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BGH

Gericht: BGH

Beantragt das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungs-tiM hypothek wegen Steuerrückständen,.:so ist die Vorlage ^ei-wf nes vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nichty:/ erforderlich, ebensowenig die Vorlage eines Leistungs-'/:/:/ gebots mit Nachweis der Bekanntgabe; an den Schuldner Der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eintf solChert jflLntrag«j*g des Finanzamts als Ersuchen im Sinne, des §:38... .: natspräsidenten Prof„ Ire.Pritsch und der Bundes- ' -richter Pr Hertels Pr „ von Uormann, Pr0 Heck und Schuster euf die weitere Beschwerde: des Vorstehers r; des 'Finanzamts Giessen gegen.den Beschluss desdLand-• gerichts,"Giessen.vom Per;Beschluss des .Landgericht s .Giessen vom' ■: 18o August 1950 -wird auf gehobene. benden Forderung ausgeschlossen,, Da das- Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek nicht nachprüfen könne«, handle es sich um einen Pall des Ersuchens im Sinne des § 38 GBO und - trotz des Wortlautes des § 372 EAbgO - nicht um einen Antrag im Sinne des § 13 GBO«. 1899 (GS S 545) entnommen; für diese sei das Wort ,!Antragn ebenfalls im Sinne eines Ersuchens verstan- Pas Verlangen des Finanzamtes, auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei ■ daher ' auch als Antrag im 8ih|A/, GBO zu verstehen«, Baker" müsse mit dem Antrag ein vollstreckbarer Titel mit /Zustellungs-nachweis vorgelegt werden«,' Im. übrigen müsse, das Fi nanzamt seine Angaben durch eine Einzelaufstellung ■Entstehungszeitpunkt ergänzena Mit Schreiben vom 25° Oktober 1950 ersuchte das Finanzamt.das Grundbuchamt Giessen erneut um'Eintragung der Sicherungshypotheko- Dabei erklärte das Fi-' nanzamt ausdrücklich, die Voraussetzungen.für-, 7b Eovember 1950 beim Oberlandesgericht - Frankfurt/l.Iain weitere-Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und das ^Grundbuch--r fbs 5 RAbgO), so könne die Steuerschuld bei;ihm'bei-getrieben: werdeno ; Ein vollstreckbarer Titel werde :;in|g derartigen Füllen dem Steuerpfliclitigen /niemals zuge-ystellt und - könne' daher • auch nicht:vorgelegt werden»: ff Der 2o Zivilsenat des. § 79.030 dem-Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-tf zulegenb Der /Zivilsenat hat ausgeführt, er schließe., Die Voraussetzungen für eine" Entscheidung des; d Bundesgerichtshofs sind gegebene Zu entscheiden,ist die zwischen dem Oberlandesgericht Erankfurt/LIain . einerseits«, dein Kammergericht und dem Ober 1 andesge-rieht Karlsruhe andererseits >streitige ::ErageOlöB:Mitt dem .Anträge einer Vollstreckungsbehörde -;'derbPihan^;i;A; Verwaltung auf, Eintragung einer Sicherungshypothek t; A; dem Grundbuchaint ein vollstreckbarer Titel mit Zu- ■ Stellungsnachweis. vorgelegt, werden musso § 372 Abs 1 RAbgOj der für die Zwangsvollstrekkung;in‘daslühbevfS wegliche. Vermögen auf die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung verweist und vor- . schreibt«, dass die danach notwendigen‘Anträge des Gläubigers - von den Volistreckuhgsbehofden;zu stelGhb;; ’ len 'sindl ist«, 'soweit es,,■ sichium ;die1;'-Eintragung: ei-:'b;' hier-; Sicheriingshypothek nach. wird ,das, Grundbuch-; amt hiebei doch als Grundbuchbehörde::tätig;vseih Verd fahren richtet sich nach:'den Vorschriften.der Grund.- -Beschränkung der Vorlagepflicht auf.Bälle, ■ in denen .' von einer:nach-dem:1, Oktob er 19 45. : ist für den Bereich der.US-Zone nicht;angeordnet worden; sie ist. Übrigens auch für den Bereich der Briti-; sehen Zone durch die. sung bei, dass bei dem Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückstän- den die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zu-. Aufl .S' 49 unter Bezugnahme' auf ;die/eineh' anderen APall,: betreff ende ' Entscheidung ' des EG in HRR. § - 3.7:2 Abs 1;® RAbgO begründets Wenn das Gesetz hier von einem "AnA trag" spreche, so müsse - angenommenwerden, dass da-., mit ein Antrag im Sinne des § 13 GBO gemeint sei; diese Bezeichnung könne nicht in ein "Ersuchen!!” im Sinne des § 38 GBO umgedeutet werden0 §. 372- Abs 1 Satz 2 RAgbO 'bestimmt, dass "die Anträge des Gläubigers von der Vollstreclningsbehörde gestellt" werden sollen, so besieht sich das nicht nur auf den Antrag auf Eintragung einer S ich erring shypothekt sondern .auf' alle Palle 'der;Zwangsvollstreckung in das unbewegliche .Vermögen» In,"allen diesen Fällen sprechen aber : auch ;die;;t Zivilprpsessoränung und das Zwangsversteigerungsgesetz1 ' v.o.n •; einem - Antrag (§ 867 ZPO, § . dieses Anträge steht schieden werden:„; Es handelt sich um tt eine Präget, der;Aufgäbenverteilung zwischen Vollstreckungs Behörde und'(Grundbuchamt ?; für die der Wortlaut des ■§; 37.2 t Abs 1 ,'RAbgO' nicht massgebend ist-(so auch KG in HER; 31' (§' 362 Abs 1 Satz 3) bei der Pfändung einer Buchhypothek die Bitte an das Grundbuchamt um Ein- die Beitreibungsordnung zwischen Antrag und Ersuchen unterscheidet (§ 39 Abs -2 Ziff 3? § 39 Abc 2 Ziff 5, §§ 51 ff andererseits)» Dabei'ist auch zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch der-Beitreibungsordnung nicht immer genau.ist und mit dem der Reichsabgabenordnun'g