A. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 EGG liegen vor, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung einer reichs-(bundes-)gesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen abweichen würde. Der aus Art. 15 EGBGB abgeleitete Grundsatz der Unwandelbarkeit de3 Güterrechts-statuo müsse auch im interzonalen (interlokalen) Recht Anwendung finden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes trete. Der Gesetzgeber habe im Gleichberechtigungsgesetz keine besondere Regelung für interzonale Konfliktsfälle getroffen, obwohl ihm zweifelsfrei bekannt gewesen sei, daß sie in der Rechtsprechung und Rccht3lehro durch die Anwendung des deutschen interlokalen Privatrechto gelöst würden und es an Vorschlägen für eine- Änderung dieses Rechtszustandes nicht gefehlt habe. dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts sich ergebende Lösung könne im übrigen durch den Abschluß eines Güterrechtsvertrages ausgeschlossen werden. Es meint, an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandco könne dann nicht mehr festgehalten werden, wenn deutsche Eheleute die Sowjetzone verlassen und in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz genommen haben. a) Die Frage, welcher gesetzliche Güterctand für Ehegatten gilt, die seit der Eheschließung in der Sowjetzone in dortigen gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelobt haben und vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungogeoctzes in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, insbesondere ob an die Stelle der Gütertrennung nach sowjetzonalen Recht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) getreten ist, hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Das Oberlandesgericht Hamm geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zutreffend davon aus, daß die Regeln des intorlokalen Kollisionsrechts in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelt werden müssen (vgl. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB wird das eheliche Güterrecht nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war. Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichs-angehörigkeit, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 EGBGB). Aus dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung und Rechts-lehre der Grundsatz der Unwandelbarkcit des Güterrechts-otatuts hergeleitct worden, der besagt, daß der gesetzliche Güterstand durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht i berührt wird. Art. 15 AI 5 3.504) zutreffend au3führt, mit dein Prinzip der wohlerworbenen Rechte zusammen; denn das Güter-rochtsvcrhültnis, in dem die Eheleute stehen, begründet gegenseitige Rechte und Pflichten; wohlerworbene Rechte werden aber durch den Statutenwechsel nicht berührt. Bei entsprechender Anwendung des Art. 15 Aba. 2 EGBGB auf interlokale Konfliktsfälle muß an die Stelle der Staatsangehörigkeit ein anderer Anknüpfungspunkt treten. Nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güter-rcchtostatuts bestimmt sich deshalb bei Flüchtlingen der gesetzliche Güterstand nach dem Heimatrecht, das für den Ehemann im Zeitpunkt del* Übersiedlung in die Bundesrepublik maßgebend war. 14 g ff, Art. 15 Anm. 2, 3 und weiter die Abhandlungen von Riedel, Rpfleger 1962, 310 ff und 1.963, 160 (Anmerkung zu dem Vorlagebeschluß deö Obcrlandesgerichto Hamm) sowie Tröster, Rpflcger 1962, 253 ff) werden zu der Frage, ob der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Gütorrcchts-statuto überhaupt auf Flüchtlinge, und Vertriebene anzuwenden So überwiegt jedoch die Ansicht, daß bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unv/andelbarkeit des Güterrechtsstatuts nicht festgehalten werden könne (vgl. Abgesehen von verfassungsmäßigen Bedenken, die gegen die Vereinbarkeit des Art. 15 Abs. 2 EGBGB mit dem Grund-gesetc- und damit gegen den Grundsatz der Unwandelbarkeit dos Gütorrcchtsstatuts geltend gemacht werden, wird die Wandelbarkeit des Güterstandes im wesentlichen, wie folgt, begründet: Bei der Übersiedlung von der Sowjetzone nach Westdeutschland handele es sich um eine Massenerscheinung, die der Gesetzgeber beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht habe vorausschen können. b) Die Bedenken, die gegen die Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrochtsstatuts bei Flüchtlingen erhoben werden, sind nicht begründet. