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BGH · V ZB 2/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 2/50

gegnerin, als Beschwerde Gründe Die Pfarre Vc^UHM war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts in von Band 106/26,* 1Ö7/27 und 108/28* Diese drei Grundstücke verkaufte die Finanzabteilung, beim evan-galibch-lutherischen Landeskirbhenamt in handelnd namens der Pfarre V<4HHBP, durch gerichtlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25* Juli 1940 an die Volks-.wagenwerk GmbH; in der Einleitung des Kaufvertrages war bemerkt, daß die Grundstücke auf Grund, des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht v6m* 29* iferz 1935 (RGBl I, 467) in Verbindung mit der Verordnung über die LandbeSchaffung für Zwecke des vom 17. einzutragen, indem es geltend machte» die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in WoflHHlP sei nach der 15• Durchführungsver<minung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom -25* Juli 1937 (RGBl I, 697) nicht befugt gewesen» die Pfarre VoflflHHP beim Abschluß und bei der Ausführung' des Kaufvertrages vom 25* Juli 1940 zu vertreten* Das Amtsgericht (Grundbuchamt) in FflHHHHBl gab duroh Verfügung vcm 19* März 1946 dem Anträge statt; der beantragte Widerspruch wurde am 20* März 1948 im Grund** buch eingetragen.1 zember 1948 als unbegründet zurückgewiesen« Gegen die*» sen Beschluß legte die GmbH bei .dem Oberlandesgerioht in Oelle weitere Beschwerde ein mit dem Ziele» die Löschung des Widerspruchs zu .erreichen; das Landeskirohenamt beantragte, die weitere Beschwerde zurückzuweisen« Das Oberlandesgericht in Celle beschloß am 16* Dezember 1948, die Sache gemäß § 79 Abs 2 der Grundbuch Ordnung dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorzulegen, indem es ausführte, daß es die weitere Beschwerde der V40H GmbH für unbegründet halte, sich aber an der Entscheidung gehindert sehe," weil das Oberlandesge - . rieht ..in Braunschweig in einem Beschlüsse vom 5* März 1949 - 1 W 131/48 - ausgesprochen habe, daß die Fi nanzabteilung beim braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt auf Grund des § 2 Abs 1 der 15* Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche befugt gewesen sei, über das Vermögen von Pfarren der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zu vor -fügen. Lurch -führung’sverOrdnung zu dem Gesv tz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Eirchc vom 2b* Juli 1937 zur Vertretung einer braunschweigischen Pfarre beim'Verkauf und bei der Auflassung eines dieser Pfarre gehörenden Grundstücks befugt war. Die für die Zuständigkeit dqr Fin&nzabteilungon bei den Landeskirchen maßgebenden Vorschriften der erwähnten Durchführungsverordnung gehören ihrem Inhalt nach insofern, als sie die gesetzliche Vertretung von kirchlichen Vermögensträgem im Grundstücksverkehr regeln, wogen ihrer Einwirkung auf die Frage, ob eine Grundbucheintragung auf Grund einer Willenserklärung dor Finanzabteilung zulässig ist, auch dom Grundbuchreoht an und sind daher als das Grurdbuchrocht betreffende reichsgt setzlichc Vorschriften im Sinne des § 79 Abs 2 GBO anzuschcn (zu vgl RGZ 117, 346 ßb<5}\ 125, 347 ßH$\ 146, 308 ßxg'). Des Oborl&nde eg«, rieht in Celle hatte daher die weitere Beschwerde g^maß § 79 Abs 2 GBO in Verbindung mit § 33 der Verordnung zur Durchführung der Militärregierungs-Verordnung Nr 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 17« November Nach braunschweigischem Kirchenrecht waren die "Pfarren“ der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche, d.h. die zur Versorgung der Pfarrer bestimmten Pfründen, an deren Vermögen der einzelne Pfarrstelleninhaber nur das Recht des Gebrauchs und der Fruohtziehung hatte, ebenso wie die der Versorgung der Pfarrerwitwen dienenden "Pfarrwitwontümor" selbständige juristische Personen, und zwar Stiftungen dos öffentlichen Rechts (RGZ 111, 134 • Ihre gesetz- liche- Vertretung stand bis zu dem Jahre 1923 