* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 3/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 3/61

Juni 1948 errichteten Verfügungen von Todes v/egen unterliegen nicht dem Vertragshilf egesetz, wenn der Erbfall erst nach dem WährungsStichtag eingetreten ist. Juli 1944-die Antragsteller zu seinen Erben eingesetzt und der Antragsgegnerin als Vermächtnis u.a. den lebenslänglichen Nießbrauch in Höhe von 20 000 RM jährlich, mindestens aber in Höhe der Jahresbezüge eines Ministerialdirektors an der ihm gehörenden Stammeinlage der Firma J. Dieses Unternehmen wurde im Jahre 1955 in eine Kommanditgesellschaft umgev/andelt, an der die Antragsteller mit einer Einlage von je 5 600 DM beteiligt sind. folge des Zusammenbruchs bei Kriegsende erloschen sei und sich infolgedessen das ' Vermächtnis auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung richte, weswegen dieses unwirksam sei* Das Landgericht gab der Klage statt. Diese haben nunmehr die Herabsetzung des Vermächtnisanspruchs im Wege der Vertragshilfe begehrt und zur Begründung vorgebracht: Der nießbraüchpflichtige Teil ihrer Kapitalanteile an der früheren offenen Handelsgesellschaft habe nach dem Tode ihres Vaters 37*5 i» betragen. Er dürfe jetzt nur noch mit 18,75 # ihrer heutigen Kommanditeinlagen angesetzt werden, weil die Hälfte dieser Einlagen nicht dem Vermögen der früheren Gesellschaft entnommen* sondern von ihnen persönlich aufgebracht worden sei. Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen, und u.a. geltend gemacht, ihr Nießbrauchsrecht sei keine vor dem 21. Die Antragsteller sind dieser Ansicht entgegengetreten und haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Vermächtnis-forderung sei bereits durch die Errichtung des Testaments begründet worden. Das Beschwerdegericht hat den Vertragshilfeantrag der Antragsteller als unzulässig angesehen, weil der Vermächtnisanspruch der Antragsgegnerin erst mit dem Erbfall am 15. Dieses hat die Ansicht vertreten, daß nach § 21 Abs. 1 bis 3 UmstG in Verbindung mit der 28. Das Oberlandesgericht Hamburg ist der Auffassung, daß durch das Vertragshilfegesetz die Vertrags-hilfemöglichkeiten gegenüber dem bisherigen Recht erweitert Nach seiner Meinung will das Vertragshilfegesetz eine Möglichkeit des Ausgleichs für die durch die Währungsreform in vielen Fällen entstandenen Schwierigkeiten bieten, die in ihrem Grundgedanken auf die Beachtung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB zurückgehe. Bas Oberlandesgericht Hamburg räumt ein, daß ein Vermächtnisanspruch nach § 2176 BGB erst mit dem Erbfall entsteht, meint aber, aus § 2174 BGB folge, daß das Forderungsrecht des Bedachten schon vor dem Erbfall "begründet“ sei. Verfügung die Grundlage für den mit dem Erbfall zugunsten des Vermächtnisnehmers entstandenen Anspruch, da dieser das Vermächtnis ausschließlich nach der in der letztwilligen Verfügung zu seinen Gunsten getroffenen Regelung erwerbe. Juni 1948 errichtet worden sei, damit der Umfang des Vermächtnisses bezeichnet und im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG die Begründung gegeben sei für die Verbindlichkeit, die der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung gegen den Beschwerten geltend machen könne. Es meint, der Anspruch des Vermächtnisnehmers sei, wenn er auch erst mit dem Erbfall entstehe, doch durch die letztwillige Verfügung begründet worden. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg kann danach für ein vor der Währungsreform testamentarisch begründetes Vermächtnis Vertragshilfe auch dann beantragt werden, y/enn der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zugunsten des Vermächtnisnehmers erst nach dem Stichtag eingetreten ist. Das Beschwerdegericht hat sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung ist der Vermächtnisanspruch der Antragsgegnerin nicht schon durch das Testament des Erblassers vom 18. Nach der Ansicht der Antragsteller bestimmt § 217,4 BGB nicht nur den Inhalt des Vermächtnisanspruchs, bezieht sich diese Vorschrift vielmehr auch rein zeitlich auf den Akt der Vermächtnisbegründung. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werdend Der Vermächtnisanspruch setzt allerdings eine Verfügung des Erblassers von lodes wegen voraus; denn er kann nur auf diesem Wege'ein Vermächtnis rechtlich wirksam anordnen und* muß dabei auch bestimmen, welchen Inhalt die Zuwendung haben soll. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht hierin unter Berufung auf § 2174 BGB die Begründung des Vermächtnisses und glaubt, daß diese Auffassung mit § 1 Abs. 1 VHG in Einklang stehe, weil diese Vorschrift auch auf die Begründung der Verbindlichkeiten abstelle und das Vertragshilfegesetz die Möglichkeiten zur Gewährung von Vertragshilfe gegenüber dem bisherigen Recht erweitert habe. April 1951) ergibt, sollte Vertragshilfe nur noch, für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Währungsreform gewährt worden, weil sich seit dieser die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet soweit entwickelt hätten, daß es rechtspolitisch nicht mehr angängig erscheine, die Möglichkeit des richterlichen Eingriffs in Schuldverhältnisse auch für solche Verbindlichkeiten zu geben, die erst nach der Währungsreform begründet worden seien. Das Oberlandesgericht Hamburg übersieht, daß von "begründeten11 Schuld Verhältnis sen und Verbindlichkeiten bereits im Umstellungsgesetz wiederholt die Rede ist (vgl. Aufl., 1952, § 1 An. II, 1, b, Seite 40) vertritt diese Meinung ebenfalls und hebt hervor, daß die Begründung der Verbindlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG gleichbedeutend mit ihrer Entstehung sei. Bie Meinung des Beschwerdegerichts, daß dem § 1 Abs. 1 VHG nichts für die Frage entnommen werden könne, wann die Verbindlichkeiten begründet worden seien, ist also rechtlich nicht zu beanstanden. Ber Senat hat sich mit der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls in seiner Entscheidung vom 19.' Januar 1954 (V ZB 28/55, BGHZ 12, 115 = NJW 1954, 635) befaßt und dargelegt, der Vermächtnisnehmer habe vor dem Erbfall keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch"auf den ihm vermachten Gegenstand zu erwerben. Unter Hinweis darauf, daß Erb- und Pflichtteilsansprüche auch erst mit dem Tode des Erblassers entstehen, hat der Senat die Ansicht vertreten, daß vor dem Eintritt des Erbfalls für den Vermächtnisnehmer lediglich eine tatsächliche Aussicht bestehe. An dieser Auffassung ist festzuhalten, zu demal da der Erblasser eine einseitige letztwillige Verfügung jederzeit aufheben oder abändern kann und er auch in den Fällen der Bindung an seine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht gehindert ist, über den vermachten Gegenstand durch Rechtsgeschäft unter Bebenden zu verfügen. Bas Oberlandesgericht Hamburg mißt dem § 2174 BGB eine zu weitgehende Bedeutung bei, indem es ihm entnehmen will, daß das Vermächtnis mit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen.begründet werde. Forderung, besagt aber nichts darüber, wann das Vermächtnis existent wird« Diese Frage regelt § 2176 BGB, nach dem die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall zur Entstehung kommt. Den Antragstellern kann nach alledem darin nicht beigetreten werden, daß für ihre Ansicht gerade § 2176 BGB spreche, der den Begriff der Entstehung als den Anfall des Vermächtnisses interpretiere, dem die Begründung der Vermächtnisforderung zeitlich verausgehen müsse. Daraus hat das Beschwerdegericht mit Recht gefolgert, daß dieser Anspruch der Antragsgegnerin dem Vertragshilf egesetz nicht unterliegt. Die Ansicht, daß eine Vermächtnisforderung, die auf einer Verfügung von Todes wegen aus der Zeit vor der Währungsreform beruht, nicht im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werden kann, teilen Saage (aaO Seite 41), Duden-Rowedder (Vertragshilfegesetz § 1 An. 5), Johannsen (BGB RGRIC 11. Da hier eine Reichsmark-Verbindlichkeit niemals Vorgelegen hat, ist die Vermächtnis-forderung der Antragsgegnerin von vornherein als DM-Ver-bindlichkeit entstanden (vgl.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 21 UStellungsG § 242 BGB § 13 UStellungsG § 2174 BGB § 19 KostO
GesellschaftBGBVermächtnisBeschwerdeVerbindlichkeitBegründungErbfall

Volltext der Entscheidung

iiciciiacjrij.agev/eric:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2206 095
BGB §§ 2174, 2176; VertragshilfeG v. 26. März 1952, BGBl I 198, § 1 Abs. 1
Vermächtnisansprüche aus vor dem 21. Juni 1948 errichteten Verfügungen von Todes v/egen unterliegen nicht dem Vertragshilf egesetz, wenn der Erbfall erst nach dem WährungsStichtag eingetreten ist.