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 2 EGBGB, soweit er an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) vereinbar ist, bedarf es im gegenwärtigen Ver-, fahren nicht, weil beide Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt gehabt haben, so daß sichergestellt ist, daß für beide gleiches Recht zur Anwendung kommt. Entgegen dieser Ansicht kann ,jedoch ein Verstoß gegen den Gleichhcitssatz nicht darin erblickt werden, daß.der Gesetzgeber nur den bisherigen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes (und in bestimmten Fällen gemäß Art. 8 I Nr. 5 Abs. 2 GleichberG den Güterstand der durch Art. 116 Abs. 1 GG hat auch in Verbindung mit der am 1..Januar 1962 in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 9 II 5 FamRÄndG, wie Riedel (Rpfleger 1962, 313, .314.) zutreffend auoführt, den Art. 15 Abs. 2 EGBGB und damit den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Gütorrechtsstatuts nicht geändert. Die gegenteilige Auffassung würde übrigens zu dem Ergebnis führen, daß für deutsche Staatsangehörige nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB das Güterrecht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Ehemann bei der Eheschließung war, anzuwenden ist, während für Flüchtlinge, .im Sinne des Art. 116 GG unter den gleichen Voraussetzungen deutsches Güterrocht Geltung hätte. Bei der Beantwortung der Frage, ob auch bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechts-otatuts fcstzuhalten ist, muß davon ausgegangen werden, daß kein Grund besteht, die verschiedenen Flüchtlingsgruppen (z.B. Sowjctzonenflüchtlinge, Vertriebene aus den deutschen ; Ostgebieten jenseits der Oder-Neißelinie, Sudetendeutsche, "arpatendcutsche) unterschiedlich zu behandeln. Der für den Unwandelbarkeitsgrundsatz maßgebende Gedanke, daß ec unbillig wäre, nachträglich bei einem Staatsan-gehörigkeits- oder Aufonthaltswechsel durch eine Änderung des Güterstandeo in die güterrechtlichen Verhältnisse einzugreif on, entfällt nicht schon deshalb, v/eil den Flüchtlingen und Vertriebenen das von "Gütern" abgeleitete Güterrecht vorlorongegangen sei., ganz abgesehen davon, daß ein solcher Vermögensverlust nicht in allen Fällen vorliegt. Bern vom Oberlandeogcricht Hamm als entscheidend bezeichnet en Gesichtspunkt, daß die Flüchtlinge aus der Sowjet-zone regelmäßig ohne nennenswerte persönliche Habe in die Bundesrepublik gekommen seien, sich hier eine neue Existenz aufbauen müßten und daß ihr Güterrecht erst durch das in Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar; denn nach Art. 8 I Nr. 3 und 4 GleichberG gilt der gesetzliche Güterotand der Zugewinngeraoinschaft nur für Ehegatten, die am 31. Es mag unerwünscht und auch unbefriedigend sein, daß Flüchtlinge., die schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechti-gungogesetzes in die Bundesrepublik gekommen sind und im übrigen den hier verbliebenen Deutschen rechtlich gleich-stehen, in einem anderen gesetzlichen Güterstand leben. Abgesehen davon, daß es noch Ehen mit altrechtlichen gesetzlichen Gütorotänden gibt, die nicht in den neuen Güterstand der Zugewinngeraeinschaft übcrgeleitet sind, werden die Flüchtlinge dadurch, daß ihr bisheriger gesetzlicher Güterstand auch nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bestehen bleibt, nicht derart benachteiligt, daß es ungerecht und schlechthin unvertretbar wäre, sie weiterhin an ihren bisherigen gesetzlichen Güterstand zu binden. Im übrigen kann dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein, daß interlokale (inter-*-zonale)Konfliktsfälle in der Rechtsprechung nach den Regeln des internationalen Privatrechts behandelt wurden (vgl. BGHZ aaO; zur Unwandelbarkeit des Güterrechts: 0I»G München aaO) und daß die Frage des Güterrechts der Flüchtlinge und Vertriebenen schon lange vor dem Erlaß des Gleichberechti-gungsgosetzeo Gegenstand der Erörterungen im Schrifttum gewesen war (vgl. Bas Oberlandesgericht Hamm verkennt nicht, daß, wie auch das Oberlandesgericht Bremen hervorhebt, bei der von ihm vertretenen Auffassung unter Umständen, wenn Ehegatten wiederholt gemeinsam oder einzeln den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln, wenn ein Ehegatte die Bundesrepublik wieder verläßt oder beide Ehegatten wieder auswandern, zweifelhaft sein kann, welches Güterrecht anzuwenden ist; es meint jedoch, daß diese Schwierigkeiten in Kauf genommen werden könnten. zuzustimmen, daß der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts zugunsten von Zweekmäßigkeits- oder Billigkeitserw^gungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aufgegeben werden kann, solange keine anderweitige ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen ist. Die Ilotwendigkeit, die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch Ehevertrag zu regeln, ist, wie das Oberlandesgericht Bremen zutreffend ausführt, das kleinere übel gegenüber einer vom rechtsgeschäftlichen Willen der Betroffenen unabhängigen, durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes bedingten automatischen,'ihnen möglicherweise gar nicht bewußt werdenden Überführung in den westdeutschen gesetzlichen Gütorstand.
