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BGH · V ZB 4/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/60

Dezember 1958 aufgelaufenen Zinsen der Hypothekenforderung der Antragsgegnerin auf 0,— DM herabzusetzen- Er hat zur Begründung dieses Antrages vorgebracht, daß das belastete Grundstück keine Überschüsse abgeworfen habe und er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, den Zinsrückstand zu begleichen«. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht, daß die Herabsetzung der Zinsen für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, weil der Rohertrag des Grundstücks, der sich seit 1952 auf rund 3000 Dm jährlich belaufe, zur Deckung der ihr zustehenden Zinsen von nur 1237,50 DM jährlich ausreiche. Es hat die rückständigen Zinsen dem Antragsteller nur insoweit erlassen, als sie den Rohertrag des Grundstücks übersteigen- Im übrigen hat das Landgericht den Nachweis vermißt, daß der Antragsteller den Zinsrückstand nicht aus seinem sonstigen Vermögen und Einkommen aufbringen könne. Daß diese Voraussetzung für die Anwendung des § 3 VHG gegeben ist, folgt schon aus dem Schadensgrad von 93,8 und ist auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen worden. Das Kammergericht hat unter dem “Ertrag” im Sinne des § 3 VHG das Mietaufkommen des Grundstücks verstanden und dementsprechend eine Streichung der Zinsen in dem beantragten Umfang allein aus § 3 Abs. 2 VHG als nicht angängig angesehen, weil sich die Mietroheinnahmen in der Zeit von 1952 bis 1958 auf 16082,85 UM belaufen haben und eine Herabsetzung der Zinsen unter diesen Betrag nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist. Das Kammergericht hat aber angenommen, daß die Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG hier aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Schuldner führen würde, da der Antragsteller aus dem gezogenen Mietertrag die Bewirtschaftungskosten für den Restteil der früher vorhandenen Baulichkeiten habe bestreiten müssen, der heute die Mieterträge bringe. Nach ihrer Ansicht ist der Antragsteller auf die Erträge des Grundstücks zur Sicherung seiner Existenz nicht angewiesen und können die Bewirtschaftungskosten allein keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs, 3 VHG bilden, sondern nur mitberücksichtigt werden. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß die Bewirtschaftungskosten allein eine unzu demutbare Härte für den Schuldner nicht ohne weiteres zu begründen vermögen.. Dies ist darin zu dem Ausdruck gekommen, daß das Kammergericht sich dahin ausgesprochen hat, der Antragsteller sei nach Lage der Dinge zur Zahlung der ganzen 16082,45 DM nicht im Stande. Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, das Kammergericht hätte nicht global feststellen dürfen, daß die geltend gemachten Bewirtschaftungskosten aus dem Ertrag des Grundstücks hätten gedeckt werden müssen, weil in ihnen offenbar beträchtliche Reparaturen enthalten seien, während die normalen Bewirtschaftungskosten den Ertrag des Grundstücks 'cei weitem nicht erreicht haben dürften, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Br hat dj.es nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung durch die überreichten Unterlagen als nachgewiesen angesehen und um eine entsprechende Auflage gebeten, falls das Gericht den Nachweis als nicht erbracht erachten sollte» Das Kammergericht hat dem Vorbringen des Antragstellers bezüglich des entstandenen Verlustes offensichtlich Glauben geschenkt. Das Kammergericht konnte bei diesem Verhalten der Antragsgegnerin den Angaben des Antragstellers umsomehr Glauben schenken, als es davon ausgehen durfte, daß die Antragsgegnerin, wenn sie Einwendungen gegen die Abrechnungen zu erheben hätte, diese bereits im ersten Hechtszuge geltend gemacht haben wurde. Da sie das nicht einmal in der Beschwerdeinstanz getan hat, brauchte das Kammergericht, das den Antragsteller offensichtlich für glaubwürdig gehalten hat, auf die Gesichtspunkte nicht von Amts wegen einzugehen, aus denen die Antragsgegnerin jetzt seine Entscheidung glaubt bemängeln zu können. Unbegründet sind ferner die Rügen der Antragsgegnerin, das Kamraergericht sei auch deshalb zu einem falschen Bild der Ertragslage gekommen, weil es offensichtlich die steuerlichen Abschreibungen sowie Absetzungen für Abnutzung nicht ausgeschaltet habe; denn diese Posten sind in den von dem Antragsteller überreichten Abrechnungen nicht enthalten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Kammergerieht, indem es dem Antragsteller gefolgt ist, die Summe der Grundstückserträge in den Jahren 1952 bis 1958 der Summe der Bewirtschaftungskosten während des gleichen Zeitraums gegenübergestellt hat; denn nur so ließ sich ermitteln, ob das Grundstück während dieser Zeit einen Reinertrag erbracht hat«, Soweit