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BGH · V ZB 4/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/54

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, das Pachtverhältnis aufzuheben und den Beklagten zur Herausgabe des Lichtspieltheaters und des ihnen gehörenden Inventars zu verurteilen. Schutzes auszusetzeno Das Berufungsgericht hat am 4» März 1952 eine Beweiserhebung beschlossen und die Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt * In dem Termin vom 16* Juni 1952 ist im Einverständnis der Parteien mit Rücksicht auf das in Bälde zu erwartende Gesetz über die Aufhebung des Mieterschutzes bei gewerblichen Räumen auf Vorschlag des Vorsitzenden der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8« Juli 1952 verlegt worden (GA Bd III, Bl 37)* In dieser mündlichen Verhandlung haben die Kläger, wie sie es bereits durch Schriftsatz vom 7* Juli 1952 angekündigt hatten, den Antrag auf Aufhebung des Pachtverhältnisses als zur Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, sie gegebenenfalls gemäß § 27 Abs 2 GRLIG zu verteilen«, Als Hauptantrag haben sie den bis dahin gestellten Hilfsantrag verlesen, den Beklagten zur Räumung des Lichtspieltheaters .und zur Herausgabe des Inventars zu verurteilen (GA Bd III, Bl 69, 49? 51)o Der Beklagte hat demgegenüber um Aussetzung des nunmehrigen Räu-mungsnrozesses bis zur Entscheidung über den von ihm beim Amtsgericht einzubringenden Antrag auf Y/iderruf der Kündigung gebeteno Die Kläger sind dem Aussetzungsantrag entgegengetreten p In dem zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29° Juli 1952 anberaumten Termin hat das Berufungsgericht zunächst den Beschluß verkündet, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Mietaufhebungsstreit gemäß § 27 Abs 2 GRMG in der Hauptsache erledigt sei, jede Partei ihre insoweit entstandenen aussergerichtlichen Kosten i3elbst zu tragen habe und die Gerichtskosten niedergeschlagen würden* Es hat ferner beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und den Termin zu ihrer liehe Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt hat, die Kläger zu dem Widerruf der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu verurteilen, während die Kläger um Abweisung der Widerklage gebeten haben« In der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger ihre Anträge auf Räumung, Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil hat das 0berlandei3gericht durch Beschluß vom 18« Dezember 1953 als unzulässig verworfen« Es hat angenommen, das Rechtsmittel sei nach 5 511 ZPO unzulässig, weil es sich gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes Urteil des Landgerichts richte« Hierzu hat es augeführt? Die Ansicht der Kläger, bei dem Riiumungsbegehren habe es sich um ein neues erstinstanzliches Verfahren gehandelt, sei irrig« Das Landgericht habe das Urteil als Berufungsgericht erlassen« Das ergebe sieh rein äusserlich schon aus der Fortführung des Rechtsstreits unter dem bisherigen Aktenzeichen und ferner daraus, daß es zu Beginn seiner Urteilsgründe die Zulässigkeit der Berufung geprüft und sich auch mit der Zulässigkeit des Übergangs von der llietaufhebungsklage zur. ilufl vom 29oJuli 1952 habe die neuen Anträge nicht erl§~ Diese Anträge, in denen der Beklagte eine Klageänderuhg erblicken wollen,seien nicht etwa eine“ neu erhobene Kla~ ewesen« Deshalb habe das Landgericht auch durch sei-peschluß vom 29« Juli 1952 die mündliche Verhandlung ir eröffnet und damit sein Verfahren, d„ho das Berusverfahren, fortgesetzt, in dem der Beklagte dann sei-jereits angekündigten Widerklageantrag gestellt ha-]3s komme nicht darauf an, ob der Übergang von der Auf- hebungsklage zur Räumungsklage zulässig gewesen sei und das Landgericht die Zulässigkeit