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BGH · PR Nr 75/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: PR Nr 75/52

Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde m rückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13* Juni 1952 (NJW 1953, 25) gehindert, das die Auffassung vertritt, ein nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilter Genebmigungsbe-scheid sei als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbebi a) Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedurfte seit der Bundesratsverordnung vom 15* März 1918 - Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken - (RGBl 123) zu ihrer Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen einer behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung durfte danach nur versagt werden, wenn der Veräußerung ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen stand; dies konnte insbesondere u.a. der Ball sein, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Werte des Grundstücks stand (§5 Abs 1 Nr 5) o Daneben galt auch für den landwirtschaftlichen Grunds tücksverkehr die Preisstopverordnung vom 26. bestimmte der Preiskommissar in einem Runderlaß vom 6« Oktober 1937 (Riecke~v«Manteuffel aaO S 275 /21S/) , daß eine auf Grund der Grundstückverkehrsbekanntmachung erteilte Genehmigung gleichzeitig als Ausnahmebewilligung nach § 3 der] Preis stopverordnung gelte für den Pall, daß dies erforderlich sein sollte« Pie Verordnung des Reichskommissars für die Preisbildung zur Sicherung der Preisüberwachung bei Grundstücken vom 8« Juli 1938 (RGBl I, 850), wonach die Grai erwerbsteuerstelle von der Veräußerung eines Grundstücks de zuständigen Preisbildungsstelle Mitteilung zu machen hatte, von deren Entschließung die Aushändigung der nach § 189 d RAbgO vorgeschriebenen Unbedenklichkeitsbescheinigung ab! gig war, ist durch die Verordnung über die Preisüberwachung und die Folgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vonj 7o Juli 1942 (RGBl I, 451) - Grunds tückspreis Verordnung - ei setzt worden« § 1 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, daß einj Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen ist« Ergibt sich für das Gruiü buchamt aus den ihm vorliegenden Unterlagen, daß die Übereignung auf einem Vertrag der in Abs 1 bezeichneten Art beruht, so soll es den Erwerber nur eintragen, wenn eine Unto denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde beigebracht wii (§ 1 Abs 2 Satz l)« Als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde ist auch ein Bescheid anzusehen, durch den eiM Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung erteilt wird (§ 1 Abs 2 Satz 2)« Pie Unbedenklichkeitsbescher nigung gilt gegebenenfalls als Bewilligung einer Ausnahme vom Preiserhöhungsverbot (§ 1 Abs 3)o Sie bedeutet danach, daß gegen den Vertrag preisrechtliche Bedenken nicht bestehfcj^ weil entweder der nach der Preisstopverordnung zulässige Pt5± nicht überschritten oder eine Ausnahmebewilligung nach § 3 der Preisstopverordnung erteilt werde« Die Grundstückverkehrsbekanntmachung ist durch Art I Abs 2 KRG Nr 45 aufgehoben worden, das für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine neue Regelung getroffen hat« Nach Art IV Abs 1 dieses Gesetzes ist Die Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung ist u.a. dann zu versagen, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem t Wert des Grundstücks steht (Art IV Abs 4 Buchst b) oder wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von den zuständigen Zonenbefehlshabern auf Grund des Art XI des Gesetzes erlassene Durch- ; führungsvorschrift verstößt (Buchst c). In der Amerikanischen Zone soll - ebenso wie nach § 5 Nr 1 GVB - die Genehmigung auch verweigert werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse ent- r gegensteht (vgl für Bayerns § 9 VO Nr 127 vom 20. Die Preis Vorschriften blieben dagegen aufrechterhalten für landwirtschaftliche Grundstücke, und zwar auch für bebaute Grundstücke, die g oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschef liehen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlich Zwecken dienen (§ 2) ♦ Die Grundstückspreisverordnung findet danach nur Anwendung, wenn es sich um ein Grundstück handele welches kein bebautes Grundstück im Sinne der Verordnung vom 28» November 1952 ist« b) Die Präge, ob es im Palle der Veräußerung eines 1 wirtschaftlichen Grundstücks für die Eintragung des Erwerbetr_ im Grundbuch außer der Genehmigung der Landwirtschaftsbehör«^ oder des Landwirtschaftsgerichts der Beibringung einer Uri denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bedarf, kann dort auftauchen, wo es sich um eine entgeltliche Veräuße handelt, weil die GrundstückspreisVerordnung auf unentgelt che Verträge