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BGH · V ZB 5/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/04

April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet sowie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit am 29. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daß zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe eidesstattliche Erklärungen, die keine eigene Sachdarstellung enthalten, sondern nur auf anwaltliche Schriftsätze Bezug nehmen, im Regelfall nicht ausreichen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt, daß diese Rechtsprechung klärungsbedürftige Fragen offen ließe, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, oder daß ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung aufkommen ließen, die eine erneute Stellungnahme des Bundesgerichtshofs erforderlich machten. Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
20unzulässigBeschlRechtsprechungZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 5/04
vom 1. April 2004
in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 25. Juli 2003 sind die Beklagten verurteilt worden, an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger stehende Bepflanzungen zu beseitigen. Das Urteil ist den Beklagten am 31. Juli 2003 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit am 20. August 2003 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet sowie gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit am 29. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu haben sie vorgetragen, daß die Berufungsbegründungsschrift am 26. September 2003 von der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten mit der Tagespost an das Landgericht Bielefeld übersandt worden sei. Dies ergebe sich aus dem von dem Schreibcomputer automatisch vergebenen Datum der Berufungsbegründung. Es müsse ein
 Postversehen oder ein Versehen der Geschäftsstelle des Landgerichts vorliegen. Zur Glaubhaftmachung haben sie sich auf gleichlautende eidesstattliche Erklärungen zweier Büroangestellten berufen, die keine eigene Sachdarstellung enthalten, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nehmen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft, im übrigen aber unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Daß zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe eidesstattliche Erklärungen, die keine eigene Sachdarstellung enthalten, sondern nur auf anwaltliche Schriftsätze Bezug nehmen, im Regelfall nicht ausreichen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 13. Januar 1988, IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045; Beschl. v. 26. Mai 1988, XZB 4/88, VersR 1988, 860; Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682). Danach ist das Berufungsgericht verfahren. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt, daß diese Rechtsprechung klärungsbedürftige
 Fragen offen ließe, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten, oder daß ernst zu nehmende Stimmen in der Literatur Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung aufkommen ließen, die eine erneute Stellungnahme des Bundesgerichtshofs erforderlich machten.
Angesichts dessen ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
 Gaier
Krüger
 Stresemann
Klein