zu Recht oder zu Unrecht bejaht habe* vielmehr sei entscheidend, daß das Landgericht in Fortsetzung seines bisherigen Verfahrens über die neuen, abgeänderten Anträge, die vor dem Erledigungsbeschluß im Berufungsverfahren anhängig gewesen seien, entschieden habe. Es sei auch von keiner Seite in Erscheinung getreten, daß die Parteien ein neues Verfahren hätten in Gang bringen wollen, das in erster Instanz verhandelt worden sei® Der Beklagte hätte nicht von einer Klageänderung sprechen können, wenn tatsächlich eine neue Klage erhoben gewesen wäre, die mit der erledigten Aufhebungsklage nichts 2U tun gehabt habe® Auch sei eine Vertauschung der Parteircllen, wie sie nach Auffassung der Kläger richtiger-weise hätte vorgenommen werden müssen, nicht erfolgte Auf die jet2ige Auffassung der Kläger von dem Charakter des Verfahrens komme es nicht an; diese hätten auch nicht erkennen lassen, daß sie ein neues erstinstanzliches Verfahren hätten in Gang bringen wollen, im Gegenteil gegenüber dem von dem Beklagten erhobenen Einwand der Klageänderung geltend gemacht, sie hätten zwei Klageanträge gestellt, von denen sich einer kraft Gesetzes erledigt habe, während der andere anhängig geblieben sei® Damit hätten die Kläger selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das bisherige Berufungsverfahren mit anderen Anträgen fortzusetzen sei® Diese Auffassung hätten die Kläger auch nach dem Beschluß vom 29® Juli 1952 vertreten® Es könne auch keine Rede davon sein, daß durch eine prozessual mangelhafte, aber durch Nichtrüge wirksame Klageerhebung ein neues erstinstanzliches Verfahren eingeleitet worden sei® Der Beklagte habe zwar am 29® Juli 1952 zunächst nur seinen Widerklage- uß eingereicht gehabt habe® Dieser Antrag vermöge da-bensowenig die Einleitung eines neuen erstinstanzli-Verfahrens zu begründen, wie es die Anträge der Kläger Januar 1952 vermöchten, die ebenfalls schon vor ledigungsbeschluß gestellt worden seien® Unerheblich daß der Beklagte Zweifel gehabt habe, ob das Verfah-fich dem neuen Gesetz in zweiter Instanz fortgeführt könne; denn maßgebend sei allein, daß das Landge-dieses Verfahren fortgesetzt und die Parteien nicht nleitung eines neuen Verfahrens veranlaßt habe® Die en hätten dann auch ihre Anträge bei dem sein Ver-fortsetzenden Landgericht gestellt® Dabei hätten die die Ansicht vertreten, nach § 19 GRMG sei auch ge-n vom Landgericht in der Berufungsinstanz erlasse-fteil eine abermalige Berufung gegeben, was zweifels-nicht der Pall sei® Im übrigen sei im § 27 GRMG ein ng von der Aufhebungsklage zur Räumungsklage vorge-Daß bei einem solchen Übergang, wenn er in der Be-sinstanz erfolge, eine Instanz verloren gehe, sei ohne ung, da dies auch in anderen Fällen bei einer Klageng in der Berufungsinstanz der Pall sei. se* Daß die nach der Erledigung der Hauptsache gestellten" Anträge nicht in dem Gewand einer neuen Klage erschienen seien, stehe der Annahme eines neuen erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegen, da die Vorschriften über die Klageerhebung nicht zwingender Natur seien und durch Rügeverzicht geheilt werden könnten« Entscheidend sei, daß das Landgericht sein Urteil selbst nicht als zweitinstanzliches gekennzeichnet habe, indem es das amtsgerichtliche Urteil nicht erwähnt habe, da es einer Entscheidung über dieses infolge der Erledigung des Aufhebungsverfahrens nicht bedurft habe« Die Auffassung des Oberlandesgerichts, § 27 GRMG sehe selbst den Verlust einer Instanz bei dem Übergang von der Aufhebungs- zur Räumungsklage vor, überzeuge nicht,.da diese Vorschrift zu einer solchen Auslegung nicht zwinge« Da sich der nach der Erledigung der Hauptsache und damit der Beendigung der Rechtshängigkeit erhobene Räu-mungsanspruch-als ein neuer Anspruch erweise, bestehe