keine Anwendung findet« Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist ein Übergabevertrag* Ein solcher Ve; trag ist nicht auf den Austausch von Leistungen und Gegenle: stungen gerichtet* Sein wesentliches Merkmal ist vielmehr Vorwegnahme der Erbfolge* Diese in den §§ 7,17 der Höfeord-i nung der Britischen Zone enthaltene Begriffsbestimmung ist auch über den Geltungsbereich dieses Höferechts hinaus von Bedeutung (vgl dazu BGZ 118, 17 /ß07) ° Einer Prüfung der Pf wie grundsätzlich ein* Ubergabevertrag rechtlich zu beurteil ist und welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung von andern Verträgen maßgebend sind, bedarf es jedoch nicht; denn ein Obergabevertrag, in dem der Übernehmer sich zu einer Leis insbesondere zur Gewährung eines Altenteils oder eines Auszugs an die Übergeber verpflichtet, ist jedenfalls im Sinne der Grundstückspreisverordnung als ein entgeltlicher Vert c) Pas Kontrollratsgesetz Nr 45 enthält keine Bestimmungen darüber, ob außer der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde erforderlich ist* Pür den Bereich der Britischen Zone ist ausdrücklich bestimmt, daß als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne der Grundstückspreisverordnung auch eine Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde oder des Gerichts anzusehen ist, durch die eine Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilt wird. in der Amerikanischen Zone die Unbedenklichkeitsbescheinig^w der Preisbehörde durch eine Genehmigung nach dem Kontrollig gesetz Nr 45 ersetzt wird« Dieser Auffassung ist zuzustinm^. ** Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Satz 2 der Verordnung v To Juli 1942, daß eine nach der Grunds tückverkehrsbekannt-machung erteilte Genehmigung auch als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde anzusehen ist, ist zwar, soweyF auf die Grundstückverkehrsbekanntmachung verwiesen wird, du.ro deren Aufhebung gegenstandslos geworden« Dies.wird durch Ar X Abs 1 KEG Nr 45 , wonach alle Bezugnahmen auf die durch Ar I aufgehobenen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen in and ren gesetzlichen Vorschriften außer Kraft treten, noch ausdrücklich klargesteilt« Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß, wie Priese (aaO) meint, mangels einer entsprechenden Bestimmung die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht durch eine nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilte Genehmigung ersetzt werde«. Die Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 kann nur aus den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsvorschriften angeführten Gründen versagt werden* Auch im Genehmigungsverfahren findet eine Preisprüfung statt, die allerdings nach anderen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, als eine Preisprüfung der Preishehörde auf Grund der Preisstopverordnung* Während nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 die Genehmigung dann zu versagen ist, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, hat die Preisbehörde den Preis zu beanstanden, wenn er die volkswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe übersteigt. Diese Verschiedenheit der für die Preisprüfung in Betracht kommenden Gesichtspunkte bestand auch unter der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung« Gleichwohl hat der Reichskommissar für die Preisbildung in dem Bunderlaß vom 6i Oktober 1937 (Riecke-v.Manteuffel aaO 8 279) zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Überwachung der bei GrundstücksVerkäufen gezahlten Preise auf ihre volkswirtschaftliche Berechtigung bereits auf Grund des § 5 Abs 1 Nr 5 GVB 0- KBG Nr 45 Art IV Abs 4 Buchst b) bestehe, und deshalb von dem Erlaß besonderer Richtlinien für den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr Abstand genommen« Die Auffassung des Landgerichts, daß in der Amerikanischen Zone außer der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde deshalb erforderlich sei, weil hier im Gegensatz zu der Regelung in der Britischen Zone in den GenehmigungsVorschriften .. eine Verbindung zu dem Preisrecht fehle, ist nicht begründet« i Es ist zwar richtig, daß in der Britischen Zone die Genehmigung auch versagt werden soll, wenn die Vertragsbedingungen volks- * wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind (Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84)« Das Landgericht meint, daß durch diese Vorschrift die Brücke geschlagen werde zu dem Grundsatz der Preisstopverordnung, wonach nur ein volkswirtschaftlich ge- tende Vorschrift fehlt in der Amerikanischen Zone« Die dort geltenden Durchfühi^ings Vorschriften zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 gehen aber insoweit über die Regelung in der Britisch Zone hinaus, als allgemein das entgegenstehende