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BGH · v zb 3/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v zb 3/85

Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Das Rubrum des Urteils weist als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sozietät "Rechtsanwalt RflHHI und Kollegen" aus und ist am 14. Mit Schriftsatz, der von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dflm unterzeichnet ist, haben die Rechtsanwälte RMHI und Kollegen für die Klägerin am 7. November 1984 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht mit der Begründung, die gut geschulte Bürokraft Frau habe entgegen ausdrücklicher Kanzleianweisung den für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsatz nicht in einer gesonderten Mappe Rechtsanwalt RMBMHDr sondern Rechtsanwalt D0Hzur Unterschrift vorgelegt. Dezember 1984 ist weiter geltend gemacht und von dem Geschäftsführer der Klägerin eidesstattlich versichert worden, die Klägerin habe allein Rechtsanwalt R0HP mit der Interessenwahrung in dieser Sache beauftragt. Februar 1985 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwalt DflHBzurechnen lassen müsse, der von der Klägerin mit der Vertretung in dieser Sache beauftragt gewesen sei. Der für die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Berufungsschriftsatz ist nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden, der zweite Berufungsschriftsatz verspätet eingegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) verweigert. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß das Verschulden von Rechtsanwalt D0P der Klägerin zur Last fällt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat auch schon wiederholt zu dem zurechenbaren Anwaltsverschulden bei Wiedereinsetzungsfällen ausgesprochen, daß die Partei, die einer Anwaltssozietät ein Mandat übergibt, damit im Zweifel das Mandat allen der Sozietät angehörenden Anwälten überträgt (BGH Beschl. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend aus der Tatsache, daß die Klägerin durch ihren Geschäftsführer eine Vollmacht für alle Sozien der Kanzlei unterzeichnen ließ, geschlossen, daß sie damit zugleich alle Anwälte der Kanzlei mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Wenn die Vollmacht auch zur Legitimation nach außen bestimmt war, so läßt sich doch aus ihr zugleich auf ein Einverständnis der Klägerin damit schließen, daß ihre Rechtssache von allen in der Vollmacht aufgeführten Rechts-

Zitierte Normen: § 139 ZPO
RechtsanwaltBerufungVollmachtOberlandesgerichtBerufungsgerichtZPOKlägerinSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
v zb 3/85	BESCHLUSS
in Sachen
 Firma führer Roland Bl Kl
»mbH, vertreten durch den Geschäfts-TMB-HflV-Straße •, Hl
 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.	Wilhelm S
2.	Helene Si beide wohnhaft
 Straße
Beklagte und Berufungsbeklagte,
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Februar 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
 Durch Urteil vom 18. Oktober 1983 hat das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, den Beklagten bestimmte Auskünfte zu erteilen. Das Rubrum des Urteils weist als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Sozietät "Rechtsanwalt RflHHI und Kollegen" aus und ist am 14. November 1983 zugestellt worden. Mit Schriftsatz, der von dem nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Dflm unterzeichnet ist, haben die Rechtsanwälte RMHI und Kollegen für die Klägerin am 7. Dezember 1983 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nachgesucht. Dem Antrag ist entsprochen worden. Nach weiterer Fristverlängerung, Begründung der Berufung und Terminsbestimmung wies der Vorsitzende den Rechtsanwalt	der	als	einziges	Mit-
glied der Sozietät beim Oberlandesgericht zugelassen ist, am 16. November 1984 telefonisch und beide Parteien mit Verfügung vom 19. November 1984 schriftlich darauf hin.