nicht immer übereinstiismtg (vgl § 71 Abs, 4 Beitreibujagsordnung};)K&£^^^^^£gf)V:;h7'''v. die gegeben sein -müssen, um Steueransprüche durch Vollstrek kung ' in 'das unbewegliche Vermögen beisutreibeiio Da-- zu gehören auch die verfahrensrechtlichen Vorausset Zungen für den.Beginn der' Zwangsvollstreckung (VG, :'in JFGr 75,397 Vp9£7?, ll? für .das Steuerbeitreibungsverfahren i ''selbständig■ und; abweichend von § 750 Abs.1. Woche; verstrichen ist' (Beistungsge-bot s §,.9'.:Abs lZiff 1 BeitrO) 0 Die Finanzämter' haben diese Voraussetzungen der Beitreibung selbst zu schaffen; sie tragen dafür die volle Verantv/or-. ■für die Zwangsvollstreckung-in das unbewegliche, Vermögen nicht gelten solle, So.c. ist auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anerkannt., . dass dem Antrag auf.Zwangsversteigerung, eines Grundstücks ’ ' § 15 ZVG- wegen Steuerforderungen ein vollstreckbarer Titel niclit beigefügt zu werden braucht, (däckel-• Gütke-Vollaaar-Armstorff ■§§ 15/16 Anm 21 a) 0 Ebenso ist anerkannt, dass die Vorlage eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt das Amtsge-•• rieht um Abnahme/des Offenbarungseides ersucht » da :» dieses ■ nicht/su/;;prüfen hat, ob. 3 750 Abs l.;ZB0 kenn, auch nicht, wie 'das*Landge- das leistungsgebot ist' jedenfalls kein vollstreckbar/'* rer Titel• im Sinne der ZPO; es ist keine ,5Uri:unde,o:::in: : dass „;für die Zwangsvollstreckung selbst nicht der Anspruch, sondern der Titel. ob ein leistungsgebot erlassen und dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben worden ist (§36 Abs 2 BeitrO) » 'Dies ist jedoch ein. ■wird- nach aussen hin nicht durch den Besitz des leistungsgebotes jsondern’durch schriftlichenAu.fr PJlbgO, § 41 BeitrO) o § 757 ZPO, wonach der"Gerichtsvollzieher gegen Empfang der Beistung den vollstreck-vg •baren Titel dem Schuldner auszuliefern hat, kommt ..für-A das leistungsgebot nicht in Betracht; anstelle dessen .tritt die einfache .Quittung (§41 Abs 2 Ziff 10 BeitrO;;:. Mattem aaO S 44).Aiibh können wegen einer Steuerfor- ;'5; derung mehrere leistungsgebote ergehen.-Kann das 'leistungsgebot' nicht als Vollstreclnmgstitel im Sinne der SPO angesehen werden, so kann auch nicht ei-ne entsprechende Anwendung' des § 750 Abs 1. 4o) hie Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder an seiner Stelle des leistungsgebotes wird auch nicht deswegen notwendig, weil seine Zustellung oder Be- Ob die uochenfrist des § 326 Abs 5 EAbgO eingehalten worden ist, gehört zu den Voraus- Setzungen, von denen die Vollstreckbarkeit der For-.derung abhängto Diese sind aber durch § 372.Abs 4 RAbgO der Nachprüfung, des G-rundbuchamts entzogen<, Das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckung^ titels ist damit begründet worden, dass nach § 867 Abs 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek guf dem vollstreckbaren Eitel zu vermerken ist, In der Entscheidung JPG 11, 325 hat das- Kammer-■gericht.jedoch darauf; hingewiesen, dass .’aus dieserü Bestimmung nicht notwendig zu: folgern' sei, der. : Im Ergebnis : ist daher dem' Nammergerlcht /uhd/dani Oberlandesgericht Karlsruhe darin beizutreten,' dass y .die Pihanzämter als 0, VollstreckungsbehÖrden nachyge-y setzlichen Vorschriften befugt sind, von dem Grund-| buchamt die Eintragung einer Zwangshypothek zu ver-üj langen, ohne einen vollstreckbaren Pi.tel 5« Der Beschwerdeführer hat noch darauf hingewieseüh' dass in gewissen Pallen ein .besonderes Leistungsgebnt V nicht ergehe, sondern die Selbsteinschätzung des Schuldners an seine Stelle trete (Umsatzsteuer, Lohnsteuer,.)-Soforthilfeabgabe); in diesen Pallen sei die Vorlage ;\t eines vollstreckbaren Titels oder eines leistungs-gebotes garniert möglich; die Zahlungspflicht des Schuldners ergebe sich hier unmittelbar aus dem Ge- V.-v 'setz' (leistungsbefehlt*'§ 9 Abs 1 Ziff 2 -B'eitrO) 8. dass der Steuerschuldner vor Einleitung des Beitreibungsverfahrens von seinsn steuerlichen Verpflichtungen wirklich, Kenntnis, erhält, und begründet .die Gefahr, dass das Zvangsvollstreckungisverfahren;:,- g .eingeleitet wird« ohne dass, die '..Voraussetzungenid'es § J26 Abs 5. BAbgO vorliegen» Der Senat hat daher hr-ww',/-wogen« ob nicht die Möglichkeit,eines solchen Verfahr rens Anlass geben müsste, von der früheren PLechtspre- ' chung absugehen und der Ansicht des Beschwerdegericiis su folgen» Bach § 9 Abs 1 Beit'rO kommt dieses Verfall- ■ ren aber nur da zur Anwendung, wo ein nach Erlass der Beichsabgabenorünung in'Kraft getretenes Steuergesetz ausdrücklich ein leistungsgebot für entbehrlich erklärte ’wie' diese Bestimmung aiszulegen ist und in welchen Pallen ein förmliches Leistungsgebot ünd seine Beksnntga- -;r be an den Schuldner sich, erübrigen (vgl’hiezu Liman-Reisser aa,0 § 9 Anm 1 b S 20; Heister, . § 372 Abs 5 RAbgO entzieht dem Grundbuchamt die" Nachprüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch in. diesem Falle, und der Senat ist nicht in der Lage., von. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das G-rundbuchamt anzuweisen, von dem Verlangen' nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungs-nachweis abzusehen,, Die Gebührenfreiheit der.

