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BGH · V ZB 5/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 5/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 14 FreihEntzG
geltend5/03MärztropfenBeschwerdeaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 5/03
BESCHLUSS
6. März 2003
in der Abschiebehaftsache
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die außerordentliche Beschwerde ist nicht zulässig.
Eine außerordentliche Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Fall einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit eröffnet. Diese - auf wirkliche Ausnahmsfälle krassen Unrechts beschränkte - Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist. Solche Umstände liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 FreihEntzG.
Tropf
 Gaier
Krüger	Klein
 Schmidt-Räntsch