kein Anlaß, das Urteil des Landgerichts als ein zweitinstanzliches anzusehen, das der Anfechtung mit der Berufung nicht unterliege« *: instanzliche Entscheidung erlassen worden ist« Der Ansicht der Kläger, das Landgericht habe dieses Urteil selbst nicht als zweitinstanzliches gekennzeichnet, kann nicht beigetreten werden«, Das Oberlandesgericht hat im einzelnen und mit zutreffender Begründung dargelegt, daß das Landgericht das ganze Verfahren als Berufungsverfahren angesehen habe und demgemäß ein zweitinstanzliches Urteil habe erlassen wollen«, Das Oberlandesgericht hat.auch nicht die rechtliche Bedeutung des § 27 Abs 2 Satz 1 GRMG verkannt«, Den Klägern ist zuzugeben, daß in anhängigen Aufhebungsstreitigkeiten Dieses ist am 27o Juni 1952 in Kraft getreten0* Wollte man mit den Klägern annehmen, daß der Übergang zur Räumungsklage seit dem 1« Juli 1952 nicht mehr möglich gewe-sen sei9 so würde dies darauf hinauslaufen, daß ein solcher Übergang überhaupt kaum möglich gewesen wäre, da hierfür nur eine Frist von 4 lagen zur Verfügung gestanden hätte, die sicher nur in den.wenigsten Fällen eingehalten werden konnte«, Der § 27 Abs 1 GRMG würde danach der praktischen Bedeutung entbehreno Das würde aber seinem Zweck nicht entsprechen; denn diese Vorschrift ist gerade im Interesse der Frozeßökonomie erlassen, soll also der Anhängigmachung neuer Rec'itsstreitigkeiten entgegenwirken«, Es würde danach dem Sinn dieser Vorschrift zuwiderlaufen, wenn man einen Übergang zur Räumungsklage nach dem 1« Juli 1952 nicht mehr zulassen wollte« Deshalb muß angenommen werden, daß der Übergang zur Räumungsklage jedenfalls noch in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten des Geschäfts-raummietengesetzes erklärt werden konnte« Dem haben die Kläger genügt; denn sie haben bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8« Juli 1952 den Räumungsantrag,- den sie schon auf Grund ihrer Kündigung zu dem 1« April 1952 in der Verhandlung vom 19o Februar 1952 hilfsweise gestellt hatten, als Hauptantrag gestellt« Damit sind sie rechtzeitig zur Räumungsklage übergegangen« Hierzu bedurften sie weder der Zustimmung des Beklagten, noch kam es darauf an, ob das Gericht diesen Übergang als sachdienlich erachtete, vielmehr genügte ein entsprechender Antrag, wobei es im freien Belieben der Kläger stand, ob sie den Räumungsanspruch in dem schwebenden Verfahren weiter verfolgen oder einen neuen Rechtsstreit in erster Instanz anhängig machen wollten, um nicht eines Rechtszuges verlustig zu gehen« Mit Recht hat das Oberlandesgericht hervorgehoben, die Kläger hätten gegenüber dem Einwand der Klageänderung geltend gemacht, olche liege nicht vor, da sie zwei Anträge gestellt von denen sich nur einer erledigt habe, so daß der anhängig geblieben sei« Damit haben sie aber damals unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, das bisherige Verfäh- ! fallen la die Hecht fallen is der Erled noch deklä selbst ni erstinsi te auch rens aufg£ sie es je weis darah bung nich durch Rüg zieht würd es solle gemacht w klagte an ihrer gan£ können, ster Instd danach fü( hätte der tens der nu te dann aber nicht zur Beendigung des Berufungs-fUhren, da nach Erledigung des bisherigen Haupt-hunmehr über den erst in der Berufungsinstanz ge-lilfsantrag zu befinden war» Selbst wenn also der sur Räumungsklage am 8« Juli 1952 nicht mehr zu-esen wäre, würde das Berufungsverfahren keines-det gewesen sein, da die Kläger den schon früher Räumungsantrag nach dem Io Juli 1952 nicht haben sen» Es kann danach keine Rede davon sein, daß shängigkeit am 1» Juli 1952 in vollem Umfange ent-u, obwohl der Beschluß vom 29« Juli 1952 bezüglich jlgungserklärung, wie den Klägern zuzugeben ist, nur ratorische Bedeutung hatte» Die Kläger behaupten <bht, zu dem Ausdruck gebracht zu haben, eine neue zliche Klage erheben zu wollen; ihr Verhalten konn r als Fortsetzung des bisherigen Berufungsverfah-faßt werden; demgegenüber ist es unerheblich» wie bzt beurteilt wissen wollen« Auch geht ihr Hin-f fehl, daß die Vorschriften über die Klageerhe-zwingend seien und insoweit bestehende Mängel ^verzieht geheilt worden seien» Ein solcher Ver-e voraussetzen, daß der Beklagte erkannt hat, hunmehr eine neue erstinstanzliche Klage anhängig erden» Es ist aber nicht ersichtlich, wie der Be-gesichts des prozessualen Verhaltens der Kläger und en Einlassung zu der Auffassung hätte gelangen ß es sich nunmehr um einen neuen Rechtsstreit er-nz handele» Ein Rügeverzicht des Beklagten kann £lich nicht Vorgelegen haben» Wie schon gesagt, Erhebung einer neuen erstinstanzlichen Klage sei-Cläger nichts im Wege gestanden» Von dieser Mög-

ErledigungÜbergang®LandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2355 054
V ZB 4/54
Beschluß
 In dem Rechtsstreit
1)	der Witwe Magdalena K
2)	des Dipl„Volkswirts Erwin
3)	des Zahnarztes Dr„ Alfred
4)	der Friau Magdalena A
sämtlich |in	H{
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 den Licht
 gegen spieltheaterhesitzer Artur K u
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 in Hel
 Beklagten, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigterin der Berufungsinstanzt Rechtsanwalt Dr „ MBB in
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hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24u Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Dr« Hücking-haus, Dr« Oeehßler, Dr« Piepenbrock und Dr* Gkroßmann
 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 18« Dezember 1953 wird auf Kosten der Kläger zurüi ikgewiesen»
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 86 300 DM festgesetzt«
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Gründe %
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks strasse M in	Auf	diesem	Grundstück	befindet
 sich das »»Schloß-Filmtheater”, das der Beklagte seit 1937
gepachtet
 hat
Im Jüli 1949 haben die Kläger bei dem Amtsgericht Miet-aufhebung^klage erhoben, die sie in erster Linie auf § 2 MSchG gestützt.haben* Ausserdem haben sie Eigenbedarf geltend gemacht» Der Beklagte hat um Abweisung der Klage ge-
beten«
Das imtsgericht hat die Klage abgewiesen»
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, das Pachtverhältnis aufzuheben und den Beklagten zur Herausgabe des Lichtspieltheaters und des ihnen gehörenden Inventars zu verurteilen. Hebe# diesem Antrag haben die Kläger, die am 28* Dezember 1951 das Pachtverhältnis auf Grund der Verordnung über Ausnahmen yom Mieterschutz vom 27. November 1951 (BGBl I, 926) zu dem 1. April I952 gekündigt hatten, in der mündlichen Verhandlung vom l!9o Februar 1952 (GA Bl 235) hilfsweise beantragt, den Beklagten wegen Beendigung des Pachtverhältnisses zur
 Herausgab^ des Lichtspieltheaters nebst Inventar zu dem nächst zulässiger! Termin zu verurteilen. Der Beklagte hat in dieser Verhandlung um Zurückweisung der Berufung gebeten und weiter beantragt, den Rechtsstreit bis zur Verabschiedung des zu erwartenden Gesetzes über die Aufhebung des Mieter-
 
