Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundes gerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Gründe Das Urteil des Landgerichts ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. Die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten war, war mit Kosten belastet worden, jedoch im Rubrum des Urteils nicht aufgeführt. September 1985 entsprechend "berichtigt" und den Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin am 24. September 1985 hat die Streithelferin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Denn das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen und dies zur Versäumung der Frist geführt hat. Da das landgerichtliche Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Die Frist ist nicht ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin versäumt worden. gewiesen, daß die Zustellung an den Streithelfer keinen Rückschluß auf das Zustellungsdatum an die Partei zuließe> Die Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin hätten deshalb durch geeignete Maßnahmen (z.B. Anfragen bei der Geschäftsstelle des Landgerichts oder dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) sicherstellen müssen, daß sie alsbald von dem Datum der Zustellung des Urteils an den Beklagten erfuhren (BGH Besohl, v.
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 2/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Georg >, Dl h Lj Beklagter, - Prozeßbevollmächtigter I, Instanz: Rechtsanwalt t und GmbH, - Prozeßbevollmächtigte Streithelferin des Beklagten und Beschwerdeführerin, II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gegen Wilfried MI Straße®, Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Februar 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundes gerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Streithelferin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Das Urteil des Landgerichts ist in der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1985 verkündet und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Juni 1985 zugestellt worden. Die Nebenintervenientin, die dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beigetreten war, war mit Kosten belastet worden, jedoch im Rubrum des Urteils nicht aufgeführt. Das Urteil ist durch Beschluß vom 17. September 1985 entsprechend "berichtigt" und den Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin am 24. September 1985 zugestellt worden. Am 13. September 1985 hat die Streithelferin Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die dagegen von der Streithelferin formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet? 3 die gemäß § 233 ZPO beantragte Wiedereinsetzung ist zu Recht nicht erteilt worden. Ob die Streithelferin aus bei ihr liegenden Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann, ist umstritten, kann aber offenbleiben. Denn das Oberlandesgericht hat zutreffend ausgeführt, daß es der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen und dies zur Versäumung der Frist geführt hat. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist versäumt worden. Eine Rechtsmitteleinlegung durch den unselbständigen Streithelfer ist nur so lange möglich, als die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft? es gibt keine gesonderte Rechtsmittelfrist für den Streithelfer. Das Urteil muß auch grundsätzlich an ihn nicht von Amts wegen zugestellt werden (Senatsbeschl. v. 14. Juli 1983, V ZB 4/83; BGH Urt. v. 7. November 1974, VII ZR 30/72 und 132/72, NJW 1975, 218 m.w.N.? BGH Beschl. v. 27. Juni 1985, III ZB 2/85 - zu dem Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehen - NJW 1986, 257) . Da das landgerichtliche Urteil dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Juni 1985 zugestellt worden ist, endete die mit dieser Zustellung in Lauf gesetzte Berufungsfrist am 19. Juli 1985. Die erst am 13. September 1985 angebrachte Berufung der Streithelferin war mithin verspätet. Die Frist ist nicht ohne Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin versäumt worden. Da der Lauf der Frist mit der Zustellung an den Beklagten zu laufen begann, ist unerheblich, ob üblicherweise den Streithelfern die Urteile ebenfalls zugestellt werden. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hin- 4 3 gewiesen, daß die Zustellung an den Streithelfer keinen Rückschluß auf das Zustellungsdatum an die Partei zuließe> Die Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin hätten deshalb durch geeignete Maßnahmen (z.B. Anfragen bei der Geschäftsstelle des Landgerichts oder dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten) sicherstellen müssen, daß sie alsbald von dem Datum der Zustellung des Urteils an den Beklagten erfuhren (BGH Besohl, v. 27. Juni 1985, III ZB 2/85, aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Dr. Thumm Dr. Eckstein RiBGH Prof. Dr. Hagen kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Thumm Räfle Lambe^t-Lang