Nachschlagewerk; ja Antiiehe Samnlung; ja
G-leichberGr Art. 8 1 Nr. 3 Aha. T; BGB § lAhA;
IG-BGB Art. 15 Abo. 2 { Int er z onal e s Privat recht)
her ge act gliche Güterstand der Sowjetzonalen Gütertrennung ändert sich nicht, bei Flüchtlingen, die aus der Sowjetsone in die Bundesrepublik übersie-' ' dein. ■ ■;:1..--;,v,-;.: ;^ ,,b:v'■...J,. 'ib.-,
BOH, Beschl. v. 21. Juni 1963 - V ZB 3/53 _ 0I(J ^
- ^Äi/lielefeld
Beschluß
In dem Verfahren
Beteiligte: 1 .
2.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der siTzung vom 21. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr; Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattem beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 3 a des Landgerichts in Bielefeld von 16. August 1962 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes v/ird auf 3 000 DM festgesetzt.
2
Gründe :
Der Werkzeugmacher Max Rudolf Manfred B^I^P (Erblasser) und die Beteiligte zu 1 haben am 16. September 1950 vor dem Standesbeamten in Bezirk die Ehe ge-
schlossen. Die Eheleute haben eine güterrechtliche Vereinbarung nicht getroffen. Sie sind am 30. Juni 1955 aus der sowjetischen Besatzungszone, in der sie bis dahin lebten, in die Bundesrepublik übcrgcsiedelt. Hier ist der Erblas-' sor an 4. Oktober 1961 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen in verstorben. Kinder sind aus
der Ehe nicht hervorgegangen. Geschwister des Erblassers v/aren im Zeitpunkt seines Todes nicht vorhanden. Sein Vater ist vor ihn verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des Erblassers.
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1 auf ihren Antrag am 31. Oktober 1961 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts erteilt, daß der Erblasser von seiner Witwe und seiner Mutter je zur Hälfte beerbt worden sei.
Am 12. Dezember 1961 hat die Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins beantragt mit der Begründung, sie habe mit ihrem Ehemann nicht, wie das Amtsgericht angenommen habe, in Gütertrennung, sondern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinochaft nach dom Gleichberechtigungsgesetz gelebt, sodaß sie Miterbin zu drei Viertel geworden sei. Das Amtsgericht hat eine Einziehung des Erbscheins abgelehnt, das Landgericht die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewieoen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die \7itwe des Erblassers ihren Antrag auf Einziehung des Erbscheins weiter.
Da3 Obcrlandeogericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben, sicht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluß des 0berlandesgericht3 Bremen vom 8. Oktober 1959 (EaiuRZ I960, 158) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgclegt (Beschluß vom 18. Januar 1963* abgodruckt EamRZ 1963, 253 und Rpfleger 1963, 159)»
II.
A. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 EGG liegen vor, weil, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung bei der Auslegung einer reichs-(bundes-)gesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 EGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von dem vorerwähnten, auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Oberlandesgerichts Bremen abweichen würde.
B. 'Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 EGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Hach § 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich nach § 1931 Abo. 3, 1371 BGB in der seit dem Inkrafttreten des Gleich-berochtigungsgesetzes (1. Juli 1958) geltenden Fassung um ein Viertel der Erbschaft, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Erbfalles im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Beantwortung der Frage, ob der Erbschein vom 31. Oktober 1961 unrichtig ist und eingezogen werden muß (§ 2361 Abs. 1 BGB), hängt deshalb davon ab, in welchem GUterstnnd der Erblasser und seine Ehefrau zur Zeit de3 Erbfalles gelobt haben.