Zitierte Normen: § 38 GBO § 867 ZPO
sinnenTitelEintragungGBOVorlageFinanzamt

Volltext der Entscheidung

pür das Nachschlagewerk! Pur die Amtliche Sammlung!
Gesetzs
 Rechtssatzt
%
ZPO § 866:
EAbgO § 372 Abs 1 .	;	-	1
GBO §§ 13. 38
Beantragt das Finanzamt die Eintragung einer Sicherungs-tiM hypothek wegen Steuerrückständen,.:so ist die Vorlage ^ei-wf nes vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nichty:/ erforderlich, ebensowenig die Vorlage eines Leistungs-'/:/:/ gebots mit Nachweis der Bekanntgabe; an den Schuldner Der Rechtsprechung des Kammergerichts, dass eintf solChert
 jflLntrag«j*g des Finanzamts als Ersuchen im Sinne, des §:38...
•• GrBQi aufzufassen ist,, wird beigetreten0 ,
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Aktenzeichen?. V ZB: ' 4/51 Beschluss'vom 14o'.Juli 1951'
LG Giessen
~r 7*d v Ijjü
4/51
g_ h, .1., ,s s In der C-rundbuchsache
 hat der Yo Zivilsenat des Bundesgerichtshof s, in der;
' Sitzung vom '14a' Juli. 1951 unter Mitwirkung des- Se-. .: natspräsidenten Prof„ Ire.Pritsch und der Bundes- ' -richter Pr Hertels Pr „ von Uormann, Pr0 Heck und Schuster euf die weitere Beschwerde: des Vorstehers r; des 'Finanzamts Giessen gegen.den Beschluss desdLand-• gerichts,"Giessen.vom 18« August 1950 beschlossen?/;
Per;Beschluss des .Landgericht s .Giessen vom' ■: 18o August 1950 -wird auf gehobene.
Pas iilmtsgericht (Grundbuchamt) Giessen ; wir.de angewiesene von dem in; seiner. Zwischenv.erfÜ-. Sung:(.vom:;15>' Mai; 1950..ausgesprochenen Verlangen nach Vorlage eines Vollstre ckungsti-. teis'(mit/Zustellungsnachweis’ abzusehen0 Die Entscheidung ergeht gebührenfreie
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G- r ü n d e
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 Mit Schreiben vom 280 Februar 1950 beantragte ■'der Vorsteher des’ Finanzamtes ..Giessen- beim Amtsgericht Giessen 'als .GrundbuchamtP ständiger Steuerforderungen 'des Bäckers Earl V
zur Sicherung rück-.
auf dessen im Grundbuch von 1(
eingetrage-
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nem: Hausgrundstück' eine.'- Sicherungshypothek'..in- Köhe-•-::Vöhi:'2o926?Q9 DM eihzutragehov Am.--15»-.-Mai -19-50. er- cm.-
'liess das Grundbuchamt gemäss § -18.-GBO eine. Zwir.-y.;-: schenverfügungp' mit der es unter Fristsetzung verlangte ; ;dhsstder vollstreckbare Schuldtitel.: unter f: : Hachweis seiner. Zustellung'.vorgelegt,werde^mGegen,: ■■
V- diese ZwischenverfÜguhg; 1 egte das..Finanzamt iBe-sclrwerde ein. Ss'msnhte geltendg
t;.':t-lTach'-§..''326' Abs -Iv'HAbgO--. obliege es 'den Finanz-; behörden.selbst,, ieistüngeny die nach den Steuergesetzen geschuldet wurden? durch Verwaltungs-:■ : zwang .beizutreiben0 "Fas' änzuwendende .Verfahren sei in der Heichsabgabenordnung und'der', zu 'Hirer . Ausführung- vom■Keichsminister der .Finanzen erlaä-^A|A .' seuer. Beitreibungsordnung vom 23Juni;’ 1923:
(HMinBl S 595). geregelt wordena Die' Zwangsvollstrek-. ykung in'das unbewegliche Vermögen erfolge.allerdings % gemäss § 372 Abs 1 EAbgO nach den Vorschriften ’für h*. , die gerichtliche Zwangsvollstreclmngt die' Anträge des Gläubigers stelle die Vollstreckungsbehörde0 ■ Damit sei jedoch die Vollstreckungsbehörde nicht in dieselbe Holle versetzt wie ein privater G-läu- ,
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biger'o Each § 372 Abs 4 RAbgO sei eine gerichtli-, che Nachprüfung der Vollstreckbarkeit der beizutrei-
benden Forderung ausgeschlossen,, Da das- Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypothek nicht nachprüfen könne«, handle es sich um einen Pall des Ersuchens im Sinne des § 38 GBO und - trotz des Wortlautes des § 372 EAbgO - nicht um einen Antrag im Sinne des § 13 GBO«. Pie Passung dieser Bestimmung und der entsprechenden'Bestimmungen der BeitreibungsOrdnung sei -der ?reussischen~Verord- ■ nung5 betreffend das Verwaltungszwang sverfahr'en we-
