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BGH · V ZB 4/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/51

Bie Zv/angsvollStreckung in das unbewegliche Vermögen erfolge allerdings gemäss § 372 Abs 1 RAbgO nach den Vorschriften für • * die gerichtliche ZwangsvollStreckung; die Anträge des Gläubigers stelle die Vollstreckungsbehördeo Damit-sei jedoch die Vollstreckungsbehörde nicht in dieselbe Rolle versetzt wie ein privater Gläu~ biger* ITach § 372 Abs 4 BAbgO sei eine gerichtli-, che Nachprüfung der Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung ausgeschlossen», Da das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherurigshypothek nicht nachprüfen könne, handle es sich um einen Fall des Ersuchens im Sinne des § 38 GBO und - trotz des Wortlautes des § 372 HAbgO - nicht um einen Antrag im Sinne des § 13 GBO», Die Fassung dieser Bestimmung und der entsprechenden Bestimmungen der Beitreibungsordnung sei der Preussisehen Verordnung, betreffend das Verwaltung’szwengsverf ehren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15o November 1899 (GS S 545) entnommen; für diese sei das Wort ""Antrag” ebenfalls im Sinne eines Ersuchens verstanden wordeno Das Landgericht hat die. In § 372 Abs 1 HAbgO sei das Wort "Antrag" im selben Sinne verstanden wie in der ZPO und im ZVGo Das Verlangen des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei daher auch als Antrag im Sinne des § 13 GBO zu verstehenö Dalxer müsse mit dem Antrag ein vollstreckbarer Eitel mit ;Zustellungs-nachweis vorgelegt werden* Im übrigen müsse das Finanzamt seine Angaben durch eine Einzelaufstellung illll iis der angeblichen Steuerrückstände nach Steuerart und Entstehungszeitpunkt ergänzen«, • das Grundbuchamt GfmBB erneut um Eintragung der Sicherungshypotheko- Dabei erklärte das Finanzamt ausdrücklich, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach § 326 Abs 5 HAbgO und § 12 Abs 1 BeitrO seien erfüllt * Dem Ersuchen war Abschrift einer Rückstandsanzeige beigefügt? Durch Verfügung vom 31o Oktober 1950 verlängerte das Grundbuchamt die Frist, die in der vom Landgericht Giessen bestätigten Zwischenverfügung gesetzt worden v/ar, unter Hinweis auf diese Entscheidung mit dem Anfügenn eine nochmalige Verlängerung komme nur in Betrachty wenn nachgewiesen werde, dass gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde einge- Hierauf legte das Finanzamt mit Schriftsatz vom 7« Hovember 1950 beim Oberlandesgericht'' Frahkfurt/Liain ^weitere Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufziiheben und das Grundbuch- . IIo Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind gegeben«, Zu entscheiden ist die zwischen dem Oberlandesgericht Erankfurt/Main einerseits«, dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe andererseits streitige Präge, ob mit dem Anträge einer Vollstreckungsbehörde der Einan-verwaltungauf Eintragung einer Sicherungshypothek dem Grundbucliamt ein vollstreckbarer Titel mit Zustellungsnachweis vorgelegt v/erden muss o § 372 Abs 1 RAbgOj der für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auf die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung verweist und vor- 4 schreibt? dass die danach notwendigen'Anträge des Gläubigers von den Vollstreckungsbehörden zu stellen sind« ist, soweit es sich um die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §§866 ff Z?0 handelt, eine das Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 79 GBO«, Wenn es sich bei dieser Eintragung auch um eine Massnahme der Zwangsvollstreckung handelt, so wird das Grundbuch- bedarf der EntScheidung nicht, da die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung nach Art 125 Ziff 1 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sind $ die Vorlage der Streitfrage an den Bundesgeriehts-höf wäre auch bei dieser Auslegung begründet» Eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf Bälle, in denen von einer nach dem 1« Oktober 1945 ergangenen Entscheidung apgewichen werden will, wie sie für den Bereich der Britischen Zone, in § 35 BVO. Nr 1465)o Biese Ansicht ist auch für den Bereich der Preussischen /Verordnung über das Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 150 November 1899 (GS 545) anerkannt^ deren Bestimmungen durch die Beichsabgabenördnnng: und die Beitreibungsordnung im "v/e sentlicheh - übernö^eh':;wör den -. Io Bas Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde zunächst mit dem-Wortlaut, des § 372 Abs 1 RAbgO begründets Wenn das Gesetz hier von einem "Antrag” spreche, so müsse angenommen werden, dass damit ein Antrag im Sinne des § 13 GBO gemeint sei; diese Bezeichnung könne nicht in ein "Ersuchen!!