Schutzes auszusetzeno Das Berufungsgericht hat am 4» März 1952 eine Beweiserhebung beschlossen und die Aussetzung des Rechtsstreits abgelehnt * In dem Termin vom 16* Juni 1952 ist im Einverständnis der Parteien mit Rücksicht auf das in Bälde zu erwartende Gesetz über die Aufhebung des Mieterschutzes bei gewerblichen Räumen auf Vorschlag des Vorsitzenden der Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 8« Juli 1952 verlegt worden (GA Bd III, Bl 37)* In dieser mündlichen Verhandlung haben die Kläger, wie sie es bereits durch Schriftsatz vom 7* Juli 1952 angekündigt hatten, den Antrag auf Aufhebung des Pachtverhältnisses als zur Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, sie gegebenenfalls gemäß § 27 Abs 2 GRLIG zu verteilen«, Als Hauptantrag haben sie den bis dahin gestellten Hilfsantrag verlesen, den Beklagten zur Räumung des Lichtspieltheaters .und zur Herausgabe des Inventars zu verurteilen (GA Bd III, Bl 69, 49? 51)o Der Beklagte hat demgegenüber um Aussetzung des nunmehrigen Räu-mungsnrozesses bis zur Entscheidung über den von ihm beim Amtsgericht einzubringenden Antrag auf Y/iderruf der Kündigung gebeteno Die Kläger sind dem Aussetzungsantrag entgegengetreten p In dem zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29° Juli 1952 anberaumten Termin hat das Berufungsgericht zunächst den Beschluß verkündet, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Mietaufhebungsstreit gemäß § 27 Abs 2 GRMG in der Hauptsache erledigt sei, jede Partei ihre insoweit entstandenen aussergerichtlichen Kosten i3elbst zu tragen habe und die Gerichtskosten niedergeschlagen würden* Es hat ferner beschlossen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und den Termin zu ihrer
 
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Fortsetzung auf sofort bestimmt (GA Bd III, Bl 109, 111)«
Diesem Beschluß gemäß hat noch an demselben Tage eine münd-
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liehe Verhandlung stattgefunden, in welcher der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt hat, die Kläger zu dem Widerruf der von ihnen ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages zu verurteilen, während die Kläger um Abweisung der Widerklage gebeten haben« In der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger ihre Anträge auf Räumung,
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Herausgabe des Inventars und Abweisung der Widerklage wiederholt« !)er Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen und nach sein»sm Widerklageantrag zu erkennen« .
Bas Landgericht hat durch Urteil vom 26* Mai 1953 die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihnen erklärten Kündigungen des Pachtvertrages zu widerrufen«
Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil hat das 0berlandei3gericht durch Beschluß vom 18« Dezember 1953 als unzulässig verworfen« Es hat angenommen, das Rechtsmittel sei nach 5 511 ZPO unzulässig, weil es sich gegen ein in der Berufungsinstanz ergangenes Urteil des Landgerichts richte« Hierzu hat es augeführt? Die Ansicht der Kläger, bei dem Riiumungsbegehren habe es sich um ein neues erstinstanzliches Verfahren gehandelt, sei irrig« Das Landgericht habe das Urteil als Berufungsgericht erlassen« Das ergebe sieh rein äusserlich schon aus der Fortführung des Rechtsstreits unter dem bisherigen Aktenzeichen und ferner daraus, daß es zu Beginn seiner Urteilsgründe die Zulässigkeit der Berufung geprüft und sich auch mit der Zulässigkeit des Übergangs von der llietaufhebungsklage zur. Räu-
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mungbklage auseinandergesetzt und sie bejaht habe, weil dieser Übergang bereits vor dem Erlaß des Beschlusses vom 29o Juli 1952 stattgefunden habe* Zudem habe das Landgericht sein Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, worin ebenfalls zu dem Ausdruck gekommen sei, daß es sich als letzte Instanz betrachtet habe« Wenn das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts im Tenor seiner Entscheidung nicht erwähnt habe, so erkläre sich dies daraus, daß es das erst-
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instanzliche Urteil wegen der Erledigung des Mietaufhebungsantrages als gegenstandslos angesehen habe* Aus alledem ergehe sich, daß das Landgericht ein Berufungsurteil habe erlassen wollen«	!
