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BGH · V ZB 3/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 3/67

Die Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks genügt auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen/ von den in seiner Verfügung vom 3- Juni 1966 aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des im Grundbuch von Band ü§Blatt |H verzeichnten Grund“ Den auf die Auflassung gestützten Eintragungsantrag des Antragstellers .hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31. Mit Verfügung vom ß, Juni 1966 hat es dem Antragsteller mitgeteilt, daß er erst dann als Eigentümer eingetragen werden könne, wenn der zur Zeit eingetragene Eigentümer die Eintragung in der Form des § 29 GBO bewilligt habe oder dazu verurteilt sei. ln dieser Verfügung in Verbindung mit der Eintragung des Widerspruchs hat das Landgericht die Erklärung des Grundbuchamts gesehen, daß der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß vom 31. unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nach so langer Zeit sein Beschwerderecht verwirkt habe und die Umschreibung des Grundstücks auf den Antragsteller auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Eintragung des Antragsgegners nicht erfolgen könne, Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig möchte die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückweiseno Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 31« Januar 1952 (MDR 1952, 369) gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs, 2 GBO die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt, 2, Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs, 2 GBO sind gegeben, weil das verlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts, nämlich bei der Beantwortung der Präge, ob in Grundbuchsachen das Recht der an keine Prist gebundenen Beschwerde durch Zeitablauf verwirkt werden kann, von der auf weitere Beschwerde ergangegen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen will. Das hindert jedoch die Verlegung', an den Bundesgerichtshof nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs, 2 PGG als auch des § 79 Abs, 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats vom 23« Oktober 1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 und vom 13» Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356; vgl, auch BGHZ 9, 179, 181 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben auch OLG Neustadt NJW 1958, 836, wo die Auffassung vertreten wird, daß aus den von dem Öberlandesgericht Hamm aufgeführten Gründen auch im Erbscheinsverfahren das Recht der einfachen Beschwerde nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen werde) , .Schon in den Motiven zu dem Entwurf einer Grundbuchcrdnung (3, 114) heißt es, daß die anzugreifenden Entscheidungen des"". ■ Grundbuchamts keiner Rechtskraft fähig seien (vgl,, auch Güthe/Triebel GBO 6» Auf1, § 73 Anim 6), Mit Rücksicht hierauf ist das Oberlandesgericht Hamm mit Recht zu dein Ergebnis gekommen, daß die Entscheidungen dös Grundbuchamts stets, notfalls im Prozeßweg, abänderbar sind und die Zulässigkeit der Verwirkung des Beschwerderechts deshalb zu Entscheidungen des Grundbuchamts führen könnte, die mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehen« Da somit die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage steht und durch eine späte Einlegung*des Rechtsmittels nicht ein Zustand hervorgerufen"werden kann, auf den sich ein Beteiligter im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Entscheidung der Vorinstanz einrichten durfte und eingerichtet hat, ist in Grundbuchsachen die Verwirkung des Beschwerderechts allgemein als ausgeschlossen zu erachten (BayObLGZ 1956, 54, 57; Keidel aaO)„ Im vorliegenden Pall liegt zwar, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, weil .Pfarrer , wenn er auch das Grundstück nur als Treuhänder erwerben sollte, doch zunächst Eigentümer wurde und damit jetzt der Antragsgegner als sein Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer ist» Die Richtigkeit des Grundbuchs wird aber auch hier, jedenfalls mittelbar, dadurch berührt, daß der Antragsteller, wenn er in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Rechtsstreit, der nach dem Inhalt der Grundakten auch bereits eingeleitet ist, obsiegt, seine Eintragung