-' im Sinne des § 38 GBO umgedeutet werden«, alle Palle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögeno In allen diesen Pallen sprechen aber auch die Zivilprozessordnung und das Zivangsversteigerungsgesetz von einem Antrag (§ 867 ZPO, § 15,ZVG)Mit dem Gebrauch des Wortes ’’Antrag11 überniiniat ^ 3T2 Abs 1 BAbgO die Bezeichnung ? die die Zivilprozessordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz dem Begehren des Gläubigers auf Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geben; § 372 Abs 1 ’ Satz 2 RAbgO spricht ja aus-drlickiich von dem Antrag udes Gläubigers” <> Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich daher kein Anhaltspunkt dafür entnehmen! Daher lässt sich gegen die Annahme, dass es sich grundbuchrechtlich um einen Pall des Ersuchens handele,■ nichts daraus entnehmen, dass die Reichsabgabenordnung an anderer Stelle (§362 Abs 1 Satz 3) bei der Pfändung einer Buchhypothek die Bitte an das Grundbuchamt um Eintragung der Pfändung im Grundbuch ausdrücklicli als Ersuchen bezeichnst« Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Beitreibungsordhung zwischen Antrag und Ersuchen unterscheidet (§ 39 Abs 2 Ziff 3? 2 a Die Reichsabg8.benordnung hat die Beitreibung von Steuerschulden grundsätzlich den Vollstredoingsbe-liörden bei den Finanzamterii übertragen und das Beitreibungsverfahren - wenn auch in Anlehnung an die VorSchriften der ZPO - selbständig geregelt 0 Hur .'für>- die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen macht § 372 Abs 1 H^bgO eine Ausnahme, indem hier das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt eingeschaltet werden« Diese Einschaltung ist vorwiegend recht stechnisch bedingt (Mattern. 325)o Diese sind in § 526 Abs 5 HAbgO für das Steuerbeitreibungsverfähren selbständig und abweichend von § 750 Abs 1 ZPO fest—, gelegt o § 326 Abs 5 BAbgO erwähnt nichts davon, dass es im Beitreibungsverfähren eines vo'llstreckbaren Titels bedürfe«, Notwendig, aber auch ausreichend .ist, dass dem Vollstreckungsschuldner eine Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekannt ge geben und' seit, der Bekanntgabe eine, Schutz-frist von einer Woche verstrichen ist (Leistungsge-bo.ts §, 9 Abs 1 Ziff 1 BeitrO)» Die Finanzämter "haben diese Voraussetsungen der Beitreibung selbst zu schaffen; sie tragen dafür die volle Verantwortung«. barer Titel nicht beigefügt zu werden braucht (Jäckel-Giithe-Volliiiiar-Armstorff §§ 15/16 Anm 21 a) 0 Ebenso ist ' anerkannt, dass die Vorlage eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt das Amtsgericht um Abnahme des OffenbazTungseides ersucht, da dieses rriclit zu prüfen hat, oh der Schuldner zur Ei- - u desieistuhg verpflichtet ist i § 325 Abs 3 Satz 3 RAbgO,; Becker« Eeiclisabgabenordnung 70 Auf 1 § 298^ Anm ,2 ; dassafür die Zwangsvollstreckung selbst nicht der Anspruch, sondern der Titel die formelle Grundlage bildet11 (Stein, Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung S 56)* Me Vollstreckungsbehörde hat vor Anordnung der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob ein leistungsgebot erlassen und dem Vollstreckungs-Schuldner bekamtgegeben worden ist (§ 36 Abs 2 BeitrO) <> lies ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang (§ 38 Abs 1 BeitrO)„ Der Vollziehungsbeamte wird nach, aussen hin nicht durch den Besitz des leistungsgebotes,sondern : durch schriftlichen Aufr trag der Vollstreckungsbehörde legitimiert (§ 334 HAbgO, § 41 BeitrO)o § 757 S?0, wonach der Gerichtsvollzieher gegen Empfang der leistung den vollstreckbaren Titel dem Schuldner auszuliefern hat, kommt für das leistungsgebot nicht in Betracht; anstelle dessen tritt die einfache Quittung (§41 Abs 2 Ziff 10 BeitrO; Mattem aaO S 44).Auch können wegen einer Steuerforderung mehrere leistungsgebote ergehen» Kann das leistungsgebot nicht als Vollstreekungstitel im Sinne der ZPO angesehen werden, so kann auch nicht 'eine entsprechende Anwendung des § 750 Abs 1 ZPO dazu führen, seine Vorlage zu veriangen0 Setzungen., von denen die Vollstreckbarkeit der Forderung abhängto Diese sind aber durch § 