erhebliche öffentliche Interesse einen Versagungsgrund bildet® Unter di« sem Gesichtspunkt kann ebenso wie bei den Volkswirtschaftlid gerechtfertigten Vertragsbedingungen die Preisfrage geprüft werden« Vielfach wird dazu eine gutachtliche Stellungnahme der Preisbehörde in Präge kommen, die nach § 17 LwVG auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet ist« Welche Behörden für die Entscheidung über die Genehmigung einer Grasstücks Veräußerung zuständig sind, ist im Kontrollratsgesetz Nr 45 selbst geregelt« Nach Art IX des Gesetzes bedeutet der Ausdruck "zuständige deutsche Behörden” die deutschen Land-wirtschaftsbehörden, welche von den Zonenbefehlshabem in den betreffenden Zonen errichtet oder anerkannt werden« Im Lande Hessen entscheidet über die Genehmigung einer Grundstock Veräußerung bei Grundstücken bis zur Größe von 1 ha die zus^h-dige Stelle der landwirtschaftlichen Verwaltung in der Kreis* stufe (Landwirtschaftsamt), im übrigen das Bauemgericht (§§ 15, 16 Hess DVO) o Die beim Inkrafttreten des Kontrollratsge-setzes Nr 45 anhängigen GrundstückverkehrsSachen gingen auf die vorgenannten Stellen über« Dies war durch die Übergangsregelung des § 36 Hess DVO klargestellt«. BehÖrde zusteht« Durch diese Regelung ist einer Beachtung der preis rechtlichen Vorschriften hinreichend Rechnung getragen« Ob und inwieweit im Genehmigungsverfahren tatsächlich eine Preisprüfung stattgefunden hat, ist nicht entscheidend« Auch unter der Geltung der Grunds tückverlcehrs-bekanntmachung war anerkannt, daß § 1 Abs 2 Satz 2 der Verordnung vom 7« Juli 1942 selbst dann Geltung hatte, wenn eine Preisprüfung nach der Preisstopverordnung überhaupt nicht erfolgt war (vgl Pritsch-Friemann aaO S 328)« Dasselbe muß auch für die Entscheidungen nach dem Kontrollratsge-setz Hr 45 gelten (vgl Staudinger aaO)« Wenn die Landwirtschäftsbehörde oder das Gericht eine Grundstücks Veräußerung genehmigt hat, kann somit die Beibrir gung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht mehr verlangt werden« Der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr würde unnötig erschwert werden, wenn man neben der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde für erf order iich halten würde« Ebenso wie nach der bisherigen Regelung eine Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung als preis rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung anzusehea war, muß angenommen werden, daß, nachdem das Kontrollratsge setz Nr 45 mit seinen Durchführungsvorschriften an die Stell, der Grundstückverkehrsbekanntmachung getreten ist, die Uni denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde auch durch eine nach dem neuen Recht erteilte Genehmigung ersetzt wird, auehj wenn dies weder in dem Kontrollratsgesetz Nr 45 noch in der* Grundstücks preis Verordnung in der Passung vom 28« November 1952 gesagt ist« Die entsprechende ausdrückliche Regelung in der Britischen Zone (§ 62 LVO) und die gleichlautenden Vorschriften in der Französischen Zone enthalten insoweit lediglich eine Klarstellung«, Die in dem Erlaß der Verwalt tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 5o Februar 1950] (DNotZ 1950, 115) zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung, daß bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bis zur Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen eine Beteiligung der Preisbehörde ausgeschlossen sei und die bauernge-richtliche Genehmigung somit die preis rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einschließe, ist zwar, worauf auch Haas (NJflT 1953, 27) hinweist, vom Bundesminister für Wirtschaft (vgl den nicht veröffentlichten Erlaß vom 23« Mai 1951 -IB4/U1/ 4731/50 -) nicht aufrechterhalten worden® Dieser Umstand gibt jedoch zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß«

Zitierte Normen: § 79 GBO § 62 LVO § 17 LwVG § 31 WO § 62 LVO § 123 KostO
GrundstückVorschriftZonePreisbehördeGrundGenehmigungzuständigUnbedenklichkeitsbescheinigungNr

Volltext der Entscheidung

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Für das jtfachschlagewerkt *	*	4
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	KRG	Nr 45 Art IV; Verordnung über die PreisÜbeüS*
wachung und die Rechtsfolgen von Preisverstößen im Grunds tücksverkehr vom 7® Juli -1942 (RGBl I,
 451 - "Grundstückspreisverordnung" -) in der Fas- ;{.• *	*	sung	der Verordnung PR Nr 75/52 vom 28« November
1952 (BGBl I, 792) § i	;>
Rechtssatz:	Venn	die Landwirtschaftsbehörde oder das Landwirt?
schaftsgericht eine Grundstücksveräußerung geneh-migt hat, bedarf es (auch in der Amerikanischen. J Zone) gegenüber dem Grundbuchamt der Vorlegung /vi einer besonderen Unbedenklichkeitsbescheinigung 'M der Preisbehörde nicht®
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Aktenzeichen: V ZB 4/55 *
