Durch eine von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Eingabe vom 23»Oktober 1952 suchte die Beschwerdeführerin bei dem Oberlandesgericht um Bewilligung des Armenrecht nach, um gegen das ihr ungünstige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.Oktober 1952 (5.0.323/51) Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 13.Januar 1953 zurück, indem es ausführte: Der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, weil der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin schon am 6.Dszeraber 1952 mitgeteilt worden sei; im’»übrigen rechtfertige die Grippeerkrankung des Armenanwalts die Wiedereinsetzung teils deswegen nicht, weil eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist *• Durch eine Eingabe vom 16.Januar 1953 bat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht um "Nachprüfung” des Beschlusses vom 13.Januar 1953» indem er ausführte: Nach § 329 Abs 3 ZPO hätte der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts der förmlichen Zustel- Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 13» und 22.Januar 1953 richtet sich die am 29*Januar 1953 eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher beantragt wird, die beiden angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, die Berufung für zulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einzustellen. oder spürte stens am 3.Dezember 1952 abgelaufenen) Berufungsfrist äbgelehnt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, caß der (vom Oberlandesgericht auf 2700 bis 2800 .DM festgesetzte) Streitwert die Revisionssumme nicht erreichen dürfte (OGHBrZ in MDR 1948, 208); die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ergibt sich unmittelbar aus § 519 Abs 2 ZPO. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beschluß Uber die Bewilligung des Armenrechts vom 4*Dezember. klägers verhält es sich anders; sie setzen eine Prist nicht unmittelbar und nicht unter allen Umständen in Gang, sondern nur unter besonderen Umständen, nämlich nur dann, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergehen oder der armen Partei oder dem Armenanwalt zugehen, die Prist des § Wenn die von der sofortigen Beschwerde vertretene Meinung zuträfe, so würden Beschlüsse, durch welche dem Rechtsmittelkläger für die Berulfungs- oder Revisibnsinstanz das Armenrecht bewilligt wird, der förmlichen Zustellung bal$rbedürfen, bald nicht bedürfen,je nachdem sie hach oder vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefaßt werden. Hiernach hängt die Präge, ob der Anfang Januar 1953 beim Oberlandesgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, zunächst nur davon ab, wann der Armenanwalt von der Bewilligung des Armenrechts und seiner Beiordnung zuverlässig erfahren hat® Auf dem Armenrechtsbeschluß vom 4«Dezember 1952 befindet sich folgender Vermerk der .Geschäftsstelle: wJe eine Ausfertigung ab an ParteiVertreter am 6*.Dezember 1952”; das Oberlandesgericht hat daraus geschlossen, daß die Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses sowohl abgegangen, als auch am 6®.'Dezember 1952 (Sonnabend) dem Armenanwalt zugegangen ist® j Aus den schon oben erwähnten Tatsachen - Einreichung der Berufungsschrift am 22.Dezember 1952; Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 2.Januar 1953 -muß geschlossen werden, daß der Armenanwalt der Beschwerdeführerin spätestens am 22.Dezember 1952 eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses vom 4.Dezember 1952 erhalten hat. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre dann bis zu dem 5«Januar 1953 einschließlich zu stellen gewesen, und zwar unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen,daß die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablaufung der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht habe, daß das erstinstanzliche Urteil am 1. (oder 3«) Dezember 1952'abgelaufen sei, daß eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses vom 4.Dezember 1952 dem Armenanwalt erst am 22.Dezember 1952 zugegangen sei;gleichzeitig hätten die Mittel für die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen, soweit sie nicht aktenkundig waren, angegeben werden müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 2.Januar 1952 ist ganz anders begründet worden: als die Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsache ist eine "Längere Grippeerkrankung" des Armenanwalts der Beschwerdeführerin angegeben, welche ihn;verhindert habe, den Wiedereinsetzungsantrag früher zu stellen. an der Rinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist verhindert worden sei, ausgeschlossen ist* Aber