372,Abs 4 RAbgO der Nachprüfung;des Grundbuchamts entzogen« Das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels ist damit begründet worden, dass nach § 867 Abs 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek euf den vollstreckbaren Titel zu vermerken ist * In der Entscheidung JPG 11, 325 hat das Kammer-gericlit jedoch darauf hingewiesen, dass aus dieser Bestimmung nicht notwendig zu folgern sei, der Voll-streckungstitel müsse schon bei d er Eintragung der Sicherungshypothek vorliegen; es;wäre ausreichend, wenn der Titel zu diesem Zwecke nachträglich vo rge-legt würde <, Ausserdem können die Vollstreciaingsbe-hörd'en der Finanzverwaltung -.wegen derselben Steuerforderungmehrere Deistungsgebote ausfertigen, die nebeneinander bestehen können5 der Vermerk auf einem von ihnen würde auf den übrigen Leistungsgebo- Im Ergebnis ist daher dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe darin beizutretenr dass die Finanzämter alsr Vollstreckungsbehörden nach.gesetzlichen Vorschriften befugt sind, von dem Grund- '* buchamt die Eintragung einer Zwangshypothek zu ver- ‘ ' langen, ohne einen vollstreckbaren Titel mit Zustel- in diesen Fällen sei die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Leistungsgebotes garnicht möglich; die Zahlungspflicht des ♦Schuldners ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz (Leistungsbef elil«; § 9 Abs 1 Ziff 2 BeitrO)0 In. diesen Fällen unterbleibe auch eine besondere Bekanntgabe an den Schuldner; an ihre Stelle trete ei- -ne Bekanntmachung des Fälligkeitstermins durch Gesetz oder öffentliche Bekanntmachung«, Fieses Verfahren begegnet gewichtigen Bedenken; es bietet keine Gev/ähr dafür, dass der Steuerschuldner vor Einleitung des Beitreibungsverfahrens von seinen steuerlichen Verpflichtungen wirklich Kenntnis erhält? ob nicht die Möglichkeit eines solchen Verfahrens Anlass geben müsste, von der früheren Rechtspre-chung absugehen und der Ansicht des Be schwer degericlts zu folgen* Bkich § 9 Abs 1 BeitrO kommt dieses Verfahren aber nur da zur Anwendung, wo ein nach Erlass der Reichsabgabenordnung in Kraft getretenes Steuergesetz Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben A und das Grundbuchamt anzuweisen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis abzusehen* Die Gebührenfreiheit der Entscheidung ergab § 10 der Beichskostenordnungo Dr0 Pritsch Di*« Hertel Sr. Heck Die Bundesrichter Dr* von Normann.

Zitierte Normen: § 18 GBO § 867 ZPO
ZwangsvollstreckungTitelGrundbuchamtEintragungGBOFinanzamt

Volltext der Entscheidung

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Beantragt das Finanzamt die Eintragung einer Sicherutfgfs-, hypothek vregen Steuerrückständen, so ist die Vorlage nes vollstreckbaren fitels mit Zustellungsnachv/e;is nichj;^ erforderlich, ebensowenig die Vorlage eines Eeistungs-gebots mit Nachweis der Bekanntgabe an den S c hui drier o ^
\J Aktenzeichens Beschluss vom
V ZB 4/51 14o Juli 1951
XjGt Giessen
V;ZB_ 4/51
B e Schluss
 In der Grundbuchsache
 des Backers Karl W
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hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom '14o Juli 1951 unter Mitwirkung des Se-. nätspräsidenten Profo Dr® Pritsch und der Bundesrichter Br« Hertel? Br» von Nörmann? Br0 Heck und Schuster auf die weitere Beschwerde des Vorstehers des Finanzamts Giessen gegen den Beschluss des Landgerichts Giessen vom 18 0 August 1950 beschlossen?
Ber Beschluss des Landgerichts Giessen vom 18o August 1950 -wird aufgehobene Bas ihntsgericht (Grundbuchamt) Giessen wird angewiesen* von dem in seiner Zwischenverfü-gung vom 15o Mai 1950 ausgesprochenen Vier- : langeninach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis abzusehen0 Bie Entscheidung ergeht gebühre™*?^-^ : •' '
2 -
Mit ^chreiben vom 28«. Februar 1950 beantragte der Vorsteher des Finanzamtes	beim
 mtsge-
richt	als	Grundbuchamt, zur Sicherung rück-
ständiger Steuerforderungen des Bäckers Karl auf dessen im Grundbuch von	eingetrage-
nem Hausgruiidstück eine: Sicherungshypothek in Höhe von 2o926?09 XM einzutragen0Mai 1950 er--liess das ..Grundbuchant gemäss § 18 GBO eine.' Zwi-schenverfügung, mit der es ünter Fristsetzung »verlangte , dass der vollstreckbare Schuldtitel unter Nachweis seiner. Zustellung vorgelegt werde„ Gegen diese Zwischenverfügung legte das Finanzamt Be-
schwer de ein«» Fs machte geltend?