als Eigentümer erreichen und damit der Rechtszustand, der durch die Zulassung der Verwirkung des Beschwerderechts gegen den die Eintragung des Antragstellers ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Daß sich Pfarrer auf einen solchen Rechtszustand auch tatsächlich nicht eingerichtet hat, geht daraus hervor, daß er bis zu seinem Tode aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 3.1° Dezember 1907 keine Folgerung gezogen, den Antragsteller vielmehr, wie sich weiter aus dem Inhalt der Grundakten vergibt, im Besitz des Grundstücks belassen hat. Da somit, in Grundbuchsachen das R°cht der an keine Frist gebundenen Beschwerde nicht durch Zeitablauf verwirkt wird, hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig verworfen» September 1906 vor dem Amtsgericht erklärten Auflassung noch die Wirksamkeit der in derselben Urkunde enthaltenen Eintragungsbewilligung berührt worden, Wenn auch inzwischen der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und deshalb nunmehr als die Person anzusehen ist, die durch die Eigentums um s c hr e i -bung auf den Antragsteller im Sinne des § 19 GBO betroffen wird, so muß doch die von dem Erblasser erteilte und niemals widerrufene, nach § 873 Abs, 2 BGB einem Widerruf auch von Anfang an gar nicht unterworfene Eintragung s'b ©willigung auch formell grundbuchrecht lieh ihm gegenüber gelten, so daß es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf (BayObLGZ 1934 Nr, 10 S. G enügt ab e r s omit d i e wirksam e Eintragung ab ev/i 11 i gung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks auch dann, wann inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks zu Unrecht abgelehnto Dafür, daß die zu dem .Erwerb des Grundstücks nach der damals noch geltenden, inzwischen aber durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 5°: März 1953 (BGBl I 33) aufgehobenen Vorschrift des Art, 7 § 1 Abs 1 PrAGBGB erforderliche staatliche Genehmigung versagt worden und damit die Auflassung vom. 4. Auf die weitere Beschwerde war somit der Beschluß des Landgerichts vom 13» Juli 1966 aufzuheben und das Grundbuohamt anzuweisen, von seinem Bedenken gegen die Eintragung des Antragstellers abzusehen»

Zitierte Normen: § 19 BGB § 29 GBO § 136 GVG § 242 BGB § 19 GBO
GrundstückRechtEintragungGBOOberlandesgerichtBeschlußBeschwerdeEigentümer

Volltext der Entscheidung

Jjachsch 1 agev/erk: 3a BGH2	:	ja
GBO §§ 71 ff; BGB § 242 Co; PGG §§ 19 ff
 In GrundbuchSachen wird das Recht der an keine Prist gebundenen Beschwerde nicht durch Zeitablauf verwirkt„ .
GBO § 19; BGB § 873 Aba. 2
Die Eintragungsbewilligung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks genügt auch dann, wenn inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist.
BGH, Besohl * v. 25. Oktober 1967 - V ZB 3/67 ~ OLG Schleswig
: XG Pieneburg
AG .v'yk auf Pöhi
V ZB
BUNDESGERICHTSHOF
3/67
BESCHLUSS
in der Grundbuchsache
 betreffend da3 im Grundbuch von	Band	^	Blatt	\
eingetragene Grundstück,
 Beteiligte:
Bischöflicher Stuhl zu OWWBii vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar in OfHHHMHL
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt HMHI in
 Bachdeckerraeist er Josef Jacob S
in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
- vertreten durch Rechtsanwalt Br, HHHHI in
*****___
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter
 Dr, Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des land-' gerichts in Flensburg vom 13. Juli 1966 (5 T 175/66) aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen/ von den in seiner Verfügung vom 3- Juni 1966 aufgeführten Bedenken gegen die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des im Grundbuch von
 Band ü§Blatt |H verzeichnten Grund“
Stücks abzusehen.
Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird,auf 3 000 DM festgesetzt.
Grunde______i
1. Als Eigentümer des jetzt im Grundbuch von Band JÜ Blatt f|£ verzeichneten Grundstücks war ursprünglich der Pfarrer	eingetragen.	Dieser	ließ	das
 Grundstück am 5. September 1906 vor dem Amtsgericht Wyk auf Föhr durch einen Bevollmächtigten an den Antragsteller auf. In der notariellen Vollmachtsurkunde vom 6. August 1906 war der Bevollmächtigte auch zu der Erklärung ermächtigt worden, daß Pfarrer lfMNHHl das Grundstück nicht im eigenen Namen, sondern für den Antragsteller erworben habe.
