zu dem 30. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Haftentlassung mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er die Feststellung erreichen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe. Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Nach § 72 Abs.4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Zwar kann das Einvernehmen auch allgemein erteilt werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - VZB 226/10, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 10. Es muss jedoch - gleichgültig auf welche Weise es erteilt wird - im Zeitpunkt der Haftanordnung vorliegen (Senat, Beschluss vom 17. Für die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen dazu, obwohl sich aus dem Antrag selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzulässig (Senat, Beschluss Wie sich aus dem Haftantrag und dem beigefügten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wurde gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt.

BetroffeneEinvernehmenHaftantragZBVoraussetzung

Volltext der Entscheidung

V ZB 5/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juli 2011 in der Zurückschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird mit Wirkung ab 24. März 2011 Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Dr. Ackermann beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 4. Juni 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen aller Instanzen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1
Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste am 30. Mai 2010 im Laderaum eines polnischen Kühltransporters aus Polen kommend in die
-3-
Bundesrepublik Deutschland ohne Identitätspapiere und Aufenthaltstitel ein. Er wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 im grenznahen Gebiet festgenommen. Nachdem eine zunächst von der Beteiligten zu 2 beabsichtigte Zurückschiebung nach Polen im sog. vereinfachten Verfahren gescheitert war, ordnete das Amtsgericht Cottbus am 31. Mai 2010 zunächst die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von fünf Tagen an. Am 3. Juni 2010 hat die Beteiligte zu 2 die Anordnung der Sicherungshaft bis zu dem 30. August 2010 beantragt. In dem Haftantrag heißt es u.a., der Betroffene sei "strafrechtlich vernommen und wegen des Verdachtes der unerlaubten Einreise und Aufenthalt beanzeigt" worden. Nach dem beigefügten Vernehmungsprotokoll ist der Betroffene als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt worden.
2	Am 4. Juni 2010 hat das Amtgericht Sicherungshaft bis zu dem 30. August
2010 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde, die der Betroffene nach seiner Haftentlassung mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er die Feststellung erreichen, dass er durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 2010 in seinen Rechten verletzt worden ist. Für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe.
II.
3
Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen Vorgelegen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist in seinen Rechten verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war.
a) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 9. Dezember 2010 -V ZB 136/10, juris Rn. 6; jeweils mwN). Zu den unerlässlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAusIR 2011, 202, 203 Rn. 8 f.). Diesen Anforderungen wird der gestellte Antrag nicht gerecht.
Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Zwar kann das Einvernehmen auch allgemein erteilt werden (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - VZB 226/10, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VZB 49/10, juris Rn. 8). Es muss jedoch - gleichgültig auf welche Weise es erteilt wird - im Zeitpunkt der Haftanordnung vorliegen (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, 1575, Rn. 8). Für die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gilt nichts anderes (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, juris Rn. 13 ff.). Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen dazu, obwohl sich aus dem Antrag selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Haftantrag unzulässig (Senat, Beschluss
-5-
 vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, aaO; Senat, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VZB 49/10, aaO). So verhält es sich hier. Wie sich aus dem Haftantrag und dem beigefügten Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung ergibt, wurde gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt.
7	b)	Der	Verfahrensmangel	kann	selbst	durch die spätere Erteilung des
 Einvernehmens nicht rückwirkend und für die Zukunft nur unter der Voraussetzung geheilt werden, dass die den Haftantrag stellende Behörde die Antragsbegründung um Darlegungen zu dem nunmehr vorliegenden Einvernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in einer Anhörung Stellung nehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11, juris Rn. 11). An beidem fehlt es hier.
8	2.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 83
Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
-6-
9	Die	Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind
 von dem Tag der Antragstellung an erfüllt.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 04.06.2010 - 23 XIV 50/10-B -LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.12.2010 -15 T 65/10 -