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Nach §326 Abs 1 BAbgO obliege es den.Finanzbehörden selbst, Leistungen, die nach den Steuergesetzen geschuldet würden, durch Verwaltungszwang beizutreiben> Das ahzuwendende Verfahren sei in der Heichsabgabenordnuhg und der zu ihrer
x Ausführung vom Reichsmini ster der Finanzen erlassenen Beitreibungsordnung vom 23» Juni 1923 (RMinBl S 59 5) geregelt worden o'. Bie Zv/angsvollStreckung in das unbewegliche Vermögen erfolge allerdings gemäss § 372 Abs 1 RAbgO nach den Vorschriften für • * die gerichtliche ZwangsvollStreckung; die Anträge des Gläubigers stelle die Vollstreckungsbehördeo
 Damit-sei jedoch die Vollstreckungsbehörde nicht in dieselbe Rolle versetzt wie ein privater Gläu~

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biger* ITach § 372 Abs 4 BAbgO sei eine gerichtli-, che Nachprüfung der Vollstreckbarkeit der beizutreibenden Forderung ausgeschlossen», Da das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherurigshypothek nicht nachprüfen könne, handle es sich um einen Fall des Ersuchens im Sinne des § 38 GBO und - trotz des Wortlautes des § 372 HAbgO - nicht um einen Antrag im Sinne des § 13 GBO», Die Fassung dieser Bestimmung und der entsprechenden Bestimmungen der Beitreibungsordnung sei der Preussisehen Verordnung, betreffend das Verwaltung’szwengsverf ehren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15o November 1899 (GS S 545) entnommen; für diese sei das Wort ""Antrag” ebenfalls im Sinne eines Ersuchens verstanden wordeno
 Das Landgericht hat die. Beschwerde zurückge-wiesen« Es hat in den Gründen seines Beschlusses ausgeführt $
In § 372 Abs 1 HAbgO sei das Wort "Antrag" im selben Sinne verstanden wie in der ZPO und im ZVGo Das Verlangen des Finanzamtes auf Eintragung einer Sicherungshypothek sei daher auch als Antrag im Sinne des § 13 GBO zu verstehenö Dalxer müsse mit dem Antrag ein vollstreckbarer Eitel mit ;Zustellungs-nachweis vorgelegt werden* Im übrigen müsse das Finanzamt seine Angaben durch eine Einzelaufstellung
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 der angeblichen Steuerrückstände nach Steuerart und Entstehungszeitpunkt ergänzen«, •
Mit Schreiben vom 25o Oktober 1950 ersuchte das Finanzamt. das Grundbuchamt GfmBB erneut um Eintragung der Sicherungshypotheko- Dabei erklärte das Finanzamt ausdrücklich, die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach § 326 Abs 5 HAbgO und § 12 Abs 1 BeitrO seien erfüllt * Dem Ersuchen war Abschrift einer Rückstandsanzeige beigefügt? in der der Gesamtbetrag der Steuerrückstände mit 2<,926f09 DH auf geschlüsselt warD
Durch Verfügung vom 31o Oktober 1950 verlängerte das Grundbuchamt die Frist, die in der vom Landgericht Giessen bestätigten Zwischenverfügung gesetzt worden v/ar, unter Hinweis auf diese Entscheidung mit
 dem Anfügenn eine nochmalige Verlängerung komme nur in Betrachty wenn nachgewiesen werde, dass gegen den Beschluss des Landgerichts weitere Beschwerde einge-
legt worden sei e
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Hierauf legte das Finanzamt mit Schriftsatz vom 7« Hovember 1950 beim Oberlandesgericht'' Frahkfurt/Liain ^weitere Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufziiheben und das Grundbuch- . amt zur Vornahme der verlangten Eintragung anzuweisen „ Sur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf seine früheren Rechtsausführungen, an denen festge- A ; halten werde* Ergänzend wies er darauf hin, das Beschwerdegericht habe die grosse praktische Bedeutung
 
der Fragc verkannte Wesentliche Steuerforderungen der Finanzämter ergäben sich aus eigenen Erklärungen und Selbsteinechütsungen der Steuerpflichtigen« Durch die ■Steuergesetze selbst und durch öffentliche Bekanntmachungen würden die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen , in welcher v/eise und su welchen Zeitpunkt die Zahlung der von ihnen selbst errechneten Steuerschulden erfolgen müsse« Damit seien Leistungsgebot und Bekanntgabe desselben an den Steuerpflichtigen gegeben; zahle er binnen einer Woche nach den bekanntgegebenen Termin nicht (D/ochenfrist nach § 326 Abs 5 EAbgO), so könne die Steuerschuld bei ihm bei-getrieben werden« Ein vollstreckbarer Titel werde in derartigen Fällen dem Steuerpfliclitigen niemals zugestellt und könne daher euch nicht vorgelegt 'werden..
