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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Der Senat hält abweichend vom Oberlandesgericht einen unabwendbaren Zufall i.S. von § 233 ZPO für gegeben. Der Auftrag, durch dessen Hichtausführung die Berufungsfrist versäumt wurde, betraf keine Tätigkeit, die Vorbildung, Erfahrung oder besondere Zuverlässigkeit erforderte, sondern einen einfachen Botengang an einem bestimmten Tag. Auf die richtige Ausführung eines solchen Auftrags durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt verlassen bei einem Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners war aber der Prozeßbevollmächtigte nicht verpflichtet, sich (etwa durch Verschaffung eines Stempele mit dem Eingangsdatum auf einer Lurchschrift der Berufungsschrift) über den rechtzeitigen Eingang der von ihm rechtzeitig erledigten Berufungsschrift zu vergewissern (vgl. Lie Art der Behandlung der Berufung durch den Gegner und das Berufungsgericht bis Anfang Januar 1970 brauchte bei ihm ebenfalls keine Zweifel am rechtzeitigen Eingang zu ‘befriedigen, und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist vorsorglich den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt» Der Kläger hat von dem Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks an ihn begehrt» Auch den von dem Kläger erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag hält der Beklagte nicht für begründet!

Zitierte Normen: § 233 ZPO
KaufpreisProzeßbevollmächtigteHIBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB_2Zig	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Hotelund Gaststattenmakler Carl Christian Martin P	in	LI
Weg
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßhevollmächtigte: Michael	Mechthild
 Rechtsanv/älte Br.
gegen
 die HI Ecke vertrei Peter
 durc
in HI , gesetzlicj erhai’d KiHI
und
 Klägerin und Beschv/erdegegnerin,
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundes-richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten v/ird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. Januar 1970 aufgehoben.
Dem Beklagten v/ird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Die v/eitere Anordnung v/ird dem Berufungsgericht übertragen.
Gründe :
Der Senat hält abweichend vom Oberlandesgericht einen unabwendbaren Zufall i.S. von § 233 ZPO für gegeben. Der Auftrag, durch dessen Hichtausführung die Berufungsfrist versäumt wurde, betraf keine Tätigkeit, die Vorbildung, Erfahrung oder besondere Zuverlässigkeit erforderte, sondern einen einfachen Botengang an einem bestimmten Tag. Auf die richtige Ausführung eines solchen Auftrags durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt verlassen bei einem
 
Mann, den er, wenn auch erst wenige Wo eh en zuvor, als Bürovorsteher eingestellt hatte aufgrund eines unauffälligen Zeugnisses eines Gerichts über seine dort zugebrachte dreijährige Kanzlei-Lehrzeit. Laß der Prozeßbevollmächtigte nachträglich von Vorstrafen des Eingestellten erfuhr, ergibt für ein Verschulden im Zeitpunkt der Botenauftragserteilung nichts.
Auch die V/iedereinsetzungsantragsfrist (§ 234 ZPO) ist gewahrt. Allerdings beginnt der Lauf dieser Prist schon in dem Zeitpunkt, wo der Anwalt die Fristversäumung kennen muß (BGH Beschluß vom 10. Oktober 1956, IV ZB 156/56, LM ZPO § 234 Nr. 13). Entgegen der Meinung des Beschwerdegegners war aber der Prozeßbevollmächtigte nicht verpflichtet, sich (etwa durch Verschaffung eines Stempele mit dem Eingangsdatum auf einer Lurchschrift der Berufungsschrift) über den rechtzeitigen Eingang der von ihm rechtzeitig erledigten Berufungsschrift zu vergewissern (vgl. BGH Beschluß vom 11. Januar 1954, II ZB 22/53, LM ZPO § 233 Nr. 47). Lie Art der Behandlung der Berufung durch den Gegner und das Berufungsgericht bis Anfang Januar 1970 brauchte bei ihm ebenfalls keine Zweifel am rechtzeitigen Eingang
 zu ‘befriedigen, und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist vorsorglich den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärt»
Der Kläger hat von dem Beklagten die Rückauflassung des Grundstücks an ihn begehrt»
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt»
Er hat bestritten, daß die Parteien einen von dem beurkundeten Betrag abv/eichenden Kaufpreis vereinbart hätten» Im einzelnen hat er insoweit vorgetragen: Bei dem Betrag von 13 030 DM habe es sich um Darlehensbeträge gehandelt, die er dem mit ihm damals befreundeten Kläger gewährt habe» Die Bauparzelle habe er an den Kläger entgegenkommenderweise für den geringen Kaufpreis von 1 000 DM veräußert0 Dieser Kaufpreis sei auch tatsächlich bezahlt worden und zwar dadurch, daß er auf den Preis für eine Kühlvitrine verrechnet worden sei, die der Beklagte im Juni 1962 für 2 45Ö DM von dem Kläger erworben habe» Aus alter Freundschaft habe der Beklagte dem Kläger auch versprochen, ihm für die Bebauung der Parzelle kein Architektenhonorar zu berechnen»
Auch den von dem Kläger erklärten Rücktritt von dem Kaufvertrag hält der Beklagte nicht für begründet! er sei nicht im Besitz der für die Berechnung der Zahlungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt und die DflHHHI	maßgebenden
 
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zu wecken. Deshalb wurde das Hindernis i.S. von § 234 ZPO erst durch den gerichtlichen Hinweis vom 5. Januar 1970 (GA Bl« 99) behoben, also weniger als zwei Wochen vor Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9o Januar 1970«
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Ereitag
 Mattern	Offterdinger