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BGH

Gericht: BGH

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Ferienzivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 9° September 1964 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-gewiesen» Das Grund buchamt hat durch Zwischenverfügung vom 26« August *1964 dem Notar aufgegeben, die Bewilligung des Berechtigten (Lorenz zur Eintragung der Löschungsklausel vorzulegen, andernfalls die Eintragung abgelehnt werde« Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten ZU 1 ) « daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs» 2 GBO)o Gegenstand der Vorentscheidungen v/ar die Präge, ob diese Löschungcklausel, wenn sie zugleich mit der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll, auf die Bewilligung- de3 Eigentümers hin eingetragen werden kann, oder ob zur Eintragung die Bewilligung des (künftigen) Berechtigten erforderlich isto Las Landgericht hält in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Kammergerichts, der O^berlandes-gerichte Bremen und Neustadt zur Eintragung de3 Löschung Vermerks die Bewilligung de3 Berechtigten für notwendig «> Nach Ansicht dos Bayerischen Obersten Landgerichts ist dagegen zur Eintragung des Vermerks nach § 23 Absc 2 GBO bei gleichzeitiger Eintragung mit dem Recht eine Bewilligung des Berechtigten nicht erforderliche Einer Stellungnahme zu der Streitfrage bedarf es nicht, weil unabhängig davon, wie diese Präge zu beantworten ist, die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben kann., Polgt man der Auffassung des Beschwerdegerichts, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen* Lio weitere Beschv/erde ist aber auch dann nicht begründet, wenn der Vermerk nach § 23 Abs» 2 GBO auf die Bewilligung des Eigentümers hin eingetragen werden kann0 Aus den Grund- akten ergibt sich nämlich, daß auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 22«, März 1965 die Reallast der Eintragungsbewilligung vom 15° Juni 1964 vorgesehene Löschungsklausel im Grundbuch eingetragen worden ist« Es handelt sich insoweit um eine nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses bekanntgewordene neue (Tatsache, die vom Gericht der weiteren Beschwerde berücksichtigt werden kann, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt , die an sich zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen müßte, der ange-fochtenc Beschluß jedoch bei Berücksichtigung der neuen (Tatsache rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGHZ 35, 135, 142 mit Hinweisen auf das Schrifttum) 0 Es ist allgemein anerkannt., daß die Bewilligung des Berechtigten erforderlich ist? wenn die Löcchungs-klausel gemäß § 23 Abs» 2 GBO nach der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll» (Dieser Grundsatz muß auch auf den vorliegenden Rail Anwendung finden« Unerheblich ist dabei, daß der ursprüngliche Eintragungsantrsg, soweit es sich um die Eintragung des Löschungcvermerkes handelt?

Zitierte Normen: § 23 GBO
EintragungGBOGrundbuchLöschungLorenzBeschlußBewilligungBeschwerdeBerechtigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
L.ZB-4/61
in der Grundbuchsache des Amtsgerichts Schweinfurt betreffend den im Grundbuch von	Band	19	Blatt	einge-
tragenen Grundbesitz
 Beteiligte:
1o Die Ehefrau Erika H gebe	in	H
Antragstellerin und Beschwerdeführerin (auch für die weitere Beschwerde),
- vertreten durch Notar Br,
 in Sl
2o der Landwirt Lorenz S in Ui
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Augustin sov/io der Bundesrichter Dr0 Piepenbrock? Dr„ Bothe, Dr» Freitag und Dro Mattern
 beschlossen;
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Ferienzivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 9° September 1964 wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-gewiesen»
Der Geschüftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000 DM festgesetzt»
G r ü n d e;
Der Landwirt Oswin	durch	notariellen
 Übergabevertrag vom 15o Juni 1964 den im Grundbuch von Band 19 Blatt	vorzeichneten Grundbesitz
 seiner ^Tochter? der Ehefrau Erika H^^^^geb» (Beteiligten zu l)? übertragen» Diese hat in dem Vertrag ihrem Onkel Lorenz	ein	lebenslängliches
 Leibgeding gewahrt und für die Austragsleistungen die Eintragung einer Beallact mit dem Vermerk? daß zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollep bewilligt und beantragt»
 