1. Nach Art. 8 I Nr. 3 GleichberG finden die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, Anwendung, wenn die Ehegatten am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt haben. Das Amtsgericht und auch das Landgericht halten die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben und den erteilten Erbschein für richtig. Das Beochwerdegericht führt dazu aus: Die Eheleute hätten am 31. März 1953 in der sowjetischen Be-
aatzungszone gewohnt, in der seit dem Inkrafttreten der Verfassung der sogenannten DDR am 7. Oktober 1949 Gütertrennung gegolten habe; diesem Recht seien sie unterworfen gewesen. Durch ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik habe der GUterstand sich nicht geändert. Der aus Art. 15 EGBGB abgeleitete Grundsatz der Unwandelbarkeit de3 Güterrechts-statuo müsse auch im interzonalen (interlokalen) Recht Anwendung finden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes trete. Die Anwendung des Art. 15 EGBGB könne nicht zugunsten reiner Zweckmäßigkeits- und - immerhin zweifelhafter - Billigkeitserwägungen aufgegeben werden, ohne eine erhebliche Rechtsuncicherheit zu schaffen und die Rechtszersplitterung in Deutschland weiter zu vertiefen. Der Gesetzgeber habe im Gleichberechtigungsgesetz keine besondere Regelung für interzonale Konfliktsfälle getroffen, obwohl ihm zweifelsfrei bekannt gewesen sei, daß sie in der Rechtsprechung und Rccht3lehro durch die Anwendung des deutschen interlokalen Privatrechto gelöst würden und es an Vorschlägen für eine- Änderung dieses Rechtszustandes nicht gefehlt habe. Die aus . dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts sich ergebende Lösung könne im übrigen durch den Abschluß eines Güterrechtsvertrages ausgeschlossen werden.
2. Bau Oberlandesgericht Hamm hält die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die mit der Rechtsauffassung des Oberlandcsgcrichts Bremen (aaO) übereinstimmt, für unrichtig. Es meint, an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandco könne dann nicht mehr festgehalten werden, wenn deutsche Eheleute die Sowjetzone verlassen und in
der Bundesrepublik ihren Wohnsitz genommen haben. Die Flüchtlinge aus der Sowjetzone seien regelmäßig ohne nennenswerte persönliche Habein die Bundesrepublik gekommen. Sie müßten . hier eine neue Existenz auf bauen. Erst durch das in der Bundesrepublik neu erworbene Vermögen erhalte ihr Güterrechts-status wieder einen tatsächlichen Inhalt. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, die sowjetzonale Gütertrennung noch als für die Eheleute verbindlich anzusehen, während für 3ic im übrigen die Rechtsordnung der Bundesrepublik maßgebend sei. Ihr Güterrechts3tatus habe sich gewandelt in dem Zeitpunkt, in dem sie ihren Wohnsitz in Westdeutschland genommen hätten. Seit dieser Zeit lebten sic im gesetzlichen Güterrecht der Bundesrepublik. Dieser Ansicht stehe der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht entgegen, zu demal da der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstandes aufgegeben habe.
3. Der Bundesgerichtshof vermag der Auffassung des vör-legcndcn 0berlandC3gerichts nicht zu folgen. Er schließt 3ich der Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen an.
a) Die Frage, welcher gesetzliche Güterctand für Ehegatten gilt, die seit der Eheschließung in der Sowjetzone in dortigen gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelobt haben und vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungogeoctzes in die Bundesrepublik übergesiedelt sind, insbesondere ob an die Stelle der Gütertrennung nach sowjetzonalen Recht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) getreten ist, hat keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren.
So handelt sich um einen interzonalen Konfliktofall, der durch die Teilung Deutschlands und die dadurch eingetretenc Rechtsopaltmig entstanden ist. Das interzonale Recht ist den sogenannten interlokalen Recht zuzurechnen, nach dessen Grundsätzen die Anwendung des in verschiedenen Rechtsgebieten desselben Staates geltenden Rechts zu beurteilen ist.
Im Gegensatz zu dem deutschen internationalen Privatrecht, das die Anwendung des deutschen und des in einem fremden Staat geltenden Rechts regelt, fehlt es an ausdrücklichen Vorschriften für interlokale Konfliktsfälle.