Der"2«- Zivilsenat des Eessischen Oberlandesge-riciits in Frankfurt /Main hat am 10« Dezember 1950 beschlossen, die weitere Beschwerde auf Grund von § 79 0B0 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-zulegen« Der -Zivilsenat hat ausgeführt, $r schließe sich der Begründung des Beschlusses des Landgerichts in vollem Umfang an und beabsichtige, die weitere Beschwerde zurlickzuv/eisen, sehe sich aber hieran durch entgegenstehende Entscheidungen des Kammergerichts (JFG 7? 597; 11? 325) und. des Oberlandesgerichts Karl sruhe (HER 32. ITr 19 64 ~ Rai chs st euerblatt 1932, 560) gehindert« - Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Hessische Minister der Finanzen mit Schrei
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ben vom 2Q0 März 1951 und 11« Juli 1951 noch weite-re Ausführungen zugunsten der Beschwerde gemacht
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 Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind gegeben«, Zu entscheiden ist die zwischen dem Oberlandesgericht Erankfurt/Main einerseits«, dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe andererseits streitige Präge, ob mit dem Anträge einer Vollstreckungsbehörde der Einan-verwaltungauf Eintragung einer Sicherungshypothek dem Grundbucliamt ein vollstreckbarer Titel mit Zustellungsnachweis vorgelegt v/erden muss o § 372 Abs 1 RAbgOj der für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen auf die Vorschriften für die gerichtliche Zwangsvollstreckung verweist und vor- 4 schreibt? dass die danach notwendigen'Anträge des Gläubigers von den Vollstreckungsbehörden zu stellen sind« ist, soweit es sich um die Eintragung einer Sicherungshypothek nach §§866 ff Z?0 handelt, eine das Grundbuchrecht betreffende reichsgesetzliche Vorschrift im Sinne des § 79 GBO«, Wenn es sich bei dieser Eintragung auch um eine Massnahme der Zwangsvollstreckung handelt, so wird das Grundbuch-
amt hiebei doch als Grundbuchbehörde tätig; sein Verfahren riohtet sich nach den Vorschriften der.Grund-hüchordnung. die von ihm erlassenen Ent Scheidungen > sind solche, des Grundbuchamts im Sinne des^§i79iGB0
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(KGZ 106* 74) o Der Wortlaut dieser Bestimmung*ist durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Hechts-
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einheit uswc vom 12<, September 1950 (RGBl 455) nicht geändert worden« Ob im Hinblick auf die durch den Zu-samraenbruch entstandenen Inderungen der staatsrechtlichen Verhältnisse § 79 GBO jetzt dahin auszulegen wäre«, dass es sich um die Auslegung . einer das Grund-buchrecrht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschrift . handeln muss ? bedarf der EntScheidung nicht, da die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung nach Art 125 Ziff 1 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sind $ die Vorlage der Streitfrage an den Bundesgeriehts-höf wäre auch bei dieser Auslegung begründet» Eine Beschränkung der Vorlagepflicht auf Bälle, in denen von einer nach dem 1« Oktober 1945 ergangenen Entscheidung apgewichen werden will, wie sie für den Bereich der Britischen Zone, in § 35 BVO. zur HilEegVO Hr 93 vom l7o November 1947 (V0B1BZ 149) vorgesehen war (Ihlertie• Grundbuchordnung, 3o Auf1 § 79 Anm 1) * ist für den Bereich der US-Zone nicht angeordnet worden; sie ist übrigens auch für den Bereich der Britischen Zone durch die Schlussvorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes (Art 8 II Ziff 65) aufgehoben worden» Bass für die Anwendung des § 79 GBO anstelle des Reichsgerichts der Bundesgerichtshof getreten ist» ergibt Ziff 88 der Übergangsvorschriften Art 8 III de3 Vereinheitlichungsgesetzeso
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In der Sache selbst tritt der Senat der Auffas- . sung bei, dass bei dem Antrag des Einanzamts auf Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Steuerrückstän-
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den die Vorlage eines vollstreckbaren Titels mit Zustellungsnachweis nicht erforderlich ist.o 1er Senat schliesst sich damit der vom ICaimergerich1;;;'';(K(J<. in • JPG 7, 397; 11, 325; 11? 330; URH 30 Hr 1976; 31 Hr 1354) und vom OLG Karlsruhe (B1R 32 Nr 1964) vertretenen Auffassung an (so auch Güthe-Triebel Anm 2 2 ö zu § 38 GBO.; a * A«, Thieme , Gründbuchordnüng s.