Das Grund buchamt hat durch Zwischenverfügung vom 26« August *1964 dem Notar aufgegeben, die Bewilligung des Berechtigten (Lorenz	zur
 Eintragung der Löschungsklausel vorzulegen, andernfalls die Eintragung abgelehnt werde« Das Landgericht hat die Beschwerde der Ehefrau gegen die Zwischenverfügung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten ZU 1 ) «
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgebenj sieht sich jedoch hieran gehindert durch die Beschlüsse des Kammergerichts vom 3o Februar 1913 (KGj 44? 242) sowie des Oberlandesgerichts Bremen vom 21« Juni I960 (DNotZ 1961, 41) und des Öberlandesgerichts Neustadt vom 6o September 1961 (Rpfleger 1961, 440) und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt«
II.
A)	Die Voraussetzungen des § 79 Abs« 2 GBO sind gegebenp weil das Bayerische Oberste Landesgericht p wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibtp mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden reichs-(bundes) gesetzlichen Vorschrift von den vorbeseiebneten auf weitere Beschwerde ergangenen Beschlüssen abweichen würde«
B)	Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet«
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Nach. § 23 AbSo 1 GBO darf ein Recht., das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt i3t, nach dessen Tode, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind«, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden«, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Berechtigten erfolgen sollo Der Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es jedoch dann nicht9 wenn im Grundbuch eingetragen ist5. daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll (§ 23 Abs» 2 GBO)o Gegenstand der Vorentscheidungen v/ar die Präge, ob diese Löschungcklausel, wenn sie zugleich mit der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll, auf die Bewilligung- de3 Eigentümers hin eingetragen werden kann, oder ob zur Eintragung die Bewilligung des (künftigen) Berechtigten erforderlich isto
 Las Landgericht hält in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Kammergerichts, der O^berlandes-gerichte Bremen und Neustadt zur Eintragung de3 Löschung Vermerks die Bewilligung de3 Berechtigten für notwendig «> Nach Ansicht dos Bayerischen Obersten Landgerichts ist dagegen zur Eintragung des Vermerks nach § 23 Absc 2 GBO bei gleichzeitiger Eintragung mit dem Recht eine Bewilligung des Berechtigten nicht erforderliche
 Einer Stellungnahme zu der Streitfrage bedarf es nicht, weil unabhängig davon, wie diese Präge zu beantworten ist, die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben kann., Polgt man der Auffassung des Beschwerdegerichts, so ist das Rechtsmittel zurückzuweisen* Lio weitere Beschv/erde ist aber auch dann nicht begründet, wenn der Vermerk nach § 23 Abs» 2 GBO auf die Bewilligung des Eigentümers hin eingetragen werden kann0 Aus den Grund-
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akten ergibt sich nämlich, daß auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 22«, März 1965 die Reallast
 der Eintragungsbewilligung vom 15° Juni 1964 vorgesehene Löschungsklausel im Grundbuch eingetragen worden ist« Es handelt sich insoweit um eine nach dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses bekanntgewordene neue (Tatsache, die vom Gericht der weiteren Beschwerde berücksichtigt werden kann, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt , die an sich zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen müßte, der ange-fochtenc Beschluß jedoch bei Berücksichtigung der neuen (Tatsache rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGHZ 35, 135, 142 mit Hinweisen auf das Schrifttum) 0 Es ist allgemein anerkannt., daß die Bewilligung des Berechtigten erforderlich ist? wenn die Löcchungs-klausel gemäß § 23 Abs» 2 GBO nach der Eintragung des Rechts im Grundbuch vermerkt werden soll» (Dieser Grundsatz muß auch auf den vorliegenden Rail Anwendung finden« Unerheblich ist dabei, daß der ursprüngliche Eintragungsantrsg, soweit es sich um die Eintragung des Löschungcvermerkes handelt? noch nicht erledigt ist« Lurch die inzwischen erfolgte Eintragung der Reallast hat sich die Sachlage geändert, so daß die Beanstandung des Grundbuchamts auch dann, wenn man von der Rechtsau^fassung des Bayerischen Obersten Landesgeiichts ausgeht, sich nunmehr als richtig erweisen würde« Lie Frage, ob bei gleichzeitiger Eintragung der Reallast und der Löschungsklausel die Bewilligung des Eigentümers ausreicht, kann somit offen bleiben c»	/
für Lorenz S
am 20o April 1965 ohne die in
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Die weitere Beschwerde mußte deshalb auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen werdeno
 Dr0 Augustin	Dr0	Piepenbrock	Rothe
 Dra Freitag
 Mattem