dem Lan -deskensistorium, dann dem Evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt zu« Luroh § 1 des Kirchengestzes vom 27« Dezember 1922 betr« das Bienst- und Ruheein-kommen der Geistlichen sowie die Versorgung ihrer Hint rbliebenen (Landeskirchliches .Amtsblatt 1922,240) wurde das Recht dns Pfarrinhabors am Pfarrvormögen aufgehoben; alle Geistlichen erhielten nunmehr - den Bezügen der Staatsbeamten angepassto - Bezüge aus der Landes -kirchonkasso; in diese flössen jetzt unter anderem die Reinerträge der einzelnen Pfarrvermögen, während die . Juli 1937 erschöpfend geregelt würden, Bei die Befugnis zur Vertretung der Pfarre nicht auf die Fi -nanzabtv ilung Übergebungen, sondern beim Randeskirchen-amt verblieben. Juli 1937 war es, das gesamte Finanzwesen der evangelischen Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden der Verwaltung oder Aufsicht der Fi-nanzabteilung;:n zu unterstellen, denn, nur auf diese Weise konnte das mit der Schaffung der Finanzabtoi -lungen verfolgte Ziel erreicht werden, inmitten dos Kampfes der einander befehdenden kirchlichen Gruppen eine geordnete Finanzgobahrung zu erhalten oder wio-derhorzustcllon. Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche (Kirchensicherungsgesetz) errichtet wurden, hatten nach § 2 Abs 1 dieser Verordnung die Leitung der Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der Landeskirche, für deren Bezirk sie gebildet waren, und waren damit auch befugt, über das Vermögen dieser Kirche an Stelle der bis dahin zuständigen kirchlichen Organe zu verfügen. setz auf di:; braunschweigischen PfarrvermÖgen nicht anwendbar, dir Finanzabteilung beim Lande skirchenämt in Wo||^ -daher zur vermögensrechtlichen Vertretung der Pfarren nicht befugt gewesen sei. § 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung scheid«, aus, weil die Pfarr-vjrmögen nicht zu dem Vermögen der Landeskirche gehörten? auch nichts der Umstand, daß der Rcichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten in seinem Hunderlaß vom 21. Die Pfarrvermögen stehen auch, wie sich aus ihrer Geschieh- -te und Zweckbestimmung ergibt, mit der Landeskirche in organischem Zusammenhang; das findet seinen augenfälligen Ausdruck darin, daß sie der landeskirchlichen Gesetzgebung unterliegen. Auch die Vertretung der Pfarren und die Verfügung über die Pfarrvermögen stand bis zur Errichtung der Pinanzabteilung dem Landeskirchenamt als Organ der Landeskirche zu. Lie Landeskirche hatte also praktisch die Stellung einer Eigentümerin der Pfarrvermögen; daß rechtlich das Eigentum nicht ihr, sondern juristisch selbständigen Stiftungen zusteht, kann dem gegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen. Lie Verwaltung der Pfarrvermögen durch das Lande skirchenamt ist daher “Vermögensverwaltung der Landeskirche" im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 der Verordnung vom 25. zwar nicht mit Rückwirkung, sondern nur für die Zukunft - ausser Kraft gesetzt worden, Folglioh kann nicht geltend gemacht werden» daß Verwaltungsakte» die auf dem Kirchensichorungsgcsetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen beruhen» schlechterdings nichtig seien« Auch läßt sich .nicht annehmen» daß wenigstens die 15• Durchführungsverordnung zu dem Ei rohen sicher ungs-gesetz ungültig sei» weil das Kirchensicherungsgesetz nach seinem Vorspruch die "Sicherung des Bestandes der Deutschen Evangelischen Kirche" bezwecke» die 15- Durchführungsverordnung dagegen den Bestand der Evangelischen Landeskirche gefährdet habe» indem sie den Finanzabteilungen die Möglichkeit gegeben habe» Über Kirchenvormögen zu dem Nachteil der Kirche zu verfügen und damit den Bestand der Kirchen zu untergraben* Daß dor Kaufvertrag vom 25* Juli 1940 und die .Auflassung der verkauften Grundstücke nach § 158 BGB wögen.Vorstosses gegen die guten Sitten'nichtig sei, ist. Ob der Kaufvertrag und die Auflassung der verkauften Grundstüoke einen Hückerstattungsan -spruch für die