Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 3/03 30. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld 42 C 817/98, des Landgerichts Bielefeld 25 T 779/01 und 25 T 315/02 sowie des Oberlandesgerichts Hamm 5 W 12/02 und 5 W 62/02 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft. Gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte ist eine weitere Beschwerde ebenfalls nicht statthaft (§ 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil es weder zugelassen, noch von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH NJW 2002, 2181). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH NJW 2002, 1577). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Streitwert: bis 300,00 € Wenzel Lemke Tropf Schmidt-Räntsch Klein