 
Den auf die Auflassung gestützten Eintragungsantrag des Antragstellers .hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 31. Dezember 1907 zurückgewiesen, weil der Antragsteller die ihm gesetzte Frist habe verstreichen lassen, ohne die für den Erwerb des Grundstücks erforderliche staatliche Genehmigung nachzubringen.
lach dem Tode des Pfarrers MJIMBi ist arri i8* Dezember 1965 im fege der Erbfolge der Antragsgegner als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden.
Mit am 4. Mai 1966 beim Grundbuch eingegangenen Schreiben vom 3- Mai 1966 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Auflassung vom 5. September 1906 erneut seine Eintragung als Eigentümer. Zugleich bat er, diesen Antrag erforderlichenfalls als Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Dezember 1907 an-zuaehen und für diesen Pall zu seinen Gunsten gegen die Eintragung des Antragsgegners als Eigentümer einen Widerspruch einzutragen.
Diesen Widerspruch hat das Grundbuchamt am 9. Mai 1966 eingetragen. Mit Verfügung vom ß, Juni 1966 hat es dem Antragsteller mitgeteilt, daß er erst dann als Eigentümer eingetragen werden könne, wenn der zur Zeit eingetragene Eigentümer die Eintragung in der Form des § 29 GBO bewilligt habe oder dazu verurteilt sei.
ln dieser Verfügung in Verbindung mit der Eintragung des Widerspruchs hat das Landgericht die Erklärung des Grundbuchamts gesehen, daß der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß vom 31. Dezember 1907 nicht abgeholfen werde. Es hat die Beschwerde als
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unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nach so langer Zeit sein Beschwerderecht verwirkt habe und die Umschreibung des Grundstücks auf den Antragsteller auch mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Eintragung des Antragsgegners nicht erfolgen könne,
 Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig möchte die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückweiseno Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 31« Januar 1952 (MDR 1952, 369) gehindert und hat deshalb gemäß § 79 Abs, 2 GBO die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt,
2, Die Voraussetzungen für die Vorlegung der weiteren Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 79 Abs, 2 GBO sind gegeben, weil das verlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden Vorschrift des Bundesrechts, nämlich bei der Beantwortung der Präge, ob in Grundbuchsachen das Recht der an keine Prist gebundenen Beschwerde durch Zeitablauf verwirkt werden kann, von der auf weitere Beschwerde ergangegen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abweichen will. Diese Entscheidung betrifft zwar die weitere Beschwerde nach § 78 GBO, während das vorlegende Oberlandesgericht über die Auslegung der Vorschrift über die (erste) Beschwerde nach § 71 GBO entscheiden will. Das hindert jedoch die Verlegung', an den Bundesgerichtshof nicht, weil es für die Anwendung sowohl des § 28 Abs, 2 PGG als auch des § 79 Abs, 2 GBO auf dieselbe Rechtsfrage ankommt und zwar auch dann, wenn diese in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften behandelt ist (Beschlüsse des Senats vom 23« Oktober 1952 - V ZB 18/51, BGHZ 7, 339, 342 und vom 13» Januar 1956 - V ZB 49/55, BGHZ 19, 355, 356; vgl, auch BGHZ 9, 179, 181 hinsichtlich der Anwendung des § 136 GVG) und diese Voraussetzung hier gegeben
 
weil die von dem O'berlandesgericht Hamm entschiedene und von dem vorlegenden Oberlandesgerieht zu entscheidende Rechtsfrage, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, dahin geht, ob die nicht frist-gebundene Beschwerde in Grundbuchsachen schlechthin, also ohne Unterscheidung in erste oder weitere Beschwerde, der Verwirkung unterliegt oder nicht»