3o Auf1 3 49 unter Bezugnahme auf die/ einen anderen Pall bet ref f ende Ent Scheidung des KG in HRB 1928 ,
Nr 1465)o Biese Ansicht ist auch für den Bereich der
 Preussischen /Verordnung über das Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen vom 150 November 1899 (GS 545) anerkannt^ deren Bestimmungen durch die Beichsabgabenördnnng: und die Beitreibungsordnung im "v/e sentlicheh - übernö^eh':;wör den -. sind.- /£kg-JPG 7? 397 Z4007, IIHH 29 Nr 158)o
Io Bas Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde zunächst mit dem-Wortlaut, des § 372 Abs 1 RAbgO begründets Wenn das Gesetz hier von einem "Antrag” spreche, so müsse angenommen werden, dass damit ein Antrag im Sinne des § 13 GBO gemeint sei; diese Bezeichnung könne nicht in ein "Ersuchen!!-' im Sinne des § 38 GBO umgedeutet werden«,
Biese Ausführungen sind irrig«, Wenn § 372 Abs 1 Satz 2 KAgbO bestimmt« dass "die Anträge des Gläubi-
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alle Palle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögeno In allen diesen Pallen sprechen aber auch die Zivilprozessordnung und das Zivangsversteigerungsgesetz von einem Antrag (§ 867 ZPO, § 15,ZVG)Mit dem Gebrauch des Wortes ’’Antrag11 überniiniat ^ 3T2 Abs 1 BAbgO die Bezeichnung ? die die Zivilprozessordnung und das Zwangsversteigerungsgesetz dem Begehren des Gläubigers auf Einleitung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geben; § 372 Abs 1 ’ Satz 2 RAbgO spricht ja aus-drlickiich von dem Antrag udes Gläubigers” <> Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich daher kein Anhaltspunkt dafür entnehmen! ob es sich auch im Sinne;■der Grundbuchordnung um e inen Antrag oder ein Ersuchen handelto Dies kann nur nach dem Inhalt und nach den Voraussetzungen dieses Antrages entschieden werden« Es handelt sich um eine Präge der Aufgabenverteilung zwischen Vollstreckungs Behörde und Grundbuchamt? für die der Wortlaut des § 372 Abs 1 llabgO nicht massgebend ist (so auch KG in HER 31 Hr 1354)*	•
Daher lässt sich gegen die Annahme, dass es sich grundbuchrechtlich um einen Pall des Ersuchens handele,■ nichts daraus entnehmen, dass die Reichsabgabenordnung an anderer Stelle (§362 Abs 1 Satz 3) bei der Pfändung einer Buchhypothek die Bitte an das Grundbuchamt um Eintragung der Pfändung im Grundbuch ausdrücklicli als Ersuchen bezeichnst« Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Beitreibungsordhung zwischen Antrag und Ersuchen unterscheidet (§ 39 Abs 2 Ziff 3? §§ 42 - 48 einerseits,
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§39 lbs 2 Ziff 5, §§ 51 ff andererseits)0 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch der Beitreibungsordnung nicht immer genau ist und mit dem der Beichsabgabenordnung nicht immer übereinstimmt (vgl § 71 Abs 4 Beitreibungsopönung;	*
2 a Die Reichsabg8.benordnung hat die Beitreibung von Steuerschulden grundsätzlich den Vollstredoingsbe-liörden bei den Finanzamterii übertragen und das Beitreibungsverfahren - wenn auch in Anlehnung an die VorSchriften der ZPO - selbständig geregelt 0 Hur .'für>- die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen macht § 372 Abs 1 H^bgO eine Ausnahme, indem hier das Vollstreckungsgericht und das Grundbuchamt eingeschaltet werden« Diese Einschaltung ist vorwiegend recht stechnisch bedingt (Mattern. Vollstreckbarer Titel und steuerliches Verwaltungszwangsver-fahren 1941« 43); si e darf nicht so verstanden wer- • ; •deny-; dass damit auf den Gebiet der Zwangsvollstrekkung" indas unbewegliche Vermögen die Befugnisse der Finanzämter im Vergleich zu ihrer Zuständigkeit auf dem übrigen Gebiet der Zwangsvollstrekkung beschränkt werden undl. zugunsten deri.Gerichterstär-ker zurücktreten sollen, als dies durch die technischen Notwendigkeiten gefordert wird« In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn § 372 Abs 4 BAbgO bestimmt, dass der Beux-teilung des Gerichts oder des G-rundbuchamts die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht unterliegt,, Unter ‘ der Vollstreckbar-