wenn der dem Berufungskläger beigeordnete Armenanwalt während des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist so schwer erkrankt, daß er nicht tätig werden kann, und zugleich die rechtzeitige' Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich ist, dann liegt es so, daß das zunächst lediglich in der Armut des Berufungsklägers bestehende Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Arraenanwalts noch nicht endgültig behoben ist, sondern z.B. bei schwerer Erkrankung des beigeordneten Armenanwalts erst mit der Bestellung eines Vertreters für den erkrankten Anwalt endgültig behoben wird und folgeweise die Prist des § Aber der Wiedereinsetzungsantrag vom 2.Januar 1953 hätte sich dann nicht mit dem ganz allgemein gehaltenen Hinweis auf leine "längere Grippeerkrankung" des der Beschwerdeführerin für den Berufungsrechtszug beigeordneten Armenanwalts b|egnügen dürfen, sondern er:hätte im einzelnen die Umstände ^arlegen müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß jene (Erkrankung ein neues Hindernis für die Einhaltung der (Berufungsfrist (im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO) war, La es an einer solchen Darlegung in dem Wiedereinsetzung sg|e such fehlt und dies Gesuch außerdem keine Mittel für dile Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes angibt, w^re es, als nicht den Anforderungen des § 236 ZPO entsprechend, selbst dann zurückzuweisen gewesen, wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre* Daher kann es dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch beim Oberlandesgericht erst am 9»Januar 1953 eingegangen ist, wie nach dem EingangsStempel angenommen werden muß, oder schon am 2.Januar 1953? Irrig ist schließlich die Annahme der Beschwerdeführerin, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstehende Hindernis der Armut sei nicht schon dadurch behoben worden, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Ausfertigung des seine Beiordnung als Armenanwalt enthaltenden Armenrechtsbeschlusses zugegangen sei, weil die Beiordnung des Armenanwalts zunächst nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der armen Partei und dem ihr Beigeordneten Armenanwalt begründe* In dem Auftrag, das Armenrechtsgesuch einzureichen, lag zunächst die Ermächtigung des Anwalts, die -Entscheidung über das Armenrechtsgesuch entgegenzunehmen (HG in HER 1937 Nr 408)* Überdies hat die Beschwerdeführerin vortragen lassen (S 2 der Eingabe vom 16.Januar 1953)> daß ihr Anwalt für den - eingetretenen - Pall der Bewilligung des Armenrechts bevollmächtigt war, Berufung einzulegen.
V ZB 4/53
W/t 2361 091
Beschluss
In Sachen
der Brau Maria
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Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.#*
Straße ■ -•
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gegen
den Kaufmann Alfred R(
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bres.
und in
hat der V.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 17.Februar 1953 unter Mitwirkung der Unterzeichneten Richter
beschlossen:
Bie sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des 6.Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13.Januar und vom 22.Januar 1953 werden auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
*
Begründung %_
Durch eine von ihrem Prozeßbevollmächtigten Unterzeichnete Eingabe vom 23»Oktober 1952 suchte die Beschwerdeführerin bei dem Oberlandesgericht um Bewilligung des Armenrecht nach, um gegen das ihr ungünstige Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.Oktober 1952 (5.0.323/51) Berufung einzulegen. Das erbetene Armenrecht wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 4.Dezember 1952 bewilligt. Am 22.Dezember 1952 ging eine von dem Prozeßbevollmächtigten (Armenanwalt) der Beschwerdeführerin Unterzeichnete Berufungsschrift, welche zugleich die Berufungsbegründung enthielt, bei dem Oberlandesgericht ein. Die Berufungsfrist war, da nach der Angabe in der Beschwerde das erstinstanzliche Urteil am 1.November 1952 zugestellt war, am 1.Dezember 1952 abgelaufen. Mit einer vom 2.Januar 1953 datierten .und ausweislich des Eingangsstempele beim Oberlan-desgericht am 9.Januar 1955 eingegangenen Eingabe beantragte der Prozeßbevollmächtigte (Armenanwalt) der Be-., schwerdeführerin, seiner Mandantin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, indem er vortrug:
’♦Unter dem 3»November 1952 ist das Urteil vom
22.Oktober 1952 des Landgerichts Hamburg .......
zugestellt worden. Ich habe Berufungsentwurf
nebst Antrag auf Bewilligung des Armenrechts
bereits unter dem 25.Oktober 1952 eingereicht.