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsfrage mit der Begründung verneint, die Zulassung der Verwirkung könne zu Entscheidungen des Grundbuchrichters führen,.die mit der materiellen Rechtslage nicht im Einklang stünden» Biese Entscheidungen würden, so führt das Oberlandesgericht Hamm weiter aus, keine Rechtskraft zwischen den Beteiligten schaffen und damit stets, notfalls im Wege eines ordentlichen Prozesses, abänderbar sein»
Bas vorlegende Oberlandesgericht hält es demgegen-üDer auch in Grundbuchsachen aus Gründen der Rechtssicherheit für geboten, daß einmal ergangene und von den Beteiligten hingenommene Entscheidungen nach einem gewissen Zeitablauf nicht mehr geändert werden könnten; der Zeitablauf dürfe allerdings nicht gering sein, und es müßten Umstände über den bloßen Zeitablauf .hinaus 'tonzukornmen, nach denen die Betroffenen sich erkennbar auf die angefochtene Entscheidung eingestellt hätten» An dieser Ansicht hält das verlegende Oberlandesgericht in Erkenntnis des Umstandes fest, daß der Anspruch des Antragstellers aus dem Treuhand Verhältnis zu Pfarrer	au^	Übereig-
nung des Grundstücks möglicherweise begründet war»
3» Bie weitere Beschwerde ist nach §§ 78, 80 GBO
zulässig» Sie ist entgegen der Auffassung des verlegenden Oberlamlesgeriehts auch begründet»	;:
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In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist zwar anerkannt, daß der das materielle Recht "beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Verfahrensrecht gilt, und zwar sowohl im Prozeßverfahren als auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb die unangemessen späte Einlegung eines an keine Frist gebundenen Rechtsmittels zu einer Verwirkung des Beschwerderechts führen kann (vgl» Beschluß des Senats als Senat in LandwirtschaftaSachen vom 25o März 1965 - V llw 25/64, BGHZ 43,'289, 292 mit weiteren Nachweisen) « .Wegen der Besonderheiten des Verfahrens in Grundbuchsachen kann dies aber nicht für die unbefristeten Beschwerden nach §§ 71, 78 GBO gelten, wie dem Oberlandesgericht Hamm zuzugeben ist, dessen Entscheidung auch in der Rechtsprechung und im Schrift-tum Zustimmung gefunden hat (BayObLGZ 1953, 7, 9 und 1956, 54, 57; Horber GBO 9» Auf 1 . § 78 Anim 1; Hesse/ Baage/Fischer GBO 4° Aufl. § 78 Anm„ 1 1; Keidel KPfle-ger I960, 240; vgl. auch OLG Neustadt NJW 1958, 836, wo die Auffassung vertreten wird, daß aus den von dem Öberlandesgericht Hamm aufgeführten Gründen auch im Erbscheinsverfahren das Recht der einfachen Beschwerde nicht durch Zeitablauf ausgeschlossen werde) , .Schon in den Motiven zu dem Entwurf einer Grundbuchcrdnung (3, 114) heißt es, daß die anzugreifenden Entscheidungen des"". ■ Grundbuchamts keiner Rechtskraft fähig seien (vgl,, auch Güthe/Triebel GBO 6» Auf1, § 73 Anim 6), Mit Rücksicht hierauf ist das Oberlandesgericht Hamm mit Recht zu dein Ergebnis gekommen, daß die Entscheidungen dös Grundbuchamts stets, notfalls im Prozeßweg, abänderbar sind und die Zulässigkeit der Verwirkung des Beschwerderechts deshalb zu Entscheidungen des Grundbuchamts führen könnte, die mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehen« Da somit die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage steht und durch eine späte Einlegung*des Rechtsmittels