Das Oberlandesgericht Hamm geht in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zutreffend davon aus, daß die Regeln des intorlokalen Kollisionsrechts in Anlehnung an das internationale Privatrecht entwickelt werden müssen (vgl. BGHZ 1, 109, 111/112; 12, 79, 83). Dies bedeutet, daß die Grundsätze des internationalen Privatrechts auf intcrlokalo (interzonale) Konfliktofälle entsprechend anzuwenden sind. Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB wird das eheliche Güterrecht nach den deutschen Gesetzen beurteilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war. Erwirbt der Ehemann nach der Eingehung der Ehe die Reichs-angehörigkeit, so sind für das eheliche Güterrecht die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe angehörte (Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 EGBGB). Aus dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung und Rechts-lehre der Grundsatz der Unwandelbarkcit des Güterrechts-otatuts hergeleitct worden, der besagt, daß der gesetzliche Güterstand durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht i berührt wird. Dieser Grundsatz hängt, wie Staudinger (EGBGB . 9. Aufl. Art. 15 AI 5 3.504) zutreffend au3führt, mit dein Prinzip der wohlerworbenen Rechte zusammen; denn das Güter-rochtsvcrhültnis, in dem die Eheleute stehen, begründet gegenseitige Rechte und Pflichten; wohlerworbene Rechte
werden aber durch den Statutenwechsel nicht berührt. Auch Art. 2 Abo. 2 des Haager Ehewirkungsabkommens vom 17. Juli 1905 (abgedruckt bei Palandt aaO Anhang zu Art. 15 EGBGB) . bestimmt, daß eine Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehegatten ohne Einfluß auf das eheliche Güterrecht ist. Maßgebend für das Güterrecht ist das Heimatreeht des Mannes in der Form, in der es zur Zeit des Wechsels der Staatsangehörigkeit bestand, während etwaige Änderungen nach diesen Zeitpunkt unberücksichtigt bleiben (sogenannte Versteinerung des Güterstandes). Bei entsprechender Anwendung des Art. 15 Aba. 2 EGBGB auf interlokale Konfliktsfälle muß an die Stelle der Staatsangehörigkeit ein anderer Anknüpfungspunkt treten. Als solcher kommt der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes zur Zeit der Eheschließung in Betracht. Nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güter-rcchtostatuts bestimmt sich deshalb bei Flüchtlingen der gesetzliche Güterstand nach dem Heimatrecht, das für den Ehemann im Zeitpunkt del* Übersiedlung in die Bundesrepublik maßgebend war. Dies war beim Erblasser der sowjet-zonale; Güter3tand der Gütertrennung.
Im Schrifttum (vgl. die Zusammenstellung bei Brand/ Kleef, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis,
2. Aufl. § 43 S. 110, 111; ferner Kegel, Internationales Privatrecht S. 258 ff; Haape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 151 ff, 338; Firsching, BNotZ I960, 644 unter IJr. 8; Lange, Lehrbuch des Erbrechts S. 31; Müllerr-Freien-fols, JZ 1957, 685, 690 Pußn. 33} Palandt, BGB 22. Aufl.
EGBGB Art. 7 Vorbem. 14 g ff, Art. 15 Anm. 2, 3 und weiter die Abhandlungen von Riedel, Rpfleger 1962, 310 ff und 1.963, 160 (Anmerkung zu dem Vorlagebeschluß deö Obcrlandesgerichto Hamm) sowie Tröster, Rpflcger 1962, 253 ff) werden zu der Frage, ob der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Gütorrcchts-statuto überhaupt auf Flüchtlinge, und Vertriebene anzuwenden
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ist, unterachiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird die Anwendung des Unwandelbarkeitsgrundsatzes bei vertriebenen Volksdeutschen bejaht, bei Sowjetzonenflticht-lingen verneint, zu dem Teil bei beiden Flüchtlingsgruppen entweder Unwandelbarkeit oder Wandelbarkeit angenommen.
So überwiegt jedoch die Ansicht, daß bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unv/andelbarkeit des Güterrechtsstatuts nicht festgehalten werden könne (vgl. z.B. die Zitate bei Riedel, Rpfleger 1962, 319 Fußnoten 36 ff). Dagegen wird in der Rechtsprechung überwiegend die gegenteilige Auffassung vertreten. Außer dem Oberlandesgericht Bremen halten das Oberlandeogericht München (NJW 1953, 628) und-das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1959, 89 -FamRZ 1959, 357; BayObLGZ 1961, 123 - FamRZ 1961, 319 sowie FanRZ 1963, 251) an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit fest (a.A. LG Lüneburg FamRZ 1962, 431; vgl. auch LG Aachen,
FamRZ 1.962, 385).