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Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Landgericht (lach der gegebenen Sachund Rechtslage mit Recht als Ge-zweiter Instanz entschieden$ denn durch das Geschäftsietengesetz sei das streitige Pachtverhältnis zwar aus Mieterschutz ausgeschieden, doch sei dadurch das Beru-3verfahren nicht ohne weiteres beendet worden, da die r gleichzeitig mit der Erledigungserklärung ihres bissen Hauptantrages einen anderen Hauptantrag eingebracht n, der im Berufungsverfahren anhängig geworden sei« Der
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hebungsklage zur Räumungsklage zulässig gewesen sei und das Landgericht die Zulässigkeit zu Recht oder zu Unrecht bejaht habe* vielmehr sei entscheidend, daß das Landgericht in Fortsetzung seines bisherigen Verfahrens über die neuen, abgeänderten Anträge, die vor dem Erledigungsbeschluß im Berufungsverfahren anhängig gewesen seien, entschieden habe. Es sei auch von keiner Seite in Erscheinung getreten, daß die Parteien ein neues Verfahren hätten in Gang bringen wollen, das in erster Instanz verhandelt worden sei® Der Beklagte hätte nicht von einer Klageänderung sprechen können, wenn tatsächlich eine neue Klage erhoben gewesen wäre, die mit der erledigten Aufhebungsklage nichts 2U tun gehabt habe® Auch sei eine Vertauschung der Parteircllen, wie sie nach Auffassung der Kläger richtiger-weise hätte vorgenommen werden müssen, nicht erfolgte Auf die jet2ige Auffassung der Kläger von dem Charakter des Verfahrens komme es nicht an; diese hätten auch nicht erkennen lassen, daß sie ein neues erstinstanzliches Verfahren hätten in Gang bringen wollen, im Gegenteil gegenüber dem von dem Beklagten erhobenen Einwand der Klageänderung geltend gemacht, sie hätten zwei Klageanträge gestellt, von denen sich einer kraft Gesetzes erledigt habe, während der andere anhängig geblieben sei® Damit hätten die Kläger selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß das bisherige Berufungsverfahren mit anderen Anträgen fortzusetzen sei® Diese Auffassung hätten die Kläger auch nach dem Beschluß vom 29® Juli 1952 vertreten® Es könne auch keine Rede davon sein, daß durch eine prozessual mangelhafte, aber durch Nichtrüge wirksame Klageerhebung ein neues erstinstanzliches Verfahren eingeleitet worden sei® Der Beklagte habe zwar am 29® Juli 1952 zunächst nur seinen Widerklage-
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uß eingereicht gehabt habe® Dieser Antrag vermöge da-bensowenig die Einleitung eines neuen erstinstanzli-Verfahrens zu begründen, wie es die Anträge der Kläger Januar 1952 vermöchten, die ebenfalls schon vor ledigungsbeschluß gestellt worden seien® Unerheblich daß der Beklagte Zweifel gehabt habe, ob das Verfah-fich dem neuen Gesetz in zweiter Instanz fortgeführt könne; denn maßgebend sei allein, daß das Landge-dieses Verfahren fortgesetzt und die Parteien nicht nleitung eines neuen Verfahrens veranlaßt habe® Die en hätten dann auch ihre Anträge bei dem sein Ver-fortsetzenden Landgericht gestellt® Dabei hätten die die Ansicht vertreten, nach § 19 GRMG sei auch ge-n vom Landgericht in der Berufungsinstanz erlasse-fteil eine abermalige Berufung gegeben, was zweifels-nicht der Pall sei® Im übrigen sei im § 27 GRMG ein ng von der Aufhebungsklage zur Räumungsklage vorge-Daß bei einem solchen Übergang, wenn er in der Be-sinstanz erfolge, eine Instanz verloren gehe, sei ohne ung, da dies auch in anderen Fällen bei einer Klageng in der Berufungsinstanz der Pall sei. Die Kläger es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie in der Be-, sinstanz Anträge gestellt hätten, die sie einer ersten z hätten Vorbehalten wollen; denn das Landgericht ^nötigt gewesen, wegen der in der Berufungsinstanz m Erledigungsbeschluß gestellten geänderten Anträge, ^cht fallengelassen worden seien, auch nach diesem uß sein Verfahren fortzusetzen® Es stehe 'danach fest®
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ese Anträge nur in dem fortgesetzten Berufungsver-fahreili gestellt und dementsprechend in dem Berufungsver-
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fahren verhandelt und beschieden worden seien«, Es liege danach ein jlandgerichtliches Berufungsurteil vor, gegen welches das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben seiv» •