BGH, Besohl, v. 16. Juni 1961 - V ZB 3/61 - OLG Frankfurt (Main)
(ZS in Kassel)
V ZB 3/61
Beschluß
 In der Vertragshilfesache
1.	desMBundesängestellten Albrecht NfllBin Mj^i^/Lahn, FflBBBstraße
2.	des Kaufmanns GüntherN^HBI in MeflHHJB S
3.	der Witwe Irmgard ScflHlBgeb. vHin Me MüJBBstraße f,
Antragsteller und Beschwerdeführer (auch für die sofortige
 weitere Beschwerde),
vertreten durch Rechtsanwalt 3)r.
in
 gegen
die Frau Elfriede NflHHPgeb. T^HHI in YiHMBB^Harz, Sa^3traße
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde),
- vertreten durch Rechtsanwalt JflHl	~
hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten 3)r. Tasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghäue,
 Br. Augustin, Br. Piepenbrock und Br. Mattem beschlossen:
Bie sofortige v/eitere Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12. Januar 1961 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ber Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 8 000 BM festgesetzt.
I
2
Gründe :
I.
Die Antragsteller sind die Kinder aus erster Ehe des früheren Verlegers Walter N(HKa Eie Antragsgegnerin war seine zweite Ehefrau. Walter K^IBv/ar ebenso wie die Antragsteller Mitgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft J. «in	der	Neumark»	die	einen Verlagsbuch-
handel' betrieb, sich insbesondere mit der Herausgate von Fachbüchern und Fachzeitschriften auf dem Gebiete des Jagd-und Forstwesens befaßte und vor dem Zusammenbruch die in ganz Deutschland bekannte "Deutsche Jägerzeitung" verlegte.
Die Gesellschaft war ein gut fundiertes Unternehmen, das einen Bilanzwert von 1,8 Millionen Reichsmark repräsentierte und jährlich hohe Gewinne erzielte. Auf den Kapitalanteil des Gesellschafters Walter	von	150	000	RM	entfiel z.B..
im Jahre 1943 ein Gewinn von 155 144 RM. An der Gesellschaft waren die Antragsteller seit dem Frühjahr 1945 mit folgenden Kapitalanteilen beteiligt:
1.	Albrecht NflIHV	mit	87	000 RM,
2.	Günther NflBBI	mit	125	000. RM,
3.	Irmgard ScflHH	mit	57	500 ÜM.
Ale Neudamm im Jahre 1945 unter polnische Verwaltung kam, mußte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb einstellen, da sie unter der Besatzung ihre, gesamten Betriebsanlagen verloren hatte. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin flohen nach Westdeutschland. Der Gesellschafter Walter NflHH wurde in ein Konzentrationslager gebracht und ist seitdem verschollen. Er wurde am 1. Juni 1951 für tot erklärt; als Zeitpunkt des Todes wurde der 15* Oktober 1948 festgesetzt.