gen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15 o NovemberT-
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1899 (GS S 545) entnommen; für diese sei das Wort ,!Antragn ebenfalls im Sinne eines Ersuchens verstan-
den worden«.	:■i-
Pas -Landgericht hat die. Beschwerde zurückge-wieseii. Es hat in den Gründen seines Beschlusses
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.. : ln § 372 Abs 1 EAbgO: sei das Wort ’’Antrag11 im
■selben,Sinne verstanden wie in der SP0;.uhd im ZVO«. ,aAA/-
Pas Verlangen des Finanzamtes, auf Eintragung einer
 Sicherungshypothek sei ■ daher ' auch als Antrag im 8ih|A/,
ne des § 13. GBO zu verstehen«, Baker" müsse mit dem
 Antrag ein vollstreckbarer Titel mit /Zustellungs-nachweis vorgelegt werden«,' Im. übrigen müsse, das Fi
 nanzamt seine Angaben durch eine Einzelaufstellung
 
der angeblichen Steuerrückstände- nach. Steuerart - und
■Entstehungszeitpunkt ergänzena
 Mit Schreiben vom 25° Oktober 1950 ersuchte das Finanzamt.das Grundbuchamt Giessen erneut um'Eintragung der Sicherungshypotheko- Dabei erklärte das Fi-' nanzamt ausdrücklich, die Voraussetzungen.für-, die , Zwangsvollstrecluing nach §. 326 Abs 5 HAbgO. und § 12 Abs 1 BeitrO seien erfüllt0 .Dem Ersuchen war; Abschrift einer Bückstandsanzeige,'beigefügt, in,der,5 ; y der: Gesamtbetrag der Steu.errückständehsitV 2og26o09 ,LM : auf geschlüsselt; war o\-gh.--'.g-,'	:	S
Durch ■Verfügung-, vom■: 31° Oktober, 19 50hverlängeret!! ,!te,: das! (kinmdbuchamt.:-die '"'-Fri st^die!, in der vom Landgericht Giessen bestätigten;2wischenverfü^ng ;'gese^2t.®:l ; .worden- war , -unter, .Hinweis',- auf diese Entscheidimghmif V de in- ?Aiif'üg en ,;; e ine.; hoc limal i ge Ve r läng erung -komme nur - -
',vv; •:	*•	•vA!	-.	• h	• -.--A ;■ '-h. --Ah':':,
■hin -Betracht^lwenn'nachgewiesengwerdeykdass' gegen den f Beschluss^desaLandgerichts WeitereeBeschwerdeheingehWA legt worden sei»	■	.	.
AC: Hierauf-'legte das Finanzamt mit. Schriftsatz vom
■- ; . ,	,	-, - - ,	•.-i -g, ■
7b Eovember 1950 beim Oberlandesgericht - Frankfurt/l.Iain weitere-Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und das ^Grundbuch--r
amt zur Vornahme der verlangten Eintragung anzuwei
 seh« Zur Begründung, verwies .der Beschwerdeführer auf th seine früheren Hechtsausführungen, an denen festgeAhhh halten werdeo Ergänzend wies er daraufvhin, das Bee.hn’ schwerdegericht habe.die grosse praktische' Bedeutung
- p; -
der - Präge verkannte Wesentliche Steuerforderungen der-..;; "'.Finanzämter ergäben sich aus eigenen Erklärungen und • ' Selbsteinschätzungen der Steuerpflichtigeno Durch die v: , Steuergesetze selbst-und durch .öffentliche Bekannt- •£;
-,mach\m'gen,utlrdendie Steuerpflichtigen darauf hin-:. ü'gewie3en, 7 inrweleher. Weise und;.zu welchem Zeitpunkt H|?
die Zahlung der. von ihnen selbst errechneten Steuer- .
1 schul denierfolgen müsse 0-, Damit seien Leistungsgebot -■ und Bekanntgabe^desselbenrah/dehySteuerpflich^ ■{gegeben;: zahle er binnen einer Woche nach dem be-kanntgegebenen Termin, nicht ^Wochenfrist nach-.-§ fbs 5 RAbgO), so könne die Steuerschuld bei;ihm'bei-getrieben: werdeno ; Ein vollstreckbarer Titel werde :;in|g derartigen Füllen dem Steuerpfliclitigen /niemals zuge-ystellt und - könne' daher • auch nicht:vorgelegt werden»: ff
 Der 2o Zivilsenat des. Hessischen Ob erfände sge- ;y y riehts "in;: Frankfurt /Main hat am 10«' Dezember 1950 .beschlossen,' die weitere Beschwerde auf ■ Grund von.