die Antragsgegnerin die Bewirt schäftungskosten in Zweifel gezogen hat, kann sie nach dem oben Gesagten mit ihren Rügen jetzt nicht mehr gehört werden» Wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde des Gerichts der ersten Beschwerde an (vgl. Nach alledem bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Xamraergerieht die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 VHG wegen einer dem Antragsteller unzu demutbaren Härte für gegeben erachtet hat, da, wie noch auszuführen ist, seine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Antragsgegnerin eine Gesetzesverletzung ebenfalls nicht erkennen läßt. 2o Das Kammergericht hat sodann gemäß § 1 Abs. 1 VHG geprüft, ob die Zinsrückstände herabzusetzen sind, weil dem Antragsteller die volle Leistung bei gerechter Abwägung der Lage und der Interessen der Beteiligten nicht zugemutet werden könne. Es hat diese Präge bejaht, da -die Lage des Antragstellers nicht als so günstig angesehen werden könne, daß er den noch offenen Betrag von 16082,45 DM ohne weiteres und ohne Einschränkung zahlen könne. Es hat erwogen, daß der Antragsteller in seinem Baugeschäft recht erhebliche Verluste erlitten habe und er zu ihrer Deckung und zur Vermeidung einer Zahlungseinstellung erhebliche Teile seines Vermögens veräußert und den Erlös von rund 51000 DM seinem Baugeschäft zugeführt habe, das auf Grund dieser Maßnahmen von dem Finanzamt für den 1. Eine erhebliche Belastung des Antragstellers hat das Kammergericht in den Leistungen gesehen, die er für die Hypothekenforderungen der BflHB auf bringen müsse, da er diese in Höhe von 23 165,2o DM mit eigenen Mitteln begleichen und diesen Betrag seit dem 1. ren ein Einkommen von 4300 DM jährlich oder rund 360 EM monatlich gehabt hat; Angesichts seiner eigenen Bedürfnisse und der ihm seiner Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht ist nach der Auffassung des Kammergerichts dem Antragsteller bei dieser Sachlage die Zahlung der gesamten Zinsrückstände aus seinem Einkommen nicht zuzu demuten. Die Antragsgegnerin wirft dem Kammergericht vor, seine Entscheidung nicht auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung abgestellt zu haben, indem es das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers in den Jahren 1955 bis 1958 seiner Entscheidung zugrunde*gelegt ’und nicht berücksichtigt habe, daß dieses eeit dem Jahre 1957 mindestens 12000 - 13000 DM betragen habe. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Kammergericht hätte allein auf die derzeitige Vermögenslage und das derzeitige Einkommen des Antragstellers abstellen müssen, ist nicht gerechtfertigt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller als Bauunternehmer die Garagen mit relativ geringen Mitteln habe ausbauen können, liegt ihr Vorbringen neben der Sache; denn die Kosten der Wiederherstellung der Garagen in den Jahren 1950 und 1951 haben mit der Präge der Zumutbarkeit der Begleichung der rückständigen Zinsen nichts zu tun. Es ist schließlich nicht richtig, daß der Antragsteller die Bewirtschaftungskosten der Garagen ausschließlich aus dem Grundstücksertrag gedeckt hat; denn nach den Feststellungen des Kammergerichts hat der Antragsteller aus anderen Mitteln noch rund 3700 Dm für das Grundstück R^H^str. Das Kammergericht hat, wie es nach § 1 Abs« 1 VHG erforderlich ist, auch die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin in Betracht gezogen und sie kapital- und einkommensmäßig als besonders günstig angesehen« Es hat hierfür die Reingewinne der Antragsgegnerin in den Jahren 1955 bis 1958 angeführt, die von 1 081 500 DM im Jahre 1955 auf 1 800 000 DM im Jahre 1958 gestiegen sind. Das, Kammergericht hat seine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin ferner darauf gestützt, daß diese im Jahre 1958 an ihre Aktionäre eine Dividende von 10 # verteilt hat und der innere Kapitalanlagewert ihrer Aktien in den letzten fünf Monaten an den Börsen mit 450 bis 540 $ bewertet worden sei. Aus alledem hat das Kammergericht gefolgert, daß für die Antragsgegnerin einfi sich aus den Bestimmungen des Vertragshilfegesetzes ergebender notwendiger Verzicht auf Zinsrückstände nach ihrer Einkommens- und Vermögenslage durchaus tragbar sei. Das Kammergericht hat nach alledem die Interessen und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten sowie die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und alle diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Zitierte Normen: § 19 KostO
GrundstückZinsKammergerichtVHG

Volltext der Entscheidung

V ZB 4/60
2^06 Oqy
 Beschluß In der Vertragshilfesache
 der
-Aktiengesellschaft in
 Straße
vertreten
 durch ihren Vorstand,
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerde führerin (für die sofortige weitere Beschwerde),
- vertreten durch die Rechtsanwälte Prof*
Br.