Pfarre Vo^HH^ begründen, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch, falls er*rechtzeitig erhoben und begründet sein sollte, nur dazu, führen könnte, daß auf Grund einer gemäß Art. 44 der* Brit. 59 erlassenen einstweiligen Verfügung in Verbindung mit § 885 Abs 1 BGB zu Gunsten der Pfarre VoflBI^ eine Vormerkung zur Sicherung ihres Hückerstattungsanspruohs in das Grundbuch oinzutragen wäre, nicht aber, wie das Lande skirohenamt beantragt hat, ein Widerspruch gegen Da nach don vorstehenden Ausführungen das Grundbuch durch die Eintragung der VflHHHHHP GmbH als Eigentümerin der drei erwähnten Parzellen nicht un -richtig geworden ist, lag die Voraussetzung des § 53 GBO für die Eintragung eines AmtswidorSpruchs nicht vor* Unter Aufhebung dos angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses war daher das Amtsgericht anzuweisen, den Widerspruch zu löschen*

Zitierte Normen: § 79 GBO § 158 BGB § 123 KostO
GrundstückPfarrvermögenFinanzabteilungkirchlichPfarreGrundGmbHLandeskirche

Volltext der Entscheidung

' M,
2361 003
/
Für das Haojiscfalagewerk und 25S
Gesetz:	GEO	§ 79 Abs 2 und 3*	15.	*»0 zxm Gesetz
 zur Sicherung der jDautao^en Svangel Tschen Kirche vom 25- Juli 1937 (BGBl I, 697)
§§ 2 und 4.
Kechtssatzs Die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Lande.-kirchenamt in Wolfenbüttel war nach § 2 Abs 1 der 15. DV'O zu dem Geseta.zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25. Juli 1937 befugt, eine braun schweig!*-sehe Pfarre bei der Veräusserung eines der Pfarre gehörigen Grundstücks zu vertreten.
J Aktenzeichen: V ZB 2/50	'	„	.
Beschluss vom 2. Pebruar 1951	OLG,	Celle
i
▼ ZB 2/50
Beschluß
 In der Grundbuchsaohe von Vi
 Sonderband I
Blatt l (Nr 525 des Bestandsverzeichnisses) des Amts-
kirohenamt der braunschweigischen evangelisch-luthe-
• hat . der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des.Senatspräsidenten Prof, Br, Pritsch und der Bundesrichter Br, Hertel, Br, v, Normann, Br, Tasohe und Br, Heck auf die weitere Beschwerde der Volkswagenwerk GmbH,gegen den Besohluß des Landgerichts in Hildesheim vom 18; Dezember 19^8 in der Sitzung vom 2» Februar 1951 beschlossen!
Der Beschluß des Landgerichts in Hildesheim vom 18, Dezember 1948 wird aufgehoben, Bas Amtsgericht (Grundbuohamt) in	wird	angewiesenr den
 im Grundbuoh von	Sonderband	I	Blatt	I
hinsiöhtlich der Grundstücke Gemarkung Kartenblatt 1 Parzellen 106/26, 107/27 und 108/28 (Nr 525 des Bestandverzeichnisses) zu Gunsten der Pfarre VoflHB^ am 20» März 1948 eingetragenen Widerspruch zu löschen»
Biese Entscheidung orgeht gebührenfrei»
die
 GmbH in
 durch den Rechtsanwalt Günther als Beschwerdeführerin und
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die Pfarre V<
vertreten durch das Landes<
rischen Landeskirche in W
/ . . . •
gegnerin,
 als Beschwerde
 Gründe
Die Pfarre Vc^UHM war Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts in	von	Band
II Blatt 39 eingetragenen Grundstücke Gemarkung RflBHP Kartenblatt 1 Parzellen. 106/26,* 1Ö7/27 und 108/28* Diese drei Grundstücke verkaufte die Finanzabteilung, beim evan-galibch-lutherischen Landeskirbhenamt in handelnd namens der Pfarre V<4HHBP, durch gerichtlich beurkundeten Kaufvertrag vom 25* Juli 1940 an die Volks-.wagenwerk GmbH; in der Einleitung des Kaufvertrages war bemerkt, daß die Grundstücke auf Grund, des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht v6m* 29* iferz 1935 (RGBl I, 467) in Verbindung mit der Verordnung über die LandbeSchaffung für Zwecke des
 vom 17. August 1938 (RGBl I, 1048) durch die Käuferin, beansprucht würden und daß der Kaufvertrag zur Abwendung der Enteignung abgeschlossen werde* Am 11. September 1940 wurden die Grundstücke an die V4IV-GmbH aufgelassen; am 17* September 1940 wurde die	GmbH	als	Eigentümerin	der	Grundstücke,
 die gleichzeitig in das Grundbuch'von vmpSonder -band I Blatt 1 unter Nr 525 des- Bestandsverzeichnisses umgeschrieben wurden,, in das Grundbuch eingetragen.
