Die demnächst beantragte Wiedereinsetzung hat es versagt, weil sich die Kläger ein Verschulden des Rechtsanwalts lnlflHi» eines freien Mitarbeiters ihrer Prozeßbevollmächtigten, an der Fristversäumung zurechnen lassen müßten (§ 232 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt W^|^^ war mit der sachlichen Bearbeitung dieses Falles nicht beauftragt; er hatte gehört, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Berufungsbegründung fertigen und übersenden werde. November legte ihm die mit der Fristenüberwachung betraute Angestellte die Anwalts-akte unter Hinweis auf den Fristablauf vor. November überprüft habe, ob in dieser Sache eine (postfertige) Berufungsbegründung vorliege, und daß er Rechtsanwalt Gawellek nicht nach dessen Rückkehr in die Kanzlei auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hingewiesen habe. Durch die von der Beschwerde vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen ist glaubhaft gemacht worden, daß Rechtsanwalt WflMPvon den assoziierten Anwälten nicht damit betraut ist, in Sachen, die ihm nicht zur selbständigen Bearbeitung übertragen wurden, Entscheidungen Über die zur Fristwahrung erforderlichen anwaltlichen Maßnahmen zu treffen, und darüber auch nicht zu entscheiden pflegt. Eine Vertretung im Sinne des § 232 Abs« 2 ZPO wird - wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht - nicht schon dadurch begründet, daß sich die mit der Fristenkontrolle beauftragte Angestellte bei der Fristwahrung von Rechtsanwalt WflHP beraten und unterstützen läßt, solange Rechtsanwalt WflB^sie wegen der Entscheidung in Sachen, die er nicht bearbeitet, an die prozeßbevollmächtigten Anwälte verweist. Da er mithin die Kläger auch hinsichtlich der Fristwahrung nicht vertreten hat, brauchen sie nicht gegen sich gelten zu lassen, daß er zu der Versäumung möglicherweise durch die fehlerhafte Erklärung beigetragen hat, die Sache gehe die Kanzlei nichts an.
035
BUNDESGERICHTSHOF
J zb 4/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1) des Oberstudienrats Otfried L
2) der Hausfrau Ingeborg ,
beide RiHHHBstraBe
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
und
gegen
die Firma R Rechtsanwalt W
KG, vertreten durch den RflHBBfestraße
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und von der Mühlen beschlossen:
Die Beschlüsse des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November und vom 21. Dezember 1973 werden aufgehoben.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
gründe
Die Berufung der Kläger ist erst nach Ablauf der bis zu dem 15. November 1973 verlängerten Frist begründet worden. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel verworfen. Die demnächst beantragte Wiedereinsetzung hat es versagt, weil sich die Kläger ein Verschulden des Rechtsanwalts lnlflHi» eines freien Mitarbeiters ihrer Prozeßbevollmächtigten, an der Fristversäumung zurechnen lassen müßten (§ 232 Abs. 2 ZPO). Den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hat es folgenden Sachverhalt entnommen:
Rechtsanwalt W^|^^ war mit der sachlichen Bearbeitung dieses Falles nicht beauftragt; er hatte gehört, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Berufungsbegründung fertigen und übersenden werde.
Einige Tage vor dem 15. November legte ihm die mit der Fristenüberwachung betraute Angestellte die Anwalts-akte unter Hinweis auf den Fristablauf vor. Rechtsanwalt gab die Akte mit der Weisung zurück, sie Rechtsanwalt vorzulegen. Am 15. November wurde sie
ihm von der Angestellten erneut unter Hinweis auf den Fristablauf vorgelegt. Er erklärte der Angestellten, ohne die Akte einzusehen, die Sache gehe die Kanzlei (nunsn) nichts an. Am 16. November ging Rechtsanwalt Wfli^Mmit der Angestellten ("nochmals") die Fristen der Woche durch. Das führte zur Aufdeckung der Fristversäumung.
Das Berufungsgericht hat aus diesem Ablauf geschlossen, daß Rechtsanwalt kraft Anordnung der Prozeßbe-
vollmächtigten der Kläger oder nach geduldeter Übung selbständig darüber entscheide, ob Fristsachen in Angriff zu nehmen seien oder nicht. Es legt ihm zur Last, daß er nicht am 15. November überprüft habe, ob in dieser Sache eine (postfertige) Berufungsbegründung vorliege, und daß er Rechtsanwalt Gawellek nicht nach dessen Rückkehr in die Kanzlei auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hingewiesen habe.
Durch die von der Beschwerde vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen ist glaubhaft gemacht worden, daß Rechtsanwalt WflMPvon den assoziierten Anwälten nicht damit betraut ist, in Sachen, die ihm nicht zur selbständigen Bearbeitung übertragen wurden, Entscheidungen Über die zur Fristwahrung erforderlichen anwaltlichen Maßnahmen zu treffen, und darüber auch nicht zu entscheiden pflegt.
Eine Vertretung im Sinne des § 232 Abs« 2 ZPO wird - wovon auch der angefochtene Beschluß ausgeht - nicht schon dadurch begründet, daß sich die mit der Fristenkontrolle beauftragte Angestellte bei der Fristwahrung von Rechtsanwalt WflHP beraten und unterstützen läßt, solange Rechtsanwalt WflB^sie wegen der Entscheidung in Sachen, die er nicht bearbeitet, an die prozeßbevollmächtigten Anwälte verweist. So ist er hier bei der ersten Vorlage verfahren und verfährt er, wie glaubhaft gemacht, ständig. Da er mithin die Kläger auch hinsichtlich der Fristwahrung nicht vertreten hat, brauchen sie nicht gegen sich gelten zu lassen, daß er zu der Versäumung möglicherweise durch die fehlerhafte Erklärung beigetragen hat, die Sache gehe die Kanzlei nichts an.
Die weiteren Versäumnisse, auf denen die Verspätung der Berufungsbegründung beruht, fallen gleichfalls nicht den Anwälten der Kläger zur Last. Den Klägern steht daher Wiedereinsetzung gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu.
Hill von der Mühlen