Beschluß des- BGH vom 7« Juli 1§55

AG Hirschhorn LG Darmstadt OLG Frankfurt
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B e a fe. ß In der Grundbuchsache
 des Amtsgerichts H: betreffend die im Grundbuch von getragenen Grundstücke
 Beteiligtet
1« Landwirt Wilhelm 7^|
2« dessen Ehefrau Maria vflHBgeb 3« Landwirt und Jagdaufseher Wilhelm 4o dessen Ehefrau Else	geb*	Vi
 sämtlich wohnhaft in
 zu 3 und 4 Antragsteller und Beschwerdeführ er f vertreten durch Notar Dr0 SHH) in
 ein* -
hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7♦ Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche sowie der Bundesrichter Br* Hückinghaus, Br«Oechßler. Br* Piepenbrock und Br« Großmann
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse der 5« Zivilkammer des Land~ gerichts in Barmstadt vom 1* Juni 1954 und des Amtsgerichts in Hirschhorn vom 5. April 1954 sowie die Zwischenverfügung des Hechtspflegers dieses Gerichts vom 12« November 1953 aufgehoben«
Bas Grundbuchamt wird angewiesen, von der Vorlegung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde Abstand zu nehmen»
Gründe
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Per Landwirt Wilhelm VBHBlu BHUHHPund seine Ehefrau Maria geh. MflH^^sind Eigentümer der im Grundbuch von RflBHBBBd ^pBl ^^eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die etwa 2,5 ha groB ist und einen Einheitswert von 3 590 DM hat. Durch einen als Obergabevertrag be-r zeichneten notariellen Vertrag vom 26. Februar 1953 (Br 46/53 der Urkundenrolle des Notars Dr. SBIB^n HflHHBM haben die Eheleute V(H|P den Grundbesitz ihrer Tochter Else und deren Ehemann Wilhelm	übertragen«	Die	Obemehmer
 haben sich verpflichtet, den Obergebern einen lebenslänglichen Auszug, bestehend aus einem Wohn-.und Unterhaltsrecht, zu gewähren und ihnen bei Aufgabe dieses Hechts aus wichtigem Grunde eine monatliche Geldrente von 50 DM, nach dem Ableben eines der Obergeber von 30 IM, zu zahlen« Die Beteiligten haben in dem Vertrag die Auflassung erklärt und die Eintragung der Obernehmer als Eigentümer und des vereinbarten Auszugs im Grundbuch bewilligt und beantragt.* Der Obergabevertrag ist durch Beschluß des Bauerngerichts genehmigt worden«
Namens der Eheleute	bat der Notar Dr.* S|B ei-
ne Ausfertigung der Urkunde vom 26. Februar 1953 zwecks Eintragung der aus dem Vertrag sich ergebenden Hechtsänderungen beim Grundbuchamt eingereicht und zugleich die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und den Genehmigungsbescheid des Bauerngerichts vorgelegt mit dem Bemerken, daß er die preisbehördliche Genehmigung nicht nachgesucht habe, weil die Genehmigung des Bauerngerichts die preis rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in sich schließe«
Durch Zwischenverfügung vom 12, November 1953 hat
 lichkeitsbescheinigung der Preisbehörde einzureichen. Der Grundbuchrichter hat auf die Erinnerung der Eheleute
 die Zwischenverfügung bestätigt, das Landgericht die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen rie] tet sich die weitere Beschwerde, mit der die Eheleute If| die Aufhebung der Vorentscheidungen erstreben und beantragen, das Grundbuchamt anzuweisen,* von der Vorlegung der Da bedenklichkeitsbescheinigung Abstand zu nehmen.
Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde m rückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13* Juni 1952 (NJW 1953, 25) gehindert, das die Auffassung vertritt, ein nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilter Genebmigungsbe-scheid sei als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbebi
(RGBl I, 451) anzusehen. Das Oberlandesgericht hat deshalb«
1. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weite-
das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbucl recht betreffenden bundesrechtlichen Vorschrift, nämlich des Kontrollratsgesetzes Nr 45, das nach den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorlagebeschluß als
 Obersten Landesgerichts, das gemäß § 199 Abs 1 PGG in Veiy^m bindung mit § 5 des Gesetzes Nr 124 über die WiedererrichWg^ des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Bayern als GeriGM"
Rechtspfleger dem Notar Dr.	auf	gegeben,	die	Unbedeufej
 de im Sinne der Grundstückspreisverordnung vom 7« Juni 194!
die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt
II.
ren Beschwerde an den Bundesgerichtshof sind gegeben, weilÄk
 bundes rechtliche Vorschrift anzusehen ist, von der auf eint weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen
 
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der weiteren Beschwerde an die Stelle des sonst nach § 79 Abs 1 GBO zuständigen Oberlandesgerichts tritt- abweichen will (§ 79 Abs 2 GBO).
2. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig und aueh sachlich begründet.