 nicht ein Zustand hervorgerufen"werden kann, auf den sich ein Beteiligter im Vertrauen auf die Endgültigkeit der Entscheidung der Vorinstanz einrichten durfte und eingerichtet hat, ist in Grundbuchsachen die Verwirkung des Beschwerderechts allgemein als ausgeschlossen zu erachten (BayObLGZ 1956, 54, 57; Keidel aaO)„ Im vorliegenden Pall liegt zwar, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Unrichtigkeit des Grundbuchs vor, weil .Pfarrer	, wenn er
 auch das Grundstück nur als Treuhänder erwerben sollte, doch zunächst Eigentümer wurde und damit jetzt der Antragsgegner als sein Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer ist» Die Richtigkeit des Grundbuchs wird aber auch hier, jedenfalls mittelbar, dadurch berührt, daß der Antragsteller, wenn er in einem gegen den Antragsgegner gerichteten Rechtsstreit, der nach dem Inhalt der Grundakten auch bereits eingeleitet ist, obsiegt, seine Eintragung als Eigentümer erreichen und damit der Rechtszustand, der durch die Zulassung der Verwirkung des Beschwerderechts gegen den die Eintragung des Antragstellers ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Dezember 1907 eintreten würde, keinen ^Bestand haben könnte und deshalb im Rahmen des § 242 BGB auch keinen Vertrauensschutz verdient. Daß sich Pfarrer	auf
 einen solchen Rechtszustand auch tatsächlich nicht eingerichtet hat, geht daraus hervor, daß er bis zu seinem Tode aus dem Beschluß des Amtsgerichts vom 3.1° Dezember 1907 keine Folgerung gezogen, den Antragsteller vielmehr, wie sich weiter aus dem Inhalt der Grundakten vergibt, im Besitz des Grundstücks belassen hat. Da somit, in Grundbuchsachen das R°cht der an keine Frist gebundenen Beschwerde nicht durch Zeitablauf verwirkt wird, hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig verworfen»
~ 8 -
Me Beschwerde ist auch begründet«
Durch den Tod des Pfarrers M-iMMpHticv- ist weder die Wirksamkeit der am 5. September 1906 vor dem Amtsgericht erklärten Auflassung noch die Wirksamkeit der in derselben Urkunde enthaltenen Eintragungsbewilligung berührt worden, Wenn auch inzwischen der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde und deshalb nunmehr als die Person anzusehen ist, die durch die Eigentums um s c hr e i -bung auf den Antragsteller im Sinne des § 19 GBO betroffen wird, so muß doch die von dem Erblasser erteilte und niemals widerrufene, nach § 873 Abs, 2 BGB einem Widerruf auch von Anfang an gar nicht unterworfene Eintragung s'b ©willigung auch formell grundbuchrecht lieh ihm gegenüber gelten, so daß es von seiner Seite aus keiner weiteren Eintragungsbewilligung mehr bedarf (BayObLGZ 1934 Nr, 10 S. 65, 66/69; Herber aaO § 19 Anm. 3 C a; Meikel/Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Auf1.
V 19 GBO Anm, 17; Thieme GBO 4. Auf1. § 19 Anm• 8 ).
G enügt ab e r s omit d i e wirksam e Eintragung ab ev/i 11 i gung eines Erblassers zur Umschreibung auf den Erwerber eines Grundstücks auch dann, wann inzwischen der Erbe als Berechtigter im Grundbuch eingetragen worden ist, dann hat das Grundbuchamt die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks zu Unrecht abgelehnto Dafür, daß die zu dem .Erwerb des Grundstücks nach der damals noch geltenden, inzwischen aber durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 5°: März 1953 (BGBl I 33) aufgehobenen Vorschrift des Art, 7 § 1 Abs 1 PrAGBGB erforderliche staatliche Genehmigung versagt worden und damit die Auflassung vom. 5» August 1906 unwirksam geworden ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
 
4. Auf die weitere Beschwerde war somit der Beschluß des Landgerichts vom 13» Juli 1966 aufzuheben und das Grundbuohamt anzuweisen, von seinem Bedenken gegen die Eintragung des Antragstellers abzusehen»
Die Festsetzung des Geschäftowerts beruht auf §§ 131 Abs» 2, 30 KostO„
Br, Augustin	Dr. Piepenbrock	Dr0	Freitag
 Br, Mattern
 Br» Grell