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Das Armenrecht ist erst unter dem 4»Dezember 1952 bewilligt worden, also einen 3?ag nach Ablauf der Berufungsfrist. Nach Sachlage ist also der Antrag berechtigt und es wird gebeten, ihm stattzugeben. Wenn der Antrag erst jetzt gestellt wird, so hat dieses seinen Grund in einer längeren
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Grippeerkrankung des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten/Berufungsklägerino H *
Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 13.Januar 1953 zurück, indem es ausführte: Der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet, weil der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin schon am 6.Dszeraber 1952 mitgeteilt worden sei; im’»übrigen rechtfertige die Grippeerkrankung des Armenanwalts die Wiedereinsetzung teils deswegen nicht, weil eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Prist *•
des § 23^> ZPO nicht zulässig sei, teils deswegen nicht, weil ein Anwalt, wenn er erkranke, verpflichtet sei, durch -Bestellung eines Stellvertreters die Wahrnehmung der Fristen in anhängigen Rechtssachen sicherzustellen«»
Durch eine Eingabe vom 16.Januar 1953 bat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht um "Nachprüfung” des Beschlusses vom 13.Januar 1953» indem er ausführte: Nach § 329 Abs 3 ZPO hätte der Beschluß
über die Bewilligung des Armenrechts der förmlichen Zustel-
lung bedurft, weil durch ihn eine Frist, nämlich die Frist des § 234 ZPO,in lauf gesetzt worden sei; diese förmliche Zustellung,sei bisher noch nicht erfolgt; daher habe die Frist des § 234 ZPO noch nicht zu laufen begonnen. Ferner { *
habe sich die ihm erteilte Vollmacht nur darauf erstreckt, j.*
das Armenrecht zu beantragen und für den Fall der Bewilli- [
gung des Armenrechts und der Beiordnung Berufung einzulegen. '
Das Oberlandesgericht verwarf durch Beschluß vom 22. Januar 1953 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das landgerichtliche Urteil und lehnte den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilen einzustellen, ab; es sprach gleichzeitig aus, daß es keinen Anlaß fände,
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seinen Beschluß vom 13«Januar 1953 abzuändern.
Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes vom 13» und 22.Januar 1953 richtet sich die am 29*Januar 1953 eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher beantragt wird, die beiden angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, die Berufung für zulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einzustellen.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 13. Januar 1953, durch welchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der . (am 1. oder spürte stens am 3.Dezember 1952 abgelaufenen) Berufungsfrist äbgelehnt worden ist, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, caß der (vom Oberlandesgericht auf 2700 bis 2800 .DM festgesetzte) Streitwert die Revisionssumme nicht erreichen dürfte (OGHBrZ in MDR 1948, 208); die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ergibt sich unmittelbar aus § 519 Abs 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 22.Januar 1953 ist offensichtlich rechtzeitig eingelegt worden. Ob auch die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 13.Januar 1953 rechtzeitig eingelegt worden ist, ist nicht völlig sicher, da es an einem Zustellungsnachweis fehlt; der auf den Beschluß gesetzte Vermerk "Je eine Ausfertigung ab an Part.Vertr. am 14.Jan. 1953" läßt nicht ersehen, ob und wann dieser Beschluß förmlich zugestellt worden ist (was gebpten gewesen wäre, da der Beschluß der sofortigen Beschwerde unterlag); es mag vinterstellt werden, daß eine etwaige förmliche Zustellung erst am 15.Januar 1953 stattgefunden hat. Sachlich sind die sofortigen Beschwerden unbegründet.
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß der Beschluß Uber die Bewilligung des Armenrechts vom 4*Dezember. 195£-nicht der förmlichen Zustellung bedurfte, sondern nit der formlosen Mitteilung ath' den mit der Erwirkung des Armenrechts und für den Pall der Bewilligung des Armenrechts mit der Einlegung der^Berufung beauftragten Rechtsanwalt anch außen hin, d.h. “gegenüber der armen Partei, wirksam wurde (vgl Baumbach-Laüterbach, 21.Auf1,
Anm 2 B zu § 126 ZPO). Wenn § 329 Abs 3 ZPO von nicht verkündeten Beschlüssen spricht, welche eine Prist in Lauf
setzen und um deswillen förmlich zugestellt, werden müssen,
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so bezieht sich das nur auf die Beschlüsse, welche ihrer
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Art hach stets und unmittelbar den Beginn einer Prist aus-lösehT Bei Beschlüssen über die Bewilligung des Armenrechts