Y/alter NUB hatte in einem Testament vom 18. Juli 1944-die Antragsteller zu seinen Erben eingesetzt und der Antragsgegnerin als Vermächtnis u.a. den lebenslänglichen Nießbrauch in Höhe von 20 000 RM jährlich, mindestens aber in Höhe der Jahresbezüge eines Ministerialdirektors an der ihm gehörenden Stammeinlage der Firma J.	oKG	zugewandt.
Im Jahre 1950 errichteten die Antragsteller zusammen mit zwei weiteren Beteiligten in Melsungen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu dem Betriebe eines Verlages unter der Firma "Verlag J.	GmbH", durch welche die
 Geschäfte der J.	oHG unter deren gleichzei-
tiger Umwandlung in die genannte Gesellschaftsform fortge-b führt werden sollten. Dieses Unternehmen wurde im Jahre 1955 in eine Kommanditgesellschaft umgev/andelt, an der die Antragsteller mit einer Einlage von je 5 600 DM beteiligt sind. Von dem Gewinn dieser Gesellschaft in den Jahren 1954 bis 1958 wurden den Antragstellern zusammen 59 851,68 DM als Gewinnanteil gutgeschrieben.
Der Antragsteller Günther	der	verheiratet	ist
 und zwei minderjährige Kinder hat, ist in diesem Verlage als persönlich* haftender Gesellschafter tätig. Albrecht nSB ist Bundesangestellter. Er bezieht neben seinen sonstigen Einkünften als Schwerkriegsbeschädigter eine Grundrente. Aus seiner Ehe sind 6 noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Die Antragstellerin Irmgard Sc^^lebt als Kriegerwitwe von einer KB-Rente und Bezügen aus einer Angestelltenversicherung. Von ihren vier Kindern sind drei minderjährig.
Im Jahre 1959 klagte die Antragsgegnerin einen Teilbetrag von 1 100 DM ihres Vermächtnisanspruches gegen die Antragsteller ein, nachdem sich diese ihr gegenüber darauf berufen hatten, daß die frühere J. NflBB-NeflHB oHG in-
 
folge des Zusammenbruchs bei Kriegsende erloschen sei und sich infolgedessen das ' Vermächtnis auf eine zur Zeit des Erbfalls unmögliche Leistung richte, weswegen dieses unwirksam sei* Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Antragsteller hatte keinen Erfolg.
Diese haben nunmehr die Herabsetzung des Vermächtnisanspruchs im Wege der Vertragshilfe begehrt und zur Begründung vorgebracht: Der nießbraüchpflichtige Teil ihrer Kapitalanteile an der früheren offenen Handelsgesellschaft habe nach dem Tode ihres Vaters 37*5 i» betragen. Er dürfe jetzt nur noch mit 18,75 # ihrer heutigen Kommanditeinlagen angesetzt werden, weil die Hälfte dieser Einlagen nicht dem Vermögen der früheren Gesellschaft entnommen* sondern von ihnen persönlich aufgebracht worden sei. Bei Berücksichtigung dieses Prozentsatzes würde der an die Antragsgegnerin zu zahlende Betrag immer noch so hoch sein, daß der Bestand der Gesellschaft dadurch gefährdet werden würde. Dm eine solche Gefährdung zu vermeiden* seien die bisher erzielten Gey/inne zu dem größten Teil nicht entnommen, sondern der kapitaischv/achen Gesellschaft belassen worden. Ihr Vater habe bei der Errichtung des Testaments ihnen ein gutes Erbe und eine gute Existenz hinterlassen wollen, während die Antragsgegnerin aus der Substanz eines großen Vermögens ihren Nießbrauch habe ziehen sollen. Es sei aber niqht die Absicht des Erblassers gewesen, die Antragsgegnerin an den Früchten des persönlichen Einsatzes sowie der Arbeit und der Opfer ihrer Stiefkinder teilnehmen zu lassen, die aus dem Nichts heraus ein Unternehmen wiederaufgebaut hätten. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, die Höhe des Nießbrauchs der Antragsgegnerin in ein richtiges Verhältnis zu dem Substanzwert zu setzen, der ihnen verblieben sei.