t Am 15* März 1948 beantragte das Landeskirchenamt der. braunschweigischen evangelisch-lutherischen landeskirohe namens der Pfarre VoMBB^'ibeim' Amtsgericht (Grundbuchamt)‘ in FflHHHHfe,
..	*	•	•	______	v	,	*	•	»’
im Grundbuch, von Wflg^|p$öhdcrband I. Blatt 1 zu Gunsten der Pfarre VoflBB^'einen Widerspruch gegen die Eintragung der	GmbH	als
 Eigentümerin der vorerwähnten drei Grundstücke. einzutragen,
 indem es geltend machte» die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt in WoflHHlP sei nach der 15• Durchführungsver<minung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom -25* Juli 1937 (RGBl I, 697) nicht befugt gewesen» die Pfarre VoflflHHP beim Abschluß und bei der Ausführung' des Kaufvertrages vom 25* Juli 1940 zu vertreten* Das Amtsgericht (Grundbuchamt) in FflHHHHBl gab duroh Verfügung vcm 19* März 1946 dem Anträge statt; der beantragte Widerspruch wurde am 20* März 1948 im Grund** buch eingetragen.1
Die	GmbH	erhob	gegen die Eintragung des '
Widerspruchs Beschwerde* Diese Beschwerde wurde'durch Beschluß des Landgerichts in Hildesheim vom 18* De -	1
zember 1948 als unbegründet zurückgewiesen« Gegen die*» sen Beschluß legte die	GmbH	bei	.dem
 Oberlandesgerioht in Oelle weitere Beschwerde ein mit dem Ziele» die Löschung des Widerspruchs zu .erreichen; das Landeskirohenamt beantragte, die weitere Beschwerde zurückzuweisen« Das Oberlandesgericht in Celle beschloß am 16* Dezember 1948, die Sache gemäß § 79 Abs 2 der Grundbuch Ordnung dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Entscheidung vorzulegen, indem es ausführte, daß es die weitere Beschwerde der V40H GmbH für unbegründet halte, sich aber an der Entscheidung gehindert sehe," weil das Oberlandesge -	.
rieht ..in Braunschweig in einem Beschlüsse vom 5* März 1949 - 1 W 131/48 - ausgesprochen habe, daß die Fi nanzabteilung beim braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt auf Grund des § 2 Abs 1 der 15* Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche befugt gewesen
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sei, über das Vermögen von Pfarren der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche zu vor -fügen.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung nach § 79 Abs 2 und dio Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zur ISnt Scheidung-nach § 79 <ubs 3 GBO sind gegeben. Zu entscheiden ist über die zwischen den Oborlandesgerichten Braunschweig und Celle streitig«. Frage, ob die Finanzabteilung beim evangelisch-lutherischen Landee-kirchenamt in ’.olfcnbüttel auf Grund der 15. Lurch -führung’sverOrdnung zu dem Gesv tz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Eirchc vom 2b* Juli 1937 zur Vertretung einer braunschweigischen Pfarre beim'Verkauf und bei der Auflassung eines dieser Pfarre gehörenden Grundstücks befugt war. Die für die Zuständigkeit dqr Fin&nzabteilungon bei den Landeskirchen maßgebenden Vorschriften der erwähnten Durchführungsverordnung gehören ihrem Inhalt nach insofern, als sie die gesetzliche Vertretung von kirchlichen Vermögensträgem im Grundstücksverkehr regeln, wogen ihrer Einwirkung auf die Frage, ob eine Grundbucheintragung auf Grund einer Willenserklärung dor Finanzabteilung zulässig ist, auch dom Grundbuchreoht an und sind daher als das Grurdbuchrocht betreffende reichsgt setzlichc Vorschriften im Sinne des § 79 Abs 2 GBO anzuschcn (zu vgl RGZ 117, 346 ßb<5}\ 125, 347 ßH$\ 146, 308 ßxg'). Des Oborl&nde eg«, rieht in Celle hatte daher die weitere Beschwerde g^maß § 79 Abs 2 GBO in Verbindung mit § 33 der Verordnung zur Durchführung der Militärregierungs-Verordnung Nr 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone vom 17« November
