Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte die Berufungsbegründungsschrift schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt (datiert vom 11. Oktober 1979 in den von ihr geführten Fristenkalender eingetragen hat und darüber hinaus entgegen der allgemeinen Büroanweisung, Unterzeichnete Schriftsätze sofort zu Gericht zu bringen, die Berufungsbegründungsschrift nicht nach ihrer Unterzeichnung sofort dem Gericht übermittelt hat. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu dem Verschulden, daß er nach Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um die rechtzeitige Vorlage dieses Schriftsatzes auch für den Fall unrichtiger Berechnung des Fristendes durch die BürovorSteherin sicherzustellen. In den entschiedenen Fällen hätte der Rechtsanwalt bei der ihm obliegenden Überprüfung des Fristablaufs anhand der Akten bemerken müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen war oder am selben Tag ablief, als er die fristgebundene Handlung (Berufungsbegründung, Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) vornahm. Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber die Berufungsbegründungsschrift schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt. Er war einige Tage vor Fristablauf gerade nicht genötigt, in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung des Endtermins geläufiger Fristen zu überprüfen (BGHZ aaO S. Mangels eines der Beklagten anzurechnenden Verschuldens war der Beklagten daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ($ 233 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 4/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma KMBBB-Bau GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin KflBHB-Bau Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Helmut und Josef SHB Weg ■, Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Klempnermeiag^Jtelmut Friedrich-EBBBstraße H, Kläger und Beschwerdegegner, 2 y/ Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Offterdinger, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Räfle beschlossen: Der Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Hamm vom 3. März 1980 wird aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom 3. Juli 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO). Gründe Die Berufung der Beklagten ist am 23. August 1979, mithin während der Gerichtsferien, eingelegt worden; die Berufungsbegründungsfrist lief daher - entgegen der Auffassung der Beklagten - am 15. Oktober 1979 ab (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 ZPO; § 199 GVG; § 222 Abs. 1 ZPO; §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB). Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hatte die Berufungsbegründungsschrift schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt (datiert vom 11. Oktober 1979); sie ging Jedoch erst am 16. Oktober 197S bei Gericht ein. Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, daß die über die Fristenberechnung und -Überwachung, einschließ- lieh der Nichtferiensachen, gut ausgebildete und sorgfältig überwachte BüroVorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten versehentlich den 16. Oktober 1979 in den von ihr geführten Fristenkalender eingetragen hat und darüber hinaus entgegen der allgemeinen Büroanweisung, Unterzeichnete Schriftsätze sofort zu Gericht zu bringen, die Berufungsbegründungsschrift nicht nach ihrer Unterzeichnung sofort dem Gericht übermittelt hat. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts gereicht es dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu dem Verschulden, daß er nach Fertigung der Berufungsbegründungsschrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keinerlei Maßnahmen getroffen habe, um die rechtzeitige Vorlage dieses Schriftsatzes auch für den Fall unrichtiger Berechnung des Fristendes durch die BürovorSteherin sicherzustellen. Der angefochtene Beschluß stützt sich zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen habe, weil dann die Nachprüfung der Frist keine routinemäßige Büroarbeit mehr sei, von der der Rechtsanwalt sich im Interesse seiner eigentlichen juristischen Aufgaben freimachen dürfe, sondern die gebotene Feststellung einer gesetzlichen Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhänge (BGH NJW 1976, 627; BGH VersR 1974, 385; BGH Beschluß vom 12. Juli 1979, VII ZB 5/79). y Die zulässige und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen der genannten Rechtsprechung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. In den entschiedenen Fällen hätte der Rechtsanwalt bei der ihm obliegenden Überprüfung des Fristablaufs anhand der Akten bemerken müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen war oder am selben Tag ablief, als er die fristgebundene Handlung (Berufungsbegründung, Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) vornahm. Er hätte alsdann die erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereinsetzung bzw. zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig treffen können. Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber die Berufungsbegründungsschrift schon vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt. Da die in den Handakten eingetragene Registemummer des Büros des Anwalts die Fristnotierung in dem von der Bürovorsteherin geführten Fristenkalender anzeigte, durfte er sich auf die entsprechend allgemeiner Anweisung richtige Berechnung und Eintragung der Frist in den Fristenkalender verlassen (BGHZ 43, 148). Er war einige Tage vor Fristablauf gerade nicht genötigt, in jedem Einzelfall die richtige Berechnung und Eintragung des Endtermins geläufiger Fristen zu überprüfen (BGHZ aaO S. 153). Er hatte im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Fertigstellung der Berufungsbegründung auch keinen Anlaß, mit einer falschen Berechnung oder Notierung des Fristendes oder mit einer verspäteten Ein- reichung der einige Tage zuvor fertiggestellten Berufung sbegründung zu rechnen. Mangels eines der Beklagten anzurechnenden Verschuldens war der Beklagten daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ($ 233 ZPO). Hill Vogt Offterdinger Rafle Hagen