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BGH · V ZB 4/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/96

Die Berufungsbegründung ist in zweifacher Form beim Berufungsgericht eingegangen, einmal durch Einwurf in den Nachtbriefkasten, einmal per Fax. Der auf beiden Exemplaren angebrachte Eingangsstempel weist Dienstag, den 31. Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen, hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Hierzu hat sie u.a. vorgetragen, ihre Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin BflHHB, habe die Berufungsbegründung selbst erstellt und nach ihrer Uhr noch um 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Da sie die nahegelegene Kirchturmuhr jedoch nicht habe schlagen hören, sei sie aus Vorsicht in ihr Büro zurückgekehrt, habe die Berufungsbegründungsschrift noch einmal aus der EDV-Anlage ausdrucken lassen und per Fax an das Berufungsgericht übermittelt. 1. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts treffe ihre Prozeßbevollmächtigte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. 2. Wegen Versäumung der Begründungsfrist kann eine Berufung nur verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung nicht vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Aufgrund des Eingangsstempels auf der in den Nachtbriefkasten einge- Der EingangsStempel begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis des Eingangs an diesem Tage (BGH, Beschl. Stellt sich heraus, daß die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dürfen die Anforderungen an den von der Klägerin zu führenden Beweis rechtzeitigen Einwurfs der Berufungsbegründung nicht überspannt werden. Der Beachtlichkeit des weiteren Vorbringens der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß dieses nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist (vgl. Daß die Schaltuhr des Nachtbriefkastens im Herbst 1995 falsch eingestellt war, hat die Klägerin erst nach Fristablauf erfahren. Oktober 1995 der Fall gewesen, schiebt sie nicht die Behauptung eines weiteren Wiedereinsetzungsgrundes nach, sondern verneint die Versäumung der Frist. 4. Für den Fall, daß die Klägerin den Beweis fristgerechten Einwurfs der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten nicht führen kann, gibt ihr Vorbringen zur Begründung der Beschwerde Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Fehleinschätzung der zur Fertigung der Berufungsbegründung Im übrigen konnte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden: Der Schriftsatz war um 23.30 Uhr auf dem Bildschirm des Computers fertiggestellt. Ein Ausdruck der Berufungsbegründung konnte bis Mitternacht ohne weiteres erstellt und dem Berufungsgericht übermittelt werden, wie die per Fax diesem zugesandte Fertigung zeigt.

Zitierte Normen: § 418 ZPO
VersRBerufungsgerichtZBBerufungsbegründungRechtsanwältinZPOUhrKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 4/96	BESCHLUSS
vom 7. März 1996
in dem Rechtsstreit
 Yvonne
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elke PrSBHBBBfetraße
 gegen
1.	Hermann S
2.	Josef
3.	Roswitha
 Straße I, Straße 8, D Straße (
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt Peter
 meier, Haf^straße fl, F
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3: Rechtsanwälte Michael
 flBM und Kollegen, Jf gasse fl,
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. März 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
1.	Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. Dezember 1995 aufgehoben.
2.	Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 31.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts mit am 29. September 1995 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist in zweifacher Form beim Berufungsgericht eingegangen, einmal durch Einwurf in den Nachtbriefkasten, einmal per Fax. Der auf beiden Exemplaren angebrachte Eingangsstempel weist Dienstag, den 31. Oktober 1995, als Eingangstag aus. Das
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Fax ist nach der Uhr des Faxgerätes des Berufungsgerichts zwischen 0.10 und 0.12 Uhr an diesem Tage eingetroffen.
Auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen, hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Hierzu hat sie u.a. vorgetragen, ihre Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwältin BflHHB, habe die Berufungsbegründung selbst erstellt und nach ihrer Uhr noch um 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Da sie die nahegelegene Kirchturmuhr jedoch nicht habe schlagen hören, sei sie aus Vorsicht in ihr Büro zurückgekehrt, habe die Berufungsbegründungsschrift noch einmal aus der EDV-Anlage ausdrucken lassen und per Fax an das Berufungsgericht übermittelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1978, VII ZB 21/78, VersR 1978, 1168, 1169 und 4. Februar 1985, II ZB 7/84, VersR 1985, 477, 478 abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Diese führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgericht und Zurückverweisung der Sache.
 