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1947 (V0B1 BZ 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische Zone vorzulegen. *'ai Stelle dieses Gerichtshofs ist nunmehr nach .\rt. 8 III Kr 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung 4er Rechtseinheit usw. vom 12. September 1950 (BGBl 455) der Bundesgerichtshof zur EntScheidung berufen«
Der erkennende Senat tritt der Rechtsauffassung des Oberiäfctdesgerichts in Braunschweig aus den folgenden Gründen boi :
Nach braunschweigischem Kirchenrecht waren die "Pfarren“ der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche, d.h. die zur Versorgung der Pfarrer bestimmten Pfründen, an deren Vermögen der einzelne Pfarrstelleninhaber nur das Recht des Gebrauchs und der Fruohtziehung hatte, ebenso wie die der Versorgung der Pfarrerwitwen dienenden "Pfarrwitwontümor" selbständige juristische Personen, und zwar Stiftungen dos öffentlichen Rechts (RGZ 111, 134	•	Ihre	gesetz-
 liche- Vertretung stand bis zu dem Jahre 1923 dem Lan -deskensistorium, dann dem Evangelisch-lutherischen Landeskirchenamt zu« Luroh § 1 des Kirchengestzes vom 27« Dezember 1922 betr« das Bienst- und Ruheein-kommen der Geistlichen sowie die Versorgung ihrer Hint rbliebenen (Landeskirchliches .Amtsblatt 1922,240) wurde das Recht dns Pfarrinhabors am Pfarrvormögen aufgehoben; alle Geistlichen erhielten nunmehr - den Bezügen der Staatsbeamten angepassto - Bezüge aus der Landes -kirchonkasso; in diese flössen jetzt unter anderem die Reinerträge der einzelnen Pfarrvermögen, während die . Pfarren als besondere Vermögensmassen (Stiftungen) bestehen blieben und unter Leitung des Landeskirchen-
minister für die kirchliche n Angelegenheiten in seinem Schreiben vom 21. Juli 1939 gegeben habe, die Befugnisse der Finanzabteilungen durch die Verordnung vom 25. Juli 1937 erschöpfend geregelt würden, Bei die Befugnis zur Vertretung der Pfarre nicht auf die Fi -nanzabtv ilung Übergebungen, sondern beim Randeskirchen-amt verblieben.
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht, anzuschliesson. Zutreffend weist ihr gegenüber das Oberland,sgerieht in Braunschweig, in seinem Beschlüsse vom 5. März 1949 darauf hm, daß sie dem. YJillen des Gesetzgebers widerspricht. Offensichtlicher Zweck der Verordnung vom 25. Juli 1937 war es, das gesamte Finanzwesen der evangelischen Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden der Verwaltung oder Aufsicht der Fi-nanzabteilung;:n zu unterstellen, denn, nur auf diese Weise konnte das mit der Schaffung der Finanzabtoi -lungen verfolgte Ziel erreicht werden, inmitten dos Kampfes der einander befehdenden kirchlichen Gruppen eine geordnete Finanzgobahrung zu erhalten oder wio-derhorzustcllon. Bei der Bedeutung der PfarrvermÖgcn für di. Lcsoldung der braunschweigischen Geistlichen - nach j±n w Bericht dos Bandeskirchenamts vom. Jahre 1930 waren im Haushaltsplan für die Rechnungsjahre 1930/31 und 1931/32 bei einer Gesamtausgabe vom 1 400 000,- RM an Gehältern der Geistlichen 760 000.-RM als Roinoinktinfto dor Pf?, rrpfründon und nur 320 000,.RM als staatliche Besoldungszuschüsse veranschlagt -erscheint es ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber insoweit auf eine Bcoinflussung der kirchlichen Finanzverwaltung durch die Finanzabtoilungen hätte verzichten wollen. Hieran ändert----------------------------
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amts durch einen von diesem zu bestellendem Rechnungsführer verwaltet wurden (§§ 36 - 38 des Gesetzes).
