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BGH · V ZB 2/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 2/96

Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 2.401.249,73 DM nebst Zinsen. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. April 1995 habe der von ihr mit der Durchführung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt die Nachricht vom Kammergericht über den Eingang der Berufungsschrift erhalten. Er habe daraufhin die Begründungsfrist berechnet und das Fristende (2. Oktober 1995 hat das Kammerge-richt den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen für einen verläßlichen, Fristenversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang treffen muß. Gegen diese Grundsätze hat der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt schuldhaft verstoßen. 2. Dieses Verhalten schließt jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Zwar kann seine Mitursächlichkeit für die Fristversäumung nicht verneint werden, wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen dargelegt hat. Diese Mitursächlichkeit hat jedoch in der Folgezeit dadurch ihre rechtliche Erheblichkeit verloren, daß der Prozeßbevollmächtigte durch eine konkrete Einzelanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. Ein Anwaltsverschulden, das der Klägerin zuzurechnen wäre (S 85 Abs. 2 ZPO) liegt damit nicht vor.

Zitierte Normen: § 238 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigteFristeingegangenZBZPOKlägerinAnweisung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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V ZB 2/96
BESCHLUSS
vom 28. März 1996 in dem Rechtsstreit
 Deutsche	treten	durch den Geschäftsführer
 Klaus	SHM»
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 und
den Liquidator Udo F«
GmbH i.L., vertreten durch traße %, BfHB,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
-	Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Udo F<
und Dr. Friedrich
cHHHBstraße #,
Streithelferin der Beklagten:
Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, LeflHB Straße
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. März 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 1995 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Klägerin trägt die Kosten der Wiedereinsetzung einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Beschwerdewert: 2.401.249,73 DM
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 2.401.249,73 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage
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abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig mit einem am 29. März 1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem am 9. Mai 1995 eingegangenen Schriftsatz hat sie die Berufung begründet und gegen die Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch hat sie unter Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen wie folgt begründet: Am 4. April 1995 habe der von ihr mit der Durchführung der Berufung beauftragte Rechtsanwalt die Nachricht vom Kammergericht über den Eingang der Berufungsschrift erhalten. Er habe daraufhin die Begründungsfrist berechnet und das Fristende (2. Mai 1995) auf dem Schreiben des Kammergerichts notiert sowie eine Wiedervorlagefrist zu dem 18. April 1995 verfügt. Am 7. April sei ihm der am selben Tage eingegangene, von dem Korrespondenzanwalt gefertigte Entwurf einer Berufungsbegründung vorgelegt worden. Unter Übergabe der Akte, auf der sich das Mitteilungsschreiben des Kammergerichts und der Entwurf der Berufungsbegründung befunden habe, habe er sogleich die in der Bearbeitung von Fristsachen erfahrene und bis dahin stets zuverlässige Büroangestellte KH angewiesen, die von ihm errechneten Fristen im Fristenkalender zu notieren, dies in der Akte zu vermerken, den Entwurf des Berufungsbegründungsschriftsatzes fertigzustellen, den fertiggestellten Schriftsatz sodann einem bestimmten bei dem Kammergericht zugelassenen Kollegen zur Unterschrift vorzulegen und den Schriftsatz dann zur Post zu geben. Aus heute nicht mehr aufklärbaren Gründen habe Frau KMi keine dieser Anweisungen ausgeführt. Das Ver-
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säumnis sei erst bei der Bearbeitung eines Parallelfalles durch ihn am 4. Mai 1995 entdeckt worden.
Durch Beschluß vom 25. Oktober 1995 hat das Kammerge-richt den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 21. November 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. November 1995 eingegangene sofortige Beschwerde, deren Zurückweisung die Streifhelferin der Beklagten beantragt .
II.
Nach S 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, daß die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß ein Rechtsanwalt durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen für einen verläßlichen, Fristenversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang treffen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangt eine diesen Anforderungen Rechnung tragende Fristenkontrolle die Anweisung, bereits bei oder alsbald nach der Einreichung einer Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist im Fristenkalender zu vermerken und diesen Vermerk später, wenn das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird, zu überprüfen und gegebenenfalls zu
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korrigieren (BGH, Besohl, v. 27. Februar 1985,
IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502 f; Besohl, v. 21. Oktober 1987, IVb ZB 158/87, BGHR ZPO § 233, Fristenkontrolle 6; Besohl, v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, VersR 1993, 378). Gegen diese Grundsätze hat der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt schuldhaft verstoßen.
2. Dieses Verhalten schließt jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Zwar kann seine Mitursächlichkeit für die Fristversäumung nicht verneint werden, wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen dargelegt hat. Diese Mitursächlichkeit hat jedoch in der Folgezeit dadurch ihre rechtliche Erheblichkeit verloren, daß der Prozeßbevollmächtigte durch eine konkrete Einzelanweisung, auf deren Befolgung er vertrauen durfte, alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 1974, IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001 ff; Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1995, V ZB 21/95, Umdruck S. 4 f, unveröffentlicht). Er hat hier rechtzeitig durch klare mündliche Weisungen die Notierung der Fristen, die Fertigung des Schriftsatzes und die Aufgabe zur Post im konkreten Einzelfall verfügt und durfte ohne Sorgfaltsverstoß davon ausgehen, daß die von ihm damit betraute Büroangestellte die Weisungen ausführte. Ein Anwaltsverschulden, das der Klägerin zuzurechnen wäre (S 85 Abs. 2 ZPO) liegt damit nicht vor.
2S
3
Hagen
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO.
Lambert-Lang	Tropf
 Krüger	Klein