§ 79.030 dem-Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-tf zulegenb Der /Zivilsenat hat ausgeführt, er schließe., sich der: Begründung des Beschlusses des Landgerichts>•’’//, in vollem Umfang an und beabsichtige, die weitere Be-y-schwerde znrncksu.weisen, sehe sich aber hieran dxirch'yy
 entgegenstehende Entscheidungen des Eammergerichts ,(J3PG- 7» 397; 11, 325) und. des Oberlandesgerichts. Karlsruhe (HRE-32, 'ITr 1964 = Reichssteuerblatt 1932, 560) gehinderte - Im Verfahren vor dem Bundesgerichts-
hof hat der Hessische
 lister der Finanzen mit Schrei-
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ben von 28o Marz 1951 und 11D Juli 1951 noch weitere Ausführungen zugunsten der Beschwerde gemachte
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Die Voraussetzungen für eine" Entscheidung des; d Bundesgerichtshofs sind gegebene Zu entscheiden,ist die zwischen dem Oberlandesgericht Erankfurt/LIain . einerseits«, dein Kammergericht und dem Ober 1 andesge-rieht Karlsruhe andererseits >streitige ::ErageOlöB:Mitt dem .Anträge einer Vollstreckungsbehörde -;'derbPihan^;i;A; Verwaltung auf, Eintragung einer Sicherungshypothek t; A; dem Grundbuchaint ein vollstreckbarer Titel mit Zu- ■ Stellungsnachweis. vorgelegt, werden musso § 372 Abs 1 RAbgOj der für die Zwangsvollstrekkung;in‘daslühbevfS wegliche. Vermögen auf die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung verweist und vor- . schreibt«, dass die danach notwendigen‘Anträge des Gläubigers - von den Volistreckuhgsbehofden;zu stelGhb;; ’ len 'sindl ist«, 'soweit es,,■ sichium ;die1;'-Eintragung: ei-:'b;' hier-; Sicheriingshypothek nach. §§0866:'.^;>2?Odti^deXtyf^ eineIdas Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche ’Vorschrift' im Sinne des § 79. GBO o'- Venn es. sich bei" dieser Eintragung:, auch um .eine. Massnahme, der . fwangsvollskreckuhg;.handelt ? x so.; wird ,das, Grundbuch-; amt hiebei doch als Grundbuchbehörde::tätig;vseih Verd fahren richtet sich nach:'den Vorschriften.der Grund.- ; bucliordnung? die von ihm erlassenen Entsclieidühgen sind solche, des Grundbuchamts im;Sinne des .'§.'79-, GBO • (KGZ 106. 74). Der Wortlaut dieser BestimiÄ durch, das Gesetz zur- Wiederherstellung der Hechts- h
einheit usw» vom 12, September 1950 (BG31 455) nicht geändert .worden». Ob 'im Hinblick auf die due eh den Zu-saimaenbruch entstandenen Inderungen der staatsrecht-; licken Verhältnisse. § 79 GBO jetzt dahin auszulegen f,| wäre f dass, esf sich ;um, die,. Auslegung..: einerdas Grund- 1 .■buchrecht. ,betreff enden-blinde sge set glichen’ Vorsehrifthk handeln;; muss,.; bedarf Ader "Entscheidung nicht, da die . Bestimmungenider Reichsabgabenordnung nach Art 125jf Ziff 1 des. Grundgesetzes Bundesrecht geworden .sindfw*w> die Vorlage - der. Streitfrage an den Bundesgerichts- ’ höfAwäre("auch;;bei - dieser;;Auslegung begründet, Eine ; . -Beschränkung der Vorlagepflicht auf. Bälle, ■ in denen .' von einer:nach-dem:1, Oktob er 19 45. "ergangenen Ent- . . Scheidung äfgevyi chen. wer den "va^l^||wii^s de. für den Be-, reich,der Britischen Zone in § 33 DVO. zur HilRegVO Er 98 vom 17° Eovember 1947:p(VOBlBil;^
 ;war; .(Ihi erne :Gründbüchor dnung,A3,; Auf i ( §: 79 Anm l)* . : ist für den Bereich der.US-Zone nicht;angeordnet worden; sie ist. Übrigens auch für den Bereich der Briti-; sehen Zone durch die. Schlussvorschrif ten deslVereln-Ak heitlichungsgesetzes (Art 8 II Ziff 65) aufgehoben worden,2 Bass für, die Anwendung des: § 79 GBO'; anstelle^; des Reichsgerichts der Bundesgerichtshof getreten ist, ergibt Ziff 88;der Übergangsvorschriften Art 8 III • ; des Vereinheitlichungsgesetzes»
III»
In der Sache selbst tritt der Senat der Auffas-. sung bei, dass bei dem Antrag des Finanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückstän-
den die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zu-. Stellungsnachweis nicht erforderlich ist 0 .Der Senat schliesst. sich damit der vom -Kammergericht/ (KG-, in g.. JPG. 7g .397; 11,. 325; 11* 330;‘HER 30 ITr 197,6; 31 Hr . 1354) . und vom OLG Karlsruhe (HER 32 Hr 1964) ver-' tretenen Auffassung"an (so auch, GLithe-Triebel Anrngt.
: 22 d "zu) § 38 GBO.; ' a*Ao'.. Thieme,()GrundhtichbrdnUng*:i-Ah 3.0. Aufl .S' 49 unter Bezugnahme' auf ;die/eineh' anderen APall,: betreff ende ' Entscheidung ' des EG in HRR. l92'iS;?ti;4h : Rr 1465) 0 Diese Ansicht.' ist .auöh' für)den Bereichder -Preussischen (Verordnung■ über das-,;Swangsverf ahreh ,we4 ■. gen'Beitreibung von - Geldbeträgen vom 15 o November .
{■ 1899; (GS '545) anerkanntg deren Bestimmungen ^rch)(üa ' ■'äie.Eeichsabgab'eiiöränung.-u^ nung; imwesent 1 ichen - übernennen wor deh sind (Kd .
