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BGH

Gericht: BGH

gegen Bodencreditanstalt in B\ straße P-p vertreten durch den Vorstand Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde) , Von diesem Betrag entfallen auf die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin (22. Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind lediglich die nach dem Tode der Erblasserin entstandenen Zinsen, soweit deren Herabsetzung abgelehnt ist. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 20 000 DM, so daß auf die Zeit nach dem Ableben der Erblasserin ein Zinsrückstand von etwa 37 600 DM entfällt. Soweit das Kammergericht eine Herabsetzung der Zinsen für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin abgelehnt hat, wird die Entscheidung nicht angefochten. Es verbleibt somit, nachdem das Beschwerdegericht die später entstandenen Zinsen um 13 000 DM herabgesetzt hat, noch ein Betrag von rund 24 600 DM, deren Herabsetzung der Antragsteller erstrebt. Das Kammergericht hat auf Grund der weiter angestellten Ermittlungen die Voraussetzungen für eine über den Betrag von 13 000 DM hinausgehende Herabsetzung der Zinsen verneint. Dagegen müsse die Lage des Nachlasses, die durch den Verkauf der belasteten Grundstücke eine Änderung erfahren habe, teilweise zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Außerdem habe der Antragsteller gegenüber anderen Hypothekengläübigern mit Rücksicht auf die damalige noch ungünstige Lage des Nachlasses den Erlaß bis zu dem 31. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs.3 VHG kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin, die durch die Vergleiche in den Rückerstattungsverfahren herbeigeführt worden sei, zu einer Einschränkung der Unzu demutbarkeit der Zinsstreichung führen müsse. Die Antragsgegnerin könne sich für eine unzu demutbare Härte auch nicht darauf berufen, daß die Lage des Nachlasses durch den Verzicht anderer Gläubiger auf Zahlung rückständiger Zinsen sich verbessert habe. Das Beschwerdegericht hält danach unter Würdigung aller Umstände eine Zinsherabsetzung um 13 000 DM für angemessen, während dem Antragsteller und auch den Erben die Zahlung der übrigen Zinsen, deren Herabsetzung im Hinblick Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei dem Vertragshilfeantrag eines Erben die Vorschrift des § 3 Abs, 3 VKG Anwendung findet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 12. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß eine Streichung der gesamten rückständigen Zinsen für die Antragsgegnerin eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde, ist rechtlich nicht zu bean-standen. Im übrigen handelt es sich bei der nach § 3 Abs.3 VHG im Rahmen des § 1 VHG vorzunehmenden Zinsherabsetzung um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, gebunden ist.

NachlaßZinsGrundstückBeschwerdeLageVHGZinsherabsetzungErbe

Volltext der Entscheidung

B e s c
2164 054
V 7P
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5/60
1 u ß
In der Vertragshilfesache
 des Recht sanwaltsWa Iter	in	B
® als flachlaßve Nachlaß dcran^^August 1950 verstorbenen Sängerin Anna gebo T^P,
Antragstellers und Beschwerdeführers (auch für die sofortige weitere Beschwerde) ,
gegen
 Bodencreditanstalt in B\ straße P-p vertreten durch den Vorstand
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde) ,
2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bundesbe-ouftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse als Beauftragten für Altbankenfragen, Leitenden Regierungsd irektor Dr. Otto Spp|^p in Berlin-Charlottenburg 2, FpB^straße pp,
 Streitgehilfin der Antragsgegnerin,
 wegen Herabsetzung von Hypothekenzinsen
 hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» lasche sowie der Bundesrichter Dr, Augustin, Dr, Piepen brock, Dr, Rothe und Dr. Freitag beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15« Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 1959 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 24 000 DM festgesetzt.
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Gründe :
Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Senats vom 12. Juli 1957 (V ZR 11/57, afcgedruckt WM 1957, 1103) Bezug genommen, der, wie folgt, ergänzt wird:
Die Grundstücke der Erblasserin sind inzwischen sämtlich verkauft und zu dem Teil auch schon im Grundbuch auf die Käufer umgeschriebeno Die Hypotheken sind entweder gelöscht oder von den Erwerbern der Grundstücke übernommen worden. Die rückständigen Zinsen für diese Hypotheken belaufen sich
a) bis zu dem 1. März 1959 für die Grundstücke	Straße	^	und	4P?
jetzt 4|und % auf
b) bis zu dem 30. Juni 1958 für K Straße £-0 auf
c)
zu dem 31• straße 1
Mai 1957 1 auf
 für P
29 848,77 DM 23 388,99 "
4 439,66 «
zusammen auf: 57 677,42 DM*
Von diesem Betrag entfallen auf die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin (22. August 1950) etwa 20 000 DM.
In dem erneuten Verfahren vor dem Landgericht hat der Nachlaßverwalter beantragt, die gesamten rückständigen Zinsen auf 0 IM herabzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Beschwerde im übrigen die Zinsen um 13 000 DM auf 44 677,42 DM herabgesetzt, Hiergegen hat der Nachlaßverwalter sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, die nach dem Tode der
 