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keit der Forderung im Sinne dieser XBestimmung--j; sind alle Voraussetzungen einbegriffen« die<gegeben -sein -müssen, um Steueransprüche durch Vollstrek-kung in das unbewegliche Vermögen beizutreiben» Dazu gehören auch die yerfahrensrechtlichen Vorausset— . zungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung (KG in JFG 7? 397 /59£7; 11. 325)o Diese sind in § 526 Abs 5 HAbgO für das Steuerbeitreibungsverfähren selbständig und abweichend von § 750 Abs 1 ZPO fest—, gelegt o § 326 Abs 5 BAbgO erwähnt nichts davon, dass es im Beitreibungsverfähren eines vo'llstreckbaren Titels bedürfe«, Notwendig, aber auch ausreichend .ist, dass dem Vollstreckungsschuldner eine Verfügung, kraft deren er zur Zahlung aufgefordert wird, bekannt ge geben und' seit, der Bekanntgabe eine, Schutz-frist von einer Woche verstrichen ist (Leistungsge-bo.ts §, 9 Abs 1 Ziff 1 BeitrO)» Die Finanzämter "haben diese Voraussetsungen der Beitreibung selbst zu schaffen; sie tragen dafür die volle Verantwortung«. Für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen muss dies in gleicher v/eise gelten wie für die Zwangsvollstreckung in das sonstige Vermögen (OLG- KaxfLsruhe HER 32 Br 1964); es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass § 326 Abs 5 BAbgO für die Zwangsvollstreckung- in das unbewegliche Vermögen nicht gelten solle» Soc ist auch für das Zwangsversteigerungsverfähren anerkannt, dass dem Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstücks
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barer Titel nicht beigefügt zu werden braucht (Jäckel-Giithe-Volliiiiar-Armstorff §§ 15/16 Anm 21 a) 0 Ebenso ist ' anerkannt, dass die Vorlage eines Vollstreckungstitels nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt das Amtsgericht um Abnahme des OffenbazTungseides ersucht, da dieses rriclit zu prüfen hat, oh der Schuldner zur Ei- - u desieistuhg verpflichtet ist i § 325 Abs 3 Satz 3 RAbgO,; Becker« Eeiclisabgabenordnung 70 Auf 1 § 298^ Anm ,2	;
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3 o 5 750 Abs 1 ZPO kann auch nicht, wie das Landgericht will, entsprechend in der \7eise angewandt werden, dass anstelle eines vollstreckbaren Titels das Lei stungsgebot' vorgelegt' undseine ' Bekanntmachung an den Toll StreckungsSchuldner nachgewiesen werden muss-tc * Hach herrschender Ansicht ist den Steuerbeitreibungsverfahren ein vollstreckbarer Titel überhaupt < nicht bekannt (Becker aaO, Vorbem zu§ 290 Anm 55 Linan-Heisser aaO Vorbem Anm 4- § 9 Ann 2 a ; Eie-wald JW 32, 3225; Bühl er« Steuerrecht 1951	353,
eingehend Mattern,^Vollstreckbarer Titel und steuerliches- Verwaltungszwsngsverfahren 1941; ebenso für den Bereich der Preussischen Verordnung vom 15o November 1899j Eatschek, lehrb des Verwaltungsrechts 70/80 Auf1 § 55 S 470; Otto Mayer, Verwaltungsrecht I § 32; aA w. Jellirek, Terwadtungsrecht 3» Aufl 5 15 S 333)? doch kann dies-dahingeste11t bleiben, denn das Leistungsgebot ist oedenfalls kein vollstreckbarer Titel ■ im Sinne der ZPO; es ist keine »Urkunde., An
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der sich der zu vollstreckende Anspruch derart verkörpert,. dassafür die Zwangsvollstreckung selbst nicht der Anspruch, sondern der Titel die formelle Grundlage bildet11 (Stein, Grenzen zwischen Justiz und Verwaltung S 56)* Me Vollstreckungsbehörde hat vor Anordnung der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob ein leistungsgebot erlassen und dem Vollstreckungs-Schuldner bekamtgegeben worden ist (§ 36 Abs 2 BeitrO) <> lies ist jedoch ein innerbehördlicher Vorgang (§ 38 Abs 1 BeitrO)„ Der Vollziehungsbeamte wird nach, aussen hin nicht durch den Besitz des leistungsgebotes,sondern : durch schriftlichen Aufr trag der Vollstreckungsbehörde legitimiert (§ 334 HAbgO, § 41 BeitrO)o § 757 S?0, wonach der Gerichtsvollzieher gegen Empfang der leistung den vollstreckbaren Titel dem Schuldner auszuliefern hat, kommt für das leistungsgebot nicht in Betracht; anstelle dessen tritt die einfache Quittung (§41 Abs 2 Ziff 10 BeitrO; Mattem aaO S 44).Auch können wegen einer Steuerforderung mehrere leistungsgebote ergehen» Kann das leistungsgebot nicht als Vollstreekungstitel im Sinne der ZPO angesehen werden, so kann auch nicht 'eine entsprechende Anwendung des § 750 Abs 1 ZPO dazu führen, seine Vorlage zu veriangen0
4o) Me Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder an seiner Stelle des leistungsgebotes wird auch nicht • deswegen notwendig, weil seine Zv.Stellung oder Be-kanntga.be an den Vollstredoingsschuldner nachgewie-i" sen werden müsste. Ob die \7ochenfrist des § 326 Abs 5 KAbgO eingehalten worden ist, gehört zu den Voraus-