 ) JEG' 7 V: 397 /400?',(.; HÖR) 29 IIr 158 W^'h■ ©SlSfä
■l-0.... Das Landgericht hatdie Zürückweisunglder.^BeA-gr schwer de zunächst mit dem■Wortlaut!des § - 3.7:2 Abs 1;® RAbgO begründets Wenn das Gesetz hier von einem "AnA trag" spreche, so müsse - angenommenwerden, dass da-., mit ein Antrag im Sinne des § 13 GBO gemeint sei; diese Bezeichnung könne nicht in ein "Ersuchen!!” im Sinne des § 38 GBO umgedeutet werden0
Diese Ausführungen sind irrig« - Wenn. §. 372- Abs 1 Satz 2 RAgbO 'bestimmt, dass "die Anträge des Gläubigers von der Vollstreclningsbehörde gestellt" werden sollen, so besieht sich das nicht nur auf den Antrag auf Eintragung einer S ich erring shypothekt sondern .auf'
- 9 ~
alle Palle 'der;Zwangsvollstreckung in das unbewegliche .Vermögen» In,"allen diesen Fällen sprechen aber : auch ;die;;t Zivilprpsessoränung und das Zwangsversteigerungsgesetz1 ' v.o.n •; einem - Antrag (§ 867 ZPO, § . 15, ZVG)> Mit fdem Gebrauch ' des ..'Wortes : .’’Antrag" iübernimmtk§j37;2;:;\AbsilVRAbgO;die Be-: (Zeichnung , die; die ■; Zivilprozessordnung;fundl:das; Zwaiigs-;;’ yersieigeriuigsgesetz, dem 'Begehrendesp	: 'auff'EirB;
leitung (der 'ZwangsvollStreckung in;'dasMin£^	$
'mögen-gebenj § 572 Abs 1 Satz 2 RAbgQ; spricht ja ausdrücklich von 'dem Antrag Aides 'Gläubigers " »"' Aus * dem,: Wort---t 1 au.t. dieser Bestimmuhgfläss t;'sich , daher‘ kein; Anhaltspunkt dafür, entnehmen, : ob;..es ' sich; auch im. Sinne der , Grundbuch-;; Ordnung (um e inenAntrag oder; ein' Er suchen handelt »; Di e s. f. kann nur nach den Inhalt und nach den Voraussetzmigen	%
dieses Anträge steht schieden werden:„; Es handelt sich um tt eine Präget, der;Aufgäbenverteilung zwischen Vollstreckungs Behörde und'(Grundbuchamt ?; für die der Wortlaut des ■§; 37.2 t Abs 1 ,'RAbgO' nicht massgebend ist-(so auch KG in HER; 31'
Ir;13540-^;;';';	'; vt/;V((	■	"■	;	-	■.	t: t' .
 : Daher; lässt sich gegen die Annahme,. • dass :es sich grundbuchrechtlich um einen Pall des Ersuchens handele. . nichts daraus entnehmen,, dass die Heichsabgabenordnung an anderer »Stelle. (§' 362 Abs 1 Satz 3) bei der Pfändung einer Buchhypothek die Bitte an das Grundbuchamt um Ein-
tragung. der Pfändung im Grundbuch ausdrücklich als Ersuchen bezeichnet» Ebenso wenig ist entscheidend^ dass . die Beitreibungsordnung zwischen Antrag und Ersuchen unterscheidet (§ 39 Abs -2 Ziff 3? §§ 42 - 48 einerseits.
-10 -
10
§ 39 Abc 2 Ziff 5, §§ 51 ff andererseits)» Dabei'ist auch zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch der-Beitreibungsordnung nicht immer genau.ist und mit dem der Reichsabgabenordnun'g nicht immer übereinstiismtg (vgl § 71 Abs, 4 Beitreibujagsordnung};)K&£^^^^^£gf)V:;h7'''v.
2o Die Reichsabgabenordmmg hat die Beitreibungvon
. Steuerschulden grundsätslicliiden Tollstfeciaihgsbe-t i
hörden bei, den Dinanzämterh übertragen undddäs)33ei-t ; i-treibungsreriahren -’wenn auch in Anlehmuig an die Vorschriftender .■■'■■ZPO';'selbständig geregelt» ITur für die Zwangsvollstreckühg- in das unbewegliche Vermögen macht 5 37.2;/Abs' 1 "RAbgÖ-Ae^	7 -indem^Sff"
hier ., das Vollstreckungsgerich'tA.und; das ■ '''Grundbuchamt;!^!;. ' .. einge schaltet .werdenDieseVEihschaltung ist vor- \ wiAA^Ab wiegend rechtstechnisch hedingt t(Matteihf;?Vollstreck-^7)
barer,- Titel "-und-, steuerliches Yerwaltungsswangsver-
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fahren’; 19417 43); sie darf nicht so verstanden \7er-deiiV'rdäshldamit--..auf den Gebiet der Swangsvollstrek-kung in - dasAunbemögliche Vernögon die Befugnisse "der.Finanzämter im Vergleich zu ihrer Zuständig-ke it ..'-auf Idemgübrigen Gebiet der Zwangsvollstrekkung beschränkt werden .und1;zugunsten deif Gerichte stärker zurücktreten sollen, als dies durch die technischen Notwendigkeiten ■ gef ordert wir dt ;A In diesem;
Sinne ist es zu verstehen, wenn. § 372 Abs 4:E^gÖt;'fV'-'::.‘: bestimmt, dass der Beurteilung des Gerichts oder des Grundbuchsmts die Vollstreckbarkeit der SorHdf' 'derung nicht unterliegt = Unter der Vollstreckbar- ..bbb •
