November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 17. Januar 1987 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Streithelferin als unzulässig verworfen. Zur Begründung macht sie in erster Linie geltend, daß die Berufungsfrist gewahrt sei, weil in dem - hier gegebenen - Fall einer doppelten Streitverkündung dem Streithelfer eine erst mit der Urteilszustellung an ihn selbst ausgelöste eigenständige Berufungsfrist zustehen müsse. Zu dem vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag macht die Beschwerdeführerin des weiteren geltend, es sollte eine Sache der Selbstverständlichkeit sein, daß das Urteil dem Streithelfer vom Gericht wenigstens formlos in vollstän diger Form mitgeteilt werde; vom Anwalt eines Streithelfers könne nicht verlangt werden, daß er sich von sich aus darum bemühe, in Erfahrung zu bringen, ob und wann das Urteil zugestellt worden sei. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufung der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig eingelegt worden und daher unzulässig ist, §§ 516, Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. Jedenfalls wird auch derjenige, dem von beiden Parteien der Streit verkündet worden ist, Streithelfer erst dadurch, daß er dem Rechtsstreit auf seiten einer Partei beitritt. Danach befindet er sich, was die UrteilsZustellung und den Lauf der Rechtsmittelfrist betrifft, in keiner anderen Situation als derjenige, dem nur von dieser Partei der Streit verkündet worden ist. b) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233, 234 ZPO) für nicht gegeben erachtet. Denn das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin nicht ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). November 1974, NJW 1975, 218 Nr. 13, auf das die Beschwerdeführerin noch verweist, ist nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Auch dieses Urteil bestätigt vielmehr die dargelegten Grundsätze und hält eine Ausnahme lediglich für den Antrag auf Urteilsergänzung wegen der durch die Streithilfe verursachten Kosten (§ 321 ZPO) für geboten, auch dies aber nur insoweit, als das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 3/87 BESCHLUSS in Sachen ___________ AG, R0B Straße 33, vertreten durch den Vorstand Dr. Rolf Hi und Hubert N( ebenda, Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz j Rechtsanwälte und Partner in Volksbank e.G., Pfll-RMB-Straße 45, , vertreten durch den Vorstand, ebenda. Streithelferin der Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr. gegen Dieter P( Straße 381, Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flj||^HBIin Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 1987 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1987 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 540.000 DM. Gründe I. Der Beschwerdeführerin ist in der ersten Instanz von beiden Parteien der Streit verkündet worden; sie ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten. Der Termin zur Verkündung des - der Klage stattgebenden - erstinstanzlichen Urteils vom 26. August 1986 ist in dem Verhandlungstermin vom 29. Juli 1986 bestimmt worden, in welchem die Streithelferin durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten vertreten gewesen war. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 9. September 1986 und dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin am 20. Oktober 1986 zugestellt worden. Am 20. November 1986 hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom selben Tag Berufung 3 eingelegt, die inzwischen auch begründet worden ist. Mit Schriftsatz vom 21. November 1986, beim Oberlandesgericht eingegangen am 24. November 1986, hat sie vorsorglich beantragt, ihr wegen einer etwaigen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe erst am 14. November 1986 auf Grund einer telefonischen Nachfrage ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beim erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Erfahrung gebracht, daß das landgerichtliche Urteil der Beklagten am 9. September 1986 zugestellt worden sei. Ohne Verschulden sei ihr daher nicht bekannt gewesen, daß die Berufungsfrist gegen die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. Januar 1987 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Streithelferin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Streithelferin. Zur Begründung macht sie in erster Linie geltend, daß die Berufungsfrist gewahrt sei, weil in dem - hier gegebenen - Fall einer doppelten Streitverkündung dem Streithelfer eine erst mit der Urteilszustellung an ihn selbst ausgelöste eigenständige Berufungsfrist zustehen müsse. Zu dem vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag macht die Beschwerdeführerin des weiteren geltend, es sollte eine Sache der Selbstverständlichkeit sein, daß das Urteil 4 y dem Streithelfer vom Gericht wenigstens formlos in vollstän diger Form mitgeteilt werde; vom Anwalt eines Streithelfers könne nicht verlangt werden, daß er sich von sich aus darum bemühe, in Erfahrung zu bringen, ob und wann das Urteil zugestellt worden sei. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Berufung der Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig eingelegt worden und daher unzulässig ist, §§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO. Wie auch die Beschwerdeführerin nicht verkennt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Übereinstimmung mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung eine Rechtsmitteleinlegung durch den - unselbständigen - Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Berufungsfrist möglich (statt vieler Senatsurt. v. 27. Februar 1963, V ZR 86/61, NJW 1963, 1251; BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85, NJW 1986, 257 Nr. 13 - LM ZPO § 67 Nr. 12; Senatsbeschl. v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, VersR 1986, 686; jeweils m.w.N.). Diese Frist ist hier nicht eingehalten worden. Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht in den Fällen doppelter Streitverkündung gelten, also einer Streitverkündung sowohl von seiten des Klägers als auch des Beklagten, der sich der Streitver- 5 kündete nicht entziehen kann. Welchen Einfluß dies auf die Interventionswirkung der Streitverkündung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) haben mag, kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls wird auch derjenige, dem von beiden Parteien der Streit verkündet worden ist, Streithelfer erst dadurch, daß er dem Rechtsstreit auf seiten einer Partei beitritt. Danach befindet er sich, was die UrteilsZustellung und den Lauf der Rechtsmittelfrist betrifft, in keiner anderen Situation als derjenige, dem nur von dieser Partei der Streit verkündet worden ist. b) Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (§§ 233, 234 ZPO) für nicht gegeben erachtet. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Streithelfer überhaupt aus bei ihm liegenden Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann (verneinend Stein/Jonas/ Leipold, ZPO 20. Aufl. § 67 Rd. 6 m.w.N.). Denn das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin nicht ohne ihr zuzurechnendes Verschulden ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten (SS 233, 85 Abs. 2 ZPO). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein ergangenes Urteil dem Streithelfer weder zugestellt noch auch nur formlos übermittelt werden muß, vielmehr der den Streithelfer in der Instanz vertretende Anwalt durch geeignete Maßnahmen - etwa Anfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei dem Prozeßbevollmächtigten der unterstützten Partei - sicherstellen muß, daß er alsbald von der Zustellung des Urteils 6 y an die Hauptpartei erfährt, um sodann rechtzeitig seine Partei von der Möglichkeit, das Urteil anzufechten, zu unterrichten (s. auch insoweit statt vieler die bereits zitierten Beschlüsse BGH v. 27. Juni 1985, III ZB 12/85 und v. 6. Februar 1986, V ZB 2/86, jeweils aaO). Daß dies geschehen wäre, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem Urteil BGH VII ZR 30/72 und 132/72 vom 7. November 1974, NJW 1975, 218 Nr. 13, auf das die Beschwerdeführerin noch verweist, ist nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Auch dieses Urteil bestätigt vielmehr die dargelegten Grundsätze und hält eine Ausnahme lediglich für den Antrag auf Urteilsergänzung wegen der durch die Streithilfe verursachten Kosten (§ 321 ZPO) für geboten, auch dies aber nur insoweit, als das Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Thumm Dr. Eckstein Hagen Vogt Lambert-Lang