Die in dem Testament ausgesetzte Rente von 20 .000 RM habe etv/a 13 # des auf die Stammeinlage des Erblassers entfallenden Gewinns ausgemacht.
 
Die Antragsteller haben beantragt,
 den Nießbrauch der Antragsgegnerin an ihren Stammeinlagen bei der Firma J. in Melsungen auf 2 des auf diese, entfallenden Gewinnes herabzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat gebeten, den Antrag der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen, und u.a. geltend gemacht, ihr Nießbrauchsrecht sei keine vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeit und unterliege deshalb nicht dem Vertragshilf egesetz.
Die Antragsteller sind dieser Ansicht entgegengetreten und haben sich auf den Standpunkt gestellt, die Vermächtnis-forderung sei bereits durch die Errichtung des Testaments begründet worden.
Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller hatte keinen Erfolg.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen diese ihren Vertragshilfeantrag weiter.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, form-und fristgerecht eingelegt, aber sachlich nicht begründet.
1. Die Antragsteller sehen einen Verfahrensmangel darin, daß das Beschwerdegericht seiner Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG nicht genügt habe. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Antragsteller übersehen, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sind. Die Entscheidung des
 
Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 1953 (NJW 1953?
 705)? auf die sich die Antragsteller für eine Abweichung im Sinne der angeführten Vorschrift berufen, ist zwar auf v/eitere Beschwerde ergangen. In der vorliegenden Sache hat aber das Oberlandesgericht Frankfurt/Main nicht als Gericht der weiteren Beschwerde? sondern als Beschwerdegericht entschieden? da das Verfahren im ersten Hechtszuge bei dem Landgericht anhängig war. Die Antragsteller verkennen ferner? daß eine Vorlage auch deshalb nicht in Frage kam? weil der Instanzenzug in Vertragshilfesachen in § 18 VHG eine besondere Regelung erfahren hat, nach der die sofortige weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegeben ist, wenn das Landgericht in erster Instanz entschieden hat. Ein Verfahrensverstoß liegt danach nicht vor.
2. In der Sache selbst war der weiteren Beschwerde ^der Erfolg zu versagen.
Das Beschwerdegericht hat den Vertragshilfeantrag der Antragsteller als unzulässig angesehen, weil der Vermächtnisanspruch der Antragsgegnerin erst mit dem Erbfall am 15. Oktober 1948 entstanden sei und infolgedessen hach § 1 Abs. 1 VHG der richterlichen Vertragshilfe nicht unterliege. Damit hat sich das Beschwerdegericht allerdings zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in Widerspruch gesetzt. Dieses hat die Ansicht vertreten, daß nach § 21 Abs. 1 bis 3 UmstG in Verbindung mit der 28. DVO zu dem Umstellurigs-gesetz ein vor dem 21. Juni 1948 letztwillig verfügtes Vermächtnis, wenn der Erbfall nach diesem Stichtag eingetreten sei, nicht nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes zu behandeln gewesen sei, sondern der Bestimmung des § 2 WährG unterlegen habe, nach der die Rechnungseinheit Deutsche iffark an die Stelle der Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark getreten sei. Das Oberlandesgericht Hamburg ist der Auffassung, daß durch das Vertragshilfegesetz die Vertrags-hilfemöglichkeiten gegenüber dem bisherigen Recht erweitert
 
worden sind. Nach seiner Meinung will das Vertragshilfegesetz eine Möglichkeit des Ausgleichs für die durch die Währungsreform in vielen Fällen entstandenen Schwierigkeiten bieten, die in ihrem Grundgedanken auf die Beachtung von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB zurückgehe. Es weist auf das Schrifttum zur Aufwertungsgesetzgebung hin, das damals zwischen der Begründung einer Verbindlichkeit Und der Entstehung des auf dieser Verbindlichkeit beruhenden Anspruchs unterschieden habe. Bas Oberlandesgericht Hamburg räumt ein, daß ein Vermächtnisanspruch nach § 2176 BGB erst mit dem Erbfall entsteht, meint aber, aus § 2174 BGB folge, daß das Forderungsrecht des Bedachten schon vor dem Erbfall "begründet“ sei. Es sieht in der das Vermächtnis anordnenden letztwilligen. Verfügung die Grundlage für den mit dem Erbfall zugunsten des Vermächtnisnehmers entstandenen Anspruch, da dieser das Vermächtnis ausschließlich nach der in der letztwilligen Verfügung zu seinen Gunsten getroffenen Regelung erwerbe.