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a)	Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bedurfte seit der Bundesratsverordnung vom 15* März 1918 - Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken - (RGBl 123) zu ihrer Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen einer behördlichen Genehmigung. Bie Vor Schriften über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken wurden durch das Gesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 32) geändert und als Grundstückverkehrsbekanntmachung (RGBl 1937 I, 35) - GVB - neu gefaßt. Die Genehmigung durfte danach nur versagt werden, wenn der Veräußerung ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen stand; dies konnte insbesondere u.a. der Ball sein, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Werte des Grundstücks stand (§5 Abs 1 Nr 5) o Daneben galt auch für den landwirtschaftlichen Grunds tücksverkehr die Preisstopverordnung vom 26. November 1936 (RGBl I, 955), durch die grundsätzlich Preiserhöhungen verboten, für bestimmte Pälle aber Ausnahmen von diesem Ver bot zugelassen wurden (§ 3)o Mit der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung waren durch die fünfte Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichs- . kommissars für die Preisbildung vom 6. Oktober 1937 (abgedruckt bei Riecke-v. Manteuffel, Der ländliche Grundstücke -verkehr, 2. Aufl S 283) die unteren Verwaltungsbehörden be auftragt worden. Damit waren dieselben Behörden sowohl für die Entscheidung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung wie auch nach der Preisstopverordnung zuständig. Demgemäß
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bestimmte der Preiskommissar in einem Runderlaß vom 6« Oktober 1937 (Riecke~v«Manteuffel aaO S 275 /21S/) , daß eine auf Grund der Grundstückverkehrsbekanntmachung erteilte Genehmigung gleichzeitig als Ausnahmebewilligung nach § 3 der] Preis stopverordnung gelte für den Pall, daß dies erforderlich sein sollte« Pie Verordnung des Reichskommissars für die Preisbildung zur Sicherung der Preisüberwachung bei Grundstücken vom 8« Juli 1938 (RGBl I, 850), wonach die Grai erwerbsteuerstelle von der Veräußerung eines Grundstücks de zuständigen Preisbildungsstelle Mitteilung zu machen hatte, von deren Entschließung die Aushändigung der nach § 189 d RAbgO vorgeschriebenen Unbedenklichkeitsbescheinigung ab! gig war, ist durch die Verordnung über die Preisüberwachung und die Folgen von Preisverstößen im Grundstücksverkehr vonj 7o Juli 1942 (RGBl I, 451) - Grunds tückspreis Verordnung - ei setzt worden« § 1 Abs 1 dieser Verordnung bestimmt, daß einj Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt zu übertragen, der Preisbehörde zur Prüfung vorzulegen ist« Ergibt sich für das Gruiü buchamt aus den ihm vorliegenden Unterlagen, daß die Übereignung auf einem Vertrag der in Abs 1 bezeichneten Art beruht, so soll es den Erwerber nur eintragen, wenn eine Unto denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde beigebracht wii (§ 1 Abs 2 Satz l)« Als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde ist auch ein Bescheid anzusehen, durch den eiM Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung erteilt wird (§ 1 Abs 2 Satz 2)« Pie Unbedenklichkeitsbescher nigung gilt gegebenenfalls als Bewilligung einer Ausnahme vom Preiserhöhungsverbot (§ 1 Abs 3)o Sie bedeutet danach, daß gegen den Vertrag preisrechtliche Bedenken nicht bestehfcj^ weil entweder der nach der Preisstopverordnung zulässige Pt5± nicht überschritten oder eine Ausnahmebewilligung nach § 3 der Preisstopverordnung erteilt werde«

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Die Grundstückverkehrsbekanntmachung ist durch Art I Abs 2 KRG Nr 45 aufgehoben worden, das für den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine neue Regelung getroffen hat« Nach Art IV Abs 1 dieses Gesetzes ist
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die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie jeder Vertrag-, der die Verpflichtung zur Ober- : eignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstände hat, ohne Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden nichtig. Die Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung ist u.a. dann zu versagen, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem t Wert des Grundstücks steht (Art IV Abs 4 Buchst b) oder wenn das Rechtsgeschäft gegen eine von den zuständigen Zonenbefehlshabern auf Grund des Art XI des Gesetzes erlassene Durch- ; führungsvorschrift verstößt (Buchst c). Die Durchführungsbestim- . mungen der einzelnen Zonen enthalten weitere Versagungsgründe.
In der Britischen Zone soll die Genehmigung auf Grund des Art IV Abs 4 Buchst c u»;a. versagt werden, wenn die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind (Art III Nr 5 Buchst c BiMilRegVO Nr 84) . In der Amerikanischen Zone soll - ebenso wie nach § 5 Nr 1 GVB - die Genehmigung auch verweigert werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse ent- r gegensteht (vgl für Bayerns § 9 VO Nr 127 vom 20. Februar 1947 - GVB1 1947, 180 -; für Hessen: § 8 VO vom 11. Juli 1947	!
