Streithelfer des Beklagten und Beschwerdeführer, Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Streithelfer des Beklagten zur Last (§ 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 4/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günter Kl , Bel Beklagter, Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte und1 Dr. Reinhard SchfBfc, Bei •Straße 9> BeflBi 9, Streithelfer des Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Vera tetraß e V, Bei Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Vogt beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar 1983 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Hinzu kommt, daß eine Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Streithelfer nicht erforderlich war (BGH Urteil vom 7. November 1974, VII ZR 30/72 und 132/72, NJW 1975, 218 unter 2. c m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Streithelfer überhaupt aus bei ihm liegenden Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann (verneinend Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 67 Rdn. 6 m.w.N.). Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen dem Streithelfer des Beklagten zur Last (§ 101 Abs. 1 ZPO). Dr. Thumm Dr. Eckstein