und
 gegen.
den Kaufmann Ernst	in	B^HfcStr.®,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (für die sofortige weitere Beschwerde),
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br.	und
 in
wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche sowie der Bundesrichter Br. HUckinghaus, Br. Augustin, Br* Piepenbrock und Br. Rothe
 beschlossen:
Bie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß
/
V
 
des 15. Zivilsenats des Xammergerichts in Berlin vom 9. Dezember 1959 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 10800 bis 11600 DM festgesetzt.
f
 Gründe:
Io
 Der Antragsteller, der 69 Jahre alt ist und ein Baugeschäft betreibt, ist Eigentümer des in BBHB~o€HHHHl BVB» HBBBstr.	belegenen,	im Grundbuch des Amts-
gerichts (MBHHHHB von Stadt CBHHHHIM Band BHi Blatt 9^/ßverzeichneten Grundstücks, das 1353 qm umfaßt» Das Gebäude, das auf diesem Grundstück stand, wurde durch Kriegseinwirkung mit Ausnahme der Grundmauern des Kellers zerstört. Der Schadensgrad beträgt 93»8 Durch Abdeckung der Mauern des Kellers wurden in den Jahren 1950/1951 zehn Autogaragen erstellt, die seitdem vermietet sind. Bis Ende des Jahres 1951 hat das Grundstück keinen Ertrag gebracht.
Auf dem Grundstück lastet eine in Abteilung III unter Ur. 2 eingetragene Darlehenshypothek von 325 000 GM, von der ein Teilbetrag von 275 000 GM mit dem Range vor dem Rest an die	BBtHH^-AfllHB-Bank, die Rechts-
vorgängerin der Antragsgegnerin, abgetreten worden ist. Gläubigerin des zweitrangigen Teiles von 50 000 GM, der auf 50 000 DM umgestellt ist, ist die	B^HH^ibank
AG, für die auch die unter Er. 5 verzeichnete, ebenfalls im Verhältnis 1 ; 1 umgestellte, Darlehenshypothek von 35 000 GM eingetragen ist. Die Regelung dieser beiden Hypotheken ist nach dem Londoner Schuldenabkommen getroffen worden.
Die Zinsen für die im Verhältnis 10 : 1 umgestellte' Hypothek der Antragsgegnerin sind seit 1945 nicht mehr entrichtet worden. Die Zinsrückstände bis zu dem 31- Dezember 1958 belaufen sich, worüber die Beteiligten einig sind, auf 16.912,68 DM.
 
Der Antragsteller hat beantragt, die bis zu dem 31. Dezember 1958 aufgelaufenen Zinsen der Hypothekenforderung der Antragsgegnerin auf 0,— DM herabzusetzen- Er hat zur Begründung dieses Antrages vorgebracht, daß das belastete Grundstück keine Überschüsse abgeworfen habe und er nach seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht in der Lage sei, den Zinsrückstand zu begleichen«.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages gebeten und geltend gemacht, daß die Herabsetzung der Zinsen für sie eine unzu demutbare Härte bedeuten würde, weil der Rohertrag des Grundstücks, der sich seit 1952 auf rund 3000 Dm jährlich belaufe, zur Deckung der ihr zustehenden Zinsen von nur 1237,50 DM jährlich ausreiche. Sie hat ferner vorgebracht, daß sie Zinszahlungen für die ihrem Recht ira Range nachgehenden Hypotheken der B^liBlB^mHBbank nicht anerkennen könne-
Das Landgericht hat dem Antragsteller mehrere Auflagen gemacht und sodann dem Vertragshilfeantrag in Höhe von 830,23 DH stattgegeben und ihn in Höhe von 16082,45 DM zurückgewiesen, dem Antragsteller jedoch unter entsprechender Stundung gestattet, seine Schuld ab 1. Oktober 1959 in vierteljährlichen Raten von 3000 Dm abzutragen. Es hat die rückständigen Zinsen dem Antragsteller nur insoweit erlassen, als sie den Rohertrag des Grundstücks übersteigen- Im übrigen hat das Landgericht den Nachweis vermißt, daß der Antragsteller den Zinsrückstand nicht aus seinem sonstigen Vermögen und Einkommen aufbringen könne.
