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BGH · V ZB 4/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/90

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Oktober 1989 die Niederlegung des Mandats an, ohne daß sich für die Beklagten ein anderer Anwalt bestellte. Dezember 1989 verkündete, gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten ergangene Urteil des Landgerichts wurde den Rechtsanwälten M(H| und S^IHt am 29. Februar 1990 Rechtsanwalt L^m^als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Wfm. Gleichzeitig hat Rechtsanwalt lSHIÜB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt . Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dezember 1989 an die Rechtsanwälte M^^^ und bewirkte Zustellung des Urteils war ordnungs- Die Niederlegung ihres Mandats hätte Wirksamkeit erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts erlangen können (§ 87 Abs. 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob den Beklagten zu 3, wie das Berufungsgericht annimmt, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist deswegen trifft, weil er Rechtsanwalt W^^ und dessen Vertreter Rechtsanwalt nicht rechtzeitig über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten informiert und Rechtsanwalt erst am 2. Richtig ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein den drei Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts L^^^an der Fristversäumung vorlag. Der Beklagte zu 3 hatte Rechtsanwalt Wfm^ zur Vorbereitung des mit ihm für den 16. Das Urteil war mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei Dr. Lc und Partner - Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in einem früheren Berufungsverfahren - vom 4. Auf die Richtigkeit dieser Fristberechnung hätte sich der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt I^HHIB nicht verlassen dürfen, als er die Urteilsabschrift zur Vorbereitung des Gesprächs vom 16. Die sofortige Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 331a ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsfristZBAnwaltZPOUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 4/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Firma	Textilhandels-	und	Beteiliqunqsgesell-
schaft mbH, Hjj^straße 22, Bad	vertreten
 durch den Geschäftsführer, den Beklagten zu 3,
2.	Firma	Textilhandels-	und	Beteiligungs-
Gesellschaft mbH, H|^^straße 22, Bad W(|HHi^^, vertreten durch den Geschäftsführer, den Beklagten zu 3,
3.	Hans-Georg	GBMHfcweg	33	a,	Bad
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Wilfried
Straße
9,
/
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
WII
2
y
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden, Dr. Vogt,
 Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. März 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Beschwerdewert: 450.000 DM.
Gründe :
1. In dem Rechtsstreit erster Instanz waren die Beklagten durch die Rechtsanwälte M^^ und S^^^^ vertreten. Diese zeigten mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1989 die Niederlegung des Mandats an, ohne daß sich für die Beklagten ein anderer Anwalt bestellte. Das am 27. Dezember 1989 verkündete, gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten ergangene Urteil des Landgerichts wurde den Rechtsanwälten M(H| und S^IHt am 29. Dezember 1989 zugestellt. Am 2. Februar 1990 hat Rechtsanwalt Herele für die Beklagten Berufung eingelegt, ebenso am 12. Februar 1990 Rechtsanwalt L^m^als amtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts Wfm. Gleichzeitig hat Rechtsanwalt lSHIÜB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt .
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet .
Die am 29. Dezember 1989 an die Rechtsanwälte M^^^ und	bewirkte Zustellung des Urteils war ordnungs-
gemäß. Die Niederlegung ihres Mandats hätte Wirksamkeit erst durch Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts erlangen können (§ 87 Abs. 1 ZPO). Somit ist die Berufungsfrist am 29. Januar 1990 abgelaufen.
Es kann dahinstehen, ob den Beklagten zu 3, wie das Berufungsgericht annimmt, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist deswegen trifft, weil er Rechtsanwalt W^^ und dessen Vertreter Rechtsanwalt
 nicht rechtzeitig über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten informiert und Rechtsanwalt	erst
 am 2. Februar 1990 beauftragt habe. Richtig ist jedenfalls die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein den drei Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden des Rechtsanwalts L^^^an der Fristversäumung vorlag. Daran scheitert der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO).
Der Beklagte zu 3 hatte Rechtsanwalt Wfm^ zur Vorbereitung des mit ihm für den 16. Januar 1990 verabredeten Gesprächs über die Erfolgsaussicht der Berufung die
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Kopie einer Abschrift des Urteils übersandt. Das Urteil war mit dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei Dr. Lc und Partner - Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in einem früheren Berufungsverfahren - vom 4. Januar 1990 versehen. Darüber hatte die bei Rechtsanwalt tätige Büroangestellte G^H^ den Vermerk angebracht: "Berufung 5.2.90". Auf die Richtigkeit dieser Fristberechnung hätte sich der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt I^HHIB nicht verlassen dürfen, als er die Urteilsabschrift zur Vorbereitung des Gesprächs vom 16. Januar 1990 erhielt.
Zwar kann die Berechnung einfach zu ermittelnder prozessualer Fristen einer damit vertrauten und bewährten Angestellten übertragen werden (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschluß vom 12. November 1986, IVb ZB 119/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 1). Werden dem Anwalt aber die Handakten zu einer die Frist wahrenden Bearbeitung vorgelegt, so muß er eigenverantwortlich prüfen, ob die Einhaltung der Berufungsfrist gesichert ist (BGH, Beschl. v. 12. November 1986 aaO; v. 14. Oktober 1987, VIII ZB 16/87, VersR 1988, 414; v. 14. Juli 1988, III ZB 40/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 - Fristbeginn 1 und v. 28. September 1989,
VII ZR 115/89, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 12). Auch wenn sich der ihm erteilte Auftrag vorerst nur darauf erstreckte, die Partei über die Erfolgsaussicht der Berufung zu beraten, so mußte er sich doch schon zu diesem Zweck vergewissern, wann die Berufungsfrist abläuft. Denn davon hing ab, welche Zeitspanne ihm für die Prüfung der Erfolgsaussicht verblieb. Bei richtiger Sachbehandlung hätte daher Rechtsanwalt	am 16. Januar 1990 erkennen
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müssen, daß die Abschrift des Urteils den Zeitpunkt der Zustellung schon deshalb nicht belegte, weil der Eingangsstempel von einem Anwalt stammte, der ausweislich des Urteils nicht erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Beklagten war. Der für die Berechnung der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungszeitpunkt hätte daher sofortiger Klärung bedurft. Dadurch hätte sich die Versäumung der Frist vermeiden lassen.
Die sofortige Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hagen	Linden	Vogt
 Räfle	Lambert-Lang