Erblasserin entstandenen Zinsen in vollem Umfang zu streichen« Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
 Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens der weiteren Beschwerde sind lediglich die nach dem Tode der Erblasserin entstandenen Zinsen, soweit deren Herabsetzung abgelehnt ist. Der Zinsrückstand bis zu dem Tode der Erblasserin ist ziffernmäßig nicht genau festgestellt. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 20 000 DM, so daß auf die Zeit nach dem Ableben der Erblasserin ein Zinsrückstand von etwa 37 600 DM entfällt. Soweit das Kammergericht eine Herabsetzung der Zinsen für die Zeit bis zu dem Tode der Erblasserin abgelehnt hat, wird die Entscheidung nicht angefochten. Es verbleibt somit, nachdem das Beschwerdegericht die später entstandenen Zinsen um 13 000 DM herabgesetzt hat, noch ein Betrag von rund 24 600 DM, deren Herabsetzung der Antragsteller erstrebt.
Das Kammergericht hat auf Grund der weiter angestellten Ermittlungen die Voraussetzungen für eine über den Betrag von 13 000 DM hinausgehende Herabsetzung der Zinsen verneint. Es führt dazu aus: Die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin, die sich inzwischen nicht unwesentlich verbessert habe, könne eine Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG nicht rechtfertigen. Dagegen müsse die Lage des Nachlasses, die durch den Verkauf der belasteten Grundstücke eine Änderung erfahren habe, teilweise zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt werden. Nach dem vom Nachlaßverwalter aufgesteIlten Vermögensverzeichnis vom 31. August 1959 sei ein Aktivvermögen von 137 505,74 DM vorhanden. Die Verbindlichkeiten, einschließlich der rückständigen Zinsen von 57 677,42 DM, beliefen sich auf 93 425,72 DM, so
 daß eich ein Aktivsaldo von 44 080,02 DM ergebe. Zu dieser für heutige Verhältnisse relativ günstigen Lage des Nach-lasses sei es zu dem Teil durch die Maßnahmen des Antragstellers gekommen, der in den beiden die Grundstücke Prager Straße 13 und 14 betreffenden Rückerstattungsverfahren Vergleiche geschlossen habe, durch die gegen Zahlung von 20 000 DM der Sachwert der Grundstücke dem Nachlaß erhalten geblieben sei, während andererseits die Antragsgegnerin durch das Bestehenbleiben der Hypotheken keinen Rechtsverlust erlitten habe. Außerdem habe der Antragsteller gegenüber anderen Hypothekengläübigern mit Rücksicht auf die damalige noch ungünstige Lage des Nachlasses den Erlaß bis zu dem 31. Dezember 1955 rückständiger Zinsen in Höhe von insgesamt rund 19 550 DM erreicht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin, die durch die Vergleiche in den Rückerstattungsverfahren herbeigeführt worden sei, zu einer Einschränkung der Unzu demutbarkeit der Zinsstreichung führen müsse. Die Antragsgegnerin könne sich für eine unzu demutbare Härte auch nicht darauf berufen, daß die Lage des Nachlasses durch den Verzicht anderer Gläubiger auf Zahlung rückständiger Zinsen sich verbessert habe. Im übrigen sei jedoch die derzeitige günstige Lage des Nachlasses auch darauf zurückzuführen, daß die Grundstückspreise seit 1950 in West-Berlin erheblich gestiegen seien. Diese Wertsteigerung dürfe sich nicht allein zugunsten der Erben suswirken. Sie müsse vielmehr als ein be sonderen Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG berücksichtigt werden. Das Beschwerdegericht hält danach unter Würdigung aller Umstände eine Zinsherabsetzung um 13 000 DM für angemessen, während dem Antragsteller und auch den Erben die Zahlung der übrigen Zinsen, deren Herabsetzung im Hinblick
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auf die Lage des Nachlasses eine nicht zu demutbare Härte für die Antragsgegnerin bedeuten würde, zuzu demuten sei»