Der Antragsteller, der mit der sofortigen Beschwerde seinen Vertragshilfeantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter verfolgt ..hat, hat zur Begründung des Rechtsmittels geltend gemacht, daß er wegen erheblicher Verluste in seinem
 
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Baugeschäft in den Jahren 1956 bis 1958 zwei Grundstücke veräußert und seine Lebensversicherung realisiert habe»
Er hat den Gesamterlös auf rund 51 500 DM beziffert und vorgetragen, er habe diese Geldmittel in sein Baugeschäft einbringen müssen, um dieses aufrecht erhalten zu können und eine Einstellung der Zahlungen zu vermeiden. Dez1 Antragsteller hat weiter geltend gemacht; Durch die Wiederherstellung der Garagen habe er zwar einen Rohertrag gehabt, aber bis Ende 1958 noch keinen Gewinn erzielt, vielmehr einen Verlust von 3663 9 70 DM erlitten. Es gehe nicht an, daß seine Aufwendungen für das Grundstück unberücksichtigt blieben; denn das führe gewissermaßen zu einer Bestrafung für die Aufwendung eigenen Kapitals und eigener Arbeit. Im übrigen sei die Prüfung seiner sonstigen wirtschaftlichen Lage duz'ch das Landgericht oberflächlich und unzutreffend. Er könne auch nicht bei einem Einkommen von 800 - 1000 DM monatlich die Zinsrückstände mit vierteljährlich 3000 DM tilgen.
Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten.
Das Kammergerieht hat dem Antragsteller ebenfalls Auflagen gemacht und sodann unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Zinsrückstand auf "insgesamt 5000 DM herabgesetzt und diesen Betrag in der Weise^gestundet, daß der Antragsteller vom 1. Januar I960 an monatliche Teilbeträge von 200 DM an die Antragsgegnerin zu entrichten hat. Im übrigen hat es den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen.
Mit der sofortigen weiteren Besöhwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 18 Abs. 3 VHG zulässig, formund fristgerecht eingelegt, aber sachlich nicht begründet.
1. Das Kammergerieht hat angesichts der gänzlichen Zerstörung des Gebäudes oberhalb der Erdoberfläche eine Ertragsminderung von mehr als 25 # für vorliegend erachtet. Daß diese Voraussetzung für die Anwendung des § 3 VHG gegeben ist, folgt schon aus dem Schadensgrad von 93,8 und ist auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen worden.
Das Kammergericht hat unter dem “Ertrag” im Sinne des § 3 VHG das Mietaufkommen des Grundstücks verstanden und dementsprechend eine Streichung der Zinsen in dem beantragten Umfang allein aus § 3 Abs. 2 VHG als nicht angängig angesehen, weil sich die Mietroheinnahmen in der Zeit von 1952 bis 1958 auf 16082,85 UM belaufen haben und eine Herabsetzung der Zinsen unter diesen Betrag nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist. Das Kammergericht hat aber angenommen, daß die Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG hier aus besonderen Gründen zu einer unzu demutbaren Härte für den Schuldner führen würde, da der Antragsteller aus dem gezogenen Mietertrag die Bewirtschaftungskosten für den Restteil der früher vorhandenen Baulichkeiten habe bestreiten müssen, der heute die Mieterträge bringe.
Die Anträgegegnerin meint, das Kammergericht habe den Begriff der unzu demutbaren Härte im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG verkannt. Nach ihrer Ansicht ist der Antragsteller auf die Erträge des Grundstücks zur Sicherung seiner Existenz nicht angewiesen und können die Bewirtschaftungskosten allein
 keinen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs, 3 VHG bilden, sondern nur mitberücksichtigt werden.
Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, daß die Bewirtschaftungskosten allein eine unzu demutbare Härte für den Schuldner nicht ohne weiteres zu begründen vermögen.. Eine solche würde beispielsweise dann nicht gegeben sein, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners so günstig wären, daß er die rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage aus seinem sonstigen Vermögen oder Einkommen zahlen könnte.