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klägers verhält es sich anders; sie setzen eine Prist nicht unmittelbar und nicht unter allen Umständen in Gang, sondern nur unter besonderen Umständen, nämlich nur dann, wenn sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergehen oder der armen Partei oder dem Armenanwalt zugehen, die Prist des §
234 ZPO, indem sie ein der rechtzeitigen’ Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehendes unabwendbares Hindernis (im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO) beheben. Wenn die von der sofortigen Beschwerde vertretene Meinung zuträfe, so würden Beschlüsse, durch welche dem Rechtsmittelkläger für die Berulfungs- oder Revisibnsinstanz das Armenrecht bewilligt wird, der förmlichen Zustellung bal$rbedürfen, bald nicht bedürfen,je nachdem sie hach oder vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gefaßt werden. Aber das Gericht wird in vielen, wenn nicht gar in den meisten Fällen nicht wissen, ob bei Bewilligung des Armenrechts zugun-stln des Rechtsmittelklägers die Rechtsmittelfrist noch läuft oder schon verstrichen ist und ob es sich mit der
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formlosen Mitteilung begnügen oder förmlich zustellen muß® Es wäre widersinnig, die Entscheidung darüber, ob der Beschluß förmlicher Zustellung bedürftig oder formloser Mitteilung fähig ist, von besonderen und dem Gericht meist unbekannten Umständen abhängig zu machen? die Bestimmung des § 329 Abs 3 ZPO, nach welcher Beschlüsse, die eine Prist in Lauf setzen, förmlich zugestellt werden müssen, hat einen guten Sinn nur für solche Beschlüsse, durch welche unter allen Umständen eine Prist in Gang gebracht wird®
Hiernach hängt die Präge, ob der Anfang Januar 1953 beim Oberlandesgericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, zunächst nur davon ab, wann der Armenanwalt von der Bewilligung des Armenrechts und seiner Beiordnung zuverlässig erfahren hat®
Auf dem Armenrechtsbeschluß vom 4«Dezember 1952 befindet sich folgender Vermerk der .Geschäftsstelle: wJe eine Ausfertigung ab an ParteiVertreter am 6*.Dezember 1952”; das Oberlandesgericht hat daraus geschlossen, daß die Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses sowohl abgegangen, als auch am 6®.'Dezember 1952 (Sonnabend) dem Armenanwalt zugegangen ist® j
Daran, daß der Armenanwalt, die Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses erhalten hat, können ernstliche Zweifel nicht bestehen. Erstens hat der Prozeßbevollmächtigte (und Armenanwalt), der Beschwerdeführerin erklärt., er sei beauftragt!gewesen, Berufung erst nach Bewilligung des Armenreclits einzulegen? da er die vom 22®Dezember 1952 datierte Berufungsschrift am selben Tage eingereicht hat, so muß angenommen werden, daß damals die Voraussetzung, unter welcher er Berufung einlegen sollte, schon erfüllt war. Zweitens erwähnt der vom 2.Januar 1953 datierte Wie-
dereinsetzungsantrag ausdrücklich, daß das Armenrecht am 4»Dezember 1952 bewilligt worden sei. besagt aber nichts darüber, daß der Armenanwalt eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses überhaupt nicht erhalten habe, und zieht daraus auch nicht die Folgerung, daß der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist noch nicht begonnen habe, sondern geht davon aus, daß die Wiedereinsetzungsfrist zwar in Lauf gesetzt worden sei, aber die Wiedereinsetzungsfrist wegen einer "längeren Grippeerkrankung” des Armenanwalts nicht habe eingehalten werden können; auch dies ist ein mittelbarer Beweis dafür, daß der Armenanwalt eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses erhalten hat. Erst in der Begründung der sofortigen Beschwerde (S 2) findet sich der Satz: »Der Eingang der Mitteilung (des Armenrechtsbeschlusses)muß bestritten werden", und es wird dem angefügt: Die‘Gericlitsschrei-berei sei dafür "beweispflichtig", daß die "Armenrechtsbewilligung zugestellt worden sei”, da ein "negativer Beweis, daß ein Schriftstück im Büro nicht eingegangen sei, naturgemäß nicht geführt werden könne". Diesem bloßen Bestreiten kann angesichts der.drei vorerwähnten Umstände - Aktenvermerk über die Absendung einer Ausfertigung des Armenrecht sbeSchlusses; Einreichung der Berufungsschrift am 22. Dezember 1952; Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 2.-Januar 1953 - kein Gewicht beigemessen werden. Dabei sei noch bemerkt, daß die Meinung irrig ist, der Beweis (oder die Glaubhaftmachung), daß dem Armenanwalt die Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses nicht zugegangen sei, sei "naturgemäß" unmöglich. Eidesstattliche Versicherungen des Armenanwalts und seines fBüropersonals über den angeblichen Nichteingang der Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses hätten sich sehr wohl beibringen lassen.