Die Finanzabteilungen, die auf Grund der 15. Durchführungsverordnung zu dem Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche (Kirchensicherungsgesetz) errichtet wurden, hatten nach § 2 Abs 1 dieser Verordnung die Leitung der Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der Landeskirche, für deren Bezirk sie gebildet waren, und waren damit auch befugt, über das Vermögen dieser Kirche an Stelle der bis dahin zuständigen kirchlichen Organe zu verfügen. Hinsichtlich der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände war ihnen dagegen durch § 4 Abs 1 Satz 1 der erwähnten Durchführungsverordnung in der Regel nur die kirchliche *.ufsicht über die Vermögens-Verwaltung übertrsü&n$ nur in den Ausnahmefällen, die im § 4 Abs 1 Satz 2 und 3 bezeichnet sind, sollten sie selbst über Vermögen der Karchengt.m; inden oder der kirchlichen Verbände verfügen dürfen.
Das Oberlandesgerieht in Gelle vortritt mit dem Landeskirchenämt die Auffassung, daß die 15. Durch -führungsverOrdnung zu dem Kiroiiensichorungsg-. setz auf di:; braunschweigischen PfarrvermÖgen nicht anwendbar, dir Finanzabteilung beim Lande skirchenämt in Wo||^ -daher zur vermögensrechtlichen Vertretung der Pfarren nicht befugt gewesen sei. § 2 Abs 1 der Durchführungsverordnung scheid«, aus, weil die Pfarr-vjrmögen nicht zu dem Vermögen der Landeskirche gehörten?
§ 4 Abs 1 komme nicht in Betracht, weil sie auch nicht im Eigentum einer Kirchengomc inde oder eines kirch -liehen Verbandes (d.h. eines Vorbandes von Kirchengemeinden) ständen. Da nach den Richtlinien die der Reichste

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auch nichts der Umstand, daß der Rcichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten in seinem Hunderlaß vom 21. Juli 1939 - X 14430/39 - ausgesprochen hat, . die Befugnisse der Finanzabteilung würden duroh die ’ 15. Durchführungsverordnung erschöpfend bestimmt und die der ‘Finanzabtbilling nicht zugewiesenen Befugnisse ständen der Kirchenloitung und den dieser in den Gemeinden und kirchlichen Verbänden entsprechenden- Or -g&hcn zu, ’denn hierdurch wird das Gericht nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die Verordnung ihrem Sinn und Zweck entsprechend cuszulcgen.
Bei einer solchen Auslegung aber muß der Auf. -fasBung des Oberlandosgerichts in Braunschweig boigo-treten werden, daß die. Pfarrvermögen - unbeschadet der durch § 38 des J&rchengesetzes vom 27. Dezember 1922 aufrecht erhaltenen formalen Selbständigkeit der Pfarren in ihrer Eigenschaft als juristische Personen - wirtschaftlich und damit auch im Sinne der Verordnung vom 25. Juli 1937 Vermögen der braunschweigischen evangelisch-lutherischen Landeskirche waren* Dor Landeskirche flössen sämtliche Reineinnahmen der Pfarren zu; diese Erträgnisse bildeten einen wesentlichen Teil der Einnahmen der Landeskirche und deckten mehr .als die Hälfte der Ausgaben für die Gehälter der Geistlichen. Die Pfarrvermögen stehen auch, wie sich aus ihrer Geschieh- -te und Zweckbestimmung ergibt, mit der Landeskirche in organischem Zusammenhang; das findet seinen augenfälligen Ausdruck darin, daß sie der landeskirchlichen Gesetzgebung unterliegen. Demgemäß steht auch die Verwaltung der Pfarrvermögen der Land skircho zu, die sie