Hach der Entscheidung des Senats vom 29. November 1957 (V ZB 43/57, WL 1958, 180) erfordert die Beurteilung der Präge, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG gegeben sind, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, wobei regelmäßig die wirtschaftliche Lage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung ist, weil besondere Gründe im Sinne des Gesetzes gerade in den Vermögensverhältnissen der Beteiligten liegen können. Das hat das Kammergericht nicht verkannt. Es hat nicht, wie die Antragsgegnerin meint, allein auf die Bewirtschaftungskosten abgestellt, sondern erkennbar auch die von ihm in anderem Zusammenhang festgestellte wirtschaftliche Lage des Antragstellers berücksichtigt. Dies ist darin zu dem Ausdruck gekommen, daß das Kammergericht sich dahin ausgesprochen hat, der Antragsteller sei nach Lage der Dinge zur Zahlung der ganzen 16082,45 DM nicht im Stande. Denn darin liegt, daß neben den Bewirtschaftungskosten auch noch andere. Gesichtspunkte für die Frage der Unzu demutbarkeit zu berücksichtigen seien, die hier im wesentlichen nur in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gefunden werden können. Es kommt hinzu, daß das Kammergericht in diesem Zusammenhang auch auf die durch Alter und Krankheit eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dG3 Antragstellers hingewiesen hat, die mit den Bewirt-
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schaftungskosten nichts zu tun hat, aber für seine wirtschaftlichen Verhältnisse von Bedeutung ist«.
Die weitere Rüge der Antragsgegnerin, das Kammergericht hätte nicht global feststellen dürfen, daß die geltend gemachten Bewirtschaftungskosten aus dem Ertrag des Grundstücks hätten gedeckt werden müssen, weil in ihnen offenbar beträchtliche Reparaturen enthalten seien, während die normalen Bewirtschaftungskosten den Ertrag des Grundstücks 'cei weitem nicht erreicht haben dürften, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es ist allerdings richtig, daß in den Abrechnungen für das Grundstück HflBstr. ^Hfczu dem feil größere Beträge für Reparaturen enthalten und diese nicht im einzelnen substantiiert und nachgewiesen sind. Das nötigte das Kammergericht indessen nicht zu einer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht. Der Antragsteller hat die Abrechnungen bereits im ersten Rechtszuge eingereicht und in der Begründung der sofortigen Beschwerde noch einmal betont, daß die Vermietung der Garagen nicht nur keinen Nutzen abgeworfen, sondern zu einem Verlust von rund 3700 DM geführt habe. Br hat dj.es nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung durch die überreichten Unterlagen als nachgewiesen angesehen und um eine entsprechende Auflage gebeten, falls das Gericht den Nachweis als nicht erbracht erachten sollte» Das Kammergericht hat dem Vorbringen des Antragstellers bezüglich des entstandenen Verlustes offensichtlich Glauben geschenkt. Es hatte auch keine Veranlassung, die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers in Zweifel zu ziehen; denn die Antragsgegnerin hat in den Vorinstanzen zu den Abrechnungen nicht im einzelnen Stellung genommen und insbesondere nicht geltend gemacht, daß die Ausgaben für größere Reparaturen außer Betracht zu bleiben hätten oder doch nicht ohne Substantiierung und Nachprüfung berücksichtigt werden könnten. Das Kammergericht konnte bei diesem Verhalten der
 Antragsgegnerin den Angaben des Antragstellers umsomehr Glauben schenken, als es davon ausgehen durfte, daß die Antragsgegnerin, wenn sie Einwendungen gegen die Abrechnungen zu erheben hätte, diese bereits im ersten Hechtszuge geltend gemacht haben wurde. Da sie das nicht einmal in der Beschwerdeinstanz getan hat, brauchte das Kammergericht, das den Antragsteller offensichtlich für glaubwürdig gehalten hat, auf die Gesichtspunkte nicht von Amts wegen einzugehen, aus denen die Antragsgegnerin jetzt seine Entscheidung glaubt bemängeln zu können. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Kammergerieht seine Ermittlungspflicht verletzt hat.
Unbegründet sind ferner die Rügen der Antragsgegnerin, das Kamraergericht sei auch deshalb zu einem falschen Bild der Ertragslage gekommen, weil es offensichtlich die steuerlichen Abschreibungen sowie Absetzungen für Abnutzung nicht ausgeschaltet habe; denn diese Posten sind in den von dem Antragsteller überreichten Abrechnungen nicht enthalten.
In den Aufstellungen für die Jahre 1952, 1956 bis 1958 (GA.Bl. 24 - 26 u. 6i) sind steuerliche Abschreibungen nicht vorgenommen worden und auch keine Beträge für Abnutzung eingesetzt. Beidös.r ist auch in der Aufstellung für die Jahre 1953 und 1954 (Bl. 36 der Akten II DO 1267 - Reg.
