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BGH · V ZB 4/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 4/09

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zu dem Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. 2 Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwaltervergütungen beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (§19 ZwVwV). Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten berechneten Vergütung (§18 ZwVwV) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Beitreibungszuschlags für die Abrechnungszeiträume vom 17. 2007 eine Zeitaufwandsvergütung festgesetzt, weil diese höher als die beantragte Vergütung - einschließlich des Beitreibungszuschlags - ist. 3 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 3 die Festsetzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 17. 4 Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die Zeit vom Beginn des Verfahrens bis zu dem 30. kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher gewählten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwandvergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. Dem Beteiligten zu 3 steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die Zeit vom 17.

Zitierte Normen: § 19 ZwVwV § 575 ZPO
BeteiligteVergütungbeteiligtZBZeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 4/09
vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.
Gründe:
I.
1	Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf An-
trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zu dem Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Mieteinnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 nicht. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben.
-3-
2	Für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zu dem 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zu dem 30. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwaltervergütungen beantragt, deren Höhe er nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (§19 ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten berechneten Vergütung (§18 ZwVwV) und zugleich beantragt, für die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag für diese Mieten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Beitreibungszuschlags für die Abrechnungszeiträume vom 17. September 2004 bis zu dem 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zu dem 30. September
2006	abgelehnt und für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zu dem 3. Dezember
2007	eine Zeitaufwandsvergütung festgesetzt, weil diese höher als die beantragte Vergütung - einschließlich des Beitreibungszuschlags - ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
3	Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 3 die Festsetzung des Beitreibungszuschlags für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 17. September 2004 bis zu dem 30. September 2006 erreichen.
4	Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 könne für die Zeit vom
 Beginn des Verfahrens bis zu dem 30. September 2006 keinen Beitreibungszuschlag verlangen, weil er zuvor seine Vergütung für diesen Zeitraum nach Zeitaufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir-
-4-
kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, später von der früher gewählten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwandvergütung einen Beitreibungszuschlag für vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen.
5	Das	hält	einer	rechtlichen	Nachprüfung	stand.
6	Die	nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
 Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Beteiligten zu 3 steht die beantragte zusätzliche Vergütung für die Zeit vom 17. September 2004 bis zu dem 30. September 2006 nicht zu. Zur Begründung wird auf die Gründe unter III. 1. bis 6. des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 3/09 mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen.
IV.
7
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-
staltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 m.w.N.).
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Roth
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 27.08.2008 - 464 L 679/04 -LG Leipzig, Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 912/08 -
Schmidt-Räntsch