Die Kläger, welche diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen haben, rügen Verletzung des § 27 Abs 2 GRMG und der §§ 253, 295 ZPO* Sie meinen, das Ober-landesge^icht habe die rechtliche Bedeutung des § 27 Abs 2 GRMG offensichtlich verkannt« Hierzu führen sie aus? Der Gesetzgeber habe in verschiedenen neuen Gesetzen dem Ermessen der Parteien überlassen, ob sie einen anhängigen Rechtsstreit wegen der neuen Vorschriften für erledigt erklären wollten oder nicht«, In diesen Pällen erfordere die Erledigung des Rechtsstreits eine dahingehende Willenserklärung der Parteieno In anderen Pällen trete die Erledigung ohne weiteres kraft Gesetzes ein, so daß es einer Erklärung der Parteien nicht bedürfe« Zu ihnen zähle auch der Pall des § 27 Abs 2 GRMG, dessen Wortlaut mit aller Deutlichkeit ergebe, daß die Erledigung des Rechtsstreits kraft Gesetzes eintrete und es hierzu einer Erklärung der Parteien nicht bedürfe« Dies werde noch dadurch unterstrichen, daß die Erledigung nach dieser Vorschrift zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem 1« Juli 1952, eingetreten sei« Mit diesem Tage sei also die Rechtshängigkeit beendet« Der Beschluß des Landgerichts vom 29* Juli 1952 habe also nur deklaratorische Bedeutung gehabt, da der Rechtsstreit sich nach dem Gesetz schon am 1« Juli 1952 erledigt habe« Wenn aber die Rechtshängigkeit erloschen gewesen sei, so habe sich der Übergang der Kläger zur Räumungsklage als ein neues Verfahren dargestellt, das als erstinstanzliches anzusehen sei« Es schade nicht, daß dieses Verfahren
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nicht als "besondere neue Klage gekennzeichnet worden seis denn es komme nicht auf die Präge der Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Landgerichts für die neue Klage noch darauf an, oh die Absicht der Parteien, ein neues Verfahren in Gang zu bringen, nach aussen in Erscheinung getre-ten sei, vielmehr sei entscheidend, als was sich dieses , Verfahren nach der Erledigung des früheren ob jektiv«erwei-
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se* Daß die nach der Erledigung der Hauptsache gestellten" Anträge nicht in dem Gewand einer neuen Klage erschienen seien, stehe der Annahme eines neuen erstinstanzlichen Verfahrens nicht entgegen, da die Vorschriften über die Klageerhebung nicht zwingender Natur seien und durch Rügeverzicht geheilt werden könnten« Entscheidend sei, daß das Landgericht sein Urteil selbst nicht als zweitinstanzliches gekennzeichnet habe, indem es das amtsgerichtliche Urteil nicht erwähnt habe, da es einer Entscheidung über dieses infolge der Erledigung des Aufhebungsverfahrens nicht bedurft habe« Die Auffassung des Oberlandesgerichts, § 27 GRMG sehe selbst den Verlust einer Instanz bei dem Übergang von der Aufhebungs- zur Räumungsklage vor, überzeuge nicht,.da diese Vorschrift zu einer solchen Auslegung nicht zwinge« Da sich der nach der Erledigung der Hauptsache und damit der Beendigung der Rechtshängigkeit erhobene Räu-mungsanspruch-als ein neuer Anspruch erweise, bestehe kein Anlaß, das Urteil des Landgerichts als ein zweitinstanzliches anzusehen, das der Anfechtung mit der Berufung nicht unterliege«	*:
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Sür die Präge der Anfechtbarkeit des Urteils vom 26o Mai 1953 kommt es darauf an, ob dieses als erst- oder zweit-
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instanzliche Entscheidung erlassen worden ist« Der Ansicht der Kläger, das Landgericht habe dieses Urteil selbst nicht als zweitinstanzliches gekennzeichnet, kann nicht beigetreten werden«, Das Oberlandesgericht hat im einzelnen und mit zutreffender Begründung dargelegt, daß das Landgericht das ganze Verfahren als Berufungsverfahren angesehen habe und demgemäß ein zweitinstanzliches Urteil habe erlassen wollen«, Das Oberlandesgericht hat.auch nicht die rechtliche Bedeutung des § 27 Abs 2 Satz 1 GRMG verkannt«, Den Klägern
 ist zuzugeben, daß in anhängigen Aufhebungsstreitigkeiten
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die Erledigung in der Hauptsache am 1« Juli 1952 kraft Gesetzes eingetreten ist«,. Das Aufhebungsverfahren konnte infolgedessen nicht mehr fortgesetzt werden* Wenn danach auch am Io Ju3.i 1952 die Rechtshängigkeit des Aufhebungsstreites entfaller ist, so folgt doch daraus noch nicht, daß djnait.