Er. 33 - des Senators der Finanzen in Berlin) nicht geschehen. In einer für Zwecke des Lastenausgleichs vorge-riommenen Ertragsberechnung für das Jahr 1955 (GA.BI'. 14/15) sind allerdings für Abnutzung 676, - DM eingesetzt. Der Antragsteller hat indessen diesen Betrag von den Gesamtbewirtschaftungskosten von 3156,63 DM in dem gegenwärtigen Verfahren wieder abgezogen. Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin, nach dem der Antragsteller die Bewrirtschaftungskosten für das Jahr 1955 mit 2480,65 Lil
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beziffert hat (Seite 3 der Begründung der weiteren Beschwerde) .
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Kammergerieht, indem es dem Antragsteller gefolgt ist, die Summe der Grundstückserträge in den Jahren 1952 bis 1958 der Summe der Bewirtschaftungskosten während des gleichen Zeitraums gegenübergestellt hat; denn nur so ließ sich ermitteln, ob das Grundstück während dieser Zeit einen Reinertrag erbracht hat«, Soweit die Antragsgegnerin die Bewirt schäftungskosten in Zweifel gezogen hat, kann sie nach dem oben Gesagten mit ihren Rügen jetzt nicht mehr gehört werden»
Wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung einer Verbindlichkeit nach dem Vertragshilfegesetz gegeben sind, auf den Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde des Gerichts der ersten Beschwerde an (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Das Kammergericht war daher entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht genötigt, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Zinsrückstand etwa aus den zukünftigen Grundstückserträgen gedeckt werden können-
Nach alledem bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Xamraergerieht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG wegen einer dem Antragsteller unzu demutbaren Härte für gegeben erachtet hat, da, wie noch auszuführen ist, seine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers und der Antragsgegnerin eine Gesetzesverletzung ebenfalls nicht erkennen läßt.
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2o Das Kammergericht hat sodann gemäß § 1 Abs. 1 VHG geprüft, ob die Zinsrückstände herabzusetzen sind, weil dem Antragsteller die volle Leistung bei gerechter Abwägung der Lage und der Interessen der Beteiligten nicht zugemutet werden könne. Es hat diese Präge bejaht, da -die Lage des Antragstellers nicht als so günstig angesehen werden könne, daß er den noch offenen Betrag von 16082,45 DM ohne weiteres und ohne Einschränkung zahlen könne. Es hat erwogen, daß der Antragsteller in seinem Baugeschäft recht erhebliche Verluste erlitten habe und er zu ihrer Deckung und zur Vermeidung einer Zahlungseinstellung erhebliche Teile seines Vermögens veräußert und den Erlös von rund 51000 DM seinem Baugeschäft zugeführt habe, das auf Grund dieser Maßnahmen von dem Finanzamt für den 1. Januar 1958 mit 46 000 DM (Betriebswert} bewertet worden sei. Bach der Ansicht des Kammergerichts kann der Antragsteller dieses Vermögen nicht zur Abdeckung der Zinsrückstände angreifen, weil der Betrieb eines Baugeschäfts ein gewisses Mindestkapital erfordere und der Antragsteller durch einen Rückgriff auf dieses Kapital das Baugeschäft und damit seine Lebensgrundlage gefährden würde.
Das Kammergericht hat darin, daß der Antragsteller zwei Grundstücke und seine Lebensversicherung zur Sanierung seines Geschäfts hergegeben hat, bereits die Grenze des Zumutbaren gefunden, da der kranke Antragsteller etwas behalten müsse, um seinen und seiner Ehefrau Lebensabend zu sichern. Eine erhebliche Belastung des Antragstellers hat das Kammergericht in den Leistungen gesehen, die er für die Hypothekenforderungen der BflHB	auf	bringen	müsse,	da er diese
 in Höhe von 23 165,2o DM mit eigenen Mitteln begleichen und diesen Betrag seit dem 1. Januar 1958 verzinsen und tilgen müsse. Das Kammergericht hat das Einkommen des Antragstellers in den Jahren 1955 bis 1958 auf insgesamt 17 250 DM festgestellt und errechnet, daß er im Durchschnitt in diesen Jah-
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ren ein Einkommen von 4300 DM jährlich oder rund 360 EM monatlich gehabt hat; Angesichts seiner eigenen Bedürfnisse und der ihm seiner Ehefrau gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht ist nach der Auffassung des Kammergerichts dem Antragsteller bei dieser Sachlage die Zahlung der gesamten Zinsrückstände aus seinem Einkommen nicht zuzu demuten.