- GVB1 S 44 für Württemberg-Baden: § 11 VO Nr 166 in der Fassung vom 13«. Januar 1950 - RegBl 1950, 3 -), während in
 der Französischen Zone der Versagungsgrund des entgegenste- •	:
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henden öffentlichen Interesses nur für das frühere Land	.	j
Württemberg-Hohenzollem (§ 5 Abs 1 des Ausführungsgesetzes * g zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 vom 2. Mai 1949 - RegBl 1949,	;
143 -) gilt. Die Verordnung vom 7« Juli 1942 hat durch die ^ ■* Verordnung PR Nr 75/52 vom 28« November 1952 (RGBl 1,792) eine Änderung dahin erfahren, daß mit Wirkung vom 12. Dezember^
 
1952 die Preis Vorschriften für den Verkehr mit behauten Grundstücken aufgehoben sind (§ 1). Die Preis Vorschriften blieben dagegen aufrechterhalten für landwirtschaftliche Grundstücke, und zwar auch für bebaute Grundstücke, die g oder teilweise den Zwecken eines land- oder forstwirtschef liehen Betriebes oder sonst land- oder forstwirtschaftlich Zwecken dienen (§ 2) ♦ Die Grundstückspreisverordnung findet danach nur Anwendung, wenn es sich um ein Grundstück handele welches kein bebautes Grundstück im Sinne der Verordnung vom 28» November 1952 ist«

b)	Die Präge, ob es im Palle der Veräußerung eines 1 wirtschaftlichen Grundstücks für die Eintragung des Erwerbetr_ im Grundbuch außer der Genehmigung der Landwirtschaftsbehör«^ oder des Landwirtschaftsgerichts der Beibringung einer Uri denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bedarf, kann dort auftauchen, wo es sich um eine entgeltliche Veräuße handelt, weil die GrundstückspreisVerordnung auf unentgelt che Verträge keine Anwendung findet« Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist ein Übergabevertrag* Ein solcher Ve; trag ist nicht auf den Austausch von Leistungen und Gegenle: stungen gerichtet* Sein wesentliches Merkmal ist vielmehr Vorwegnahme der Erbfolge* Diese in den §§ 7,17 der Höfeord-i nung der Britischen Zone enthaltene Begriffsbestimmung ist auch über den Geltungsbereich dieses Höferechts hinaus von Bedeutung (vgl dazu BGZ 118, 17 /ß07) ° Einer Prüfung der Pf wie grundsätzlich ein* Ubergabevertrag rechtlich zu beurteil ist und welche Gesichtspunkte für die Abgrenzung von andern Verträgen maßgebend sind, bedarf es jedoch nicht; denn ein Obergabevertrag, in dem der Übernehmer sich zu einer Leis insbesondere zur Gewährung eines Altenteils oder eines Auszugs an die Übergeber verpflichtet, ist jedenfalls im Sinne der Grundstückspreisverordnung als ein entgeltlicher Vert
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anzusehen (vgl Pritsch-Friemann bei Pfund tner-NCubert, Pas neue Peutsche Reichsrecht, Bd III e 13 S 325 Anm 4; Friemann PR 1942, 1075)o
c)	Pas Kontrollratsgesetz Nr 45 enthält keine Bestimmungen darüber, ob außer der in diesem Gesetz vorgesehenen Genehmigung einer Grundstücks Veräußerung die Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde erforderlich ist* Pür den Bereich der Britischen Zone ist ausdrücklich bestimmt, daß als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne der Grundstückspreisverordnung auch eine Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde oder des Gerichts anzusehen ist, durch die eine Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilt wird. (§ 62 LVO)* Gleichlautende Vorschriften bestehen auch für • die Länder der Französischen Zone, während in der Amerikanischen Zone entsprechende Vorschriften fehlen«

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Pie Präge, ob es in der Amerikanischen Zone außer der Ge-, j nebmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 zur Eintragung des *. Erwerbers im Grundbuch der Beibringung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde bedarf, ist umstritten« Sie wird von Haegele (Handbuch der amts ge rieht liehen Praxis Bd IV f Grundbuchrecht, S 4310; vgl auch Haegele, Grundstücks kauf Rechtlich S 59 und BdRpfler 1953, 58	als zweifelhaft be-
zeichnet, von Priese (Landwirtschaftsrecht S 84), Baur (PRZ $v-1949, 129 /T327), Haas (NJW 1953, 25) und anscheinend auch von Wöhrmann-Herminghausen (LwVG § 1 Anm 207) bejaht. Dagegen sind Pritsch (IfflotZ 1954, 519 /*>21 Anm 77), Staudinger (BOB '&■ 11. Auf1 § 433 Anm 36 b), Palandt (BOB 14, Aufl § 313 Anm 15 f und § 925 Anm 9), von Spreckelsen (DNotZ 1953 , 68 /70/7j/),	^
Henke-Möneh-Horber (GBO 3. Aufl § 20 Anm 6 C) sowie Hesse-	^
SEaage-Piacher (GBO 3. Aufl § 19 Bern III 1 a/aa, § 20 Bern V 2® der Auffassung, daß im Palle einer GrundstücksVeräußerung auch^g
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in der Amerikanischen Zone die Unbedenklichkeitsbescheinig^w der Preisbehörde durch eine Genehmigung nach dem Kontrollig gesetz Nr 45 ersetzt wird« Dieser Auffassung ist zuzustinm^.