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setz sieht in § 27 GRMG ausdrücklich den Übergang von der Aufhebungsklage zur Räumungsklage vor, der indessen erst nach dem Inkrafttreten des Geschäftsraummietengesetzes zu-*-lässig war«. Dieses ist am 27o Juni 1952 in Kraft getreten0* Wollte man mit den Klägern annehmen, daß der Übergang zur Räumungsklage seit dem 1« Juli 1952 nicht mehr möglich gewe-sen sei9 so würde dies darauf hinauslaufen, daß ein solcher Übergang überhaupt kaum möglich gewesen wäre, da hierfür nur eine Frist von 4 lagen zur Verfügung gestanden hätte, die sicher nur in den.wenigsten Fällen eingehalten werden konnte«, Der § 27 Abs 1 GRMG würde danach der praktischen Bedeutung entbehreno Das würde aber seinem Zweck nicht entsprechen; denn diese Vorschrift ist gerade im Interesse der Frozeßökonomie erlassen, soll also der Anhängigmachung neuer Rec'itsstreitigkeiten entgegenwirken«, Es würde danach
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te dann aber nicht zur Beendigung des Berufungs-fUhren, da nach Erledigung des bisherigen Haupt-hunmehr über den erst in der Berufungsinstanz ge-lilfsantrag zu befinden war» Selbst wenn also der sur Räumungsklage am 8« Juli 1952 nicht mehr zu-esen wäre, würde das Berufungsverfahren keines-det gewesen sein, da die Kläger den schon früher Räumungsantrag nach dem Io Juli 1952 nicht haben sen» Es kann danach keine Rede davon sein, daß shängigkeit am 1» Juli 1952 in vollem Umfange ent-u, obwohl der Beschluß vom 29« Juli 1952 bezüglich jlgungserklärung, wie den Klägern zuzugeben ist, nur ratorische Bedeutung hatte» Die Kläger behaupten <bht, zu dem Ausdruck gebracht zu haben, eine neue
 zliche Klage erheben zu wollen; ihr Verhalten konn r als Fortsetzung des bisherigen Berufungsverfah-faßt werden; demgegenüber ist es unerheblich» wie bzt beurteilt wissen wollen« Auch geht ihr Hin-f fehl, daß die Vorschriften über die Klageerhe-zwingend seien und insoweit bestehende Mängel ^verzieht geheilt worden seien» Ein solcher Ver-e voraussetzen, daß der Beklagte erkannt hat, hunmehr eine neue erstinstanzliche Klage anhängig erden» Es ist aber nicht ersichtlich, wie der Be-gesichts des prozessualen Verhaltens der Kläger und en Einlassung zu der Auffassung hätte gelangen ß es sich nunmehr um einen neuen Rechtsstreit er-nz handele» Ein Rügeverzicht des Beklagten kann £lich nicht Vorgelegen haben» Wie schon gesagt, Erhebung einer neuen erstinstanzlichen Klage sei-Cläger nichts im Wege gestanden» Von dieser Mög-
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 Dichkeit haben sie aber nach dem Gesagten gerade keinen Ge brauch gemacht und damit auch in Kauf genommen«, daß ihnen durcJi die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens eine Insta verloren ging*
Hach alledem hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts mit Recht als Berufungsurteil angesprochen« feinem Rechtsmittel mehr unterliegt- Die sofortige Be-rde der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZpQo
 äsche	Br-	Hückinghaus	Dr«	Oechßler
 Dr«, Piepenbrock	Dr* Großmann
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