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keit. der Forderung in Sinne dieser Be s tiimüh^^ sind alle VoraussetZungen einbegriffen;- . die gegeben sein -müssen, um Steueransprüche durch Vollstrek kung ' in 'das unbewegliche Vermögen beisutreibeiio Da-- zu gehören auch die verfahrensrechtlichen Vorausset Zungen für den.Beginn der' Zwangsvollstreckung (VG,
 :'in JFGr 75,397 Vp9£7?, ll? 325) o Biese sind in §326 S;;': 51IU.bgÖ für .das Steuerbeitreibungsverfahren i ''selbständig■ und; abweichend von § 750 Abs.1. ZFO fest ;geiegblk'§ : 326 Abs,'5 .BAbgO; erwähnt nichts, davon, das •7esi;iia7Beit.reib'ungsyerf^ren-'eines vollstreckbaren '■litels' bedurfebl^	aber	auch	ausreichend	is
 Cdassldem^	schuldner .eine .Verfügung,' -
iikraftöderen'lenhur;'Zahlung!^sufgef ordert . wird be-: kanntgegeben und seit; der■-Bekanntgabe eine.-.Scliutz-frist '.von "einer. Woche; verstrichen ist' (Beistungsge-bot s §,.9'.:Abs lZiff 1 BeitrO) 0 Die Finanzämter' haben diese Voraussetzungen der Beitreibung selbst zu schaffen; sie tragen dafür die volle Verantv/or-. tunga ■ Für die; Zwangsvollstreckung .in das .unbeweg- i liehe Vermögen muss dies in gleicher Weise' gelten ■ .wie- für. die Zwangsvollstreckung in das .sonstige . •Vermögen.:;(03jG Karlsruhe^. I-IHR 32 Br 1964); es fehlt ■ jeder Anhaltspunkt dafür, dass § 326 Abs 5,11/ibgO . ■für die Zwangsvollstreckung-in das unbewegliche, Vermögen nicht gelten solle, So.c. ist auch für das Zwangsversteigerungsverfahren anerkannt., . dass dem Antrag auf.Zwangsversteigerung, eines Grundstücks ’	'
 
nach. § 15 ZVG- wegen Steuerforderungen ein vollstreckbarer Titel niclit beigefügt zu werden braucht, (däckel-• Gütke-Vollaaar-Armstorff ■§§ 15/16 Anm 21 a) 0 Ebenso ist anerkannt, dass die Vorlage eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt das Amtsge-•• rieht um Abnahme/des Offenbarungseides ersucht » da :» dieses ■ nicht/su/;;prüfen hat, ob. der Schuldner zur Eidesleistung verpflichtet'ist . (§ 525 Abs .3 tSatz ,>3--EAbgO
Becker.' ueichsabgabenordnung 7 o Auf 1 § 298 Anm 2,.ä*Eo;
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. linan-Reisser. ■ Beitreibungsordnung 3 2739 o »v 1
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3	750	Abs l.;ZB0 kenn, auch nicht, wie 'das*Landge-
richt 'will, entsprechend: in der Weise angewandt wer- , den. •dass anstelle eines; volle treckbaren Titels das leistungsgebot. vorgelegt .und seihe Bekanntmachung., an» den.Vollstreckungsschuldner nachgewiesen werden musste o: Bach herrschender Ansicht ist /den;/Steuerbeitrei- *
: bungsverfahrenein vollstreckbarer: Titel überhaupt • nicht bekannt '(Becker aaO. Vorbem zu § 298 Anm. 5; liman-Eeisser :,aaO.; .Vorbem Anm 4r
■ wal d' JW,-- 3 2, >322 5; - Bühl er, S. t euerrecht 1951 I «. 5 53V/f wf! eingehend Mattern/'/Vollstreckbarer Titel und steu- . 7 erliches" Verwaltungszwangsyerfahren 1941;/ebenso. für»! den: Bereich der Preussischen Verordnung/.’vomr 15 oAHo-f/g vember 1899g -'Hatschek,: lehrb des/Verwaltungsrechts.:/.//// 7o/80 Aufl § 55 S. 470; Otto MayerVerwaltungsr echt/I// -§■ 32; aA Wo Jellihek«. Verwaltungsrecht/ 3.« Aufl §V-l5//4 S 333) j : doch kann dies dahingestellt bleiben, denn //». das leistungsgebot ist' jedenfalls kein vollstreckbar/'* rer Titel• im Sinne der ZPO; es ist keine ,5Uri:unde,o:::in: :
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der sich der zu vollstreckende Anspruch derart verkörpert 9. dass „;für die Zwangsvollstreckung selbst nicht der Anspruch, sondern der Titel. die formelle Grundlage bildet" (Stein, Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung S 56) 0 hie Vollstreckungsbehörde hat vor Anordnung der Zwangsvollstreckung zu prüfen.' ob ein leistungsgebot erlassen und dem Vollstreckungsschuldner bekanntgegeben worden ist (§36 Abs 2 BeitrO) » 'Dies ist jedoch ein. innerbehördlicher Vor- ..