Abgesehen von verfassungsmäßigen Bedenken, die gegen die Vereinbarkeit des Art. 15 Abs. 2 EGBGB mit dem Grund-gesetc- und damit gegen den Grundsatz der Unwandelbarkeit dos Gütorrcchtsstatuts geltend gemacht werden, wird die Wandelbarkeit des Güterstandes im wesentlichen, wie folgt, begründet: Bei der Übersiedlung von der Sowjetzone nach Westdeutschland handele es sich um eine Massenerscheinung, die der Gesetzgeber beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht habe vorausschen können. In dem Zonenwechsel liege in der Regel eine eindeutige Option für das Rechts-system der Bundesrepublik; die Beteiligten wollten sich also der Rechtsordnung der Sowjetzone entziehen und sich den Rocht Westdeutschlands unterwerfen. Es sei abwegig, wenn man den Flüchtlingen nach dem Verlust von Hab und Gut ein leeres fremdes Güterrecht aufzwingen wollte. Schließlich sei auch der Zonenwechsol nicht einem Staatsangehörig-
keitswechsel oder der Niederlassung eines Ausländers im Inland gleichzustellen.
b) Die Bedenken, die gegen die Anwendung des Grundsatzes der Unwandelbarkeit des Güterrochtsstatuts bei Flüchtlingen erhoben werden, sind nicht begründet.
Einer Stellungnahme zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 2 EGBGB, soweit er an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) vereinbar ist, bedarf es im gegenwärtigen Ver-, fahren nicht, weil beide Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt gehabt haben, so daß sichergestellt ist, daß für beide gleiches Recht zur Anwendung kommt.
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Zur Begründung der Auffassung, Art, 15 Abs. 2 EGBGB stehe mit den Vorfassungogrundsatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Widerspruch, wird geltend gemacht, der Gesetzgeber sei beim Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzeo gehalten gewesen, den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten und deshalb den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - infolge der Gleichotcllungsnorm des Art. 116 Abs. 1 GG -für Alt- und Neubürger in gleicher Weise zu regeln (vgl. ' Riedel Rpfleger 1962, S. 321 und 1963, 162); es. sei auch nicht cinzuoohen, weshalb für Deutsche und für solche, die sonst allgemein nach deutschem Recht behandelt würden, unter im übrigen gleichen Voraussetzungen nicht ebenso wie für alle übrigen Bewohner des Bundesgebietes der Güterstand der Zugcwinngeneinschaft gelten solle (Brand/Kleof aaö). Entgegen dieser Ansicht kann ,jedoch ein Verstoß gegen den Gleichhcitssatz nicht darin erblickt werden, daß.der Gesetzgeber nur den bisherigen gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes (und in bestimmten Fällen gemäß Art. 8 I Nr. 5 Abs. 2 GleichberG den Güterstand der
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Gütertrennung) in den neuen Güterstand übergeleitet hat»
Daß nicht alle deutschen Staatsangehörigen ira gleichen gesetzlichen Güterstand leben, widerspricht nicht dem Glcichheitoöatz des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1959» 89) hat hierzu be- ■ reits zutreffend ausgeführt, daß Art. 15 Abs. 2 EGBGB niemanden wegen seiner Heimat und Herkunft bevorzuge oder benachteilige, sondern lediglich für alle in der gleichen Weise intcrnational-privatrechtlich das eheliche Güter-rccht regle. Die Gleichstellung der Volksdeutschen Flüchtlinge und Vertriebenen ohne deutsche Staatsangehörigkeit . durch Art. 116 Abs. 1 GG hat auch in Verbindung mit der am 1..Januar 1962 in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 9 II 5 FamRÄndG, wie Riedel (Rpfleger 1962, 313, .314.) zutreffend auoführt, den Art. 15 Abs. 2 EGBGB und damit den Grundsatz der Unwandelbarkeit des Gütorrechtsstatuts nicht geändert. Die gegenteilige Auffassung würde übrigens zu dem Ergebnis führen, daß für deutsche Staatsangehörige nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB das Güterrecht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Ehemann bei der Eheschließung war, anzuwenden ist, während für Flüchtlinge, .im Sinne des Art. 116 GG unter den gleichen Voraussetzungen deutsches Güterrocht Geltung hätte.