Hieraus leitet das Oberlandesgericht Hamburg ab, daß, wenn das Testament vor dem 21. Juni 1948 errichtet worden sei, damit der Umfang des Vermächtnisses bezeichnet und im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG die Begründung gegeben sei für die Verbindlichkeit, die der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall nach Maßgabe der letztwilligen Verfügung gegen den Beschwerten geltend machen könne. Es meint, der Anspruch des Vermächtnisnehmers sei, wenn er auch erst mit dem Erbfall entstehe, doch durch die letztwillige Verfügung begründet worden. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg kann danach für ein vor der Währungsreform testamentarisch begründetes Vermächtnis Vertragshilfe auch dann beantragt werden, y/enn der Erbfall und damit die Entstehung des Anspruchs zugunsten des Vermächtnisnehmers erst nach dem Stichtag eingetreten ist.
Das Beschwerdegericht hat sich der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamburg nicht angeschlossen. Nach seiner Auffassung ist der Vermächtnisanspruch der Antragsgegnerin nicht schon durch das Testament des Erblassers vom 18. Juli 1944
8
begründet worden, sondern erst im Zeitpunkt des Erbfalls - also am 1?. Oktober 194-8 - entstanden, so daß er nach § 1 Abs. 1 VHG nicht unter die Verbindlichkeiten fällt, die dem Vertragshilfegesetz unterliegen.
Die Antragsteller halten den Rechts Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamburg für richtig und meinen, v/enn im § 2174 BGB von der Begründung und im § 2176 BGB von der Entstehung des. Vermächtnisanspruchs die Rede sei, so deute dies darauf hin, daß *der Gesetzgeber diesen Ausdrücken eiiie verschiedene Bedeutung beigemessen habe. Nach der Ansicht der Antragsteller bestimmt § 217,4 BGB nicht nur den Inhalt des Vermächtnisanspruchs, bezieht sich diese Vorschrift vielmehr auch rein zeitlich auf den Akt der Vermächtnisbegründung.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werdend Der Vermächtnisanspruch setzt allerdings eine Verfügung des Erblassers von lodes wegen voraus; denn er kann nur auf diesem Wege'ein Vermächtnis rechtlich wirksam anordnen und* muß dabei auch bestimmen, welchen Inhalt die Zuwendung haben soll. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht hierin unter Berufung auf § 2174 BGB die Begründung des Vermächtnisses und glaubt, daß diese Auffassung mit § 1 Abs. 1 VHG in Einklang stehe, weil diese Vorschrift auch auf die Begründung der Verbindlichkeiten abstelle und das Vertragshilfegesetz die Möglichkeiten zur Gewährung von Vertragshilfe gegenüber dem bisherigen Recht erweitert habe. Damit mißt das Öberiandesgericht Hamburg dem Wort "begründete” in § 1 Abs. 1 VHG eine zu weitgehende Be- . deutung bei. Wie die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu dem Vertragshilfegesetz (Bundestagdrucksache Nr. 2192 vom 21. April 1951) ergibt, sollte Vertragshilfe nur noch, für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Währungsreform gewährt worden, weil sich seit dieser die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet soweit entwickelt hätten, daß es rechtspolitisch nicht mehr angängig erscheine, die Möglichkeit
 