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts geben zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß«. Die Einwendungen de3 Antragstellers richten sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts«. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei dem Vertragshilfeantrag eines Erben die Vorschrift des § 3 Abs, 3 VKG Anwendung findet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 12. Juli 1957 eingehend Stellung genommen. Ein besonderer Grund, aus dem eine Zinsherabsetzung zu einer nicht zu demutbaren Härte für die Gläubigerin führen würde, kann danach gegeben sein, wenn den Erben aus dem Nachlaß nicht unerhebliche Vermögenswerte zugefallen sind. Infolgedessen hat der Senat in der Vorentscheidung eine Feststellung des Wertes des Nachlasses für erforderlich gehalten. Wenn auch die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG eine Interessenabwägung verlangt, wobei in der Kegel die wirtschaftliche Lage des Gläubigers und des Schuldners von entscheidender Bedeutung sein wird, so kann doch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1955, V ZB 17/55, £M VHG Nr. 6 zu f-3, und 27. September 1955, V ZB 26/55, BGHZ 18, 201,
202) schon allein die gute wirtschaftliche Lage des Schuld-ners, sofern sie durch die Bezahlung der rückständigen Zinsen keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung erfährt, einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG darstellen. Das Be-schwerdegericht hat die für die Entscheidung in Betracht kommend den Gesichtspunkte berücksichtigt. Es hat dabei die Tatsache, daß die Erben in bescheidenen Verhältnissen leben, nicht außer acht gelassen, andererseits aber auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Erbfall den Erben einen nicht unerheblichen Vermögenszuwachs gebracht hat. Nach den Feststellungen des
 Kammergerichts ist den Erben aus dem Nachlaß ein Vermögen von rund 44 OOO DM zugefallen. Dabei sind die Zinsverbindlichkeiten in voller Höhe, von 57 677,42 DM bereits berücksichtigt. Der Betrag von 44 OOO DM hat sich durch die rechtskräftig gewordene Streichung von 13 000 DM Zinsen auf 57 000 DM erhöht, die den Erben auch dann verbleiben, wenn sie die restlichen Zinsen von 44 677,42 DM noch bezahlen müssen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß eine Streichung der gesamten rückständigen Zinsen für die Antragsgegnerin eine nicht zu demutbare Härte bedeuten würde, ist rechtlich nicht zu bean-standen. Damit entfällt gemäß § 3 A'be. 3 VHG die Anwendbar-keit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes. Dies hat zur Folge, daß für die Zinsherabsetzung die Vorschriften des § 1 VHG maßgebend sind (§ 3 Abs. 3 Halbsatz 2 VHG). Das Kamraergericht hat danach den Umfang der Zinsherabsetzung zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Leistung geprüft. Es hat zwar keine näheren Ausführungen darüber gemacht, wie es gerade zu dem Betrag von 13 000 DM gelangt ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich um eine Schätzung handelt, die darauf beruht, daß die Verbesserung der Lage des Nachlasses zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Erhöhung der Grundstückspreise zurückzuführen ist. Gegen die Auffas-sung des Beschwcrdegerichts, daß diese ohne Einwirkung der Beteiligten eingetretene Wertsteigerung sich nicht allein zugunsten der Erben auswirken dürfe, sind rechtliche Beden-ken nicht zu erheben und auch nicht geltend gemacht. Im übrigen handelt es sich bei der nach § 3 Abs. 3 VHG im Rahmen des § 1 VHG vorzunehmenden Zinsherabsetzung um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, gebunden ist. Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit der Leistung eine weitergehende
 Zinsherabsetzung gerechtfertigt oder vertretbar gewesen wäre, kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nicht geprüft werden.
Die sofortige weitere Beschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen v/erden*
Die Kostenentscheidung beruht auf §§19? 20 VHGo Dr, Tasche	Dr.	Augustin	Dr-	Piepenbrock
 Rothe
Dr» Freitag