Wenn hiernach als feststehend angesehen werden muß, daß die Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses dem Armenanwalt zugegangen ist, so ist noch zu prüfen, ob es der
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Feststellung bedarf, wann dieser Zugang erfolgt ist. Aus den schon oben erwähnten Tatsachen - Einreichung der Berufungsschrift am 22.Dezember 1952; Stellung und Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 2.Januar 1953 -muß geschlossen werden, daß der Armenanwalt der Beschwerdeführerin spätestens am 22.Dezember 1952 eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses vom 4.Dezember 1952 erhalten hat. Bei dieser für die Beschwerdeführerin günstigen Annahme hätte die Wiedereinsetzungsfrist am 22. Dezember 1952 zu laufen begonnen. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre dann bis zu dem 5«Januar 1953 einschließlich zu stellen gewesen, und zwar unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen,daß die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor Ablaufung der Berufungsfrist um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht habe, daß das erstinstanzliche Urteil am 1. (oder 3«) November 1952 zugestellt worden sei und die Berufungsfrist am 1. (oder 3«) Dezember 1952'abgelaufen sei, daß eine Ausfertigung des Armenrechtsbeschlusses vom 4.Dezember 1952 dem Armenanwalt erst am 22.Dezember 1952 zugegangen sei;gleichzeitig hätten die Mittel für die Glaubhaftmachung dieser Tatsachen, soweit sie nicht aktenkundig waren, angegeben werden müssen. Ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag ist indessen nicht gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 2.Januar 1952 ist ganz anders begründet worden: als die Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsache ist eine "Längere Grippeerkrankung" des Armenanwalts der Beschwerdeführerin angegeben, welche ihn;verhindert habe, den Wiedereinsetzungsantrag früher zu stellen. Es ist zwar dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, daß eine Wiedereinsetzung ir. den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzur-gsfrist, die mit der Begründung beantragt werde, daß der Armenanwalt durch schwere Erkrankung
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an der Rinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist verhindert worden sei, ausgeschlossen ist* Aber wenn der dem Berufungskläger beigeordnete Armenanwalt während des Laufes der Wiedereinsetzungsfrist so schwer erkrankt, daß er nicht tätig werden kann, und zugleich die rechtzeitige' Bestellung eines Stellvertreters nicht möglich ist, dann liegt es so, daß das zunächst lediglich in der Armut des Berufungsklägers bestehende Hindernis für die rechtzeitige Einlegung der Berufung durch die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Arraenanwalts noch nicht endgültig behoben ist, sondern z.B. bei schwerer Erkrankung des beigeordneten Armenanwalts erst mit der Bestellung eines Vertreters für den erkrankten Anwalt endgültig behoben wird und folgeweise die Prist des §
234 ZPO erst mit diesem letzteren Zeitpunkt zu laufen beginnt, es sei denn, daß der erkrankte Anwalt die Bestellung eines Vertreters schuldhaft verzögert. Es wäre daher denkbar gewesen, daß der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist im vorliegenden Palle durch eine plötzliche schwere Erkrankung des der Beschwerdeführerin beigeordneten Armenanwalts hätte hinausgeschoben werden können. Aber der Wiedereinsetzungsantrag vom 2.Januar 1953 hätte sich dann nicht mit dem ganz allgemein gehaltenen Hinweis auf leine "längere Grippeerkrankung" des der Beschwerdeführerin für den Berufungsrechtszug beigeordneten Armenanwalts b|egnügen dürfen, sondern er:hätte im einzelnen die Umstände ^arlegen müssen, aus denen sich ergeben hätte, daß jene (Erkrankung ein neues Hindernis für die Einhaltung der (Berufungsfrist (im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO) war, La es an einer solchen Darlegung in dem Wiedereinsetzung sg|e such fehlt und dies Gesuch außerdem keine Mittel für dile Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes angibt, w^re es, als nicht den Anforderungen des § 236
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ZPO entsprechend, selbst dann zurückzuweisen gewesen, wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre* Daher kann es dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch beim Oberlandesgericht erst am 9»Januar 1953 eingegangen ist, wie nach dem EingangsStempel angenommen werden muß, oder schon am 2.Januar 1953? wie in der sofortigen Beschwerde behauptet wird*
Irrig ist schließlich die Annahme der Beschwerdeführerin, das der rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstehende Hindernis der Armut sei nicht schon dadurch behoben worden, daß ihrem Prozeßbevollmächtigten eine Ausfertigung des seine Beiordnung als Armenanwalt enthaltenden Armenrechtsbeschlusses zugegangen sei, weil die Beiordnung des Armenanwalts zunächst nur ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen der armen Partei und dem ihr Beigeordneten Armenanwalt begründe* In dem Auftrag, das Armenrechtsgesuch einzureichen, lag zunächst die Ermächtigung des Anwalts, die -Entscheidung über das Armenrechtsgesuch entgegenzunehmen (HG in HER 1937 Nr 408)* Überdies hat die Beschwerdeführerin vortragen lassen (S 2 der Eingabe vom 16.Januar 1953)> daß ihr Anwalt für den - eingetretenen - Pall der Bewilligung des Armenrechts
bevollmächtigt war, Berufung einzulegen.
•
Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegenstandslos geworden.
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Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde hat die Beschwerdeführerin gemäß § 97 Abs 1 ZPO zu tragen*
Dr*Tasche Br.v.Normann Schuster
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