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daß die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Drefs unterzeichnet worden sei. Die Klägerin hat am 20. November 1984 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht mit der Begründung, die gut geschulte Bürokraft Frau
 habe entgegen ausdrücklicher Kanzleianweisung den für das Oberlandesgericht bestimmten Schriftsatz nicht in einer gesonderten Mappe Rechtsanwalt RMBMHDr sondern Rechtsanwalt D0Hzur Unterschrift vorgelegt. Angesichts der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe ein gerichtlicher Hinweis (§ 139 ZPO) auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Berufung erwartet werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1984 ist weiter geltend gemacht und von dem Geschäftsführer der Klägerin eidesstattlich versichert worden, die Klägerin habe allein Rechtsanwalt R0HP mit der Interessenwahrung in dieser Sache beauftragt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 25. Februar 1985 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß sich die Klägerin das Verschulden von Rechtsanwalt DflHBzurechnen lassen müsse, der von der Klägerin mit der Vertretung in dieser Sache beauftragt gewesen sei.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Der für die Klägerin innerhalb der Berufungsfrist eingereichte Berufungsschriftsatz ist nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden, der zweite Berufungsschriftsatz verspätet eingegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) verweigert.
y
Rechtsanwalt DflHB hat dadurch, daß er den Berufungsschriftsatz unterschrieben hat, obwohl er beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war, seine Sorgfaltspflicht verletzt (vgl. BGH Beschl. v. 24. November 1972,
IV	ZB 37/72, LM § 232 Cb ZPO Nr. 14). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß das Verschulden von Rechtsanwalt D0P der Klägerin zur Last fällt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Daß die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Frist zurechnen lassen muß, beruht zwar nicht auf der durch die Vollmacht begründeten Vertretungsmacht nach außen, sondern auf dem Auftragsverhältnis und der damit verbundenen Vertrauensbeziehung (Senat Beschl. v. 18. Dezember 1981,
V	ZR 58/81? BGHZ 47, 320, 322 m.N.; BGH Beschl. v. 10. November 1981, VIII ZR 315/80, VersR 1982, 190). Der Bundesgerichtshof hat auch schon wiederholt zu dem zurechenbaren Anwaltsverschulden bei Wiedereinsetzungsfällen ausgesprochen, daß die Partei, die einer Anwaltssozietät ein Mandat übergibt, damit im Zweifel das Mandat allen der Sozietät angehörenden Anwälten überträgt (BGH Beschl. v. 24. November 1972, IV ZB 37/72, LM ZPO § 232 Cb Nr. 14 zu § 232 ZPO a.F.? Beschl. v. 30. März 1978, VII ZB 14/77, LM ZPO
§ 233 I Nr. 15 m.zahlr.N.), alle der Sozietät angehörenden Anwälte damit auch "bevollmächtigt" im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO sind. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend aus der Tatsache, daß die Klägerin durch ihren Geschäftsführer eine Vollmacht für alle Sozien der Kanzlei unterzeichnen ließ, geschlossen, daß sie damit zugleich alle Anwälte der Kanzlei mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Wenn die Vollmacht auch zur Legitimation nach außen bestimmt war, so läßt sich doch aus ihr zugleich auf ein Einverständnis der Klägerin damit schließen, daß ihre Rechtssache von allen in der Vollmacht aufgeführten Rechts-
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anwälten je nach der inneren Geschäftsverteilung der Sozietät für sie bearbeitet und daß sie von allen Sozien entsprechend vertreten wird.
Besondere Umstände, die trotz der Unterzeichneten Vollmacht die Annahme einer Beauftragung nur von Rechtsanwalt RUHHI nahelegen würden, hat das Berufungsgericht trotz der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin mit Recht verneint. Im Gegenteil bezeichnen sich die Sozien der Kanzlei auch in den Berufungsschriftsätzen und im ersten Wiedereinsetzungsschriftsatz noch als "Bevollmächtigte der Klägerin". Rechtsanwalt DM hat zudem im Verlaufe des Prozeßverfahrens die Schriftsätze vom 31. Mai 1983 (GA 49) und vom 18. Oktober 1983 (GA 70) unterzeichnet und Rechtsanwalt SflHHIwar im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin aufgetreten (GA 68).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Thumm	Dr.	Eckstein	RiBGH	Prof.	Dr.	Hagen
 kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Dr. Thumm
 Räf le
 Lambert-Lang