1.	Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts treffe ihre Prozeßbevollmächtigte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden. Mit Unterbrechungen ihrer Arbeit durch Mandantenbesuche und Telefongespräche habe diese nicht rechnen müssen und davon ausgehen dürfen, für die Eingabe des Schriftsatzes in den benutzten Computer und den anschließenden Ausdruck weniger Zeit zu benötigen. Mit weiterem Schriftsatz hat sie geltend gemacht, tatsächlich sei die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt. Die Umschaltung des Nachtbriefkastens sei nicht um 24.00 Uhr, sondern zuvor erfolgt.
2.	Wegen Versäumung der Begründungsfrist kann eine Berufung nur verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung nicht vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. Aufgrund des Eingangsstempels auf der in den Nachtbriefkasten einge-
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worfenen Begründungsschrift ist davon auszugehen, daß der Eingang erst am 31. Oktober 1995 und damit nach Fristablauf erfolgt ist. Der EingangsStempel begründet gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis des Eingangs an diesem Tage (BGH, Beschl. v. 30. Januar 1991, VII ZB 44/90, VersR 1991, 896). Hiergegen ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig (BGH, Beschl. v. 3. März 1983, IX ZB 4/83, VersR 1983, 491) .
Hierzu macht die Klägerin mit näheren Ausführungen geltend, seit Herbst 1995 sei die Schaltuhr des Nachtbriefkastens um genau eine Stunde vorgegangen. Im Hinblick auf den Wechsel zwischen Sommer- und Winterzeit kann damit ihre Behauptung, auch am 30. Oktober 1995 sei dies der Fall ge-
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wesen, nicht als ins Blaue hinein aufgestellt zurückgewiesen werden. Stellt sich heraus, daß die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, dürfen die Anforderungen an den von der Klägerin zu führenden Beweis rechtzeitigen Einwurfs der Berufungsbegründung nicht überspannt werden. Der Eingangsstempel beruht in diesem Fall auf der Fehleinstellung der Mechanik des Briefkastens. Für die Klägerin spricht die Angabe ihrer Prozeßbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt des Einwurfs. Indiz gegen deren Richtigkeit ist allein die weitere Behauptung von Rechtsanwältin bHHI, sie habe die Kirchturmuhr nicht schlagen hören.
3.	Der Beachtlichkeit des weiteren Vorbringens der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß dieses nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978, VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; Beschl. v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung I und v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6). Daß die Schaltuhr des Nachtbriefkastens im Herbst 1995 falsch eingestellt war, hat die Klägerin erst nach Fristablauf erfahren. Mit ihrem Vorbringen, dies sei auch am 30. Oktober 1995 der Fall gewesen, schiebt sie nicht die Behauptung eines weiteren Wiedereinsetzungsgrundes nach, sondern verneint die Versäumung der Frist. Eine Ausschlußfrist besteht insoweit nicht.
4.	Für den Fall, daß die Klägerin den Beweis fristgerechten Einwurfs der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten nicht führen kann, gibt ihr Vorbringen zur Begründung der Beschwerde Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Fehleinschätzung der zur Fertigung der Berufungsbegründung
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von Rechtsanwältin
 benötigten Zeit keinen Wieder-
einsetzungsgrund bilden kann. Die Fehleinschätzung beruht auf Erfahrungsmangel. Im übrigen konnte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt werden: Der Schriftsatz war um 23.30 Uhr auf dem Bildschirm des Computers fertiggestellt. Der zeitaufwendigen Herstellung von Mehrferti-gungen und der Beifügung von Anlagen bedurfte es zur Fristwahrung nicht (Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 133 Rdn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 133 Rdn. 8; Wieczo-rek, ZPO, 2. Aufl., § 133 Anm. B II). Ein Ausdruck der Berufungsbegründung konnte bis Mitternacht ohne weiteres erstellt und dem Berufungsgericht übermittelt werden, wie die per Fax diesem zugesandte Fertigung zeigt.
Hagen	Lambert-Lang	Tropf
 Krüger
Klein