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durch ihre eigene Verwaltungsbehörde, das landeskir-chenamt, ausüben läßt; die gegenteilige Annahme, daß das Landeskirchenamt nicht als landeskirchlichie Verwaltungsbehörde die Pfarrvermögen verwalte, würde zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die Mitglieder des Landeskirchenamts, soweit sie Pfarrvermögen vor -walton, nicht der Aufsicht der Kirchcnregierung unterständen. Auch die Vertretung der Pfarren und die Verfügung über die Pfarrvermögen stand bis zur Errichtung der Pinanzabteilung dem Landeskirchenamt als Organ der Landeskirche zu. Lie Landeskirche hatte also praktisch die Stellung einer Eigentümerin der Pfarrvermögen; daß rechtlich das Eigentum nicht ihr, sondern juristisch selbständigen Stiftungen zusteht, kann dem gegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beanspruchen. Lie Verwaltung der Pfarrvermögen durch das Lande skirchenamt ist daher “Vermögensverwaltung der Landeskirche" im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 der Verordnung vom 25. Juli 1937* Laraus folgt, daß die Pinanzabteilung dadurch, daß ihr gemäß § 2 Abs 1 Satz 2 dieser Verordnung unmittelbar die vermögensrechtliche Vertretung dt r braunschweigisch, n Landeskirche übertragen wurde, zugleich mittelbar zur vermög^nsrechtlich .n Vertreterin der braunschweigischen Pfarren bestellt wurde. Hiernach war die Pinan&abtoilühg in Vo|HP durch die .15* LurchführungsverOrdnung zu dem Kirchcnsichorungsgcsetz formell ermächtigt, den Kaufvertrag vom 25. Juli 1940 abzuschliossen und in Ausführung dieses Vortrages die verkauften Grundstücke der Volkswagenwerk GmbH aufzu-lassen.
Gegen die Hechtsgültigkeit des Gesetzes zur Si -cherung der Leut sehen Evangelischen Kirche vom 24.
 
September 1934 (RGBl I, 774) und der auf ihm beruhen-. den 15 * .Durchführungsverordnung bestehen keine Bedenken. Zwar .-ist das Gesetz vom 24. September 1934 nicht vom Reichstag beschlossen, sondern auf Grund des sog.
♦	*	•	i
Ermächtigungsgesetzes vom 23. Marz 1933 durch das Reichskabinett erlassen worden} somit würde, wenn man das Ermaohtigungsgc setz für verfassungswidrig zustan-dcgokqmmen und* damit für ungültig hält, auch das KLr-
V	#
chensipherungsgesrtz aus formalen Gründen ungültig
* \ . .«
spindem' Umstande, daß das Ermächtigungsgesetz mit revolutionären Mitteln und miteinem revolutionären Ziel - Ersetzung der parlamentarischen Staatsordnung durch das "Kihrorprinzip" - zustande-gekommen, ist, folgt nbch nicht seine Ungültigkeit.
Ober die Jjegitimität* einer revolutionären Begiciung entscheidet lediglich die Präge, ob es ihr gelingt, sich,nicht bloß vorübergehend, sondern für längere Zeit in der Macht zu behaupten} dabei macht, «j- keinen
 Unterschied, dbdie revolutionäre Phase der tib^malime • •
der Staatsgewalt vörangeht oder ihr, wie cs in IcutsoH-
» *. * ’
land, im «Jahre 1933 der Pall war, nachfolgt."Obwohl die Art.und Vfeiso, wie das Hitlerrcgime zur Macht kam, mit Ungesetzlichkeit und Zwang befleckt war, wurde die dergestalt ergriffene Macht später doch gefestigt,' und das Regime erhielt danach die organisierte Unterstützung des deutschen Volkes und dio Anerkennung fremder Mächte11 (Urteil des Nürnberger Militärgericht sh of s Nr III vom 3./4. Dezember 1947 im Pall Ny. 3, amtl. deutsche Über-s» tzung Svfito 46). Daher ist das.Kirchcnsicherungs -gosetz, nicht schon durch den Sturz des nationalso zialistischen Regimes von selbst ausser Kraft getreten, sondern erst durch das Kontrollratsgesetz Nr. 62 - und
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zwar nicht mit Rückwirkung, sondern nur für die Zukunft - ausser Kraft gesetzt worden, Folglioh kann nicht geltend gemacht werden» daß Verwaltungsakte» die auf dem Kirchensichorungsgcsetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen beruhen» schlechterdings nichtig seien«