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** Die Bestimmung des § 1 Abs 2 Satz 2 der Verordnung v To Juli 1942, daß eine nach der Grunds tückverkehrsbekannt-machung erteilte Genehmigung auch als Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde anzusehen ist, ist zwar, soweyF auf die Grundstückverkehrsbekanntmachung verwiesen wird, du.ro deren Aufhebung gegenstandslos geworden« Dies.wird durch Ar X Abs 1 KEG Nr 45 , wonach alle Bezugnahmen auf die durch Ar I aufgehobenen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen in and ren gesetzlichen Vorschriften außer Kraft treten, noch ausdrücklich klargesteilt« Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß, wie Priese (aaO) meint, mangels einer entsprechenden Bestimmung die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht durch eine nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 erteilte Genehmigung ersetzt werde«. Die Grundstückverkehrsbekanntmachung ist nicht ersatzlos aufgehoben word« An ihre Stelle ist' das Kontrollratsgesetz Nr 45 mit seinen DurchführungsVorschriften getreten, soweit darin der Verkefo mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken geregelt ist« Der Versagungsgrund des Art IV Abs 4 Buchst b KEG Nr (grobes Mißverhältnis zwischen Gegenleistung und Wert des Grundstücks) stimmt wörtlich mit der entsprechenden Vorschrift der Grundstückverkehrsbekanntmachung (§ 5 Abs 1 Nr 5 Überein« Darüber hinaus enthält das Kontrollratsgesetz Nr ebenso wie die Grunds tückverkehrsbekanntmachung - wenn man von- dein dort Vorgesehenen Versagungsgrund des entgegenstelv den erheblichen öffentlichen Interesses absieht - keine drückliche Bestimmung über die Preisprüfung»
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Die Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 kann nur aus den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsvorschriften angeführten Gründen versagt werden* Auch im Genehmigungsverfahren findet eine Preisprüfung statt, die allerdings nach anderen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, als eine Preisprüfung der Preishehörde auf Grund der Preisstopverordnung* Während nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 die Genehmigung dann zu versagen ist, wenn der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, hat die Preisbehörde den Preis zu beanstanden, wenn er die volkswirtschaftlich gerechtfertigte Höhe übersteigt. Diese Verschiedenheit der für die Preisprüfung in Betracht kommenden Gesichtspunkte bestand auch unter der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung« Gleichwohl hat der Reichskommissar für die Preisbildung in dem Bunderlaß vom 6i Oktober 1937 (Riecke-v.Manteuffel aaO 8 279) zu dem Ausdruck gebracht, daß eine Überwachung der bei GrundstücksVerkäufen gezahlten Preise auf ihre volkswirtschaftliche Berechtigung bereits auf Grund des § 5 Abs 1 Nr 5 GVB 0- KBG Nr 45 Art IV Abs 4 Buchst b) bestehe, und deshalb von dem Erlaß besonderer Richtlinien für den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr Abstand genommen«
Die Auffassung des Landgerichts, daß in der Amerikanischen Zone außer der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde deshalb erforderlich sei, weil hier im Gegensatz zu der Regelung in der Britischen Zone in den GenehmigungsVorschriften .. eine Verbindung zu dem Preisrecht fehle, ist nicht begründet« i Es ist zwar richtig, daß in der Britischen Zone die Genehmigung auch versagt werden soll, wenn die Vertragsbedingungen volks- * wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind (Art III Nr 5 Buchst c BrMilRegVO Nr 84)« Das Landgericht meint, daß durch diese Vorschrift die Brücke geschlagen werde zu dem Grundsatz der Preisstopverordnung, wonach nur ein volkswirtschaftlich ge-
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rechtfertigter Preis vereinbart werden dürfe« Eine gleich! tende Vorschrift fehlt in der Amerikanischen Zone« Die dort geltenden Durchfühi^ings Vorschriften zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 gehen aber insoweit über die Regelung in der Britisch Zone hinaus, als allgemein das entgegenstehende erhebliche öffentliche Interesse einen Versagungsgrund bildet® Unter di« sem Gesichtspunkt kann ebenso wie bei den Volkswirtschaftlid gerechtfertigten Vertragsbedingungen die Preisfrage geprüft werden« Vielfach wird dazu eine gutachtliche Stellungnahme der Preisbehörde in Präge kommen, die nach § 17 LwVG auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet ist« Welche Behörden für die Entscheidung über die Genehmigung einer Grasstücks Veräußerung zuständig sind, ist im Kontrollratsgesetz Nr 45 selbst geregelt« Nach Art IX des Gesetzes bedeutet der Ausdruck "zuständige deutsche Behörden” die deutschen Land-wirtschaftsbehörden, welche von den Zonenbefehlshabem in den betreffenden Zonen errichtet oder anerkannt werden« Im Lande Hessen entscheidet über die Genehmigung einer Grundstock Veräußerung bei Grundstücken bis zur Größe von 1 ha die zus^h-dige Stelle der landwirtschaftlichen Verwaltung in der Kreis* stufe (Landwirtschaftsamt), im übrigen das Bauemgericht (§§
 15, 16 Hess DVO) o Die beim Inkrafttreten des Kontrollratsge-setzes Nr 45 anhängigen GrundstückverkehrsSachen gingen auf die vorgenannten Stellen über« Dies war durch die Übergangsregelung des § 36 Hess DVO klargestellt«. Demgegenüber kanndiC/ Tatsache, daß unter der Geltung der Grundstückverkehrs be-* £ kanntmachung für die Genehmigung und die Preisprüfung dieselj Behörden zuständig waren, während dies nach der Aufhebung d Grundstückverkehrsbekanntmachung nicht mehr der Pall ist, keine entscheidende Bedeutung haben«