des richterlichen Eingriffs in Schuldverhältnisse auch für solche Verbindlichkeiten zu geben, die erst nach der Währungsreform begründet worden seien. Dem Vertragshilfegesetz unterliegen danach nur Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem 21. Juni 1948. Das ist durch die Passung des § 1 Abs. 1 VHG klargestellt worden. Diese Vorschrift besagt hingegen nichts darüber, wann die einzelnen Schuldverhältnisse begründet worden sind. Das Oberlandesgericht Hamburg übersieht, daß von "begründeten11 Schuld Verhältnis sen und Verbindlichkeiten bereits im Umstellungsgesetz wiederholt die Rede ist (vgl. §§ 13 Nr. 3; 14 Nr. 3 und 5; 1?5 21 Abs. 1 UmstG). So spricht §13 Abs. 3 UmstG von Forderungen aus vor dem 21. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen. Nach Harmening-Duden (Die Währungögesetze, § 13 UmstG Anm. 32) bezeichnet der Ausdruck "Begründung des Schuldverhältnisses" nichts anderes als die -Entstehung der Verbindlichkeit, deren Umstellung in Frage steht, und ist die Frage, wann eine Verbindlichkeit entstanden ist, auch für die Anwendung des Umstellungsgesetzes nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Duden-Rowedder (Vertragshilfegesetz, § 1 Anm. 4) vertreten die Ansicht, daß mit den Worten "vor dem 21. Juni 1948 begründet" in § 1 Abs. 1 VHG dieselbe Voraussetzung aufgestellt v/orden sei v/ie in § 13 Abs. 3 UmstG, und verweisen in diesem Zusammenhang auf das bei Harmening-Duden (aaO) Gesagte. Saage (Vertragshilfegesetz, 1. Aufl., 1952, § 1 Anm. II, 1, b, Seite 40) vertritt diese Meinung ebenfalls und hebt hervor, daß die Begründung der Verbindlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VHG gleichbedeutend mit ihrer Entstehung sei. Auch in § 82 BVFG vom 14. August 1957 ist von den vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten die Rede. Ehrenforth (Bundesvertriebenengesetz § 82 Anm. 5) sagt dazu, daß die Verbindlichkeit vor der Vertreibung begründet bzw. entstanden sein müsse, und führt weiter aus, daß die Verbindlichkeit bei gegenseitigen Verträgen mit dem Vertragsabschluß, bei unerlaubten Handlungen mit der Schadenshandlung und bei erbrechtlichen Ansprüchen mit dem
10	-
*
f
I
I
Erbfall begründet sei. Ehrenforth versteht also auch unter der Begründung der Verbindlichkeit ihre Entstehung. Bas auf dem .Gebiete der richterlichen Vertragshilfe führende Schrifttum vertritt danach - soweit ersichtlich - einhellig die Ansicht, daß der Verwendung des Begriffs der “Begründung" in den angeführten Vorschriften keine von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende Bedeutung beizu demessen ist. Ber Senat teilt diese Auffassung. Bie Meinung des Beschwerdegerichts, daß dem § 1 Abs. 1 VHG nichts für die Frage entnommen werden könne, wann die Verbindlichkeiten begründet worden seien, ist also rechtlich nicht zu beanstanden.