gang (§ 58 Abs 1 BeitrO) * her Vollziehungsbe.amte
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■wird- nach aussen hin nicht durch den Besitz des leistungsgebotes jsondern’durch schriftlichenAu.fr •trag der yoll'streclmngsbehör.de legitimiert, (§ 334. PJlbgO, § 41 BeitrO) o § 757 ZPO, wonach der"Gerichtsvollzieher gegen Empfang der Beistung den vollstreck-vg •baren Titel dem Schuldner auszuliefern hat, kommt ..für-A das leistungsgebot nicht in Betracht; anstelle dessen .tritt die einfache .Quittung (§41 Abs 2 Ziff 10 BeitrO;;:. Mattem aaO S 44).Aiibh können wegen einer Steuerfor- ;'5; derung mehrere leistungsgebote ergehen.-Kann das 'leistungsgebot' nicht als Vollstreclnmgstitel im Sinne der SPO angesehen werden, so kann auch nicht ei-ne entsprechende Anwendung' des § 750 Abs 1. Z?0 dazu führen, seine Vorlage .zu verlangen®'
4o) hie Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder an seiner Stelle des leistungsgebotes wird auch nicht
 deswegen notwendig, weil seine Zustellung oder Be-
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kaamtga.be an den Vollstreclrangssclmldner nachgewie-4 .. . sen .werden müsste. Ob die uochenfrist des § 326 Abs 5 EAbgO eingehalten worden ist, gehört zu den Voraus-
 
Setzungen, von denen die Vollstreckbarkeit der For-.derung abhängto Diese sind aber durch § 372.Abs 4 RAbgO der Nachprüfung, des G-rundbuchamts entzogen<,
Das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckung^ titels ist damit begründet worden, dass nach § 867 Abs 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek guf dem vollstreckbaren Eitel zu vermerken ist, In der Entscheidung JPG 11, 325 hat das- Kammer-■gericht.jedoch darauf; hingewiesen, dass .’aus dieserü Bestimmung nicht notwendig zu: folgern' sei, der. VÖll-; streckungstitel müsse /. schon, bei d er ’ Eintragung; dert/'y Sicherungshypothek1 vörliegenj>-<eswäre Ausreichend, yy wenn der,/.Titel zu diesem’ Zwecke nachträglichi/vorge-;
/1 egt. würde 'h Au sserd em ' könneny die Vo 11 st re ckung sb e- yy..; hördeh/der Pinanzverwaitung/wegen'1 derselben Steuer-
hüV.y ..y-,y ;:üü;	y	;''v\	y>
for derung mehrere leistuhgsgebote/ausf ertigeny ydie/yy/ ne b ene inander be s t ehen köhnen 5 / /der Vermerkauf e'ihk;/: / nem/yon/ /ilmen^mbrde'"auf den
 ten nieht-/ infErseheinuhg- tretenAuch/dieser >aus y§t 567.Abs 1 Sat z-< I ■ ZPO. her geleit et e / Ge sicht Sjounktfhf / vermag also dasrVerlangen nach Vorlage eimes^Voli- .
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streckuhgstitels .oder des - leis tungsgebo t e s.*» nicht zu .rechtfertigen» ‘	,	''Ü'hü
: Im Ergebnis : ist daher dem' Nammergerlcht /uhd/dani Oberlandesgericht Karlsruhe darin beizutreten,' dass y .die Pihanzämter als 0, VollstreckungsbehÖrden nachyge-y setzlichen Vorschriften befugt sind, von dem Grund-| buchamt die Eintragung einer Zwangshypothek zu ver-üj langen, ohne einen vollstreckbaren Pi.tel 'mit Zustel-
'lungsnachweis. vorzulegen, dass es sich somit um ein Ersticken im Sinne des § ' 38 vGBO'Aüuulelt D
5« Der Beschwerdeführer hat noch darauf hingewieseüh' dass in gewissen Pallen ein .besonderes Leistungsgebnt V nicht ergehe, sondern die Selbsteinschätzung des Schuldners an seine Stelle trete (Umsatzsteuer, Lohnsteuer,.)-Soforthilfeabgabe); in diesen Pallen sei die Vorlage ;\t eines vollstreckbaren Titels oder eines leistungs-gebotes garniert möglich; die Zahlungspflicht des Schuldners ergebe sich hier unmittelbar aus dem Ge- V.-v 'setz' (leistungsbefehlt*'§ 9 Abs 1 Ziff 2 -B'eitrO) 8. In . ; ;t diesen Pallen unterbleibe .auch eine besondere.Be- ■ icanntgabe- an den Schuldner; Pah ihre; Stelle trete ne Bekanntmabhung des .Pälligkeitstermins uurchgGesetzPfh-toder .öff entliehe. Bekanntmachung» Dieses Verfahren be-;:. gegnet gewichtigen Bedenken;i.es bietet keine Gewähr dafür. dass der Steuerschuldner vor Einleitung des Beitreibungsverfahrens von seinsn steuerlichen Verpflichtungen wirklich, Kenntnis, erhält, und begründet .die Gefahr, dass das Zvangsvollstreckungisverfahren;:,- g .eingeleitet wird« ohne dass, die '..Voraussetzungenid'es § J26 Abs 5. BAbgO vorliegen» Der Senat hat daher hr-ww',/-wogen« ob nicht die Möglichkeit,eines solchen Verfahr rens Anlass geben müsste, von der früheren PLechtspre- ' chung absugehen und der Ansicht des Beschwerdegericiis su folgen» Bach § 9 Abs 1 Beit'rO kommt dieses Verfall- ■ ren aber nur da zur Anwendung, wo ein nach Erlass der Beichsabgabenorünung in'Kraft getretenes Steuergesetz
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ausdrücklich ein leistungsgebot für entbehrlich erklärte ’wie' diese Bestimmung aiszulegen ist und in welchen Pallen ein förmliches Leistungsgebot ünd seine Beksnntga- -;r be an den Schuldner sich, erübrigen (vgl’hiezu Liman-Reisser aa,0 § 9 Anm 1 b S 20; Heister, . Beitreibungsver-
fahren S 33; Hüller? Grundriss des Beitreibungsrechts ♦
1950 S 9) f bedarf hier keiner Entscheidung.,' Denn. § 372 Abs 5 RAbgO entzieht dem Grundbuchamt die" Nachprüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung auch in. diesem Falle, und der Senat ist nicht in der Lage., von.
diesen', Gesetz aus recht apolitischen Gründen ' abzuwei-. •
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Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und das G-rundbuchamt anzuweisen, von dem Verlangen' nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungs-nachweis abzusehen,, Die Gebührenfreiheit der. Entscheidung ergab § 10 der ReichskostenordnungA	.
Or,' Pritsch. hg:	Di*, Hertel	Sr.	Heck
 Die Bundesrichter Br„von Formannx • und Schuster sind beurlaubt und da-an der Unterschrift verhindert a
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Dr „ Pritsch