Die Antragsgegnerin wirft dem Kammergericht vor, seine Entscheidung nicht auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung abgestellt zu haben, indem es das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers in den Jahren 1955 bis 1958 seiner Entscheidung zugrunde*gelegt ’und nicht berücksichtigt habe, daß dieses eeit dem Jahre 1957 mindestens 12000 - 13000 DM betragen habe. Sie halt bei diesem Einkommen eine Herabsetzung der rückständigen Zinsen nicht für angängig und meint, wegen der früheren schlechteren Vermögenslage des Antragstellers sei höchstens eine Stundung angebracht gewesen, die sie diesem ohnehin gewährt habe»
Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Kammergericht hätte allein auf die derzeitige Vermögenslage und das derzeitige Einkommen des Antragstellers abstellen müssen, ist nicht gerechtfertigt. Seine Ausführungen darüber, daß dem Antragsteller nicht zugemutet werden könne, seinem Baugeschäft Betriebskapital zu entziehen, greift die Antragsgegnerin nicht an« Eine Gesetzesverletzung ist insoweit auöh nicht ersichtlich. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden^ daß das Kammergericht das Durchschnittseinkommen des Antragstellers in den letzten vier Jahren festgestellt und dabei auch den vorausgegangenen Verlust berücksichtigt hat. Es kam hier auf die Feststellung an, ob und inwieweit dem Antragsteller auf Grund seines Einkommens die Zahlung der rückständigen Zinsen zugemutet werden kann. Dabei durfte . der im Jahre 1955 entstandene erhebliche Verlust, der in
 
der Folgezeit abgedeckt werden mußte, nicht außer Betracht bleiben; denn nur durch seine Berücksichtigung ließ sich ermitteln, welche Geldmittel dem Antragsteller in der Folgezeit tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Das hat das Kammergerieht durch seine Berechnung zutreffend ermittelt.
Aus seiner Aufstellung des Einkommens des Antragstellers in den letzten Jahren ergibt sich, daß es sichrer günstigen Entwicklung des Baugeschäfts in diesem Zeitraum bewußt gewesen ist und ihr bei seiner Entscheidung Rechnung getragen hat. Die Antragsgegnerin will offenbar auf das künftige Einkommen des Antragstellers abstellen, wie ihr Hinweis zeigt, es könne und müsse erwartet werden, daß das Jahreseinkommen des Antragstellers in den folgenden Jahren etwa die gleiche Höhe erreichen werde wie im Jahre 1958. Dabei übersieht sio, daß, wie sie selbst an anderer Stelle zutreffend geltend macht, es auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tat-richter ankommt und die spätere Zeit jedenfalls dann außer Betracht bleiben muß, wenn sich die künftige Entwicklung der Dinge nicht mit Sicherheit voraussehen läßt. Das Kammergericht hat auch keineswegs verkannt, daß es auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ankam; denn es hat auch die Einnahmen des Antragstellers im Jahre 1959, die damals ziffernmäßig noch nicht festßtand'eÄynin Betracht gezogen, indem es ausgeführt hat, die Einkommensläge des Antragstellers habe sich im Jahre 1958 gegenüber den Vorjahren zugegebenermaßen weiter gebessert und eine Veränderung in dem noch nicht abgelaufenen Jahre 1959 habe der Antragsteller nicht dargetan und auch nicht dartun können. Das Kammergericht hat danach seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt, daß das Einkommen des Antragstellers sich im Jahre 1959 ebenfalls auf etwa 14000 DM belaufen werde. Es ist demnach nicht richtig, daß das Kammergericht nicht auf den maßgebenden Zeitpunkt abgestellt hat. Unter dem Einkommen des Antragstellers
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im Jahre 1958 hat es allerdings dessen Einnahmen aus dem Grundstück Osnabrücker Str. 21 (jetzt Bielefelder Str. 21) nicht angeführt. Dies erklärt sich daraus, daß der Antragsteller zwar seinen «nteil an diesen Einnahmen auf 3040,01 DM beziffert, aber zugleich geltend gemacht hat, daß für dieses Grundstück bis zu dem 31. März 1959 ein Rückstand an Hypothekengewinnabgabe in Höhe von 15259,60 DM bestanden habe, von dem auf das Jahr 1958 allein ein Betrag von 4122,60 DM entfalle.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Kammergericht habe nicht berücksichtigt, daß der Antragsteller als Bauunternehmer die Garagen mit relativ geringen Mitteln habe ausbauen können, liegt ihr Vorbringen neben der Sache; denn die Kosten der Wiederherstellung der Garagen in den Jahren 1950 und 1951 haben mit der Präge der Zumutbarkeit der Begleichung der rückständigen Zinsen nichts zu tun.