Setzungen., von denen die Vollstreckbarkeit der Forderung abhängto Diese sind aber durch § 372,Abs 4 RAbgO der Nachprüfung;des Grundbuchamts entzogen«
Das Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels ist damit begründet worden, dass nach § 867 Abs 1 Satz 1 ZPO die Eintragung der Sicherungshypothek euf den vollstreckbaren Titel zu vermerken ist * In der Entscheidung JPG 11, 325 hat das Kammer-gericlit jedoch darauf hingewiesen, dass aus dieser Bestimmung nicht notwendig zu folgern sei, der Voll-streckungstitel müsse schon bei d er Eintragung der Sicherungshypothek vorliegen; es;wäre ausreichend, wenn der Titel zu diesem Zwecke nachträglich vo rge-legt würde <, Ausserdem können die Vollstreciaingsbe-hörd'en der Finanzverwaltung -.wegen derselben Steuerforderungmehrere Deistungsgebote ausfertigen, die nebeneinander bestehen können5 der Vermerk auf einem von ihnen würde auf den übrigen Leistungsgebo-
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ten nicht in Erscheinung treten* Auch dieser aus § 867 Abs 1 Satz 1 ZPO hergeleitete Gesichtspunkt vermag also das Verlangen nach Vorlage einessVbll- < • Streckungstitels oder des Leistungsgebotes;-nichtAzu '
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Im Ergebnis ist daher dem Kammergericht und dem Oberlandesgericht Karlsruhe darin beizutretenr dass die Finanzämter alsr Vollstreckungsbehörden nach.gesetzlichen Vorschriften befugt sind, von dem Grund- '* buchamt die Eintragung einer Zwangshypothek zu ver- ‘ ' langen, ohne einen vollstreckbaren Titel mit Zustel-
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lu.ngsnachweis vorzulegen, dass es sich somit um ein Ersuchen im Sinne des § 38 GBO haiidelt*
5n Der Beschwerdeführer hat noch darauf hingewieserf«, dass in gewissen Pallen ein besonderes Leistungsgebot nicht ergehe? sondern die Selbsteinschätzung des Schuldners an seine Stelle trete (Umsatzsteuer, Lohnsteuer* Soforthilfeabgabe)? in diesen Fällen sei die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Leistungsgebotes garnicht möglich; die Zahlungspflicht des ♦Schuldners ergebe sich hier unmittelbar aus dem Gesetz (Leistungsbef elil«; § 9 Abs 1 Ziff 2 BeitrO)0 In. diesen Fällen unterbleibe auch eine besondere Bekanntgabe an den Schuldner; an ihre Stelle trete ei- -ne Bekanntmachung des Fälligkeitstermins durch Gesetz oder öffentliche Bekanntmachung«, Fieses Verfahren begegnet gewichtigen Bedenken; es bietet keine Gev/ähr dafür, dass der Steuerschuldner vor Einleitung des Beitreibungsverfahrens von seinen steuerlichen Verpflichtungen wirklich Kenntnis erhält? und begründet die Gefahrj dass das Zv/angsvollstreclauigsverfähren eingeleitet wird* ohne dass die Voraussetzungen des §326 Abs 5 BAbgO vorliegen<> Der Senat hat daher erwogen«. ob nicht die Möglichkeit eines solchen Verfahrens Anlass geben müsste, von der früheren Rechtspre-chung absugehen und der Ansicht des Be schwer degericlts zu folgen* Bkich § 9 Abs 1 BeitrO kommt dieses Verfahren aber nur da zur Anwendung, wo ein nach Erlass der Reichsabgabenordnung in Kraft getretenes Steuergesetz
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ausdrücklich ein Leistungsgebot für
 entbehrlich erklärt
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wie diese Bestimmung ms zulegen' ist und in welchen Bäl-
len ein förmliches Leistungsgebot und seine Bekanntga- f be an den Schuldner sich erübrigen (vgl hiezu Liman-Bei sser aa 0 § 9 Anm 1 b S 20; Heister, Beitreibungsver-■ fahren S 33; Müller? Grundriss des Beitreibungsrechts
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19130 S 9)? bedarf hier keiner Ent Scheidung« Denn § 372 Abs 5 BAbgO entzieht dem Grundbuchamt die Nachprüfung der Voraussetzungen der Zwangsvollstredoing auch in. diesen Palle, und der Senat ist nicht in der Lage, von diesen Gesetz aus rechtspolitischen Gründen abzuwei-chen-o '	'-w.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben A und das Grundbuchamt anzuweisen, von dem Verlangen nach Vorlage eines Vollstreckungstitels mit Zustellungsnachweis abzusehen* Die Gebührenfreiheit der Entscheidung ergab § 10 der Beichskostenordnungo
 Dr0 Pritsch	Di*«	Hertel	Sr.	Heck
 Die Bundesrichter Dr* von Normann. und Schuster sind beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert a
Dr« Pritsch