Bei der Beantwortung der Frage, ob auch bei Flüchtlingen an dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechts-otatuts fcstzuhalten ist, muß davon ausgegangen werden, daß kein Grund besteht, die verschiedenen Flüchtlingsgruppen (z.B. Sowjctzonenflüchtlinge, Vertriebene aus den deutschen ; Ostgebieten jenseits der Oder-Neißelinie, Sudetendeutsche, "arpatendcutsche) unterschiedlich zu behandeln. Die Bedenken, die gegen die Aufrochterhaltung des Unwandelbarkeits-grundoatzes bei Flüchtlingen und Vei’triebenen geltend gemacht werden, greifen nach Ansicht des Senats nicht durch. Das gilt
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zunächst von der Auffassung, daß Art. 15 Abs. 2 EGBGB auf Massenfluchtbev/egungen keine Anwendung finden könne.
Die Tatsache, daß diese Vorschrift keine Bestimmungen Uber die Auswirkungen von Gebietsveränderungen oder Bevölkerungsbewegungen auf das eheliche Güterrecht der betreffenden Personen enthält, besagt nichts für die Annahme, daß der Unwandelbarkeitsgrundsatz auf Massen'-, fluchtbewogungen infolge des zweiten Weltkrieges nicht-anwendbar sei. Baß der Gesetzgeber beim Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs solche Fluchtbewegungen nicht vorauogesehen hat, kann nicht entscheidend sein, Bies erkennt auch das vorlegende Oberlandesgericht an. Der für den Unwandelbarkeitsgrundsatz maßgebende Gedanke, daß ec unbillig wäre, nachträglich bei einem Staatsan-gehörigkeits- oder Aufonthaltswechsel durch eine Änderung des Güterstandeo in die güterrechtlichen Verhältnisse einzugreif on, entfällt nicht schon deshalb, v/eil den Flüchtlingen und Vertriebenen das von "Gütern" abgeleitete Güterrecht vorlorongegangen sei., ganz abgesehen davon, daß ein solcher Vermögensverlust nicht in allen Fällen vorliegt.
Bern vom Oberlandeogcricht Hamm als entscheidend bezeichnet en Gesichtspunkt, daß die Flüchtlinge aus der Sowjet-zone regelmäßig ohne nennenswerte persönliche Habe in die Bundesrepublik gekommen seien, sich hier eine neue Existenz
aufbauen müßten und daß ihr Güterrecht erst durch das in
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der Bundesrepublik neu erworbene Vermögen wieder einen tatsächlichen Inhalt erlange, kann deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen. Baß Flüchtlinge mit ihrer Flucht sich der Rechtsordnung ihres Heimatortes entziehen und dem Hecht der Bundesrepublik unterwerfen wollen, wird in der Regel zutreffen. Ein Wille der Beteiligten, der nicht in einer Güterrechtsvercinbarung seinen Niederschlag gefunden hat, muß jedoch unberücksichtigt bleiben. Im allgemeinen •./erden Flüchtlinge und Vertriebene sich über ihre guter-
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rechtlichen Verhältnisse keine Gedanken machen. Es kann aber durchaus der Pall sein, daß, wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht (PamRZ 1963, 251» 253) ausführt, Flüchtlinge Y/ert darauf legen, ihrem alten Heimatrecht verbunden zu bleiben und den ihnen vertrauten Güterstand zu behalten. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist auch mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar; denn nach Art. 8 I Nr. 3 und 4 GleichberG gilt der gesetzliche Güterotand der Zugewinngeraoinschaft nur für Ehegatten, die am 31. März 1953 im Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes gelebt oder in der Zeit zv/ischen dem 1. April 1953 und dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes geheiratet haben. Diese Voraussetzung war bei den Eheleuten nicht gegeben, da sie seit ihrer Eheschließung im Jahre 1950 im Güterstand der (sowjetzonalen) Gütertrennung gelebt haben. Es mag unerwünscht und auch unbefriedigend sein, daß Flüchtlinge., die schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechti-gungogesetzes in die Bundesrepublik gekommen sind und im übrigen den hier verbliebenen Deutschen rechtlich gleich-stehen, in einem anderen gesetzlichen Güterstand leben. Abgesehen davon, daß es noch Ehen mit altrechtlichen gesetzlichen Gütorotänden