Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungs-begründung zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Kläger hat in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend dargetan, daß seine Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Mai 1987) nicht nur die Frist zur Einlegung der Berufung (29. Er hatte diese Frist aber nur in der Handakte und nicht im Fristenkalender vermerken lassen, weil der tatsächliche Fristablauf erst mit Einlegung der Berufung feststellbar war. Diese Gefahr ließ sich nicht allein dadurch ausschließen, daß der Angestellten nach Berufungseinlegung eine mit dem Eingangsstempel des Gerichts versehene Kopie der Berufungsschrift "zur Akte zurückgereicht" worden ist. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 2/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Hans S( Straße 57, D( Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. Rolf P( 2. Sigrid beide wohnhaft Am Si 46, Hl Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Will 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Räfle und Stodolkowitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Dezember 1987 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 11.724,58 DM. Gründe I. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungs-begründung zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 519 b Abs. 2, §§ 547, 577 ZPO), aber nicht begründet. Der Kläger hat in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht hinreichend dargetan, daß seine Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 3 Der sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte hatte nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (27. Mai 1987) nicht nur die Frist zur Einlegung der Berufung (29. Juni 1987), sondern auch schon - ausgehend von einer Einreichung der Berufungsschrift am letzten Tag der Frist - die hypothetische Berufungsbegründungsfrist (30. September 1987) errechnet. Er hatte diese Frist aber nur in der Handakte und nicht im Fristenkalender vermerken lassen, weil der tatsächliche Fristablauf erst mit Einlegung der Berufung feststellbar war. Bei dieser Art der Sachbehandlung hätte sichergestellt werden müssen, daß die Eintragung in den Fristenkalender dann auch vorgenommen wurde. Dafür genügte nicht die gleichzeitige Anweisung an die Anwaltsgehilfin H die Frist "unter Berücksichtigung der erfolgten Berechnung unmittelbar nach Einlegung der Berufung" zu notieren. Denn die Zeitspanne von mehr als vier Wochen bis zur Einreichung der Berufungsschrift legte auch bei einer sonst zuverlässigen Angestellten erkennbar die Gefahr nahe, die Anweisung könnte inzwischen in Vergessenheit geraten. Diese Gefahr ließ sich nicht allein dadurch ausschließen, daß der Angestellten nach Berufungseinlegung eine mit dem Eingangsstempel des Gerichts versehene Kopie der Berufungsschrift "zur Akte zurückgereicht" worden ist. Vielmehr hätte der zuständige Prozeßbevollmächtigte nun die früher erteilte Anweisung wiederholen oder sich von der Fristeintragung selbst überzeugen müssen. 4 Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hagen Räf le Dr. Eckstein Stodolkowitz Linden