Ber Senat hat sich mit der Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers vor Eintritt des Erbfalls in seiner Entscheidung vom 19.' Januar 1954 (V ZB 28/55, BGHZ 12, 115 = NJW 1954,
635) befaßt und dargelegt, der Vermächtnisnehmer habe vor dem Erbfall keinen Anspruch, auch keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich die Hoffnung, den Anspruch"auf den ihm vermachten Gegenstand zu erwerben. Unter Hinweis darauf, daß Erb- und Pflichtteilsansprüche auch erst mit dem Tode des Erblassers entstehen, hat der Senat die Ansicht vertreten, daß vor dem Eintritt des Erbfalls für den Vermächtnisnehmer lediglich eine tatsächliche Aussicht bestehe. An dieser Auffassung ist festzuhalten, zu demal da der Erblasser eine einseitige letztwillige Verfügung jederzeit aufheben oder abändern kann und er auch in den Fällen der Bindung an seine Verfügung von Todes wegen grundsätzlich nicht gehindert ist, über den vermachten Gegenstand durch Rechtsgeschäft unter Bebenden zu verfügen. Bas Oberlandesgericht Hamburg mißt dem § 2174 BGB eine zu weitgehende Bedeutung bei, indem es ihm entnehmen will, daß das Vermächtnis mit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen.begründet werde. Biese Vorschrift charakterisiert lediglich das Vermächtnis rechtlich als eine rein schuldrechtliche
11
Forderung, besagt aber nichts darüber, wann das Vermächtnis existent wird« Diese Frage regelt § 2176 BGB, nach dem die Forderung des Vermächtnisnehmers mit dem Erbfall zur Entstehung kommt. Den Antragstellern kann nach alledem darin nicht beigetreten werden, daß für ihre Ansicht gerade § 2176 BGB spreche, der den Begriff der Entstehung als den Anfall des Vermächtnisses interpretiere, dem die Begründung der Vermächtnisforderung zeitlich verausgehen müsse. Das Beschwerdegericht hat danach ohne Hechtsirrtum angenommen, daß der Vermächtnisanspruch der Antragsgegnerin am 21. Juni 1948 noch nicht bestand. Daraus hat das Beschwerdegericht mit Recht gefolgert, daß dieser Anspruch der Antragsgegnerin dem Vertragshilf egesetz nicht unterliegt. Die Ansicht, daß eine Vermächtnisforderung, die auf einer Verfügung von Todes wegen aus der Zeit vor der Währungsreform beruht, nicht im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt werden kann, teilen Saage (aaO Seite 41), Duden-Rowedder (Vertragshilfegesetz § 1 Anm. 5), Johannsen (BGB RGRIC 11. Aufl. § 2174 Anm. 56), Palandt (BGB 20. Aufl. § 2174 Anm. 2, e), Staudinger (BGB 11. Aufl. Vorbemerkung 14, g vor § 2174) und das OLG Hamm (aaO). Nur Kipp-Coing (Erbrecht 11. Aufl. § 63 VII mit Anm. 7, Seite 271) treten, soweit ersichtlich, der Entscheidung des' Oberlandesgerichts -Hamburg vom 20. Februar 1953 bei.
Die Antragsteller irren auch, wenn sie glauben, die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts führe zu Zweifeln darüber, ob hier überhaupt eine DM-Forderung der Antragsgegnerin bestehe. Sie meinen, die Umstellung einer Reichsmarkforderung auf Deutsche Mark setze, zeitlich gesehen, deren Begründung vor der Währungsreform voraus, da nach dem 21. Juni 1948 eine umzustellende Reichsmarkforderung gar nicht mehr habe begründet werden können. Richtig ist allerdings, daß eine Umstellung der Vermächtnisforderung der Antragsgegnerin auf Grund der §§ 16 ff UmstG nicht in Betracht kam, da der Anspruch nach
12
dem oben Gesagten am 21. Juni 1948 noch nicht bestand. Die Antragsteller übersehen aber, daß nach § 2 WährG, wenn in rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet worden sind, an die Stelle dieser Rechnungseinheiten die 'Rechnungseinheit Deutsche Mark getreten ist. Da hier eine Reichsmark-Verbindlichkeit niemals Vorgelegen hat, ist die Vermächtnis-forderung der Antragsgegnerin von vornherein als DM-Ver-bindlichkeit entstanden (vgl. BGB RGRK aaO). Es kann daher hur in einem anderen Verfahren geprüft werden, üb nicht die gewöhnliche oder die ergänzende Testament^auslegung dazu führen kann, die Höhe des Vermächtnisses anders zu bemessen (vgl. hierzu z.B. BGB RGRK 11. Aufl. aaO und § 2084 Anm. 16 ff).
13	-
3. Nach alledem erwies sich die sofortige weitere Beschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den .§§ 19» 20 VHG, § 131 KostO.
Br. Tasche	Br.	Hückinghaus	Br.	Augustin
 Br. Piepenbrock	Br.	Mattem