gibt, die nicht in den neuen Güterstand der Zugewinngeraeinschaft übcrgeleitet sind, werden die Flüchtlinge dadurch, daß ihr bisheriger gesetzlicher Güterstand auch nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik bestehen bleibt, nicht derart benachteiligt, daß es ungerecht und schlechthin unvertretbar wäre, sie weiterhin an ihren bisherigen gesetzlichen Güterstand zu binden. Es steht ihnen, jederzeit frei, durch einen Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse anderweitig zu regeln, da der Zwang, in Gütertrennung zu leben, mit der Flucht nach Westdeutschland auf-hort. Auch der Bundesminister der Justiz hat in einer Bekanntmachung von 7. Oktober i960 (BAnz I960, 194, abgedruckt DNotZ I960, 564) auf die unklare Rechtslage bei Ehegatten, die am
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7. Oktober 1949 in der Sowjetzone gelebt oder später dort geheiratet haben, hingewiesen und den in Betracht kommenden Flüchtlingen dringend empfohlen, ihrerseits klare Ver- . hältnisse zu schaffen, indem sie entweder in einem Ehevertrag selbst bestimmen, in welchem Güterstand sie loben wollen, oder zu dem mindesten durch Errichtung einer Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nach ihren Wünschen regeln.
Aus v/elchen Gründen das Gtiterrecht der Flüchtlinge und Vertriebenen bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren hat, ist nicht bekannt und auch nicht entscheidend. Für die Annahme, man sei beim Erlaß de3 Gloichbcrechtigungsgeoetzes davon ausgegangen, daß der Giiterotand der Zugewinngemeinschaft auch für Flüchtlinge gelte (vgl. Thierfelder, FamRZ 1959, 447), liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen kann dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein, daß interlokale (inter-*-zonale)Konfliktsfälle in der Rechtsprechung nach den Regeln des internationalen Privatrechts behandelt wurden (vgl.
BGHZ aaO; zur Unwandelbarkeit des Güterrechts: 0I»G München
aaO) und daß die Frage des Güterrechts der Flüchtlinge und Vertriebenen schon lange vor dem Erlaß des Gleichberechti-gungsgosetzeo Gegenstand der Erörterungen im Schrifttum gewesen war (vgl. z.B. Neuhaus in RabelsZ 1952, 676 ff).
Bas Oberlandesgericht Hamm verkennt nicht, daß, wie auch das Oberlandesgericht Bremen hervorhebt, bei der von ihm vertretenen Auffassung unter Umständen, wenn Ehegatten wiederholt gemeinsam oder einzeln den gewöhnlichen Aufenthalt wechseln, wenn ein Ehegatte die Bundesrepublik wieder verläßt oder beide Ehegatten wieder auswandern, zweifelhaft sein kann, welches Güterrecht anzuwenden ist; es meint jedoch, daß diese Schwierigkeiten in Kauf genommen werden könnten. Demgegenüber int jedoch den Beochwerdegericht darin
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zuzustimmen, daß der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts zugunsten von Zweekmäßigkeits- oder Billigkeitserw^gungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aufgegeben werden kann, solange keine anderweitige ausdrückliche gesetzliche Regelung getroffen ist. Die Ilotwendigkeit, die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten durch Ehevertrag zu regeln, ist, wie das Oberlandesgericht Bremen zutreffend ausführt, das kleinere übel gegenüber einer vom rechtsgeschäftlichen Willen der Betroffenen unabhängigen, durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes bedingten automatischen,'ihnen möglicherweise gar nicht bewußt werdenden Überführung in den westdeutschen gesetzlichen Gütorstand.
Die Anwendung des Rechts der Sowjetzonalen Güter- . trennung verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes, da die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens durch die Anwendung des fremden Rechts nicht angegriffen werden (BGHZ 22, 162, 167; 28, 375, 384, 386).
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C. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin mußte deshalb als unbegründet zurückgev/iesen werden.
Br. Tasche
Dr. Augustin Br. Piepenbrock
Br. Preitag
Br. Mattem