* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 3/95

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Oktober 1994 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens zwei Monaten im Anschluß an seine Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft an. Die sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 1. Die sofortige weitere Beschwerde möchte das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Maßgabe zurückweisen, daß die angeordnete Abschiebungshaft nicht durch die Voll- Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem angeführten Beschluß den Standpunkt vertreten, jedenfalls bei Freiheitsentziehungen, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, könne nur der Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung für den Beginn der Dauer einer Freiheitsentziehung angenommen werden, da auch das Haftende aus der Haftanordnung zu entnehmen sein müsse. Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der entscheidungserheblichen Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn einer mit sofortiger Wirksamkeit angeordneten Abschiebungshaft maßgebend ist. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Mit der Abschiebung des Betroffenen nach Einlegung des Rechtsmittels hat sich die Hauptsache erledigt, so daß eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. Im übrigen wäre die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts auch unbegründet gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (Senatsbeschluß vom 9.

Zitierte Normen: § 3 FreihEntzG
BetroffeneFGGUntersuchungshaftBeschlußBeschwerdeangeordnetAbschiebungshaftsofortigrumänisch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 3/95
BESCHLUSS
vom 9. März 1995
in der Abschiebungshaftsache
 Alexandru	geb.	am	25. Juli 1971, rumänischer
 Staatsangehöriger, zuletzt Justizvollzugsanstalt M(
Betroffener, Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lothar EMH^Bstraße ^ %
9
Beteiligte Ausländerbehörde:
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 1995 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Räfle, Schneider und Prof. Dr. Krüger
 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 1. Dezember 1994 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen, einen rumänischen Staatsangehörigen, besteht eine rechtskräftige Abschiebungsandrohung. Seit 20. September 1994 befand er sich in Untersuchungshaft, die durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen unterbrochen wurde. Mit Beschluß vom 19. Oktober 1994 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens zwei Monaten im Anschluß an seine Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft an. Die sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 1. Dezember 1994 zurück. Die sofortige weitere Beschwerde möchte das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Maßgabe zurückweisen, daß die angeordnete Abschiebungshaft nicht durch die Voll-
3
Streckung von nachträglich angeordneter Untersuchungshaft unterbrochen wird. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22. Februar 1994 (OLGZ 1994, 621) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene wurde am 2. Februar 1995 auf dem Luftweg nach Rumänien verbracht.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG,
 § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Anordnung der Abschiebungshaft erst im Anschluß an eine bestehende Untersuchungshaft begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Haftanordnung sei hinreichend bestimmt, weil mit der Beendigung der in ihr bezeichneten Untersuchungshaft der Haftbeginn ohne Zweifel feststehe.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dem angeführten Beschluß den Standpunkt vertreten, jedenfalls bei Freiheitsentziehungen, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, könne nur der Zeitpunkt des Erlasses der richterlichen Entscheidung für den Beginn der Dauer einer Freiheitsentziehung angenommen werden, da auch das Haftende aus der Haftanordnung zu entnehmen sein müsse.
Die beiden Gerichte sind mithin unterschiedlicher Auffassung in der entscheidungserheblichen Frage, welcher
 Zeitpunkt für den Beginn einer mit sofortiger Wirksamkeit angeordneten Abschiebungshaft maßgebend ist. Dies trägt die Vorlage.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Mit der Abschiebung des Betroffenen nach Einlegung des Rechtsmittels hat sich die Hauptsache erledigt, so daß eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 86, 393, 395; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 27 Rdn. 52, 55, § 19 Rdn. 89 m.w.N.). Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt liegt nicht vor. Im übrigen wäre die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts auch unbegründet gewesen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (Senatsbeschluß vom 9. März 1995, V ZB 7/95, für BGHZ vorgesehen).
Hagen
 Schneider
Vogt
 Krüger
Räfle