Auf rein tatsächlichem Gebiete liegen ferner die Ausführungen der Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller zwar seine Vermögenswerte mobilisiert und für sein Baugeschäft verwendet, nicht aber diese Geldmittel zu einem teilweisen Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes verwendet habe. Diese Tatsachen stehen fest; inwiefern aus ihnen eine Gesetzesverletzung des Kammergerichts, auf die es hier allein ankommt, liegen soll, ist nicht dargetan und schlechterdings auch nicht ersichtlich. Es ist schließlich nicht richtig, daß der Antragsteller die Bewirtschaftungskosten der Garagen ausschließlich aus dem Grundstücksertrag gedeckt hat; denn nach den Feststellungen des Kammergerichts hat der Antragsteller aus anderen Mitteln noch rund 3700 Dm für das Grundstück R^H^str.	aufgewendet.	Auch	mit diesem Vor-
bringen zeigt die Antragsgegnerin im übrigen keine Gesetzesverletzung auf. -Oie Rügen, mit denen die Antragsgegnerin die Feststellungen des Kammergerichts über die Einkommensver-
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htiltnisse des Antragstellers angreift, sind danach nicht gerechtfertigt«
Zu Unrecht bemängelt die Antragsgegnerin ferner, daß die Entscheidung des Kammergerichte nicht erkennen lasse, wie dieses zu einer Herabsetzung auf 5000 DM gekommen sei.
Das Kammergericht hat, wie es nach § 1 Abs« 1 VHG erforderlich ist, auch die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin in Betracht gezogen und sie kapital- und einkommensmäßig als besonders günstig angesehen« Es hat hierfür die Reingewinne der Antragsgegnerin in den Jahren 1955 bis 1958 angeführt, die von 1 081 500 DM im Jahre 1955 auf 1 800 000 DM im Jahre 1958 gestiegen sind. Das, Kammergericht hat seine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin ferner darauf gestützt, daß diese im Jahre 1958 an ihre Aktionäre eine Dividende von 10 # verteilt hat und der innere Kapitalanlagewert ihrer Aktien in den letzten fünf Monaten an den Börsen mit 450 bis 540 $ bewertet worden sei. Aus alledem hat das Kammergericht gefolgert, daß für die Antragsgegnerin einfi sich aus den Bestimmungen des Vertragshilfegesetzes ergebender notwendiger Verzicht auf Zinsrückstände nach ihrer Einkommens- und Vermögenslage durchaus tragbar sei.
Das Kammergericht hat nach alledem die Interessen und die wirtschaftliche Lage der Beteiligten sowie die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht gezogen und alle diese Gesichtspunkte bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Es hat allerdings nicht im einzelnen dargelegt, wie es zu dem Betrag von 5ÖQ0 DM gekommen ist, dessen Zahlung es dem Antragsteller zugemutet hat. Darin liegt jedoch keine Gesetzesverletzung; denn es handelt sich bei der nach § 1 Abs. 1 VHG vorzunehmenden Abwägung letzten Endes in der Regel um eine einer genauen rechnerischen Begründung nicht
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zugängliche Schätzung, die der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat und an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, sofern keine Rechtsverletzung vorliegt. Sine solche ist hier nicht ersichtlich»
Die Antragsgegnerin hält allerdings eine Verletzung des § 2 VHG für möglich und bittet um Prüfung der Präge, ob es zulässig sei, einen Teil der ihr zustehenden Zinsen zu streichen, während die B^BflHHH^Bbank hinsichtlich ihrer Zinsen in vollem Umfang bedient werde, obwohl deren GrundPfandrechte ihrer Hypothek im Range nachgingen. Die Antragsgegnerin geht dabei von einer falschen Annahme aus.
Sie übersieht, daß es sich bei den Hypotheken der B^HHHfcbank um Auslandsschulden handelt, die nach dem londoner Schuldenabkommen geregelt worden sind, wobei die Gläubigerin dem Schuldner die bis zu dem 31- Dezember 1952 rückständig gewesenen Zinsen in Höhe von 27 168,13 DM erlassen hat. Außerdem war hier die Entscheidung gemäß § 3 Abs. 3 VHG auf Grund des § 1 VHG zu treffen. Bei einer Zinsherabsetzung auf Grund dieser Vorschriften findet aber das Rangprinzip des § 2 VHG keine Anwendung (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juli 1957, V ZB 18/57* DM Nr. 17 zu § 3 VHG; Saage, Vertragshilfegesetz, § 3 Ahm. XI, c,^>, Seite 85).
Eine Verletzung der Vorschriften des § 2 VHG liegt danach ebenfalls nicht vor.
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3» Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet» Sie war daher zurückzuweisen»
Die KostenentScheidung beruht auf den §§ 19, 20 VHGr, § 131 KostO.
Dr. Tasche	Dr»	Hückinghaus	Dr.	Augustin
 Dr» Piepenbrock	Rothe