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Der Hessische Minister für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den Ministern der Justi« und des Innern in dem auch vom Landgericht angezogenen Erlaß]
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an die Landwirtschaftsämter vom 20« Mai 1950 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1950, 75) die für die Mitwirkung beim privaten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehr in Betracht kommenden Dienststellen bezeichnet« Danach‘ist in Grundstückverkehrssachen das Landwirtschaftsamt federführend« Es vermittelt den Verkehr der privatrechtlich: . Beteiligten mit den Behörden,auch mit dem Preisamt (III 2 D des Erlasses) und reicht, wenn alle beteiligten Stellen zugestimmt haben, soweit es nicht selbst zur Entscheidung zuständig ist, die Vorgänge dem Bauerngericht ein (III 5 des Erlasses)« Daraus ergibt sich, daß für Grundstückrerkehrssachen eine Beteiligung der Preisbehörde durch das Landwirtschaftsamt vorgeschrieben ist, während nach außenhin die Landwirtschaftsbehörde entscheidet« Das Bauemgericht ist zwar nicht an Verwaltungsanordnungen, insbesondere nicht an die Stellungnahme der .Preisbehörde gebunden (zu dem Verfahrens recht in Grundstückverkehrssachen in der Amerikanischen Zone vgl auch Haegele,
 Die Beschränkungen im Grunds tücksverkehr, S 185, 186)« Durch § 24 Abs 2 Hess DVO war die Berücksichtigung der preisrechtlichen Gesichtspunkte auch im Verfahren vor dem Bauerngericht sichergestellt, das die zuständigen Stellen der land -wirtschaftlichen Verwaltung in der Kreisstufe in allen Fällen zu hören hatte« Die Entscheidungen waren dem Landwirtschaftsamt zuzustellen (§ 31 Abs 5 WO), dem auch ein Beschwer aerecht zustand (§32 Abs 2 DVO)« Die vorstehend angeführten Bestimmungen der Hess DVO sind zwar durch § 60 Abs 2 Hr 3 LwVG aufgehoben, ohne daß dadurch jedoch eine sachliche Änderung eingetreten ist« Auch § 32 LwVG schreibt vor, daß in Grundstückverkehrssachen die Landwirtschaftsbehörde zu hören ist und daß ihr die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen sind« Eine Abweichung gegenüber der bisherigen Regelung des § 32 Abs 2 Hess DVO besteht nur für das Beschwerderecht, das gemäß § .32 Abs 2 Satz 2 LwVG der übergeordneten

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BehÖrde zusteht« Durch diese Regelung ist einer Beachtung der preis rechtlichen Vorschriften hinreichend Rechnung getragen« Ob und inwieweit im Genehmigungsverfahren tatsächlich eine Preisprüfung stattgefunden hat, ist nicht entscheidend« Auch unter der Geltung der Grunds tückverlcehrs-bekanntmachung war anerkannt, daß § 1 Abs 2 Satz 2 der Verordnung vom 7« Juli 1942 selbst dann Geltung hatte, wenn eine Preisprüfung nach der Preisstopverordnung überhaupt nicht erfolgt war (vgl Pritsch-Friemann aaO S 328)« Dasselbe muß auch für die Entscheidungen nach dem Kontrollratsge-setz Hr 45 gelten (vgl Staudinger aaO)«
Wenn die Landwirtschäftsbehörde oder das Gericht eine Grundstücks Veräußerung genehmigt hat, kann somit die Beibrir gung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde nicht mehr verlangt werden« Der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr würde unnötig erschwert werden, wenn man neben der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde für erf order iich halten würde« Ebenso wie nach der bisherigen Regelung eine Genehmigung nach der Grundstückverkehrsbekanntmachung als preis rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung anzusehea war, muß angenommen werden, daß, nachdem das Kontrollratsge setz Nr 45 mit seinen Durchführungsvorschriften an die Stell, der Grundstückverkehrsbekanntmachung getreten ist, die Uni denklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde auch durch eine nach dem neuen Recht erteilte Genehmigung ersetzt wird, auehj wenn dies weder in dem Kontrollratsgesetz Nr 45 noch in der* Grundstücks preis Verordnung in der Passung vom 28« November 1952 gesagt ist« Die entsprechende ausdrückliche Regelung in der Britischen Zone (§ 62 LVO) und die gleichlautenden Vorschriften in der Französischen Zone enthalten insoweit lediglich eine Klarstellung«, Die in dem Erlaß der Verwalt tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 5o Februar 1950]
 
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(DNotZ 1950, 115) zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung, daß bei der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bis zur Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen eine Beteiligung der Preisbehörde ausgeschlossen sei und die bauernge-richtliche Genehmigung somit die preis rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einschließe, ist zwar, worauf auch Haas (NJflT 1953, 27) hinweist, vom Bundesminister für Wirtschaft (vgl den nicht veröffentlichten Erlaß vom 23« Mai 1951 -IB4/U1/ 4731/50 -) nicht aufrechterhalten worden® Dieser Umstand gibt jedoch zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß«
Die Vorentscheidungen mußten deshalb aufgehoben werden«.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 123 Abs 1 Satz 2, 15 Abs 1 KostO) ergibt (vgl dazu Schlegelberger PGG 6« Aufl Bd I S 351 Anm 8)«
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 Dr.Piepenbrock	Dr«Großmann