Auch läßt sich .nicht annehmen» daß wenigstens die 15• Durchführungsverordnung zu dem Ei rohen sicher ungs-gesetz ungültig sei» weil das Kirchensicherungsgesetz nach seinem Vorspruch die "Sicherung des Bestandes der Deutschen Evangelischen Kirche" bezwecke» die 15- Durchführungsverordnung dagegen den Bestand der Evangelischen Landeskirche gefährdet habe» indem sie den Finanzabteilungen die Möglichkeit gegeben habe» Über Kirchenvormögen zu dem Nachteil der Kirche zu verfügen und damit den Bestand der Kirchen zu untergraben*
Die-15. Durchführungsverordnung sollte in der Tat nur Sicherung des Bestandes der evangelischen Kirche beitragen» indem sie durch Ausgliederung der Finanzabteilung n aus der allgemeinen Kirchenver -waltung verhinderte» daß etwa eine kirchliche Partei einem Geistlichen.der anderen kirchlichen Phrtei die Gehaltszahlung verweigerte oder einander widersprechende Beschlüsse der kirchlichen Organe über die Ver -waltung ds Kirchenvermögens oder die Erhebung von Kirchensteuern zustande kamen« Daraus» daß die Fi-naiizabteilungen die «Befugnis erhielten» über kirchliches Vermögen zu verfügen, folgt noch nicht die Ungültigkeit der Verordnung. Es lassen sich sehr wohl Fälle denken, in denen die Verfügungen der Finanzab-
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toilungcn liber kirchliches. Vermögen den kirchlichen Intere.sse.n entsprachen oder wenigstens nicht widersprachen; Daher, kann nur von Fall zu F&11 geprüft worden,. ob Verfügungen einer Finanzabtoilung über kirchliches Vermögen entweder nach § 158 BGB nichtig sind, .
• I-.».'---
weil der mitwirkende Beamte einer Finanzabteilung sioh der Untreue im Sinne des § 266 StGB schuldig gemacht hat», oder als Vcrfolgungsmaßnahmen im Sinne der Hüek-
--erstatturigsgesetzgebung einen Büokerstattungsanspruoh begründen. Daß dor Kaufvertrag vom 25* Juli 1940 und die .Auflassung der verkauften Grundstücke nach § 158 BGB wögen.Vorstosses gegen die guten Sitten'nichtig sei, ist. nicht behauptet worden'und auch nicht ersichtlich i os fehlt sowohl ein Anlass zu der Annahme, daß der beteiligte Beamte der Finanzabttilung objektiv und subjektiv gegen § 266 StGB verstossen habe, wie auch ein Anhaltspunkt dafür, daß die	GmbH,
die sich auf die Verordnung über die LandbeSchaffung für Zw.eoke des	yom	17*	August	1938
(RGBl.I, 1048) berufen konnte, ihrerseits durch den Kauf und Erwerb der drei Grundstücke die guten Sitten verletzt hat. Ob der Kaufvertrag und die Auflassung der verkauften Grundstüoke einen Hückerstattungsan -spruch für die Pfarre Vo^HH^ begründen, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch, falls er*rechtzeitig erhoben und begründet sein sollte, nur dazu, führen könnte, daß auf Grund einer gemäß Art. 44 der* Brit. Militärregierungsgesetzes Nr.. 59 erlassenen einstweiligen Verfügung in Verbindung mit § 885 Abs 1 BGB zu Gunsten der Pfarre VoflBI^ eine Vormerkung zur Sicherung ihres Hückerstattungsanspruohs in das Grundbuch oinzutragen wäre, nicht aber, wie das Lande skirohenamt beantragt hat, ein Widerspruch gegen
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die Richtigkeit dos Grundbuchs.
Da nach don vorstehenden Ausführungen das Grundbuch durch die Eintragung der VflHHHHHP GmbH als Eigentümerin der drei erwähnten Parzellen nicht un -richtig geworden ist, lag die Voraussetzung des § 53 GBO für die Eintragung eines AmtswidorSpruchs nicht vor* Unter Aufhebung dos angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses war daher das Amtsgericht anzuweisen, den Widerspruch zu löschen*
Nach § 123 Abs 1 KostO ergeht diese Entscheidung gebührenfrei.
gez. hr* Pritsch gez* hr* Tasche gez* hr.Hock
 hie Bundesriehter hr* Hertel und hr* von Normann sind
 erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.
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gez. hr. Pritsch.